Nach § 142 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr in Kenntnis seiner Unfallbeteiligung unerlaubt vom Unfallort entfernt.
Im fließenden Verkehr kommt es häufig vor, dass ein Unfallbeteiligter den Unfall nicht bemerkt, deshalb zunächst seine Fahrt fortsetzt und erst nach Verlassen der Unfallstelle von seiner Beteiligung am Unfall Kenntnis erlangt, dann aber gleichwohl seine Fahrt fortsetzt und damit sich weiter vom Unfallort entfernt.