Aus unserer eigenen Beratungspraxis wissen wir, dass die Frage nach der Abfindung für viele Arbeitnehmer häufig entscheidender ist, als die Sicherung des eigentlichen Arbeitsplatzes.
Eine gesetzlicher Anspruch ist im Gesetz nur für den Fall einer betrieblichen Kündigung eingeräumt, wenn eine Abfindung bereits in der Kündigung selber verbindlich angeboten wird.
In allen anderen Fällen kennt das Gesetz keinen Anspruch auf Abfindung.