Kapitalgesellschaften sind seit Beginn des Jahres 2015 verpflichtet neben der Kapitalertragsteuer auch die darauf entfallende Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Hierzu ist es notwendig die so genannten Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzurufen. Bislang mussten sich die Gesellschaften selbst elektronisch für dieses Verfahren beim BZSt registrieren. Eine Vertretungsmöglichkeit, beispielsweise durch einen Steuerberater, bestand nicht.