Was sich im Einzelnen geändert hat
Fristbeginn
Die neue Formulierung orientiert sich vor allem an der Kritik der Rechtsprechung, dass der Beginn der Frist neben dem Eingang der Ware (bei Warenlieferungen) unter anderem eine Belehrung in Textform erfordere. Daher heißt es nunmehr:
„Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform
“.
Allerdings wird es im Falle von Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr (zum Beispiel Internetshops) gleich kompliziert, denn in diesem Falle heißt es weiter: