Nach einem Verkehrsunfall stellt sich häufig die Frage, ob der ( private ) Geschädigte während der Ausfallzeit seines Fahrzeuges, weil dieses sich in der Werkstatt befindet bzw. nach dem Unfall nicht mehr verkehrstüchtig ist, sich einen Mietwagen nahmen darf.
Grundsätzlich gehören Mietwagenkosten nach der Rechtsprechung des BGH zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 BGB ( vgl. BGH in NJW 2005, 51,52 ).