Werden auf der Festplatte des Arbeitsplatzcomputers Dateien gefunden, deren Besitz strafbar ist, kann dies eine außerordentliche Verdachtskündigung rechtfertigen. Dies auch dann, wenn allein eine Liste von solchen strafrechtlich relevanten Dateinamen gefunden werden, da ein solcher Fund den dringenden Tatverdacht wesentlich bestärkt. Nicht entscheidend ist insbesondere, ob die Dateien noch auffindbar oder gelöscht worden sind, denn es ist gerade sicher, dass die Dateien tatsächlich auf dem Computer vorhanden waren.