Der Bundesgerichtshof (AZ: VI ZR 101/06) hatte über folgenden Fall zu entscheiden:
Der Kläger ist Vorsitzender eines Vereins, der sich mit der Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet befasst. Er nahm die Beklagte, die ein Internetforum zu diesem Thema betreibt, auf Unterlassung der Verbreitung mehrerer Beiträge in Anspruch, durch die er seine Persönlichkeitsrechte verletzt sah. Diese Beiträge wurden nicht von der Beklagten, sondern von Dritten unter sog. \"Nicknames\" im Forum veröffentlicht. Einer der Autoren war dem Kläger und der Beklagten namentlich bekannt.