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Immobilienkauf in Österreich: Rechtlicher Rahmen und Risiken aus deutscher Sicht

Der Kauf einer Immobilie in Österreich kann mehrere Rechtsordnungen berühren. Das gilt insbesondere, wenn Käufer ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, eine deutsche Bank den Erwerb finanziert oder ein in Deutschland tätiger Makler eingeschaltet wird.

3.954 WörterStand: 18. September 2026Redaktionell geprüft

Das Wichtigste in Kürze

Der Kauf einer Immobilie in Österreich kann mehrere Rechtsordnungen berühren. Das gilt insbesondere, wenn Käufer ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, eine deutsche Bank den Erwerb finanziert oder ein in Deutschland tätiger Makler eingeschaltet wird.

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Veröffentlicht: 18.9.2026 · Zuletzt aktualisiert: 18.9.2026

Der Kauf einer Immobilie in Österreich kann mehrere Rechtsordnungen berühren. Das gilt insbesondere, wenn Käufer ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, eine deutsche Bank den Erwerb finanziert oder ein in Deutschland tätiger Makler eingeschaltet wird. Das Grundstück selbst liegt jedoch in Österreich. Für Eigentumserwerb, Grundbuch und öffentlich-rechtliche Nutzungsvorgaben ist dieser Lageort von entscheidender Bedeutung. Deutsches Immobilienrecht lässt sich deshalb nicht unverändert auf den Erwerb übertragen.

Die zentrale Frage lautet nicht, ob insgesamt deutsches oder österreichisches Recht gilt. Vielmehr müssen Kaufvertrag, Eigentumsübertragung, Finanzierung, Maklervertrag, Besteuerung und gerichtliche Zuständigkeit getrennt eingeordnet werden. Dabei sind Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt unterschiedliche Anknüpfungsmerkmale. Die deutsche Staatsangehörigkeit allein führt nicht zur Anwendung deutschen Vertragsrechts.

Dieser Beitrag erläutert den rechtlichen Rahmen aus deutscher Perspektive. Besondere Aufmerksamkeit verdienen frühzeitige vertragliche Bindungen, die Zulässigkeit einer Feriennutzung, vermietete Objekte und grenzüberschreitende Finanzierungen. Welche Genehmigungen, Steuern und Schutzvorschriften tatsächlich eingreifen, lässt sich nur anhand des konkreten Grundstücks, der Vertragsgestaltung und der persönlichen Verhältnisse bestimmen.

Begriffe und Ausgangspunkte des grenzüberschreitenden Erwerbs

Kaufvertrag und Eigentum sind rechtlich zu unterscheiden

Ein Immobilienkauf begründet zunächst schuldrechtliche Verpflichtungen. Davon ist der Eigentumserwerb zu unterscheiden. Im deutschen Recht verdeutlichen diese Unterscheidung insbesondere § 433 BGB sowie §§ 873 und 925 BGB. Diese Vorschriften bestimmen jedoch nicht den sachenrechtlichen Übertragungsmechanismus für ein österreichisches Grundstück.

Nach österreichischem Recht setzt der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb an einer verbücherten Liegenschaft grundsätzlich einen gültigen Erwerbstitel und die Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch voraus. Die grundbuchliche Erwerbsart regelt insbesondere § 431 ABGB. Schlüsselübergabe, Einzug und vollständige Kaufpreiszahlung ersetzen die erforderliche Eintragung grundsätzlich nicht.

Die Unterscheidung darf nicht mit einer vollständigen Übernahme des deutschen Abstraktionsprinzips verwechselt werden. Das österreichische Recht verlangt für den rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb grundsätzlich einen gültigen Rechtsgrund. Mängel des Erwerbstitels können deshalb auch den Eigentumserwerb betreffen.

Grundstück, Wohnungseigentum und Nutzungsmodell

Rechtlich macht es einen erheblichen Unterschied, ob ein Grundstück, ein Einfamilienhaus, Wohnungseigentum oder lediglich eine schuldrechtliche Nutzungsmöglichkeit erworben wird. Österreichisches Wohnungseigentum verbindet einen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft mit dem ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrecht an einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt.

Bei Wohnungseigentum sind insbesondere Wohnungseigentumsvertrag, Nutzwertunterlagen, Verwaltung, Rücklage und vorgesehene Erhaltungsmaßnahmen zu prüfen. Auch die rechtliche Zuordnung von Stellplätzen, Kellerabteilen und Gartenflächen muss aus den maßgeblichen Unterlagen hervorgehen. Eine tatsächliche Nutzung oder eine Angabe im Exposé genügt hierfür nicht stets.

Besondere Vorsicht verlangen touristische Anlagekonzepte. Ein als „Ferienapartment“ beworbenes Objekt kann einer Betreiberbindung unterliegen oder nur eingeschränkt selbst genutzt werden dürfen. Bezeichnungen wie „Anlegerwohnung“, „Zweitwohnsitz“ oder „touristische Vermietung“ ersetzen keine rechtliche Prüfung. Maßgeblich sind Vertragsinhalt, grundbücherliche Zuordnung, behördliche Bewilligungen und zulässige Nutzung.

Welches Recht gilt für den Immobilienkauf?

Vertragsstatut nach der Rom-I-Verordnung

Das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht bestimmt sich im Anwendungsbereich der Rom-I-Verordnung nach deren Kollisionsnormen. Nach Art. 3 Rom-I-Verordnung können Vertragsparteien grundsätzlich eine Rechtswahl treffen. Deren Wirksamkeit und Grenzen sind gesondert zu prüfen.

Fehlt eine wirksame Rechtswahl, unterliegt ein Vertrag über ein dingliches Recht an einem Grundstück nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Rom-I-Verordnung grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem das Grundstück liegt. Für den Kauf einer österreichischen Immobilie führt dies regelmäßig zum österreichischen Vertragsrecht. Besondere Fallgestaltungen können eine weitergehende kollisionsrechtliche Prüfung erfordern.

Eine Vereinbarung deutschen Rechts ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie macht den Erwerb jedoch nicht zu einem vollständig deutschen Rechtsgeschäft. Eigentumsübertragung, Grundbuchverfahren und österreichische öffentlich-rechtliche Nutzungsvorschriften werden dadurch nicht frei gestaltbar. Auch zwingende Vorschriften können die Wirkung einer Rechtswahl begrenzen.

Sachenrecht nach dem Belegenheitsprinzip

Aus deutscher kollisionsrechtlicher Sicht unterliegen Rechte an einer Sache gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. Für ein österreichisches Grundstück ist damit grundsätzlich österreichisches Sachenrecht maßgeblich. Das österreichische internationale Privatrecht folgt für dingliche Rechte an körperlichen Sachen ebenfalls grundsätzlich dem Lageortprinzip.

Diese Anknüpfung betrifft insbesondere Entstehung, Inhalt und Übertragung des Eigentums sowie dingliche Belastungen. Die Parteien können nicht durch eine deutsche Rechtswahl bestimmen, dass Eigentum an einem österreichischen Grundstück nach dem deutschen Auflassungsmodell übertragen wird.

Auch Sicherungsinstrumente müssen nach österreichischem Recht gestaltet werden. Die deutsche Auflassungsvormerkung lässt sich nicht unverändert in das österreichische Grundbuch übertragen. Welche österreichischen Instrumente zur Sicherung des Eintragungsrangs und der Abwicklung geeignet sind, hängt vom Geschäft und seinem Vollzugsstand ab.

Form und Verbraucherschutz

§ 311b Abs. 1 BGB schreibt für die dort erfassten Grundstücksverträge grundsätzlich notarielle Beurkundung vor. Daraus folgt jedoch keine allgemeine deutsche Beurkundungspflicht für jeden Erwerb einer Auslandsimmobilie durch deutsche Staatsangehörige. Die internationale Formgültigkeit ist eigenständig zu bestimmen.

Art. 11 Rom-I-Verordnung enthält hierfür besondere Anknüpfungsregeln. Art. 11 Abs. 5 Rom-I-Verordnung berücksichtigt bestimmte zwingende Formvorschriften des Belegenheitsstaates, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine deutsche Rechtswahl oder eine Unterzeichnung in Deutschland beantwortet die Formfrage daher nicht allein.

Ein gewöhnlicher österreichischer Liegenschaftskauf bedarf grundsätzlich keiner umfassenden notariellen Beurkundung nach deutschem Muster. Für die Einverleibung sind jedoch grundbuchsfähige Urkunden erforderlich. Bei privaten Vertragsurkunden müssen die maßgeblichen Unterschriften grundsätzlich gerichtlich oder notariell beglaubigt sein; außerdem bedarf es der erforderlichen Eintragungsbewilligung. Besondere Formvorschriften bleiben vorbehalten.

Die besondere Verbrauchervertragsanknüpfung des Art. 6 Rom-I-Verordnung gilt wegen der Ausnahme in Art. 6 Abs. 4 Buchst. c grundsätzlich nicht für gewöhnliche Grundstückskaufverträge. Daraus folgt kein vollständiger Ausschluss des Verbraucherschutzes. Entscheidend sind vielmehr das anwendbare Sachrecht und gegebenenfalls weitere zwingende Vorschriften. Kredit-, Beratungs- und Vermittlungsverträge sind gesondert einzuordnen.

Österreichisches Grundstücksrecht als zwingender Prüfungsrahmen

Grundverkehr und Genehmigungen

Der Grundstückserwerb unterliegt in Österreich neben dem allgemeinen Zivilrecht landesrechtlichen Grundverkehrsvorschriften. Diese unterscheiden sich nach Bundesland und können insbesondere land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, den Erwerb durch bestimmte ausländische Personen sowie besondere Erwerbs- und Nutzungskonstellationen erfassen.

Deutsche Staatsangehörige können sich im Anwendungsbereich des Unionsrechts auf unionsrechtliche Freiheiten und Gleichbehandlungsgebote berufen. Das beseitigt jedoch nicht sämtliche grundverkehrsrechtlichen Anforderungen. Insbesondere Vorschriften, die unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten, können weiterhin relevant sein. Beschränkungen müssen ihrerseits mit den unionsrechtlichen Anforderungen vereinbar sein.

Ob eine Genehmigung, Erklärung, Anzeige oder behördliche Bestätigung benötigt wird, ist objektbezogen zu klären. Entscheidend sind unter anderem Bundesland, Grundstücksart, Erwerberstruktur und beabsichtigte Verwendung. Bei Gesellschaften können zusätzliche Informationen über Beteiligungsverhältnisse erforderlich werden.

Der Vertrag sollte erforderliche Genehmigungen und Nachweise berücksichtigen. Ohne Prüfung des jeweiligen Landesrechts lässt sich weder sicher sagen, dass ein Erwerb genehmigungsfrei ist, noch welche Folgen das Fehlen einer erforderlichen Genehmigung hat.

Freizeitwohnsitz und touristische Vermietung

Ein besonderes Risiko liegt in der Verwechslung von Eigentum und Nutzungsbefugnis. Eine rechtmäßig erworbene Wohnung darf nicht zwangsläufig als Freizeitwohnsitz genutzt oder kurzfristig an Feriengäste vermietet werden.

Raumordnungsrecht, Baurecht, Grundverkehrsrecht und Wohnungseigentumsrecht können nebeneinander eingreifen. Bei touristischer Vermietung können darüber hinaus gewerberechtliche, abgabenrechtliche und melderechtliche Anforderungen relevant werden. Welche Vorschriften gelten, hängt insbesondere vom Standort und der tatsächlichen Ausgestaltung der Nutzung ab.

Eine öffentlich-rechtlich zulässige Nutzung kann an privatrechtlichen Beschränkungen scheitern. Umgekehrt ersetzt die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer keine erforderliche behördliche Bewilligung. Eine Nutzungsänderung kann wohnungseigentumsrechtlich zustimmungsbedürftig sein.

Vor Vertragsschluss sind insbesondere folgende Fragen zu prüfen:

  • Welche Nutzung erlauben Flächenwidmung und baurechtliche Bewilligungen?
  • Bestehen besondere Beschränkungen für Freizeitwohnsitze?
  • Ist die geplante touristische Vermietung zulässig?
  • Bestehen Betreiber-, Vermietungs- oder Eigennutzungsbindungen?
  • Entspricht der tatsächliche Ausbau dem bewilligten Zustand?

Maklerangaben und bisherige Nutzungsgewohnheiten ersetzen diese Prüfung nicht. Auch eine langjährig unbeanstandete Nutzung ist für sich genommen kein verlässlicher Nachweis ihrer Rechtmäßigkeit.

Vertragsgestaltung, Kaufpreiszahlung und Grundbuch

Ein Kaufanbot kann bereits rechtlich binden

Im deutschen Immobilienverkehr besteht häufig die Erwartung, dass eine Bindung erst mit notarieller Beurkundung eintritt. Diese Vorstellung lässt sich auf österreichische Erwerbsvorgänge nicht übertragen.

Ein ausreichend bestimmtes Kaufanbot kann den Erklärenden bereits binden. Durch rechtzeitige und inhaltlich entsprechende Annahme kann ein Kaufvertrag zustande kommen, auch wenn später noch eine ausführliche Vertragsurkunde erstellt werden soll. Ob dies im Einzelfall gilt, hängt insbesondere von Erklärungsinhalt, wesentlichen Vertragspunkten, vereinbarten Formvorbehalten und besonderen gesetzlichen Anforderungen ab.

Vor Unterzeichnung sollten Finanzierung, Genehmigungen und notwendige Prüfungen entweder abgeschlossen oder durch präzise Bedingungen abgesichert sein. Eine Formulierung wie „vorbehaltlich Finanzierung“ kann auslegungsbedürftig bleiben, wenn Anforderungen, Nachweise und zeitlicher Rahmen fehlen.

Auch Reservierungsvereinbarungen sind nicht allein wegen ihrer Bezeichnung unverbindlich. Zu untersuchen sind insbesondere Zahlungspflichten, Erstattungsregelungen, Bindungsdauer und ein möglicher Zusammenhang mit einem Maklervertrag.

Treuhand und Lastenfreistellung

Der Käufer benötigt Schutz davor, den Kaufpreis zu zahlen, ohne das vereinbarte Eigentum zu erhalten. Der Verkäufer benötigt umgekehrt Sicherheit, dass die Übertragung nicht ohne gesicherte Zahlung erfolgt. Eine anwaltliche oder notarielle Treuhandabwicklung kann diese Interessen koordinieren.

Maßgeblich ist der konkrete Treuhandauftrag. Er muss festlegen, wann Gelder ausgezahlt werden dürfen, welche Eintragungen oder Sicherungen vorausgesetzt werden und wie bestehende Belastungen gelöscht oder übernommen werden. Finanzierungsvorgaben der Bank müssen mit diesen Bedingungen abgestimmt sein.

Zu prüfen sind insbesondere Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Wohnrechte sowie Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen. Nicht jede Belastung muss beseitigt werden. Eine Übernahme sollte aber ausdrücklich erfasst und hinsichtlich ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen verstanden werden.

Der Grundbuchauszug ist unverzichtbar, bildet jedoch nicht sämtliche Risiken ab. Mietverhältnisse, öffentlich-rechtliche Beschränkungen und tatsächliche bauliche Mängel lassen sich daraus nicht vollständig erkennen. Auch anhängige Grundbuchsgesuche und die Aktualität des Auszugs sind zu beachten.

Die Bezeichnung „Treuhandkonto“ ersetzt weder klare Auszahlungsbedingungen noch die Prüfung der einschlägigen berufsrechtlichen Sicherungen.

Übergabe und wirtschaftlicher Stichtag

Der Vertrag sollte Unterzeichnung, Kaufpreiszahlung, Besitzübergabe und Eigentumseintragung unterscheiden. Ebenso wichtig ist die Zuordnung laufender Kosten, Mieterträge und Risiken. Die vertragliche Kostenverteilung zwischen Käufer und Verkäufer bindet Dritte nicht zwangsläufig.

Bei vermieteten Objekten gehören Mietverträge, Nachträge, Kautionen, Zahlungsrückstände und anhängige Streitigkeiten zu den wesentlichen Prüfungsunterlagen. Bei Wohnungseigentum sind Verwaltungsabrechnungen, Rücklagenstand und größere geplante oder beschlossene Maßnahmen relevant.

Ein Übergabeprotokoll sollte Zustand, übergebene Unterlagen, Schlüssel und erkennbare Abweichungen dokumentieren. Es ersetzt jedoch keine vorherige technische Untersuchung und sollte nicht unbeabsichtigt einen umfassenden Anspruchsverzicht enthalten.

Rechtsprechungslinien und ihre Bedeutung

Informationspflichten trotz eigener Prüfungsmöglichkeiten

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15. September 2023, Az. V ZR 77/22, die Bedeutung vorvertraglicher Aufklärung beim Immobilienkauf hervorgehoben. Nach dieser Entscheidung erfüllt die Bereitstellung von Informationen in einem Datenraum eine bestehende Aufklärungspflicht nicht automatisch. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere ob der Verkäufer berechtigterweise erwarten durfte, dass der Käufer die betreffende Information wahrnimmt.

Diese Entscheidung betrifft deutsches Recht. Sie ist kein unmittelbar verbindlicher Maßstab für einen österreichischem Recht unterliegenden Kaufvertrag. Sie veranschaulicht jedoch, weshalb die bloße Zugänglichkeit umfangreicher Unterlagen nicht mit einer gezielten Aufklärung über wesentliche Risiken gleichgesetzt werden darf.

Bei grenzüberschreitenden Vorgängen ist zunächst zu bestimmen, welches Recht die vorvertragliche Pflicht beherrscht. Für Schuldverhältnisse aus Vertragsverhandlungen ist im Anwendungsbereich der Rom-II-Verordnung insbesondere deren Art. 12 maßgeblich. Danach kommt grundsätzlich das Recht zur Anwendung, das auf den Vertrag anzuwenden ist oder anzuwenden gewesen wäre.

Dingliche Streitigkeiten und Vertragsstreitigkeiten

Die ausschließliche internationale Zuständigkeit für dingliche Grundstücksrechte erfasst nicht jede Klage, die wirtschaftlich mit einer Immobilie zusammenhängt. Die unionsrechtliche Abgrenzung richtet sich nach dem Gegenstand des Verfahrens, nicht allein nach seiner wirtschaftlichen Verbindung zu einem Grundstück.

Geht es unmittelbar um Bestand, Umfang oder Zuordnung eines dinglichen Rechts, kann die ausschließliche Zuständigkeit des Belegenheitsstaates eingreifen. Ein schuldrechtlicher Kaufpreis-, Rückzahlungs- oder Schadenersatzanspruch fällt dagegen nicht schon wegen seines Immobilienbezugs darunter.

Weder ist daher jedes Verfahren zwingend in Österreich zu führen, noch garantiert ein deutscher Wohnsitz einen deutschen Gerichtsstand. Anspruchsgrundlage, Klageziel und die jeweiligen Zuständigkeitsvoraussetzungen müssen getrennt geprüft werden. Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann eine bestehende ausschließliche Zuständigkeit nicht verdrängen.

Typische Fallkonstellationen

Selbst genutzte Ferienwohnung

Soll eine Wohnung während der Ferien genutzt werden, kann das entscheidende Risiko in der Zulässigkeit gerade dieser Nutzung liegen. Die Möglichkeit, Eigentum zu erwerben, sagt darüber noch nichts Abschließendes aus.

Die Prüfung muss vor einer rechtlichen Bindung erfolgen. Erweist sich die vorgesehene Verwendung später als unzulässig, richten sich mögliche Ansprüche nach Vertragsgestaltung, Erklärungen der Beteiligten und anwendbarem Recht. Eine automatische Rückabwicklung folgt daraus nicht.

Eine klare vertragliche Regelung zum Nutzungszweck kann die Risikozuweisung beeinflussen. Sie ersetzt jedoch keine öffentlich-rechtliche Erlaubnis. Auch eine Anmeldung als Hauptwohnsitz macht eine tatsächlich anders ausgeübte Nutzung nicht ohne Weiteres zulässig; entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Verhältnisse.

Vermietete Kapitalanlage

Bei einer vermieteten Wohnung stehen Ertrag, Bestand des Mietverhältnisses und spätere Verfügbarkeit im Vordergrund. Die deutschen Regeln über Miethöhe, Kündigung und Betriebskosten sind nicht ohne Weiteres anwendbar.

In Österreich hängt insbesondere die Anwendung des Mietrechtsgesetzes von den Eigenschaften des Objekts und den gesetzlichen Ausnahmen ab. Es kommen unterschiedliche Anwendungsbereiche und daneben Regelungen des ABGB in Betracht. Deshalb darf weder ein uneingeschränkter Mieterschutz noch eine weitgehende Vertragsfreiheit pauschal unterstellt werden.

Bestehende Mietverhältnisse sind auf Laufzeit, Befristungswirksamkeit, Mietzinsbildung, Betriebskosten, Erhaltungspflichten und Beendigungsmöglichkeiten zu untersuchen. Angaben wie „jederzeit kündbar“ oder „Miete frei anpassbar“ benötigen eine rechtliche Grundlage.

Zusätzlich sind Verwaltungskosten, Leerstand, Erhaltungsbedarf und steuerliche Folgen zu berücksichtigen. Eine Ertragsprognose ist von einer rechtlich verbindlichen Ertragsgarantie zu unterscheiden.

Neubau oder Bauträgermodell

Beim Erwerb einer noch nicht fertiggestellten Immobilie können Zahlungen fällig werden, bevor ein nutzbares Objekt vorhanden ist. Dadurch entstehen besondere Fertigstellungs- und Insolvenzrisiken.

Das österreichische Bauträgervertragsgesetz kann einschlägig sein, wenn seine Voraussetzungen erfüllt sind. Nicht jeder Vertrag über einen Neubau fällt automatisch darunter. Entscheidend sind insbesondere Vertragsgegenstand und die gesetzlich relevante Vorauszahlungskonstellation.

Soweit das Gesetz anwendbar ist, sind seine Anforderungen an Vertragsinhalt und Erwerbersicherung zu beachten. Deutsche Vorschriften über Bauträgerverträge oder die Makler- und Bauträgerverordnung treten nicht schlicht an ihre Stelle.

Wesentlich sind eine bestimmte Leistungsbeschreibung, Zahlungsbedingungen, Sicherungskonzept, Fertigstellungsregelungen und die Behandlung von Änderungen. Visualisierungen und Prospekte sollten darauf geprüft werden, ob ihre Aussagen Vertragsinhalt werden. Die bloße bauliche Fertigstellung bedeutet außerdem nicht zwangsläufig, dass sämtliche Voraussetzungen für die vorgesehene Nutzung vorliegen.

Finanzierung und Maklervertrag mit Deutschlandbezug

Deutsche Finanzierung einer österreichischen Immobilie

Ein Darlehen einer deutschen Bank kann deutschem Recht unterliegen. Allein der Sitz der Bank entscheidet darüber jedoch nicht abschließend. Rechtswahl, gewöhnlicher Aufenthalt des Verbrauchers und die Voraussetzungen der einschlägigen Kollisionsnormen sind zu berücksichtigen.

Bei Anwendung deutschen Rechts und Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sind die Vorschriften über Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge in §§ 491 ff. BGB relevant. Dazu gehören Informationspflichten und Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung. Ein Widerrufsrecht kann sich aus § 495 BGB ergeben; Ausnahmen sowie Beginn und Ablauf der Frist sind gesondert zu prüfen.

Eine Sicherheit am österreichischen Grundstück richtet sich dagegen nach österreichischem Sachenrecht. Eine deutsche Grundschuld lässt sich nicht unverändert als österreichisches Sicherungsrecht verwenden.

Finanzierung und Kaufvertrag müssen aufeinander abgestimmt sein. Scheitert die Kreditauszahlung, entfällt eine bereits wirksam begründete Kaufpreisverpflichtung nicht automatisch. Ebenso führt ein Darlehenswiderruf nicht allgemein zur Lösung vom Immobilienkauf. Ob besondere Regeln über verbundene Verträge eingreifen, bedarf einer eigenständigen Prüfung.

Maklerrecht und Provisionsverteilung

Der Maklervertrag ist kollisionsrechtlich selbstständig einzuordnen. Der Standort des Objekts bestimmt nicht allein das anwendbare Recht. Maßgeblich können insbesondere Rechtswahl, Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt der Beteiligten und eine auf den Aufenthaltsstaat des Verbrauchers ausgerichtete Tätigkeit sein.

Unterliegt der Vertrag deutschem Recht, sind beim Nachweis oder bei der Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus insbesondere §§ 656a bis 656d BGB zu prüfen. § 656a BGB verlangt Textform. Die besonderen Regeln der §§ 656c und 656d BGB zur Verteilung von Maklerkosten setzen nach § 656b BGB voraus, dass der Käufer Verbraucher ist.

Bei Anwendung österreichischen Rechts sind insbesondere das österreichische Maklergesetz und gegebenenfalls konsumentenschutzrechtliche Vorschriften maßgeblich. Die deutsche Kostenverteilung darf dann nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden.

Bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen kann ein Widerrufs- beziehungsweise Rücktrittsrecht bestehen. Ein elektronischer Vertragsabschluss allein genügt nicht für jede gesetzliche Voraussetzung. Ebenso führt der bloße Tätigkeitsbeginn des Maklers nicht automatisch zum Erlöschen eines bestehenden Rechts. Belehrung, Erklärungen des Verbrauchers und Umfang der Leistung sind gesondert zu prüfen.

Steuerliche Einordnung in Deutschland

Erwerbsbesteuerung und laufende Einkünfte

Die deutsche Grunderwerbsteuer erfasst nach § 1 GrEStG grundsätzlich Erwerbsvorgänge in Bezug auf inländische Grundstücke. Der unmittelbare Kauf eines österreichischen Grundstücks unterliegt daher nicht allein wegen eines deutschen Wohnsitzes der deutschen Grunderwerbsteuer.

Das bedeutet keine Steuerfreiheit. Österreichische Grunderwerbsteuer und grundbuchbezogene Gebühren sind gesondert zu berücksichtigen. Bemessungsgrundlagen, Begünstigungen und gegebenenfalls zeitlich begrenzte Gebührenbefreiungen richten sich nach den im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Voraussetzungen. Eine pauschale Nebenkostenquote ersetzt keine konkrete Berechnung.

Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sind grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Bei Einkünften aus österreichischen Immobilien ist zusätzlich das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich anzuwenden. Die abkommensrechtliche Ansässigkeit ist eigenständig zu bestimmen.

Art. 6 dieses Abkommens weist dem Belegenheitsstaat ein Besteuerungsrecht für die dort erfassten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen zu. Wie Deutschland eine Doppelbesteuerung vermeidet, ist insbesondere anhand von Art. 23 des Abkommens zu prüfen. Österreichische Besteuerungsrechte beseitigen nicht automatisch sämtliche deutschen Erklärungs- und Nachweispflichten.

Vermietung, Verkauf und Progressionsvorbehalt

Bei Vermietung sind Einnahmen und Aufwendungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Finanzierungszinsen, Abschreibungen und Erhaltungsaufwendungen können nach deutschem und österreichischem Steuerrecht unterschiedlich einzuordnen sein.

Die Aussage, ausländische Mieteinkünfte erhöhten in Deutschland stets den Steuersatz, ist unzutreffend. § 32b EStG enthält Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt. Bei nach dem Abkommen freigestellten Einkünften aus der Vermietung österreichischen unbeweglichen Vermögens greift bei gewöhnlicher privater Vermietung grundsätzlich die einschlägige gesetzliche Ausnahme. Andere Einkunftsarten, betriebliche Gestaltungen oder besondere Nutzungsmodelle erfordern eine gesonderte Prüfung.

Auch beim späteren Verkauf ist eine Betrachtung beider Steuerrechtsordnungen notwendig. Die deutsche Regelung über private Veräußerungsgeschäfte in § 23 EStG beantwortet die österreichische Steuerpflicht nicht. Österreichisches Steuerrecht sowie Art. 13 und Art. 23 des Doppelbesteuerungsabkommens sind zusätzlich zu berücksichtigen.

Bei touristischer Vermietung oder einer unternehmerischen Nutzung können außerdem umsatzsteuerliche Fragen entstehen. Aus der einkommensteuerlichen Behandlung lässt sich die Umsatzsteuerpflicht nicht ableiten.

Schenkung und Erbfall

Eine österreichische Immobilie kann deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer auslösen. § 2 ErbStG knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht insbesondere daran, ob Erblasser, Schenker oder Erwerber im maßgeblichen Zeitpunkt als Inländer im gesetzlichen Sinne gelten. Der deutsche Inländerbegriff geht dabei über einen aktuellen deutschen Wohnsitz hinaus.

Das deutsch-österreichische Abkommen über Steuern vom Einkommen und vom Vermögen beantwortet erbschaft- und schenkungsteuerliche Fragen nicht. Österreichische steuerliche Folgen einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung sind gesondert zu untersuchen.

Davon zu unterscheiden ist das anwendbare Erbrecht. Nach Art. 21 der Europäischen Erbrechtsverordnung richtet es sich grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers; gesetzliche Ausnahmen bleiben möglich. Art. 22 erlaubt unter seinen Voraussetzungen eine Rechtswahl zugunsten des Staatsangehörigkeitsrechts.

Steuerrecht und Grundbuchverfahren werden dadurch nicht insgesamt dem gewählten Erbrecht unterstellt. Die Nachlassplanung muss erbrechtliche Zuordnung, steuerliche Folgen und österreichische Eintragungsanforderungen miteinander abstimmen.

Rechtsfolgen, Verfahren und Fristen

Mängel und unzutreffende Angaben

Zeigen sich Feuchtigkeit, unzulässige Umbauten oder verschwiegene Nutzungshindernisse, sind zunächst Vertragsinhalt und anwendbares Recht festzustellen. Bei Anwendung österreichischen Rechts richten sich Gewährleistungsansprüche insbesondere nach §§ 922 ff. ABGB. Ob ein Mangel vorliegt, hängt unter anderem von der vereinbarten und gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit ab.

Die deutschen §§ 434, 437 und 438 BGB dürfen nicht ohne Weiteres übertragen werden. Auch innerhalb des österreichischen Rechts sind Gewährleistung, Irrtumsanfechtung, Schadenersatz und Ansprüche wegen Täuschung zu unterscheiden. Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Fristen sind nicht identisch.

Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss ist hinsichtlich Reichweite und Wirksamkeit zu prüfen. Dabei können insbesondere Verbraucherschutz, ausdrücklich zugesagte Eigenschaften und bewusst verschwiegene Umstände erheblich sein.

Praktisch entscheidend ist die Beweissicherung. Zustand, Entdeckungszeitpunkt, frühere Erklärungen und Kommunikation sollten dokumentiert werden. Voreilige Reparaturen können Beweise vernichten oder die rechtliche Abwicklung erschweren; notwendige Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden dürfen deshalb jedoch nicht unbeachtet bleiben.

Zuständigkeit und Vollstreckung

Die internationale Zuständigkeit richtet sich bei einschlägigen Zivil- und Handelssachen regelmäßig nach der Brüssel-Ia-Verordnung. Art. 24 Nr. 1 dieser Verordnung begründet insbesondere für Verfahren über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen eine ausschließliche Zuständigkeit im Belegenheitsstaat. Die Vorschrift erfasst außerdem bestimmte Miet- und Pachtstreitigkeiten.

Für andere Ansprüche können unter anderem Beklagtenwohnsitz, Erfüllungsort oder eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung maßgeblich sein. Besondere Verbrauchergerichtsstände setzen die Voraussetzungen der Art. 17 ff. Brüssel-Ia-Verordnung voraus. Ein deutscher Verbraucher kann deshalb nicht allein aufgrund seines Wohnsitzes jeden österreichischen Verkäufer in Deutschland verklagen.

Entscheidungen aus einem Mitgliedstaat werden im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich ohne besonderes Anerkennungsverfahren anerkannt. Für vollstreckbare Entscheidungen ist grundsätzlich keine gesonderte Vollstreckbarerklärung erforderlich. Vorgeschriebene Unterlagen, mögliche Versagungsgründe und nationale Vollstreckungsregeln bleiben jedoch relevant.

Keine einheitliche Frist für den gesamten Erwerb

Ein allgemeines Widerrufsrecht allein wegen des Auslandsbezugs besteht nicht. Auch ein elektronisch geschlossener Grundstückskaufvertrag unterliegt nicht automatisch den allgemeinen Regeln über den Fernabsatz.

Besondere österreichische Rücktrittsrechte können jedoch eingreifen. § 30a KSchG betrifft unter näheren Voraussetzungen bestimmte Erklärungen von Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wohnrechten beziehungsweise Wohnimmobilien. Wesentlich sind insbesondere die Abgabe der Erklärung am Tag der erstmaligen Besichtigung und der Zweck, ein dringendes Wohnbedürfnis des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen zu decken. Die Vorschrift ist deshalb kein allgemeines Rücktrittsrecht für Ferien- oder Anlageobjekte.

Daneben können Rechte aus Kredit-, Makler- oder Bauträgerverträgen bestehen. Angebotsbindung, vertragliche Rücktrittsfristen, behördliche Fristen sowie Gewährleistungs- und Verjährungsfristen müssen jeweils gesondert ermittelt werden. Eine bloße Mängelanzeige wahrt nicht zwangsläufig jede gesetzliche Frist.

Die regelmäßige zweiwöchige Vorabüberlassung des vorgesehenen Vertragstextes bei bestimmten deutschen notariellen Verbraucherverträgen nach § 17 Abs. 2a BeurkG ist keine allgemeine österreichische Schutzfrist. Auch im deutschen Recht ist sie nicht als allgemeines Widerrufsrecht zu verstehen.

Praktische Handlungsschritte vor dem Erwerb

Prüfung vor jeder Unterschrift

Die rechtliche Prüfung sollte vor Reservierung, Kaufanbot oder sonstiger möglicherweise bindender Erklärung beginnen. Zweckmäßig ist folgende Reihenfolge:

  • Erwerbsgegenstand bestimmen: Grundstück, Wohnungseigentum, Zubehör, Stellplätze und tatsächlicher baulicher Bestand müssen eindeutig zugeordnet sein.
  • Eigentum und Belastungen prüfen: Aktueller Grundbuchstand, anhängige Eintragungsverfahren, Verfügungsbefugnis und gegebenenfalls Vertretungsmacht sind zu verifizieren.
  • Nutzung klären: Widmung, Bewilligungen und öffentlich-rechtliche sowie privatrechtliche Einschränkungen müssen zur geplanten Verwendung passen.
  • Wirtschaftliche Unterlagen auswerten: Mietverträge, Verwaltungsunterlagen, Rücklage und größere Maßnahmen gehören in die Kalkulation.
  • Finanzierung abstimmen: Darlehenszusage, Sicherheitenbestellung und Auszahlungsvoraussetzungen müssen mit dem Kaufvertrag vereinbar sein.
  • Abwicklung festlegen: Treuhand, Lastenfreistellung, erforderliche Genehmigungen, Eintragung und Übergabe sind zu koordinieren.

Fehlende Unterlagen sollten nicht durch pauschale Zusicherungen ersetzt werden. Welche offenen Punkte eine aufschiebende Bedingung oder ein vertragliches Lösungsrecht rechtfertigen, ist anhand ihrer Bedeutung für den Erwerb zu bestimmen.

Zuständigkeiten der Berater unterscheiden

Bei grenzüberschreitenden Transaktionen sollte ausdrücklich feststehen, wer welche Prüfung übernimmt. Die Erstellung einer grundbuchsfähigen Vertragsurkunde bedeutet nicht zwangsläufig, dass sämtliche steuerlichen, baurechtlichen oder technischen Risiken untersucht werden.

Auch eine Treuhandtätigkeit ist von einer umfassenden Interessenvertretung zu unterscheiden. Umfang und Grenzen des Auftrags sollten aus der Vereinbarung hervorgehen. Ebenso ersetzt die Kreditprüfung einer Bank keine rechtliche Prüfung der beabsichtigten Nutzung.

Eine klare Aufgabenverteilung zwischen österreichischer rechtlicher Begleitung, deutscher und gegebenenfalls österreichischer Steuerberatung sowie technischer Begutachtung vermindert Prüfungslücken. Vollständige Risikofreiheit lässt sich dadurch nicht herstellen. Erkennbar werden sollen vielmehr die für die Erwerbsentscheidung wesentlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Unsicherheiten.

Offene Streitfragen und einzelfallabhängige Abgrenzungen

Rechtswahl und grenzüberschreitende Dienstleistungen

Auslegungsfragen entstehen insbesondere, wenn Kauf, Vermittlung, Verwaltung und Vermietung als wirtschaftliches Gesamtpaket angeboten werden. Dann ist zu bestimmen, ob rechtlich selbstständige Verträge vorliegen und welche Kollisionsnormen jeweils anzuwenden sind. Eine wirtschaftliche Verbindung führt nicht automatisch zu einem einheitlichen Vertragsstatut.

Auch die Reichweite einer Rechtswahl kann zweifelhaft sein. Eine Klausel im Kaufvertrag erfasst nicht ohne Weiteres einen separat geschlossenen Beratungs-, Betreiber- oder Maklervertrag. Ebenso wenig bestimmt eine Rechtswahl allein die internationale gerichtliche Zuständigkeit.

Ob verbraucherschützende Vorschriften eingreifen, hängt außerdem von der Rolle der Beteiligten und dem Zweck des konkreten Geschäfts ab. Der Erwerb einer vermieteten Immobilie schließt eine Verbrauchereigenschaft nicht automatisch aus. Umgekehrt ist nicht jeder private Anleger bei jeder Vertragsgestaltung ohne weitere Prüfung als Verbraucher zu behandeln.

Vertragszweck und öffentliches Recht

Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen einer bloßen Kaufmotivation und einem vertraglich vereinbarten Nutzungszweck. Eine nur intern geplante Feriennutzung kann rechtlich anders zu beurteilen sein als eine Verwendung, deren Zulässigkeit ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurde.

Welche Folgen ein Nutzungshindernis auslöst, bleibt ohne Einzelfallprüfung offen. Maßgeblich sind insbesondere Vertragswortlaut, Kenntnisstand, Erklärungen der Beteiligten, Risikozuweisung und anwendbares Recht. Ein öffentlich-rechtliches Verbot macht den Kaufvertrag nicht in jeder Konstellation automatisch unwirksam.

Bei einem Erwerb über eine Gesellschaft kommen weitere Fragen hinzu. Vertretung, Beteiligungsverhältnisse, wirtschaftlich Berechtigte, Finanzierung und Besteuerung sind gesondert zu prüfen. Eine Gesellschaft bietet keinen allgemeinen Weg, grundverkehrsrechtliche oder raumordnungsrechtliche Beschränkungen zu umgehen.

Zusammenfassung

Der Immobilienkauf in Österreich ist aus deutscher Sicht kein einheitlich deutsches oder österreichisches Rechtsgeschäft. Kaufvertrag, Eigentumsübertragung, Finanzierung, Maklerleistung, Besteuerung und gerichtliche Durchsetzung sind getrennt einzuordnen.

Für dingliche Rechte an österreichischen Grundstücken ist grundsätzlich österreichisches Recht maßgeblich. Ohne wirksame abweichende Rechtswahl gilt regelmäßig auch für den Kaufvertrag österreichisches Recht. Deutsche Vorschriften können insbesondere bei Finanzierung, Vermittlung und steuerlichen Anknüpfungen relevant bleiben; ein Deutschlandbezug allein beantwortet ihre Anwendbarkeit jedoch nicht.

Wesentliche Risiken liegen in frühzeitigen Bindungen, ungeklärter Nutzungszulässigkeit, unzureichend abgestimmter Finanzierung und lückenhafter Kaufpreisabsicherung. Ein Kaufanbot darf nicht pauschal als unverbindlich behandelt werden. Ebenso wenig belegt die Vermarktung als Ferienwohnung die Zulässigkeit einer entsprechenden Nutzung.

Eine belastbare Erwerbsentscheidung setzt objektbezogene Unterlagen, klare Vertragsbedingungen und eine koordinierte Prüfung voraus. Entscheidend ist nicht, deutsche Abläufe nachzubilden, sondern die unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen an Vertrag, Eigentum, Nutzung und Abwicklung aufeinander abzustimmen.

Quellen

  • Bürgerliches Gesetzbuch
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  • Beurkundungsgesetz
  • Grunderwerbsteuergesetz
  • Einkommensteuergesetz
  • Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. September 2023, V ZR 77/22
  • Abkommen zwischen Deutschland und Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 24. August 2000, BGBl. 2002 II S. 734, mit späteren Änderungen
  • Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, deutsche Fassung, ABl. L 177 vom 4. Juli 2008, S. 6
  • Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, deutsche Fassung, ABl. L 199 vom 31. Juli 2007, S. 40
  • Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, deutsche Fassung, ABl. L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1
  • Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über Erbsachen und das Europäische Nachlasszeugnis, deutsche Fassung, ABl. L 201 vom 27. Juli 2012, S. 107

Prüfvermerk der Redaktion: Normverweise und rechtliche Aussagen präzisiert, insbesondere Art. 24 Nr. 1 Brüssel Ia, Form, Rücktritt, Eigentumserwerb und Besteuerung. Österreichische Primärquellen ergänzt; pauschale Rechtsfolgen vermieden. Keine tagesaktuelle Onlineprüfung; landesrechtliche Vorgaben und zeitabhängige Begünstigungen bleiben konkret zu prüfen.

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