Häufig mindern die Mieter die Miete um einen gewissen Betrag, bzw. Prozentsatz, da sie der Meinung sind, die Wohnung sei mit einem Mangel behaftet, der deren Tauglichkeit nachhaltig beeinträchtigt. Grundsätzlich ist eine solche Mietminderung, sofern die Voraussetzungen hierfür tatsächlich vorliegen, gemäß § 536 BGB auch gerechtfertigt.