von Dr. Burckhardt Löber und Dr. Alexander Steinmetz
Erblasser leben heutzutage länger. Trotz verbesserter medizinischer Pflegeleistungen sind Erblasser häufig in ihren letzten Jahren auf die Hilfe und Pflegeleistungen Dritter angewiesen. Wenn es sich um Pflegeleistungen Dritter handelt, wird zumeist ein Vertrag über die entsprechende Vergütung abgeschlossen. Diese muss als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden, das heißt, dass bei langjährigen Pflegeleistungen die Erbschaftsteuerquote aufgrund erbrachter Leistungen gesenkt werden kann.