Nach § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.
Aus dieser Norm ist abzuleiten, dass eine Kündigung dann sozial gerechtfertigt ist, wenn ein Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erheblich, in der Regel schuldhaft verletzt.