Aktuelles Urteil

Meta haftet für Fake-Werbung auf Instagram und Facebook (17.09.2026)

Redaktionell geprüfter Artikel auf Grundlage einer transparent ausgewiesenen Quelle.

Rechtsprechung
Marken- & Wettbewerbsrecht
20. September 2026

Worum geht es?

Gefälschte Investmentwerbung auf Facebook und Instagram kann nicht nur Anleger schädigen, sondern auch Unternehmen und Personen, deren Bekanntheit dafür missbraucht wird. Nach einem Bericht von urteile.news hat das Landgericht Frankfurt am Main Meta wegen solcher Inhalte zur Unterlassung und Auskunft verpflichtet sowie eine Ersatzpflicht für künftig entstehende Schäden festgestellt. Die Entscheidung vom 16. September 2026 trägt das Aktenzeichen 2-06 O 234/25 und ist laut Quelle nicht rechtskräftig.

Geklagt hatten das Unternehmen hinter dem Finanzportal „Finanzfluss“ und dessen Gründer und Geschäftsführer. Das Portal bietet unter anderem Vergleiche, Testberichte und Verbraucherinformationen zu Finanzthemen an. Sein Gründer ist durch Videos und einen Podcast öffentlich bekannt.

Unbekannte Dritte verwendeten dem Bericht zufolge das Unternehmenskennzeichen sowie Namen und Bilder des Gründers für Beiträge und Anzeigen mit Investmentempfehlungen. Verlinkte Angebote sollten Nutzer mutmaßlich in betrügerischer Absicht zu Geldanlagen bewegen. Mehrere geschädigte Nutzer wandten sich daraufhin an die Kläger.

Allein im August 2024 meldeten die Kläger über das vorgesehene Meldesystem fast 260 Verstöße an Meta. Dennoch erschienen weitere identische oder inhaltlich ähnliche Veröffentlichungen. Bis zur Löschung vergingen nach den Angaben der Quelle teilweise bis zu 62 Tage.

Die rechtliche Einordnung

Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Plattform für rechtsverletzende Inhalte fremder Nutzer verantwortlich ist. Die Entscheidung betrifft damit nicht nur die unbekannten Urheber der Anzeigen, sondern auch die Rolle des Plattformbetreibers bei deren Verbreitung.

Nach der vorliegenden Zusammenfassung sah die Wettbewerbskammer das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Finanzportals verletzt. Beim Gründer betraf die Verwendung seines Namens und seines Bildes dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht. Vereinfacht geht es darum, dass Dritte die Identität und öffentliche Wahrnehmung der Kläger für fremde Investmentangebote vereinnahmten.

Besondere Bedeutung hatte nach dem Bericht die technische Steuerung der Inhalte durch Meta. Das Gericht ließ den Einwand fehlender Kenntnis unter Berufung auf den Digital Services Act nicht durchgreifen. Es verwies dabei auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs mit der Bezeichnung „Webgroup und Coyote“ und stellte auf die Kontrolle des Diensteanbieters über Inhalte ab.

Für eine solche Kontrolle sprach aus Sicht der Kammer, dass Meta über automatisierte Auktionsverfahren die Reihenfolge und den Zeitpunkt von Werbeanzeigen bestimmt. Hinzu kam die algorithmische Auswahl von Inhalten für die Nutzerfeeds.

Diese Begründung lässt sich anhand des Quellenmaterials allerdings nur eingeschränkt prüfen: Der vollständige Urteilstext liegt nicht vor. Auch Einzelheiten der herangezogenen EuGH-Entscheidung fehlen. Eine allgemeine Aussage, dass jede algorithmische Sortierung automatisch eine Haftung auslöst, wäre deshalb nicht belastbar.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Unternehmen und öffentlich bekannte Personen zeigt der Fall, dass sich rechtliche Schritte gegen missbräuchliche Werbung unter Umständen auch gegen die verbreitende Plattform richten können. Nach dem Bericht muss Meta die beanstandete Verbreitung unterlassen und Auskunft über die Fake-Werbung sowie die damit erzielten Einnahmen geben. Außerdem wurde eine Ersatzpflicht für künftig entstehende Schäden aus der Verbreitung auch sinngleicher Fake-Werbung festgestellt.

Konkrete Schadensersatzbeträge nennt die Quelle nicht. Ebenso wenig lässt sich daraus entnehmen, wie weit die Verpflichtungen im Einzelnen reichen oder welche technischen Maßnahmen Meta erfüllen muss.

Für die Dokumentation vergleichbarer Vorgänge können Bildschirmaufnahmen, Anzeigenlinks, Veröffentlichungszeitpunkte und Nachweise über Meldungen an die Plattform hilfreich sein. Sie können nachvollziehbar machen, welche Inhalte erschienen sind und wann der Betreiber darauf hingewiesen wurde.

Anleger sollten aus der Entscheidung dagegen keinen automatischen eigenen Zahlungsanspruch gegen Meta ableiten. Kläger waren hier das betroffene Unternehmen und sein Gründer. Ob geschädigte Nutzer Ansprüche haben, hängt von gesondert zu prüfenden Voraussetzungen ab. Die Verwendung eines bekannten Logos oder Gesichts belegt zudem nicht, dass ein Investmentangebot tatsächlich von der dargestellten Person oder dem Unternehmen stammt.

Einordnung der Redaktion

Die berichtete Entscheidung rückt die Verantwortung von Plattformen für die gesteuerte Verbreitung rechtsverletzender Werbung in den Vordergrund. Entscheidend ist dabei die konkrete Rolle des Betreibers, nicht allein die Tatsache, dass fremde Nutzer Inhalte eingestellt haben.

Für eine abschließende Bewertung bleiben der vollständige Urteilstext und die weitere Verfahrensentwicklung abzuwarten. Nach der Quelle ist eine Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main möglich. Das Urteil sollte daher weder als endgültig geklärte Rechtslage noch als pauschale Haftungszusage für sämtliche Fälle von Fake-Werbung verstanden werden.

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