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Ausschüttung von Gewinnen aus der Zeit vor Auflösung der Gesellschaft nach Liquidationsbeginn

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Wirtschafts- & Gesellschaftsrecht
15. Mai 2026

Worum geht es?

Werden Gewinne einer Tochtergesellschaft erst nach deren Auflösung ausgeschüttet, kann das steuerlich einen Unterschied machen. Entscheidend ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch nicht allein, wann die Auszahlung erfolgt. Auch die Frage, aus welcher Phase der Gesellschaft die Gewinne stammen, ist maßgeblich.

Mit Urteil vom 3. März 2026 (Az. VIII R 8/24) entschied der BFH über die Erstattung deutscher Kapitalertragsteuer an eine Muttergesellschaft in Luxemburg. Nach der Pressemitteilung vom 15. Mai 2026 steht der Beginn der Liquidation einer vollständigen Steuerentlastung nicht entgegen, wenn die ausgeschütteten Gewinne bereits vor Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden sind und die weiteren Entlastungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Im Streitfall war eine luxemburgische Société Anonyme alleinige Gesellschafterin einer deutschen GmbH. Die GmbH wurde zum 31. Dezember 2010 aufgelöst und anschließend abgewickelt. Im November 2013 beschloss sie eine Gewinnausschüttung. Diese betraf ausschließlich laufende Gewinne aus ihrer aktiven Zeit vor Beginn des Liquidationsverfahrens.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gewährte nur eine teilweise Entlastung. Es betrachtete die Zahlung als Ausschüttung anlässlich der Liquidation und beließ einen Quellensteuereinbehalt von damals zehn Prozent nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg. Die Muttergesellschaft klagte erfolgreich. Auch die Revision des BZSt blieb ohne Erfolg.

Die rechtliche Einordnung

Im Mittelpunkt steht § 43b Einkommensteuergesetz (EStG). Die Vorschrift regelt unter bestimmten Voraussetzungen die Entlastung von Kapitalertragsteuer bei Ausschüttungen einer inländischen Tochtergesellschaft an eine Muttergesellschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat.

Diese Entlastung hat allerdings Grenzen: § 43b Absatz 1 Satz 4 EStG nimmt bestimmte Kapitalerträge aus, die anlässlich einer Liquidation oder Umwandlung der Tochtergesellschaft zufließen. Im vorliegenden Fall stellte sich deshalb die Frage, ob bereits die Ausschüttung während einer laufenden Liquidation genügt, um die vollständige Entlastung auszuschließen.

Der BFH verneinte dies für die hier betroffenen Gewinne. Er legte die Vorschrift im Einklang mit der europäischen Mutter-Tochter-Richtlinie aus. Eine solche richtlinienkonforme Auslegung bedeutet, dass das nationale Recht unter Berücksichtigung der maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben verstanden werden muss.

Danach greift der Ausschluss nicht, wenn eine deutsche Tochterkapitalgesellschaft nach Beginn ihrer Liquidation Gewinne an ihre EU-Mutterkapitalgesellschaft ausschüttet, die schon vor Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden sind. Der spätere Ausschüttungszeitpunkt macht diese Gewinne somit nicht allein zu einer von der Entlastung ausgeschlossenen Zahlung.

Nach den Angaben der Pressemitteilung waren im Streitfall die Voraussetzungen für eine vollständige Freistellung und Erstattung erfüllt. Der BFH stützte den Anspruch auf § 50d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 43b Absatz 1 EStG und Artikel 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie. Der nach dem damaligen Doppelbesteuerungsabkommen zulässige Quellensteuereinbehalt begrenzte diesen Anspruch nicht.

Was bedeutet das für Betroffene?

Die Entscheidung ist insbesondere für grenzüberschreitende Unternehmensstrukturen innerhalb der EU relevant, wenn eine deutsche Tochtergesellschaft abgewickelt wird und noch Gewinne aus ihrer vorherigen Geschäftstätigkeit ausschüttet.

Für die steuerliche Prüfung ist die Herkunft der ausgeschütteten Gewinne von zentraler Bedeutung. Unterlagen zur Gewinnentstehung und zum Ausschüttungsbeschluss können helfen, zwischen Gewinnen aus der aktiven Unternehmensphase und anderen Zahlungen während der Abwicklung zu unterscheiden.

Aus dem Urteil folgt jedoch keine pauschale Steuerfreiheit sämtlicher Ausschüttungen nach einer Gesellschaftsauflösung. Die Entscheidung betrifft ausdrücklich Gewinne, die vor Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden waren. Zudem müssen die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen der Entlastung vorliegen.

Ob in anderen Fällen noch Erstattungsanträge gestellt oder bereits ergangene Bescheide geändert werden können, lässt sich anhand der Pressemitteilung nicht beurteilen. Sie enthält dazu keine näheren Angaben. Ebenso wenig erlaubt sie eine abschließende Bewertung von Ausschüttungen, die Gewinne unterschiedlicher Entstehungszeiträume umfassen.

Einordnung der Redaktion

Der BFH zieht eine wichtige Grenze: Eine Auszahlung während der Liquidation ist bei zuvor erwirtschafteten Gewinnen nicht schon wegen ihres Zeitpunkts von der Entlastung nach § 43b EStG ausgeschlossen. Für den entschiedenen Fall führt diese Unterscheidung zur vollständigen Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Abzugssteuern.

Die vorliegenden Informationen beruhen auf der Pressemitteilung, nicht auf einer Auswertung der vollständigen Urteilsgründe. Weitergehende Aussagen zu anderen Liquidationszahlungen oder abweichenden Beteiligungsverhältnissen wären deshalb nicht belastbar. Für vergleichbare Sachverhalte bietet die Entscheidung einen wichtigen rechtlichen Anhaltspunkt, ersetzt aber nicht die Prüfung der jeweiligen Entlastungsvoraussetzungen.

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