Bei der Bestimmung der Wertersatzverpflichtung steckt der Teufel im Detail:
Gemäß § 357 Abs. 3 BGB hat der Verbraucher abweichend vom gesetzlichen Normalfall. Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.
Dies gilt lediglich dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist, § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB.