Nicht selten kommt es vor, dass der Arbeitgeber in finanzielle Engpässe gerät und abwägen muss, welche Forderungen er primär bedienen sollte.
Sehr oft werden zunächst die Forderungen der Gläubiger erfüllt, von deren Zulieferungen oder Wohlwollen der Fortbestand des Geschäfts abhängt. Dabei wird regelmäßig übersehen, dass die Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialkassen als Beitragsvorenthaltung strafbar ist.