In zahlreichen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit Klauseln, die einen Mieter verpflichten, während eines laufenden Mietverhältnisses oder bei dessen Beendigung Schönheitsreparaturen auszuführen, für unzulässig erklärt. Dabei hat der BGH unter anderem auch festgestellt, dass eine Klausel, die den Mieter verbindlich zur Rückgabe der Wohnung im renovierten Zustand verpflichtet, unwirksam ist. Dies gilt auch, wenn dem Mieter eine renovierte Wohnung überlassen und er nicht zur laufenden, sondern allein zur Endrenovierung verpflichtet wurde.