Das Landgericht ist der Auffassung, dass Schadensersatzansprüche nicht bestehen und führt dabei insbesondere aus, dass die aufgrund der Empfehlung erworbenen Wertpapiere jederzeit zum Kurswert hätten veräußert werden können. Nach den Erfahrungen der Vergangenheit sei der dann eingetretene Verlust unwahrscheinlich und somit nicht zu erwarten gewesen. Im Übrigen sei das Risiko, dass gerade bei einer renommierten Investmentbank Ausfälle entstehen, lediglich theoretischer Natur gewesen. Auf welche Risiken hinzuweisen sei, namentlich das Totalausfallrisiko, richtet sich nach dem Einzelfall.