Wer einen Briefkasten hat muss auch hinter dem Briefkasten (täglich) sitzen!? Zugegeben, so lustig ist es nicht und das Gerichte bzw. das Gesetz nicht immer auf dem neuesten Stand sind, dürfte hinreichend bekannt sein.
Nach bisheriger Rechtsprechung ist eine Rechnung nur dann ordnungsgemäß und berechtigt zum Vorsteuerabzug, wenn unter der angegebenen Anschrift geschäftliche Aktivitäten stattfinden.
Stichwort: „Briefkastenfirma“.
Das FG Köln (Urteil vom 28.04.2015 – 10 K 3803/13) hat sich vor kurzem gegen eben diese Meinung gestellt.