Wird ein Kind in der Ehe geboren, so gilt zunächst der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, als Vater des Kindes (§ 1592 Nr. 1 BGB).
Der Ehemann wird selbst dann als Vater des Kindes angesehen, wenn dieses Kind gar nicht von ihm, sondern von einem anderen Mann ist. Auch die Anerkennung der Vaterschaft durch den Erzeuger, den biologischen Vater, ändert daran zunächst einmal nichts. Die Anerkennung durch den biologischen Vater bleibt schwebend unwirksam, solange ein anderer Mann – z.B. der Ehemann – als Vater des Kindes gilt.