Das Wichtigste in Kürze
Die Suchformulierung „ebakery erfahrungen pss mit rechtssicherer website gut aufgestellt“ verbindet unterschiedliche Anliegen: die Bewertung eines Dienstleisters, die Einordnung der nicht näher erläuterten Bezeichnung „PSS“ und die Frage nach rechtlich ordnungsgemäßen Internetauftritten.
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Veröffentlicht: 17.9.2026 · Zuletzt aktualisiert: 17.9.2026
Die Suchformulierung „ebakery erfahrungen pss mit rechtssicherer website gut aufgestellt“ verbindet unterschiedliche Anliegen: die Bewertung eines Dienstleisters, die Einordnung der nicht näher erläuterten Bezeichnung „PSS“ und die Frage nach rechtlich ordnungsgemäßen Internetauftritten. Diese Ebenen sind auseinanderzuhalten. Erfahrungsberichte können Anhaltspunkte für die Qualität einer Zusammenarbeit liefern. Sie ersetzen jedoch weder die Prüfung eines Agenturvertrags noch die rechtliche und technische Kontrolle einer Website.
Welche Bedeutung „PSS“ in diesem Zusammenhang hat, bleibt ohne zusätzliche Informationen offen. Die Bezeichnung wird deshalb keinem bestimmten Unternehmen, Produkt oder Projekt zugeordnet. Ebenso werden hier keine konkreten Erfahrungen mit eBakery behauptet, bestätigt oder bewertet. Gegenstand des Beitrags sind die rechtlichen Maßstäbe, anhand derer Unternehmen Dienstleisterleistungen, öffentliche Bewertungen und die Ausgestaltung ihrer Website beurteilen können.
Die Beauftragung externer Dienstleister beseitigt gesetzliche Verantwortlichkeiten nicht automatisch. Allerdings ist auch die pauschale Aussage unzutreffend, ausschließlich das betreibende Unternehmen könne verantwortlich sein. Je nach Pflicht, tatsächlicher Aufgabenverteilung und eigener Tätigkeit können daneben Verpflichtungen und Haftungsrisiken eines Dienstleisters bestehen. Erforderlich ist deshalb eine getrennte Betrachtung der öffentlich-rechtlichen Pflichten, der Rechte von Besuchern und Kunden sowie des Vertragsverhältnisses zwischen Unternehmen und Agentur.
Begriffsklärung: Erfahrungen, Agenturleistung und Rechtssicherheit
Welche Aussagekraft haben Erfahrungsberichte?
Erfahrungsberichte können Tatsachenbehauptungen und persönliche Wertungen enthalten. Eine Aussage über die Dauer eines Projekts ist grundsätzlich überprüfbar. Die Einschätzung, die Kommunikation sei angenehm gewesen, ist dagegen regelmäßig subjektiv geprägt. Mischformen sind häufig und müssen im Zusammenhang betrachtet werden.
Für die Aussagekraft ist wesentlich, ob tatsächlich ein Kundenkontakt bestand, welche Leistungen vereinbart waren und welchen Zeitraum die Darstellung betrifft. Eine Bewertung der Suchmaschinenoptimierung erlaubt beispielsweise nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf die Qualität eines Bestellprozesses oder einer Datenschutzprüfung.
Die Formulierung „Unsere Website wurde rechtssicher umgesetzt“ ist besonders erklärungsbedürftig. Sie kann die Einbindung vorgefertigter Texte, die Einrichtung eines Einwilligungswerkzeugs oder eine individuelle juristische Prüfung meinen. Diese Leistungen unterscheiden sich erheblich. Ohne Angaben zum Prüfungsumfang, zum geprüften technischen Stand und zu möglichen Einschränkungen lässt sich daraus keine belastbare rechtliche Qualitätsaussage ableiten.
Einzelne Bewertungen sollten daher weder als Beweis allgemeiner Zuverlässigkeit noch als Nachweis genereller Unzuverlässigkeit behandelt werden. Auch eine größere Anzahl ähnlicher Bewertungen ersetzt nicht die Prüfung ihrer Herkunft und ihres tatsächlichen Gegenstands.
„Rechtssichere Website“ als fortlaufende Aufgabe
Die Bezeichnung „rechtssichere Website“ ist für sich genommen kein gesetzlich festgelegtes Gütesiegel. Private Prüfzeichen oder vertragliche Zusagen können unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe besitzen. Entscheidend bleibt, welche Anforderungen tatsächlich untersucht wurden.
Eine rechtliche Prüfung betrifft stets einen bestimmten Zustand und einen abgegrenzten Gegenstand. Neue Analysewerkzeuge, zusätzliche Zahlungsdienste, geänderte Produkte oder ein überarbeiteter Bestellablauf können eine erneute Bewertung erforderlich machen. Auch Änderungen von Gesetzen oder einschlägiger Rechtsprechung können Anpassungsbedarf auslösen.
Zu unterscheiden sind insbesondere:
- die Rechtmäßigkeit der veröffentlichten Inhalte;
- die Zulässigkeit von Endgerätezugriffen und Datenverarbeitungen;
- die Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten;
- die rechtliche Gestaltung von Vertragsschlüssen und Vertragsbeendigungen;
- die Einhaltung produkt- und branchenspezifischer Vorschriften;
- die vertragliche Absicherung der Zusammenarbeit mit Dienstleistern.
Vollständige Rechtstexte gewährleisten keine zulässige technische Umsetzung. Umgekehrt genügt eine technisch zuverlässig funktionierende Website nicht, wenn erforderliche Informationen fehlen oder die angebotenen Inhalte fremde Rechte verletzen.
Rechtlicher Rahmen und einschlägige Normen
Anbieterkennzeichnung nach dem DDG
§ 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) enthält Informationspflichten für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste. Ob die Vorschrift anwendbar ist, hängt vom konkreten Angebot ab. Ein kostenloser Zugang zur Website schließt ihre Anwendung nicht aus; insbesondere können Internetauftritte, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit dienen, erfasst sein.
Zu den Pflichtangaben gehören insbesondere Name, Anschrift und Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse. Weitere Angaben richten sich unter anderem nach Rechtsform, Registereintragung und ausgeübter Tätigkeit. Eine Telefonnummer ist nach dieser Vorschrift nicht ausnahmslos zwingend; andere Vorschriften können jedoch zusätzliche Kontaktinformationen verlangen.
Die Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Entscheidend ist ihre tatsächliche Zugänglichkeit. Eine Anbieterkennzeichnung, die durch Darstellungsfehler oder schwer bedienbare Navigation praktisch verborgen bleibt, kann diesen Anforderungen widersprechen.
§ 5 DDG erfasst nicht sämtliche denkbaren Kennzeichnungspflichten. Je nach Inhalt können beispielsweise ergänzende Anforderungen des Medienstaatsvertrags hinzukommen. Verantwortlich für die Anbieterinformationen ist grundsätzlich der jeweilige Diensteanbieter. Die technische Erstellung durch eine Agentur verändert diese Zuordnung nicht ohne Weiteres.
Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit
Soweit die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anwendbar ist und personenbezogene Daten verarbeitet werden, sind ihre Anforderungen einzuhalten. Dies kann bereits beim Betrieb von Serverprotokollen, Kontaktformularen oder Kundenkonten relevant werden. Ob eine bestimmte Information personenbezogen ist, richtet sich nach den gesetzlichen Kriterien und dem jeweiligen Verarbeitungskontext.
Verarbeitungen benötigen grundsätzlich eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten sind zusätzlich insbesondere die Voraussetzungen des Art. 9 DSGVO zu beachten. Eine Einwilligung ist nicht für jede Verarbeitung erforderlich; sie darf aber auch nicht durch einen pauschalen Hinweis auf vermeintlich berechtigte Interessen ersetzt werden.
Die Datenschutzerklärung dient vor allem der Erfüllung von Informationspflichten nach Art. 13 und gegebenenfalls Art. 14 DSGVO. Sie legitimiert eine Verarbeitung nicht selbst. Auch eine ausführlich beschriebene Datenübermittlung kann rechtswidrig bleiben, wenn ihre Voraussetzungen fehlen.
Verantwortlicher ist nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO grundsätzlich, wer über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet. Verarbeitet eine Agentur personenbezogene Daten weisungsgebunden im Auftrag, kann eine Auftragsverarbeitung vorliegen. Dann bedarf es einer den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entsprechenden rechtlichen Grundlage, regelmäßig eines Auftragsverarbeitungsvertrags. Eine gemeinsame Festlegung von Zwecken und Mitteln kann dagegen eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO begründen. Nicht jede Zusammenarbeit ist einer dieser Kategorien zuzuordnen; möglich sind auch getrennte Verantwortlichkeiten.
Cookies und andere Zugriffe auf Endgeräte
§ 25 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) betrifft das Speichern von Informationen in Endeinrichtungen und den Zugriff auf dort bereits gespeicherte Informationen. Die Vorschrift ist nicht auf klassische Cookies beschränkt. Sie setzt auch nicht voraus, dass die betroffenen Informationen personenbezogen sind.
Grundsätzlich ist eine Einwilligung erforderlich. § 25 Abs. 2 TDDDG enthält Ausnahmen: zum einen für Vorgänge, deren alleiniger Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist, zum anderen für unbedingt erforderliche Vorgänge zur Bereitstellung eines ausdrücklich gewünschten digitalen Dienstes.
Die technische Erforderlichkeit muss anhand der konkreten Funktion geprüft werden. Dass eine Maßnahme für Werbung, Optimierung oder Finanzierung nützlich ist, genügt für die zweite Ausnahme nicht. Auch die Bezeichnung eines Cookies als „notwendig“ durch einen Softwareanbieter ist kein eigenständiger rechtlicher Nachweis.
Werden anschließend personenbezogene Daten verarbeitet, ist zusätzlich die DSGVO zu prüfen. Eine Ausnahme vom Einwilligungserfordernis nach § 25 TDDDG liefert nicht automatisch eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Ebenso erlaubt eine datenschutzrechtliche Interessenabwägung für sich genommen keinen einwilligungsbedürftigen Endgerätezugriff.
Verbraucherverträge und Bestellabläufe
Für Onlineverträge mit Verbrauchern können insbesondere §§ 312 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und die Informationspflichten des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) maßgeblich sein. Ob ein Fernabsatzvertrag vorliegt und welche besonderen Vorschriften gelten, hängt von Vertragsgegenstand und Vertriebsorganisation ab. Gesetzliche Ausnahmen und Sonderregelungen sind zu berücksichtigen.
Für viele Fernabsatzverträge ergeben sich vorvertragliche Informationspflichten aus Art. 246a EGBGB. Dazu gehören je nach Vertrag unter anderem wesentliche Eigenschaften der Leistung, Unternehmeridentität, Gesamtpreis, zusätzliche Kosten, Zahlungs- und Leistungsbedingungen sowie Informationen zum Widerrufsrecht. Preisangaben können außerdem den Anforderungen der Preisangabenverordnung unterliegen.
Im elektronischen Geschäftsverkehr kommen §§ 312i und 312j BGB hinzu. § 312i BGB ist dabei nicht ausschließlich auf Verbraucherverträge zugeschnitten.
Bei den von § 312j Abs. 3 BGB erfassten zahlungspflichtigen Bestellungen muss die Bestellsituation so gestaltet sein, dass der Verbraucher seine Zahlungspflicht ausdrücklich bestätigt. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, muss deren Beschriftung die gesetzlich verlangte Eindeutigkeit besitzen. Bei einem Verstoß kommt nach § 312j Abs. 4 BGB der betreffende Vertrag nicht zustande. Anwendungsbereich und Ausnahmen müssen allerdings berücksichtigt werden; nicht jeder Informationsfehler hat diese Rechtsfolge.
Für bestimmte über eine Website abschließbare entgeltliche Dauerschuldverhältnisse verlangt § 312k BGB zudem eine elektronische Kündigungsmöglichkeit. Die Vorschrift enthält besondere Anforderungen und Ausnahmen, etwa für bestimmte Vertragsarten. Ein gewöhnliches Kontaktformular erfüllt diese Anforderungen nicht automatisch.
Lauterkeitsrecht, Urheberrecht und Barrierefreiheit
Irreführende Angaben über Leistungen, Qualifikationen oder Kundenbewertungen können insbesondere gegen §§ 5 und 5a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen. Welche Informationen wesentlich sind und ob eine Irreführung vorliegt, richtet sich nach der konkreten geschäftlichen Handlung und ihrem Zusammenhang.
Macht ein Unternehmer Verbraucherbewertungen über Waren oder Dienstleistungen zugänglich, gehört nach § 5b Abs. 3 UWG die Information, ob und wie er deren Herkunft von tatsächlichen Nutzern oder Erwerbern sicherstellt, zu den wesentlichen Informationen. Daraus folgt nicht allgemein eine Pflicht, jede Bewertung vorab zu verifizieren. Wer eine solche Prüfung behauptet, muss seine Darstellung jedoch an den tatsächlich ergriffenen Maßnahmen messen lassen.
Für Bilder, Texte, Videos, Gestaltungselemente und Software können Nutzungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) erforderlich sein. Nicht jedes Element ist urheberrechtlich geschützt. Bei geschützten Inhalten beweist die bloße Dateiübergabe jedoch nicht, dass die benötigten Rechte vorliegen.
Für die vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) erfassten Produkte und Dienstleistungen gelten grundsätzlich seit dem 28. Juni 2025 gesetzliche Barrierefreiheitsanforderungen. Übergangsregelungen und Ausnahmen sind gesondert zu prüfen. Zu den erfassten Dienstleistungen können Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern gehören. Nicht jede Unternehmenswebsite fällt darunter.
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind nach § 3 Abs. 3 BFSG von den dort geregelten Anforderungen ausgenommen. Maßgeblich ist die gesetzliche Definition, nicht die umgangssprachliche Einschätzung als kleines Unternehmen. Für Produkte gilt diese dienstleistungsbezogene Ausnahme nicht entsprechend.
Rechtsprechungslinien für Websites und Bewertungen
Aktive Einwilligung statt voreingestellter Zustimmung
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. Mai 2020, Az. I ZR 7/16, Anforderungen an die Einwilligung in die im Verfahren behandelte Cookie-Nutzung konkretisiert. Die Entscheidung betraf den damaligen Rechtsrahmen und darf nicht als Urteil unmittelbar zu § 25 TDDDG dargestellt werden.
Für einwilligungsbedürftige Vorgänge bleibt die Aussage relevant, dass eine voreingestellte Auswahl keine aktive Zustimmung ersetzt. Daraus folgt allerdings kein allgemeines Einwilligungserfordernis für sämtliche Cookies; gesetzliche Ausnahmen sind eigenständig zu prüfen.
Für Websiteprojekte kommt es auf die konkrete Gestaltung und technische Wirkung der Einwilligungslösung an. Werden einwilligungsbedürftige Vorgänge bereits vor der Zustimmung ausgelöst, macht eine spätere Zustimmung den vorherigen Vorgang nicht rückwirkend zulässig.
Auch die Möglichkeit, eine Einwilligung zu widerrufen, ist zu berücksichtigen. Nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO muss der Widerruf so einfach wie die Erteilung sein. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf aufgrund einer wirksamen Einwilligung erfolgten Verarbeitung bleibt davon unberührt.
Prüfpflichten von Bewertungsportalen
Mit Urteil vom 9. August 2022, Az. VI ZR 1244/20, hat der Bundesgerichtshof Prüfpflichten eines Bewertungsportals nach der Beanstandung eines fehlenden Gästekontakts behandelt. Nach der Entscheidung kann grundsätzlich bereits die Rüge, einer Bewertung liege kein tatsächlicher Kontakt zugrunde, Prüfpflichten auslösen. Besonderheiten können insbesondere bestehen, wenn die Identität des Bewertenden aus der Bewertung ohne Weiteres erkennbar ist.
Die Entscheidung begründet keinen allgemeinen Anspruch auf Entfernung jeder negativen Bewertung. Erforderlich bleibt die Prüfung der konkreten Äußerung, der Beanstandung und der verfügbaren Informationen. Bei anderen Portaltypen oder abweichenden Verfahrensabläufen ist eine Übertragung der Maßstäbe nicht ohne Prüfung zulässig.
Werturteile stehen grundsätzlich unter dem Schutz der Meinungsfreiheit. Bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen genießen diesen Schutz nicht in gleicher Weise. Ob eine Aussage Tatsache oder Wertung ist, muss unter Berücksichtigung ihres vollständigen Zusammenhangs beurteilt werden.
Für Suchanfragen nach eBakery-Erfahrungen oder einem möglicherweise gemeinten PSS-Projekt lässt sich daraus nur ein allgemeiner Prüfungsmaßstab ableiten. Über die Richtigkeit oder Zulässigkeit konkreter Bewertungen wird damit nichts ausgesagt.
Vertragsauslegung statt pauschaler Agenturhaftung
Ob eine Agentur für eine rechtliche Unzulänglichkeit einzustehen hat, hängt wesentlich vom Vertrag ab. Beim Werkvertrag nach § 631 BGB wird ein bestimmter Erfolg geschuldet, beim Dienstvertrag nach § 611 BGB grundsätzlich eine vereinbarte Tätigkeit. Websiteprojekte können unterschiedliche Leistungselemente verbinden.
Die Erstellung eines konkret vereinbarten Internetauftritts kann werkvertraglich geprägt sein. Beratung, laufende Betreuung oder andere Tätigkeiten können anders einzuordnen sein. Die Vertragsüberschrift entscheidet darüber nicht allein.
Eine Programmierleistung umfasst nicht automatisch eine umfassende juristische Prüfung. Umgekehrt können ausdrücklich vereinbarte Anforderungen an die gesetzeskonforme Funktion eines Bestellablaufs oder einer Einwilligungsverwaltung zum geschuldeten Leistungserfolg gehören. Auch vertragliche Schutz- und Hinweispflichten können im Einzelfall bedeutsam sein.
Typische Fallkonstellationen aus der Praxis
Die folgenden Konstellationen sind allgemeine Beispiele. Sie enthalten keine Feststellungen über eBakery, einen als „PSS“ bezeichneten Anbieter oder ein konkretes Projekt.
Rechtstexte sind vorhanden, passen aber nicht zur Website
Ein Unternehmen übernimmt die Datenschutzerklärung seines bisherigen Internetauftritts. Die neue Website enthält zusätzlich ein Buchungssystem und lädt Schriftarten von einem externen Server. Die tatsächlichen Verarbeitungsvorgänge können sich dadurch verändert haben.
Zu prüfen ist zunächst, welche Verbindungen hergestellt und welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Erst auf dieser Grundlage lassen sich Rechtsgrundlagen, Informationspflichten und gegebenenfalls erforderliche Vereinbarungen beurteilen. Bei Drittlandübermittlungen sind zusätzlich die Anforderungen der Art. 44 ff. DSGVO zu beachten.
Eine bloße Ergänzung des Namens eines Dienstes beseitigt mögliche materielle Rechtsverstöße nicht. Umgekehrt ist die Verwendung externer Schriftarten nicht in jeder technischen Ausgestaltung mit derselben Datenübermittlung verbunden; lokal bereitgestellte Dateien sind anders zu untersuchen.
Entsprechendes gilt für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Bedingungen für Warenlieferungen lassen sich nicht ohne Prüfung auf digitale Produkte oder laufende Dienstleistungen übertragen. Eine allgemeine Pflicht, überhaupt Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, besteht allerdings nicht. Gesetzliche Informationspflichten gelten unabhängig davon.
Einwilligungswerkzeug und tatsächlicher Seitenbetrieb widersprechen sich
Ein Analysewerkzeug ist im Einwilligungsmanager als zustimmungspflichtig hinterlegt. Eine zusätzliche Einbindung aktiviert es dennoch bereits beim ersten Seitenaufruf.
In dieser Konstellation reicht die Kontrolle der sichtbaren Oberfläche nicht aus. Zu untersuchen sind unter anderem Netzwerkanfragen, Skripte, Speicherzugriffe und die Weitergabe personenbezogener Daten. Ob ein Rechtsverstoß vorliegt, hängt von den konkret ausgelösten Vorgängen und ihren Voraussetzungen ab.
Technische Tests sollten unterschiedliche Situationen abbilden: erstmaliger Besuch, Ablehnung, teilweise Zustimmung und späterer Widerruf. Auch eine Änderung gespeicherter Einstellungen ist relevant.
Nachträglich installierte Erweiterungen können eine zuvor passende Konfiguration verändern. Deshalb sind rechtliche Freigaben und technische Änderungsprozesse miteinander zu verbinden.
Unklarer Leistungsumfang im Agenturvertrag
Ein Angebot verspricht eine „Website einschließlich rechtssicherer Einrichtung“, ohne den Begriff näher zu bestimmen. Offen bleibt, ob die Agentur Rechtstexte beschafft, vorhandene Texte einbindet, technische Funktionen prüft oder eine externe juristische Prüfung veranlasst.
Der Inhalt der Vereinbarung ist anhand der Vertragsunterlagen und der maßgeblichen Begleitumstände auszulegen. Die unbestimmte Formulierung darf weder ohne Weiteres als umfassende Garantie noch als rechtlich bedeutungslose Werbeaussage behandelt werden.
Konkrete Leistungspositionen verringern diese Unsicherheit. Sie sollten erkennen lassen, welche Funktionen betroffen sind, wer die rechtliche Bewertung übernimmt und auf welchen technischen Stand sich eine Prüfung bezieht.
Auch ein klarer Vertrag kann allerdings keine gesetzlich zwingenden Pflichten gegenüber Dritten beseitigen. Er ordnet vor allem Zuständigkeiten und mögliche Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis.
Bewertungen werden als Qualitätsnachweis eingesetzt
Ein Unternehmen veröffentlicht ausgewählte Kundenstimmen und bezeichnet sie als „verifiziert“. Fehlt eine dazu passende tatsächliche Prüfung, kann die Darstellung irreführend sein.
Eine interne Dokumentation kann helfen, die behaupteten Prüfmaßnahmen nachvollziehbar zu machen. Ihre bloße Existenz beweist aber ebenso wenig die Echtheit sämtlicher Bewertungen wie ihr Fehlen für sich genommen jede Bewertung unwahr macht.
Wer Bewertungen kürzt oder redaktionell bearbeitet, darf deren Aussagegehalt nicht irreführend verändern. Auch die Auswahl und Präsentation einzelner Stimmen kann rechtlich relevant werden, wenn dadurch ein unzutreffender Gesamteindruck entsteht.
Bei der Weiterverwendung mit Namen oder Fotos sind außerdem Datenschutz, Persönlichkeitsrechte und gegebenenfalls Urheberrechte zu prüfen. Eine öffentlich abrufbare Bewertung darf nicht allein wegen ihrer Zugänglichkeit beliebig für eigene Werbezwecke übernommen werden.
Rechtsfolgen und Risiken
Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz
Wettbewerbsrechtliche Verstöße können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 8 UWG auslösen. Nicht jeder Fehler einer Website ist jedoch automatisch ein Wettbewerbsverstoß. Bei einem Rechtsbruch nach § 3a UWG müssen insbesondere die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sein.
Anspruchsberechtigt ist nicht jeder beliebige Marktteilnehmer. Die gesetzlichen Anforderungen, etwa an Mitbewerber oder anspruchsberechtigte Verbände, sind gesondert zu prüfen.
Bei Urheberrechtsverletzungen kommen insbesondere Ansprüche nach § 97 UrhG in Betracht. Ein Schadensersatzanspruch nach dieser Vorschrift setzt grundsätzlich Verschulden voraus. Datenschutzverstöße können behördliche Maßnahmen nach Art. 58 DSGVO sowie unter den gesetzlichen Voraussetzungen Geldbußen nach Art. 83 DSGVO nach sich ziehen. Eine Geldbuße folgt nicht automatisch aus jedem festgestellten Fehler.
Für Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO müssen ein Verstoß, ein materieller oder immaterieller Schaden und der erforderliche ursächliche Zusammenhang vorliegen. Der bloße Verstoß genügt nicht. Andererseits darf ein immaterieller Schaden nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil er keine bestimmte Erheblichkeitsschwelle überschreitet.
Vertragsrechtliche Folgen im Verhältnis zur Agentur
Ist eine Werkleistung geschuldet und mangelhaft erbracht worden, können sich Rechte aus § 634 BGB ergeben. Dazu gehören Nacherfüllung sowie unter weiteren Voraussetzungen Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz. Voraussetzungen und Durchsetzbarkeit hängen unter anderem vom Leistungsstand und der Abnahme ab.
Ob ein rechtlicher Fehler zugleich einen Werkmangel darstellt, richtet sich insbesondere nach der vereinbarten Beschaffenheit und dem vertraglich vorausgesetzten Zweck. Die fehlerhafte Einbindung angelieferter Texte ist anders zu beurteilen als deren inhaltliche Unrichtigkeit, wenn eine Prüfung dieser Inhalte nicht übernommen wurde.
Auch bei dienstvertraglichen Leistungen können Pflichtverletzungen Ansprüche begründen. Die werkvertraglichen Mängelrechte lassen sich auf solche Leistungen jedoch nicht unterschiedslos übertragen.
Fehlende Mitwirkung des Auftraggebers, unzutreffende Ausgangsinformationen oder eigenmächtige Änderungen können die Verantwortungsverteilung beeinflussen. Eine automatische vollständige Entlastung der Agentur folgt daraus nicht.
Wirtschaftliche und organisatorische Folgen
Rechtliche Fehler können zusätzlichen Aufwand für Untersuchung, Nachprogrammierung und Kommunikation verursachen. Werden Funktionen vorsorglich oder aufgrund behördlicher beziehungsweise gerichtlicher Maßnahmen eingeschränkt, können betriebliche Nachteile entstehen. Ihr Umfang lässt sich ohne Kenntnis des Einzelfalls nicht beziffern.
Freistellungsvereinbarungen betreffen grundsätzlich den internen Ausgleich. Sie hindern berechtigte Dritte oder Behörden nicht daran, gegen den gesetzlich Verantwortlichen vorzugehen.
Ob eine Agentur im Innenverhältnis bestimmte Kosten übernehmen muss, richtet sich nach der Vereinbarung und den gesetzlichen Grenzen. Insbesondere lässt sich die Erstattung behördlicher Geldbußen nicht pauschal als zulässig oder gesichert voraussetzen.
Fehlt eine nachvollziehbare Dokumentation früherer Websiteversionen, kann dies die Aufklärung und Beweisführung erschweren. Ein Screenshot bildet dabei nur sichtbare Inhalte ab, nicht notwendig die zugrunde liegenden Datenverarbeitungen.
Verfahren und Fristen
Umgang mit einer Abmahnung
Bei einer Abmahnung sind insbesondere Absender, Anspruchsberechtigung, konkreter Vorwurf und verlangte Rechtsfolgen zu prüfen. § 13 UWG enthält Anforderungen an wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sowie Regelungen zum Ersatz erforderlicher Aufwendungen. Dieser Ersatz ist in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ausgeschlossen oder beschränkt.
Eine beigefügte Unterlassungserklärung kann über das gesetzlich Erforderliche hinausgehen. Ihre Abgabe kann langfristige vertragliche Bindungen und Vertragsstrafenrisiken begründen. Die bloße Entfernung eines beanstandeten Inhalts beseitigt umgekehrt eine bereits entstandene Wiederholungsgefahr nicht zwingend.
Die vom Abmahnenden gesetzte Frist ist nicht allein deshalb eine gesetzliche Frist. Ihre Angemessenheit richtet sich nach den Umständen. Dennoch kann ein Ausbleiben jeder Reaktion gerichtliche Schritte begünstigen.
Für gerichtliche Verfahren gelten eigenständige Regeln. Fristen für Rechtsbehelfe, Verteidigungsanzeigen oder Stellungnahmen dürfen nicht mit einer zuvor gesetzten außergerichtlichen Frist verwechselt werden.
Betroffenenanfragen und Datenschutzverletzungen
Für Anträge auf Ausübung der Betroffenenrechte nach Art. 15 bis 22 DSGVO verlangt Art. 12 Abs. 3 DSGVO eine Information über die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, spätestens grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann diese Frist um weitere zwei Monate verlängert werden, insbesondere unter Berücksichtigung von Komplexität und Anzahl der Anträge. Über die Verlängerung und ihre Gründe ist innerhalb eines Monats nach Antragseingang zu informieren. Die Verlängerung tritt nicht allein wegen interner Überlastung automatisch ein.
Bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten ist Art. 33 DSGVO zu prüfen. Besteht eine Meldepflicht des Verantwortlichen, muss die Meldung unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden erfolgen. Erfolgt sie später, ist die Verzögerung zu begründen. Die Frist ist damit keine Erlaubnis, eine ohne Weiteres mögliche Meldung grundlos aufzuschieben.
Eine Meldung ist nicht erforderlich, wenn die Verletzung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Unabhängig davon bestehen Dokumentationsanforderungen. Auftragsverarbeiter müssen entsprechende Verletzungen dem Verantwortlichen unverzüglich melden; die behördliche Meldefrist ist nicht als allgemeine Wartefrist für Auftragsverarbeiter zu verstehen.
Bei voraussichtlich hohem Risiko ist außerdem Art. 34 DSGVO zu prüfen. Die Vorschrift sieht grundsätzlich eine unverzügliche Benachrichtigung betroffener Personen vor, enthält aber Ausnahmen. Nicht jeder Fehler in einer Datenschutzerklärung stellt bereits eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten dar.
Widerruf, Verjährung und Beweissicherung
Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei jedem Onlinevertrag. Für Fernabsatzverträge mit Verbrauchern ergibt es sich grundsätzlich aus § 312g BGB, soweit keine Ausnahme greift.
Besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht, beträgt die Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 BGB grundsätzlich 14 Tage. Der Fristbeginn hängt von weiteren Voraussetzungen ab, etwa vom Vertragstyp, vom Warenerhalt und von der ordnungsgemäßen Unterrichtung.
Bei den von § 356 Abs. 3 BGB erfassten Verträgen kann eine fehlende ordnungsgemäße Belehrung den Fristbeginn verhindern. Das Widerrufsrecht erlischt dort grundsätzlich spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem gesetzlich maßgeblichen Ausgangszeitpunkt. Diese Höchstgrenze darf nicht unterschiedslos auf sämtliche Vertragstypen übertragen werden; für Finanzdienstleistungen enthält die Vorschrift eine Ausnahme. Besondere Erlöschensregelungen können außerdem insbesondere bei Dienstleistungen und digitalen Inhalten relevant sein.
Für Ansprüche gegen eine Agentur gibt es keine einheitliche „Website-Verjährung“. Entscheidend sind Vertragsart, Anspruchsgrundlage, Leistungsgegenstand und gegebenenfalls die Abnahme.
Verträge, Freigaben und Prüfprotokolle können zur Beweissicherung beitragen. Personenbezogene Daten dürfen dabei nicht pauschal unbegrenzt gespeichert werden. Aufbewahrungszweck, gesetzliche Pflichten und datenschutzrechtliche Speicherbegrenzung sind miteinander abzustimmen.
Praktische Handlungsschritte für Unternehmen
Den Prüfungsgegenstand vollständig erfassen
Ausgangspunkt einer belastbaren Prüfung ist der tatsächliche Websitebetrieb. Einzubeziehen sind relevante Unterseiten, Sprachversionen, Formulare, Kundenbereiche und Bestellstrecken. Subdomains, mobile Darstellungen und eingebettete Drittinhalte können eigenständige Fehlerquellen enthalten.
Zu erfassen sind insbesondere verwendete Dienste, Datenempfänger, Speicher- und Verarbeitungsorte sowie die Herkunft veröffentlichter Inhalte. Ein Hostingstandort allein sagt noch nicht abschließend aus, ob Drittlandzugriffe oder weitere Übermittlungen stattfinden.
Hilfreich ist eine funktionale Beschreibung: Welche Aufgabe erfüllt ein Dienst, welche Informationen benötigt er und wann wird er aktiviert? Erst daraus lassen sich die rechtlichen Anforderungen sachgerecht ableiten.
Leistungen und Verantwortlichkeiten schriftlich festlegen
Eine Leistungsbeschreibung sollte allgemeine Qualitätsversprechen durch überprüfbare Vereinbarungen ergänzen. Zweckmäßig sind Regelungen zu:
- Funktionsumfang und vorgesehenen Nutzungssituationen;
- Bereitstellung, Prüfung und Einbindung rechtlicher Informationen;
- Einwilligungsverwaltung und technischen Tests;
- Nutzungsrechten und eingebundenen Fremdkomponenten;
- Abnahme, Wartung und Änderungsprozessen;
- Mitwirkungspflichten und Sicherheitsvorfällen.
Bei Nutzungsrechten sind beispielsweise Bearbeitungen, Weiterentwicklungen und die Übergabe an einen späteren Dienstleister zu berücksichtigen. Für fremde Software und frei lizenzierte Komponenten können besondere Lizenzbedingungen gelten.
Die datenschutzrechtliche Rollenverteilung muss zur tatsächlichen Zusammenarbeit passen. Ein vorsorglich als Auftragsverarbeitung bezeichneter Vertrag ersetzt diese Prüfung nicht.
Rechtliche Prüfung und technische Tests verbinden
Die juristische Prüfung bestimmt, welche Anforderungen für das konkrete Angebot gelten. Technische Tests untersuchen deren Umsetzung. Beide Perspektiven müssen auf denselben Funktionsstand bezogen sein.
Ein Testplan kann beispielsweise kontrollieren, ob einwilligungsbedürftige Vorgänge vor Zustimmung blockiert bleiben, Informationspflichten erfüllt werden und die Bestellung eindeutig mit einer Zahlungspflicht verknüpft ist.
Soweit Barrierefreiheitsanforderungen gelten, sind diese anhand der einschlägigen gesetzlichen und konkretisierenden Vorgaben zu prüfen. Ein einzelner automatisierter Test kann nicht sämtliche Anforderungen zuverlässig abdecken.
Ergebnisse und verbleibende Einschränkungen sollten dokumentiert werden. Eine Prüfung einzelner Seiten oder Funktionen darf nicht ohne Weiteres als Freigabe des gesamten Internetauftritts bezeichnet werden.
Erfahrungsberichte anhand konkreter Kriterien auswerten
Bei der Suche nach Erfahrungen mit eBakery oder anderen Dienstleistern ist zunächst zu fragen, welche Leistung überhaupt bewertet wird. Erstellung, Betrieb, Werbung und rechtliche Prüfung sind unterschiedliche Gegenstände.
Nützlich können nachvollziehbare Angaben zum vereinbarten Umfang, zu Freigabeprozessen und zum Umgang mit Fehlern sein. Sie bleiben jedoch Angaben des jeweiligen Verfassers und sind nicht automatisch verifizierte Tatsachen.
Bewertungen sollten deshalb nur eine Informationsquelle neben Angeboten, Vertragsunterlagen und konkreten Rückfragen bilden. Aus dem Fehlen negativer Bewertungen folgt kein Nachweis rechtlicher Fehlerfreiheit.
Solange die Bedeutung von „PSS“ ungeklärt ist, wäre zudem jede Zuordnung von Erfahrungsberichten zu einem bestimmten Projekt spekulativ.
Den laufenden Betrieb organisatorisch absichern
Im laufenden Betrieb sollten klare Zuständigkeiten bestehen. Dies betrifft technische Änderungen ebenso wie Betroffenenanfragen, Sicherheitsmeldungen und die Aktualisierung von Pflichtinformationen.
Nicht jede Änderung erfordert eine vollständige Neuprüfung. Ihr Umfang sollte sich an den betroffenen Funktionen und Risiken orientieren. Eine neue Datenübermittlung kann beispielsweise andere Prüfungen auslösen als eine rein gestalterische Anpassung.
Auch überholte Hinweise sind zu überprüfen. Die frühere unionsrechtliche Pflicht zur Verlinkung auf die europäische Online-Streitbeilegungsplattform besteht nach Aufhebung der zugrunde liegenden Verordnung seit dem 20. Juli 2025 nicht mehr. Maßgeblich ist insoweit die Verordnung (EU) 2024/3228.
Davon unabhängig können Informationspflichten nach §§ 36 und 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) fortbestehen. Ihre Voraussetzungen und Ausnahmen unterscheiden sich. Insbesondere dürfen Ausnahmen für bestimmte allgemeine Informationen nicht ungeprüft auf die Informationspflicht nach einer erfolglosen Streitbeilegung übertragen werden.
Offene Streitfragen und Grenzen der Absicherung
Reichweite technischer Erforderlichkeit
Die Ausnahme der unbedingten Erforderlichkeit nach § 25 Abs. 2 TDDDG ist funktionsbezogen zu prüfen. Maßgeblich ist der ausdrücklich gewünschte digitale Dienst, nicht jede vom Anbieter gewünschte Zusatzfunktion.
Auch Sicherheits- oder Komfortfunktionen sind nicht allein aufgrund ihrer Bezeichnung ausgenommen. Ihre konkrete Notwendigkeit und Ausgestaltung bleiben entscheidend.
Umgekehrt ist nicht jede technisch komplexe Funktion einwilligungsbedürftig. Eine pauschale Einordnung nach Produktnamen oder Dienstekategorien kann den gesetzlichen Maßstab verfehlen.
Sogenannte cookielose Analyseverfahren sind ebenfalls nicht automatisch einwilligungsfrei. Zu untersuchen sind mögliche Endgerätezugriffe und davon getrennt die Verarbeitung personenbezogener Daten.
Rechtliche Beratung durch technische Dienstleister
Die technische Umsetzung rechtlicher Vorgaben ist von einer individuellen rechtlichen Prüfung fremder Angelegenheiten zu unterscheiden. § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) bestimmt, wann eine Rechtsdienstleistung vorliegt. § 3 RDG begrenzt die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen auf gesetzlich erlaubte Fälle.
§ 5 RDG kann Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung zu einer anderen Tätigkeit zulassen. Dabei kommt es insbesondere auf Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang an.
Nicht jede Erklärung einer Softwarefunktion ist daher eine unzulässige Rechtsberatung. Umgekehrt wird eine umfassende juristische Prüfung nicht allein durch die Bezeichnung als technische Betreuung zur erlaubten Nebenleistung.
Wird eine externe juristische Prüfung angeboten, sollten Auftraggeber erkennen können, wer sie erbringt, was sie umfasst und welche Vertragsbeziehungen bestehen. Eine pauschale Berufung auf juristische Unterstützung beantwortet diese Fragen nicht.
Barrierefreiheit und gemischte Angebote
Bei Websites mit Informationen, Terminvereinbarungen und Verkaufsfunktionen kann die Einordnung nach dem BFSG eine vertiefte Untersuchung verlangen. Die Bezeichnung als Unternehmenshomepage ist nicht entscheidend.
Zu prüfen sind insbesondere der gesetzliche Dienstleistungsbegriff, der Bezug zu Verbraucherverträgen und mögliche Ausnahmen. Nicht jedes Kontaktformular begründet allein eine vom BFSG erfasste Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Umgekehrt kann auch ein Angebot ohne klassischen Warenkorb rechtlich relevant sein.
Für die konkrete Umsetzung sind neben dem BFSG insbesondere die Anforderungen der Barrierefreiheitsstärkungsverordnung zu berücksichtigen. Übergangsregelungen oder eine geltend gemachte unverhältnismäßige Belastung dürfen nicht pauschal als allgemeine Befreiung behandelt werden.
Auch außerhalb des BFSG können Barrierefreiheitsanforderungen bestehen, etwa bei öffentlichen Stellen. Die Feststellung, eine Website falle nicht unter das BFSG, beantwortet daher nicht jede denkbare Frage zur Barrierefreiheit.
Zusammenfassung
Die Suchformulierung „ebakery erfahrungen pss mit rechtssicherer website gut aufgestellt“ erlaubt ohne zusätzliche Belege keine Aussage über konkrete Dienstleistererfahrungen oder die Bedeutung von „PSS“. Eine sachgerechte Einordnung muss Erfahrungsberichte, Vertragsleistungen und gesetzliche Anforderungen voneinander trennen.
Erfahrungsberichte vermitteln zunächst die Darstellung einzelner Verfasser. Der Agenturvertrag bestimmt, welche Leistungen vereinbart wurden. Die Pflichten gegenüber Besuchern, Kunden und Behörden ergeben sich daneben aus den jeweils anwendbaren Vorschriften, insbesondere aus DDG, DSGVO, TDDDG, BGB und UWG sowie gegebenenfalls dem BFSG und weiteren Spezialregelungen.
Ein rechtlich tragfähiger Internetauftritt benötigt zutreffende Informationen, zulässige technische Vorgänge und gesetzeskonforme Vertragsabläufe. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Datenschutzerklärungen oder Einwilligungsbanner können notwendige Bestandteile sein, ersetzen jedoch nicht die Prüfung ihrer tatsächlichen Passung und Umsetzung.
Klare Leistungsbeschreibungen, nachvollziehbare Zuständigkeiten und dokumentierte Tests verringern Unsicherheiten. Sie begründen keine uneingeschränkte Garantie gegen sämtliche Rechtsverstöße. Entscheidend bleibt, ob die konkreten Anforderungen erkannt, sachgerecht umgesetzt und bei relevanten Veränderungen erneut überprüft werden.
Quellen
- Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
- Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: Datenschutz-Grundverordnung, Verordnung (EU) 2016/679
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
- Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Mai 2020, I ZR 7/16
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. August 2022, VI ZR 1244/20
Prüfvermerk der Redaktion: Anwendungsbereiche, Haftung und Fristen präzisiert; pauschale Rechtsfolgen eingeschränkt, amtliche Quellen ergänzt. Keine konkreten eBakery-Erfahrungen oder PSS-Zuordnungen bestätigt. Eine aktuelle Live-Prüfung der verlinkten Volltexte erfolgte nicht.
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- DSGVO-konforme B2B-Akquise: Rechtliche Voraussetzungen und Grenzen im deutschen Recht
Die Gewinnung neuer Geschäftskunden setzt häufig voraus, Informationen über Unternehmen und ihre Ansprechpartner zu erheben, zu bewerten und für eine Kontaktaufnahme zu nutzen.
- SEO für Anwälte: Suchmaschinenoptimierung im Rahmen des deutschen Berufs-, Wettbewerbs- und Datenschutzrechts
Die Suchmaschinenoptimierung anwaltlicher Internetangebote liegt an der Schnittstelle zwischen technischer Kommunikation und regulierter Berufsausübung. Kanzleien möchten mit ihren Leistungen dort auffindbar sein, wo Rechtsuchende nach Unterstützung suchen.
- Online-Reputation rechtlich schützen: Ansprüche, Grenzen und Verfahren im deutschen Recht
Die öffentliche Wahrnehmung von Personen und Unternehmen wird durch Suchmaschinen, Bewertungsportale, soziale Netzwerke und digitale Pressearchive beeinflusst. Negative Informationen können berufliche Chancen beeinträchtigen, Geschäftsbeziehungen belasten und das persönliche Ansehen beschädigen.
- Online-Reputation schützen: Rechtliche Grundlagen und Handlungsmöglichkeiten in Deutschland
Die öffentliche Wahrnehmung einer Person oder eines Unternehmens wird auch durch Suchmaschinen, Bewertungsportale, soziale Netzwerke und digitale Presseangebote geprägt.
