Worum geht es?
Dürfen private Chatnachrichten ohne Weiteres weitergeleitet werden? Und welche Datenschutzregeln gelten für eine Kamera in der eigenen Wohnküche? Mit diesen Fragen befassen sich zwei Verfahren, die der Bundesgerichtshof (BGH) nach der vorliegenden Pressemitteilung dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt hat. Die Beschlüsse vom 17. September 2026 tragen die Aktenzeichen I ZR 256/25 und I ZR 289/25. Beide Verfahren sind ausgesetzt.
Im ersten Fall hatten zwei befreundete Frauen über einen Messenger vertraulich über die Arztpraxis gesprochen, in der eine von ihnen arbeitete. Nach einem Streit gab die andere Frau die Korrespondenz an die Office-Managerin der Praxis weiter. Anschließend wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin gekündigt. Sie verlangt unter anderem 7.500 Euro Geldentschädigung sowie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht. Während das Landgericht ihrer Klage stattgab, wies das Berufungsgericht sie ab.
Der zweite Fall betrifft eine Videokamera in der Wohnküche eines Ehepaars. Die Mutter der Ehefrau lebte in einer anderen Wohnung derselben Immobilie und durfte die Küche betreten. Aufnahmen, die sie dort zeigten, wurden im Zusammenhang mit dem Verdacht eines Münzdiebstahls an die Polizei übermittelt. Eine zusätzliche Weitergabe an eine weitere Tochter behauptete die Mutter; als feststehende Tatsache lässt sich dies der Mitteilung nicht entnehmen. Sie verlangte unter anderem Unterlassung, Auskunft, Löschung und Schmerzensgeld. Nach ihrem Tod führen ihre Erben den Rechtsstreit fort. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos.
Die rechtliche Einordnung
Im Mittelpunkt steht die sogenannte Haushaltsausnahme nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c DSGVO. Sie nimmt Datenverarbeitungen durch natürliche Personen vom Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung aus, wenn diese ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten dienen.
Entscheidend ist daher zunächst nicht, ob eine konkrete Verarbeitung nach der DSGVO erlaubt ist, sondern ob die Verordnung überhaupt gilt. Die Berufungsgerichte verneinten dies in beiden Fällen. Beim Chat verwiesen sie insbesondere auf die private Tätigkeit der Absenderin der Weiterleitung, bei der Kamera auf die Beschränkung auf die eigene Wohnküche. Das sind jedoch Bewertungen der Vorinstanzen, keine abschließenden Aussagen des BGH.
Der EuGH soll nun klären, welche Rolle der Zweck einer Datenverarbeitung für die Ausnahme spielt. Ebenso fragt der BGH, ob bereits bei der Prüfung dieser Ausnahme die betroffenen Grundrechte gegeneinander abzuwägen sind.
Beim Chat kommt hinzu: Kann eine Weitergabe noch ausschließlich persönlich sein, wenn die handelnde Person zwar selbst keinen beruflichen Zweck verfolgt, die Weitergabe aber auf das Berufsleben eines anderen Menschen zielt? Beim Kamerafall geht es außerdem darum, ob eine familiäre Tätigkeit einen räumlichen oder sonstigen Haushaltsbezug voraussetzt.
Weitere Vorlagefragen betreffen Informationspflichten nach Artikel 13 DSGVO sowie die Verarbeitung aufgrund berechtigter Interessen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO. Zu klären ist unter anderem, wie sich eine rechtswidrige Erhebung auf die spätere Nutzung der Daten auswirkt. Auch die gerichtliche Behandlung von Unterlassungsbegehren gegen Datenweitergaben an Ermittlungsbehörden ist Gegenstand der Vorlage.
Was bedeutet das für Betroffene?
Aus den Beschlüssen folgt weder eine allgemeine Erlaubnis zur Weiterleitung privater Nachrichten noch ein pauschales Verbot privater Videoüberwachung. Die maßgeblichen Auslegungsfragen sind gerade noch offen. Eine Antwort des EuGH oder eine abschließende Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche enthält das vorliegende Material nicht.
Für die rechtliche Beurteilung können insbesondere der Zweck der Verarbeitung, der Empfängerkreis, der familiäre Zusammenhang und mögliche Auswirkungen auf das Berufsleben wichtig werden. Die Bezeichnung „privat“ beantwortet diese Fragen allein nicht.
Zudem bedeutet eine Ausnahme von der DSGVO nicht automatisch, dass jede Datenverwendung rechtlich zulässig ist. In den Verfahren wurden auch Ansprüche nach nationalem Zivilrecht geprüft, insbesondere wegen möglicher Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Dass die Vorinstanzen solche Ansprüche hier verneinten, lässt sich nicht ohne Weiteres auf andere Situationen übertragen.
Einordnung der Redaktion
Die Verfahren zeigen, wie schnell persönliche Kommunikation oder Vorgänge innerhalb einer Familie rechtliche Bedeutung über den privaten Alltag hinaus gewinnen können. Der BGH lässt zentrale Grenzen zwischen privater Lebensgestaltung und europäischem Datenschutz klären.
Dabei sollten drei Fragen getrennt bleiben: Gilt die DSGVO? Ist die konkrete Verarbeitung rechtmäßig? Und bestehen daraus Ansprüche? Die Pressemitteilung dokumentiert einen Zwischenschritt in dieser Prüfung, kein endgültiges Ergebnis. Weitergehende Aussagen über die Zulässigkeit der konkreten Handlungen wären deshalb derzeit nicht durch das vorliegende Quellenmaterial gedeckt.
