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Rechtsschutzversicherung: Deckung bei Klage gegen Impfstoffhersteller?

Redaktionell geprüfter Artikel auf Grundlage einer transparent ausgewiesenen Quelle.

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Versicherungsrecht
18. September 2026

Worum geht es?

Darf eine Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme für ein Vorgehen gegen einen Impfstoffhersteller ablehnen, weil sie einen Schadensersatzanspruch für nicht ausreichend erfolgversprechend hält? Mit dieser Frage soll sich der Bundesgerichtshof im Verfahren IV ZR 214/25 befassen. Laut der vorliegenden Pressemitteilung vom 18. September 2026 ist die Verhandlung für den 11. November 2026 um 10.00 Uhr angekündigt. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs enthält die Quelle noch nicht.

Der Kläger verlangt von seiner Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für ein außergerichtliches und gerichtliches Vorgehen gegen die Herstellerin des Corona-Impfstoffs Comirnaty. Er erhielt im Jahr 2021 drei Impfungen mit diesem Präparat. Nach seiner Darstellung leidet er infolge der Impfung an einer Autoimmunschwäche. Diese führe unter anderem dazu, dass seine Füße seit einer Verletzung im Jahr 2022 bei längerem Stehen oder Gehen anschwellen und stark schmerzen. Dass die Impfung diese Beschwerden tatsächlich verursacht hat, ist damit nicht festgestellt.

Im Juni 2023 bat der Kläger um eine Deckungszusage für die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatz. Der Versicherer lehnte dies wegen fehlender Erfolgsaussichten ab. Auch mit seiner Klage auf Versicherungsschutz blieb der Kläger bislang erfolglos: Das Landgericht Kleve wies sie ab, das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte dieses Ergebnis. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er sein Anliegen weiter.

Die rechtliche Einordnung

Im Mittelpunkt steht ein versicherungsvertraglicher Streit. Beklagte ist die Rechtsschutzversicherung, nicht die Impfstoffherstellerin. Der Bundesgerichtshof hat deshalb über die Berechtigung der Deckungsablehnung zu entscheiden und nicht unmittelbar über eine Schadensersatzzahlung des Herstellers.

Der Versicherungsvertrag umfasst die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Nach den vereinbarten Bedingungen darf der Versicherer den Schutz allerdings verweigern, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus seiner Sicht keine ausreichende Erfolgschance bietet. Um diese Einschätzung überprüfen zu können, kommt es auf die rechtlichen Voraussetzungen des geplanten Vorgehens gegen die Herstellerin an.

Dabei spielt § 84 Arzneimittelgesetz eine zentrale Rolle. Die Vorschrift regelt unter bestimmten Voraussetzungen die Haftung des pharmazeutischen Unternehmers für erhebliche Gesundheitsverletzungen durch Arzneimittel. Eine mögliche Grundlage sind schädliche Wirkungen bei bestimmungsgemäßer Anwendung, die medizinisch nicht mehr vertretbar sind. Daneben erfasst die Vorschrift Schäden aufgrund einer Kennzeichnung oder Information, die dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht entspricht.

Das Oberlandesgericht sah für den hier auf § 84 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AMG gestützten Anspruch keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Nach seiner in der Pressemitteilung wiedergegebenen Bewertung fehlte es an einem negativen Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffs. Dabei verwies es auf die hierzu ergangene Rechtsprechung. Diese Einschätzung der Vorinstanz darf nicht mit einer bereits vorliegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs gleichgesetzt werden.

Von der Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses zu unterscheiden ist die Frage, ob das Arzneimittel die konkreten Beschwerden verursacht hat. § 84 Absatz 2 AMG sieht unter näheren Voraussetzungen eine Vermutung dieses Zusammenhangs vor. Sie knüpft an die Eignung des Arzneimittels an, den Schaden im jeweiligen Einzelfall hervorzurufen, und unterliegt gesetzlichen Einschränkungen.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Versicherte zeigt das Verfahren, dass zwei Fragen auseinanderzuhalten sind: Besteht ein möglicher Anspruch gegen den Hersteller, und muss die Rechtsschutzversicherung das Vorgehen finanzieren? Eine Deckungszusage wäre noch keine Feststellung der Herstellerhaftung. Umgekehrt ist die Ablehnung durch einen Versicherer kein gerichtlicher Nachweis dafür, dass gesundheitliche Beschwerden nicht durch eine Impfung verursacht wurden.

Für die Prüfung des Versicherungsschutzes sind insbesondere die vereinbarten Bedingungen, die Begründung der Ablehnung und die Grundlage des beabsichtigten Anspruchs relevant. Bei der Frage eines ursächlichen Zusammenhangs nennt das Gesetz unter anderem das Schadensbild, den zeitlichen Ablauf und den Gesundheitszustand bei der Anwendung.

Aus der vorliegenden Terminankündigung lässt sich weder eine allgemeine Zusage von Versicherungsschutz noch ein pauschaler Ausschluss von Ansprüchen wegen behaupteter Impfschäden ableiten. Ebenso bleibt offen, wie der Bundesgerichtshof den konkreten Fall beurteilen wird.

Einordnung der Redaktion

Das Verfahren betrifft die Schnittstelle zwischen Rechtsschutzversicherung und Arzneimittelhaftung. Es kann Aufschluss darüber geben, welche Bedeutung die Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses für die Erfolgsaussichten einer geplanten Schadensersatzforderung hat.

Die Aussagekraft der Quelle ist jedoch begrenzt: Sie schildert den Streit und die bisherigen Entscheidungen, nicht das Ergebnis der Revision. Für eine belastbare Bewertung der höchstrichterlichen Linie müssen die Entscheidung und ihre Begründung abgewartet werden. Insbesondere erlaubt die Terminankündigung keine abschließende medizinische oder rechtliche Bewertung der vom Kläger geltend gemachten Beschwerden.

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