Das VG Frankfurt hat mit Urteil vom 23.03.2010 (A.Z.:11 K 2336/09.F(3)) (ähnlich: VG Darmstadt, PKH-Beschluss vom 06.07.2010, A.Z.: 5 K 544/10.DA) entschieden, dass der Aus-schlussgrund des § 10 Abs. 6 StAG nur Fälle erfasst, in welchen Antragsteller krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, die deutsche Sprache zu erwerben, nicht aber solche Fälle, in welchen die Betroffenen krankheitsbedingt nicht zur Absolvierung einer Sprachprüfung imstande sind.