Das Wichtigste in Kürze
Ein Disclaimer soll erläutern, für welche Inhalte oder Risiken ein Anbieter Verantwortung übernehmen möchte und welche Grenzen sein Angebot hat.
Geprüft durch die Redaktion von Anwalt-Seiten.de
Veröffentlicht: 17.9.2026 · Zuletzt aktualisiert: 17.9.2026
Ein Disclaimer soll erläutern, für welche Inhalte oder Risiken ein Anbieter Verantwortung übernehmen möchte und welche Grenzen sein Angebot hat. Auf Internetseiten finden sich deshalb Hinweise wie „Alle Angaben ohne Gewähr“, „Keine Haftung für externe Links“ oder „Die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr“. Solche Formulierungen erscheinen eindeutig, sind rechtlich jedoch häufig unvollständig, missverständlich oder unwirksam. Ob ein Haftungsausschluss Rechtswirkungen entfaltet, entscheidet nicht seine Überschrift, sondern sein Inhalt, seine Einbeziehung und der gesetzliche Rahmen.
Für Betreiber von Unternehmensseiten, Informationsportalen, Blogs und Online-Shops stellen sich damit unterschiedliche Fragen: Welche Hinweise beschreiben Inhalt und Grenzen eines Angebots zutreffend? Wann wird eine Erklärung Bestandteil eines Vertrags? Welche Haftungsrisiken dürfen überhaupt durch Vereinbarung begrenzt werden?
Der folgende Beitrag unterscheidet zwischen erläuternden Nutzungshinweisen und rechtsgeschäftlichen Haftungsregelungen. Er behandelt die gesetzlichen Grenzen, einschlägige Rechtsprechung und typische Anwendungsfälle. Die Formulierungsbeispiele dienen ausschließlich der Veranschaulichung. Sie sind keine für jedes Internetangebot geeigneten Vertragsbedingungen.
Begriffsklärung: Disclaimer, Haftungsausschluss und Leistungsbeschreibung
Was bedeutet „Disclaimer“?
„Disclaimer“ ist kein einheitlich definierter Begriff des deutschen Zivilrechts. Gemeint sind regelmäßig Erklärungen, mit denen eine Person Verantwortung zurückweist, die Reichweite ihrer Aussagen erläutert oder auf Risiken hinweist. Der Begriff umfasst deshalb Texte mit unterschiedlichen rechtlichen Funktionen.
Ein Hinweis unter einem Fachartikel kann lediglich erklären, dass der Beitrag allgemeine Informationen enthält. Eine Vertragsklausel kann dagegen Schadensersatzansprüche ausschließen oder begrenzen wollen. Eine Erklärung zu externen Internetseiten betrifft wiederum die mögliche Verantwortlichkeit für verlinkte Inhalte.
Diese Funktionen sind getrennt zu untersuchen. Nicht jede Erklärung mit der Überschrift „Haftungsausschluss“ verändert bestehende Rechte. Umgekehrt kann ein unauffälliger Nutzungshinweis eine kontrollbedürftige Vertragsbedingung enthalten, wenn er Ansprüche des Vertragspartners beschränken soll.
Die bloße Veröffentlichung eines Disclaimers bedeutet insbesondere nicht, dass sämtliche Besucher der Internetseite einer rechtsgeschäftlichen Haftungsregelung zugestimmt haben. Ob eine Vereinbarung vorliegt, richtet sich nach den allgemeinen Regeln über den Vertragsschluss und gegebenenfalls nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung
Ein Haftungsausschluss soll die Verantwortlichkeit für bestimmte Pflichtverletzungen oder Schäden vollständig beseitigen. Eine Haftungsbegrenzung lässt Ansprüche grundsätzlich bestehen, beschränkt aber beispielsweise ihren Umfang oder die Haftung für bestimmte Verschuldensgrade.
Davon zu unterscheiden ist die Beschreibung der geschuldeten Leistung. Wer einen allgemeinen Überblick über ein Rechtsgebiet veröffentlicht, übernimmt dadurch nicht ohne Weiteres eine individuelle Prüfung sämtlicher Rechtsfragen seiner Leser. Der Hinweis, dass eine Veröffentlichung keine Einzelfallberatung ersetzt, kann den Informationszweck verdeutlichen.
Eine solche Beschreibung darf allerdings nicht lediglich eine tatsächlich weitergehende Leistung verdecken. Wird individuelle Beratung angeboten und erbracht, lässt sich deren rechtlicher Charakter nicht allein durch die Bezeichnung „unverbindliche Information“ beseitigen. Maßgeblich sind insbesondere Vertragsinhalt, tatsächliche Durchführung und die nach den Umständen berechtigten Erwartungen der Beteiligten.
Auch Leistungsbeschreibungen stehen nicht vollständig außerhalb rechtlicher Kontrolle. Ob eine Bestimmung die Hauptleistung tatsächlich beschreibt oder bereits vereinbarte Pflichten nachträglich einschränkt, ist eine Auslegungsfrage. Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist außerdem das Transparenzgebot zu beachten.
Kein Ersatz für gesetzliche Pflichtinformationen
Disclaimer, Impressum, Datenschutzerklärung und Allgemeine Geschäftsbedingungen erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, ersetzt ein Haftungshinweis weder die Anbieterinformationen nach § 5 DDG noch die Informationen nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO.
Auch Widerrufsbelehrungen, sonstige verbraucherrechtliche Pflichtangaben und Informationen zur Verbraucherstreitbeilegung können nicht durch einen allgemeinen Disclaimer ersetzt werden. Ob und in welchem Umfang solche Pflichten bestehen, hängt vom Angebot, der Stellung der Beteiligten und den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Nicht jede private Internetseite unterliegt sämtlichen Pflichten, die für einen gewerblichen Online-Shop gelten. Umgekehrt befreit die Bezeichnung eines Angebots als „privat“ nicht von gesetzlichen Anforderungen, wenn seine tatsächliche Ausgestaltung deren Voraussetzungen erfüllt.
Rechtlicher Rahmen und einschlägige Normen
Vertragliche und außervertragliche Haftung
Zunächst ist zu klären, worauf ein möglicher Anspruch beruht. Bei vertraglichen Pflichtverletzungen kommt insbesondere § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Für bestimmte Schadensersatzansprüche müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Schutz- und Rücksichtnahmepflichten können sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergeben; nach § 311 Abs. 2 BGB können entsprechende Schuldverhältnisse bereits vor einem Vertragsschluss entstehen.
Außerhalb vertraglicher Beziehungen sind unter anderem § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB relevant. § 823 Abs. 1 BGB schützt bestimmte Rechtsgüter und Rechte, nicht dagegen unterschiedslos jedes Vermögensinteresse. § 823 Abs. 2 BGB setzt die Verletzung eines Gesetzes voraus, das zumindest auch dem Schutz eines anderen dient.
Ein wirtschaftlicher Nachteil durch eine unzutreffende Veröffentlichung führt daher nicht automatisch zu einem Schadensersatzanspruch. Ebenso wenig scheidet eine Verantwortlichkeit allein deshalb aus, weil zwischen Betreiber und Leser kein Vertrag besteht.
Die Prüfung beginnt folglich bei der Anspruchsgrundlage: Welche Pflicht oder welches geschützte Recht ist betroffen? Welche Handlung wird dem Betreiber zugerechnet? Liegen Schaden, Ursachenzusammenhang und die weiteren Voraussetzungen des jeweiligen Anspruchs vor?
Grenzen rechtsgeschäftlicher Haftungsbeschränkungen
Nach § 276 Abs. 3 BGB kann die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden. Die Vorschrift verhindert insbesondere einen im Voraus vereinbarten Ausschluss der Haftung für eigenes vorsätzliches Verhalten. Für die Zurechnung fremden Verschuldens und die Gestaltung entsprechender Klauseln sind zusätzliche Vorschriften zu berücksichtigen.
Weitere Grenzen ergeben sich aus besonderen gesetzlichen Regelungen. Nach § 14 ProdHaftG darf die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ein entgegenstehender Disclaimer kann diese gesetzliche Haftung nicht beseitigen.
Bei kaufrechtlichen Mängeln kann sich ein Verkäufer nach § 444 BGB auf eine Vereinbarung über den Ausschluss oder die Beschränkung von Mängelrechten nicht berufen, soweit er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Für Verbrauchsgüterkäufe enthält § 476 BGB zusätzliche Vorgaben für abweichende Vereinbarungen und Verjährungserleichterungen. Für Schadensersatzbeschränkungen sieht die Vorschrift eine gesonderte Behandlung vor; insbesondere bleibt die AGB-Kontrolle maßgeblich. Ein pauschales „Keine Gewährleistung“ im Online-Shop bildet diese Differenzierungen nicht ab.
Gesetzliche Mängelrechte, Schadensersatzansprüche und freiwillige Garantien sollten deshalb weder sprachlich noch rechtlich gleichgesetzt werden. Auch eine individuell ausgehandelte Vereinbarung ist nicht von sämtlichen zwingenden gesetzlichen Grenzen befreit.
AGB-Kontrolle als zentraler Prüfungsmaßstab
Vorformulierte Haftungsklauseln sind häufig Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und von einer Vertragspartei gestellt werden. Bei Verbraucherverträgen erweitert § 310 Abs. 3 BGB den Schutz unter bestimmten Voraussetzungen auch auf vorformulierte Bedingungen zur einmaligen Verwendung.
Zunächst müssen die Bedingungen wirksam einbezogen werden. Im Anwendungsbereich von § 305 Abs. 2 BGB sind grundsätzlich ein Hinweis bei Vertragsschluss, eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme und das Einverständnis des Vertragspartners erforderlich. Gesetzliche Besonderheiten bleiben zu berücksichtigen.
Ein erst nach Vertragsschluss bereitgestellter Text wird nicht ohne Weiteres rückwirkend Vertragsbestandteil. Auch ein Link im Seitenfuß genügt nicht unabhängig von seiner Sichtbarkeit, dem Ablauf des Vertragsschlusses und den weiteren Umständen. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr gilt § 305 Abs. 2 BGB nicht unmittelbar; eine vertragliche Einigung über die Bedingungen bleibt gleichwohl erforderlich.
Inhaltlich verlangt § 307 BGB insbesondere angemessene und transparente Regelungen. Überraschende Klauseln werden unter den Voraussetzungen des § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Verbleibende Auslegungszweifel gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders.
Besonders wichtig ist § 309 Nr. 7 BGB. Die Vorschrift verbietet in ihrem Anwendungsbereich Haftungsausschlüsse oder -begrenzungen für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wenn diese auf den dort genannten schuldhaften Pflichtverletzungen beruhen. Für sonstige Schäden erfasst das Verbot insbesondere grob fahrlässige Pflichtverletzungen des Verwenders sowie vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Im unternehmerischen Geschäftsverkehr gilt § 309 BGB nicht unmittelbar. Seine Wertungen können jedoch bei der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB Bedeutung erlangen. Eine für Verbraucherverträge unzulässige Regelung ist deshalb nicht automatisch gegenüber Unternehmern wirksam.
Digitale Dienste und fremde Inhalte
Für digitale Dienste sind neben dem DDG insbesondere die unmittelbar geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2065 über digitale Dienste, häufig als Digital Services Act oder DSA bezeichnet, relevant.
Art. 4 bis Art. 6 DSA betreffen unter bestimmten Voraussetzungen Haftungsprivilegierungen für reine Durchleitung, Caching und Hosting. Nicht jeder Betreiber einer Internetseite ist hinsichtlich sämtlicher Tätigkeiten Anbieter eines solchen Vermittlungsdienstes.
Art. 8 DSA schließt allgemeine Verpflichtungen der erfassten Vermittlungsdiensteanbieter aus, übermittelte oder gespeicherte Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf rechtswidrige Tätigkeiten hindeuten. Daraus folgt jedoch keine umfassende Verantwortungsfreiheit. Spezifische Verpflichtungen, behördliche oder gerichtliche Anordnungen sowie andere gesetzliche Anforderungen sind gesondert zu prüfen.
Eigene redaktionelle Inhalte sind von Informationen zu unterscheiden, die auf Veranlassung eines Nutzers gespeichert werden. Wer eigene Aussagen veröffentlicht, kann sich für diese nicht allein durch den Zusatz „unverbindlich“ auf die Haftungsprivilegierung eines Hostingdiensteanbieters berufen.
Rechtsprechungslinien: Inhalt und Verhalten statt pauschaler Distanzierung
Haftung für Hyperlinks
Für die Verantwortlichkeit bei Hyperlinks ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Juni 2015 – I ZR 74/14 – von Bedeutung. Die Entscheidung betrifft einen wettbewerbsrechtlichen Zusammenhang und verdeutlicht, dass das Setzen eines Links nicht unterschiedslos eine Haftung für sämtliche Inhalte der Zielseite auslöst.
Relevant sind insbesondere die konkrete Einbindung und die Frage, ob sich der Verlinkende fremde Inhalte zu eigen macht. Daneben können nach einem hinreichend konkreten Hinweis auf eine Rechtsverletzung Prüfpflichten entstehen. Die Aussagen der Entscheidung dürfen nicht ohne Berücksichtigung der jeweiligen Anspruchsgrundlage auf sämtliche Linkkonstellationen übertragen werden.
Ein Satz wie „Für fremde Inhalte sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich“ entscheidet die rechtliche Einordnung nicht. Eine zutreffende Kennzeichnung der Herkunft kann im Gesamtzusammenhang Bedeutung haben. Sie ersetzt aber weder die Prüfung einer möglichen Übernahme fremder Aussagen noch erforderliche Reaktionen auf konkrete Hinweise.
Besonders wenig aussagekräftig ist eine pauschale Distanzierung, wenn der Betreiber die verlinkte Aussage unmittelbar zuvor als eigene Empfehlung oder als Beleg für eine eigene Behauptung präsentiert. Entscheidend bleibt die Gesamtgestaltung.
Urheberrechtliche Besonderheiten
Bei Verlinkungen auf urheberrechtlich geschützte Inhalte ist zusätzlich die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu berücksichtigen. Im Urteil vom 8. September 2016 – C-160/15, GS Media – hat der Gerichtshof insbesondere die Kenntnis von der fehlenden Zustimmung des Rechteinhabers und die Gewinnerzielungsabsicht beim Setzen eines Links behandelt.
Für mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzte Links auf ohne Zustimmung veröffentlichte geschützte Werke nimmt der Gerichtshof unter den beschriebenen Voraussetzungen eine widerlegbare Kenntnisvermutung an. Die Entscheidung begründet damit keine pauschale Haftung für jeden Link auf einer geschäftlichen Internetseite. Sie verlangt vielmehr eine Prüfung der konkreten Veröffentlichung und Verlinkung.
Auch technische Einbindungen wie Framing können zusätzliche Fragen aufwerfen, etwa im Zusammenhang mit Zugangsbeschränkungen oder technischen Schutzmaßnahmen. Die rechtliche Bewertung lässt sich nicht auf die Frage reduzieren, ob ein Disclaimer vorhanden ist.
Ein Disclaimer schafft insbesondere keine Nutzungsrechte. Wer fremde Texte, Fotografien oder Grafiken übernimmt, muss unabhängig von einem Quellenhinweis prüfen, ob eine Erlaubnis oder eine gesetzliche Nutzungsbefugnis besteht. Eine Quellenangabe allein macht eine unzulässige Übernahme nicht zulässig.
Unwirksame Klauseln werden nicht beliebig „gerettet“
Übermäßig weit gefasste AGB-Klauseln werden grundsätzlich nicht auf das gerade noch zulässige Maß zurückgeführt. Dieses Verbot der geltungserhaltenden Reduktion soll verhindern, dass Verwender zunächst umfassende Einschränkungen formulieren und erst im Streitfall auf eine gesetzlich zulässige Restregelung zurückfallen.
Eine Klausel wie „Wir haften unter keinen Umständen“ wird daher nicht dadurch zuverlässig wirksam, dass ein Gericht sämtliche notwendigen Ausnahmen ergänzt. Nach § 306 BGB bleibt der Vertrag grundsätzlich im Übrigen wirksam; soweit eine Bestimmung nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam ist, richtet sich der Vertragsinhalt grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine Klausel sprachlich und inhaltlich selbstständige, voneinander trennbare Regelungen enthält. Ob ein zulässiger Teil bestehen bleiben kann, bedarf einer gesonderten Prüfung.
Zusätze wie „soweit gesetzlich zulässig“ sind kein allgemeines Heilmittel. Sie können eine unklare oder unangemessen weitgehende Regelung nicht ohne Weiteres in eine transparente Haftungsordnung verwandeln.
Typische Fallkonstellationen
Redaktionelle Informationsangebote
Bei einem allgemeinen Informationsportal steht zunächst die sachgerechte Einordnung der Inhalte im Vordergrund. Ein Hinweis auf den allgemeinen Charakter einer Veröffentlichung kann hilfreich sein, besonders bei medizinischen, rechtlichen oder finanziellen Themen.
Er ersetzt jedoch keine rechtlich gebotene Sorgfalt. Bei Tatsachenbehauptungen sind insbesondere mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu berücksichtigen. Bei geschäftlichen Veröffentlichungen können außerdem die Vorschriften gegen irreführende geschäftliche Handlungen relevant werden.
Auch ein kostenloses Angebot befindet sich nicht außerhalb der Rechtsordnung. Die Unentgeltlichkeit kann für einzelne rechtliche Bewertungen Bedeutung haben, beseitigt aber nicht allgemein die Verantwortlichkeit für rechtswidrige Inhalte.
Umgekehrt begründet die bloße Fehlerhaftigkeit eines Beitrags nicht automatisch eine Haftung gegenüber jedem Leser. Anspruchsgrundlage, Schutzbereich, Verschulden, soweit erforderlich, und Ursachenzusammenhang müssen jeweils geprüft werden.
Online-Shops und digitale Vertragsleistungen
Im Online-Shop können Produktbeschreibungen, gesetzliche Mängelrechte und vorvertragliche Informationspflichten nicht durch einen allgemeinen Hinweis im Seitenfuß pauschal beseitigt werden.
Entsprechendes gilt für Verträge über digitale Produkte, soweit §§ 327 ff. BGB anwendbar sind. Ein Anbieter kann vertragliche und zwingende gesetzliche Pflichten nicht dadurch umgehen, dass er seine Leistung allgemein als „ohne Gewähr“ bezeichnet.
Ob und unter welchen Voraussetzungen von gesetzlichen Anforderungen abgewichen werden darf, richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften. Bei Verbraucherverträgen können besondere Anforderungen an die Information und die ausdrückliche Vereinbarung einer Abweichung bestehen.
Eine Haftungsbegrenzung muss außerdem zum Vertragstyp passen. Der Verkauf einer Ware, die Bereitstellung einer Software und eine laufende Dienstleistung unterliegen nicht in jeder Hinsicht denselben Regeln. Ein unverändert übernommenes Muster kann diese Unterschiede verfehlen.
Kommentare, Bewertungen und Foren
Bei Nutzerbeiträgen ist zwischen fremden Informationen und eigenen redaktionellen Aussagen zu unterscheiden. Eine ausdrücklich zustimmende redaktionelle Übernahme kann für die Verantwortungszuordnung relevant sein. Nicht jede Auswahl oder Moderation führt allerdings automatisch dazu, dass sämtliche Nutzerinhalte als eigene Aussagen gelten.
Soweit ein Angebot als Hostingdienst einzuordnen ist, sind die Voraussetzungen des Art. 6 DSA zu prüfen. Die Vorschrift knüpft die Haftungsprivilegierung insbesondere an fehlende relevante Kenntnis beziehungsweise an ein zügiges Tätigwerden nach Erlangung entsprechender Kenntnis oder entsprechenden Bewusstseins.
Art. 16 DSA verpflichtet Hostingdiensteanbieter zur Einrichtung von Melde- und Abhilfeverfahren für mutmaßlich rechtswidrige Inhalte. Hinreichend genaue und angemessen begründete Meldungen können unter den dort geregelten Voraussetzungen für die Kenntnis im Sinne des Art. 6 DSA maßgeblich sein.
Ein Disclaimer ist weder ein solches Verfahren noch ein Ersatz für dessen Durchführung. Entscheidend sind geeignete Meldewege und eine sorgfältige, objektive Behandlung der Hinweise. Nicht jede Beschwerde beweist bereits eine Rechtsverletzung; eine pauschale Zurückweisung unter Berufung auf einen Haftungshinweis genügt aber ebenfalls nicht.
Downloads, Anleitungen und Berechnungswerkzeuge
Bei herunterladbaren Dateien, technischen Anleitungen und Rechnern können Fehler unmittelbar Entscheidungen oder Handlungen beeinflussen. Hinweise auf Eingabeabhängigkeit, Modellannahmen und nicht erfasste Anwendungsfälle können die tatsächlichen Grenzen des Angebots verdeutlichen.
Die Aussage „Benutzung auf eigene Gefahr“ ersetzt dagegen keine erforderlichen Sicherheitsinformationen und beseitigt keine verbindlichen Leistungszusagen. Ob Warn-, Prüf- oder Schutzpflichten bestehen, hängt insbesondere von Art und Zweck des Angebots sowie den erkennbaren Risiken ab.
Je konkreter ein Angebot Entscheidungen steuert und je stärker es berechtigtes Vertrauen in seine Zuverlässigkeit erzeugt, desto sorgfältiger müssen mögliche Pflichten untersucht werden. Daraus folgt jedoch keine einheitliche Haftungsregel für sämtliche Rechner, Downloads oder Anleitungen.
Muster-Disclaimer: Formulierungsansätze und ihre Grenzen
Muster für allgemeine redaktionelle Informationen
Für ein nicht individualisiertes Informationsangebot kann folgender Hinweis als Ausgangspunkt dienen:
> Die Inhalte dieser Internetseite dienen der allgemeinen Information. Sie berücksichtigen nicht die besonderen Umstände eines einzelnen Falls und ersetzen keine darauf bezogene fachliche Prüfung. Soweit ein Bearbeitungsstand angegeben ist, bezieht sich die Darstellung auf diesen Stand. Rechtslage und Rechtsprechung können sich ändern.
Der Text beschreibt den Informationszweck, ohne sämtliche Verantwortung auszuschließen. Er passt nur, soweit tatsächlich allgemeine Informationen angeboten werden. Bei personalisierten Empfehlungen, individuellen Berechnungen oder konkreten Beratungsleistungen kann eine andere Einordnung erforderlich sein.
Ein Bearbeitungsdatum ist nur aussagekräftig, wenn es auf einer tatsächlichen Bearbeitung beruht. Automatisch wechselnde Jahreszahlen belegen keine inhaltliche Aktualisierung. Ebenso sollte eine umfassende Aktualitätsprüfung nicht behauptet werden, wenn lediglich einzelne redaktionelle Änderungen vorgenommen wurden.
Muster für externe Verlinkungen
Ein sachlicher Hinweis zu Verlinkungen kann lauten:
> Diese Internetseite enthält Verknüpfungen zu Angeboten Dritter. Die verlinkten Inhalte werden von den jeweiligen Anbietern bereitgestellt. Wenn Sie auf einer verlinkten Seite eine mögliche Rechtsverletzung feststellen, können Sie uns unter den angegebenen Kontaktdaten informieren. Wir prüfen hinreichend konkrete Hinweise und treffen erforderlichenfalls die rechtlich gebotenen Maßnahmen.
Diese Formulierung verspricht keine allgemeine Haftungsfreiheit. Sie kennzeichnet die Herkunft der Inhalte und beschreibt einen Umgang mit Hinweisen. Die tatsächlichen Abläufe müssen dieser Beschreibung entsprechen.
Ob der Betreiber für einen bestimmten Link verantwortlich ist, bleibt unabhängig davon zu beurteilen. Der Text ersetzt weder die Prüfung erkennbarer Rechtsverletzungen noch die urheberrechtliche Bewertung einer konkreten Verlinkung.
Der Hinweis ist außerdem kein vollständiges Muster für das Melde- und Abhilfeverfahren eines Hostingdienstes nach Art. 16 DSA. Für ein solches Verfahren sind die dort geregelten Anforderungen gesondert umzusetzen.
Muster zur Erläuterung eines Berechnungswerkzeugs
Bei einem einfachen Orientierungsrechner kann eine Leistungsbeschreibung beispielsweise lauten:
> Die Berechnung beruht auf den eingegebenen Daten und den bei der Anwendung erläuterten Annahmen. Das Ergebnis dient der Orientierung. Nicht berücksichtigte Besonderheiten können zu abweichenden Ergebnissen führen. Welche Faktoren einbezogen werden und welche nicht, ergibt sich aus der Beschreibung des Rechenmodells.
Ein solcher Hinweis ist nur aussagekräftig, wenn die Beschreibung des Modells tatsächlich vorhanden und verständlich zugänglich ist. Wesentliche Einschränkungen sollten dort erkennbar sein, wo das Ergebnis abgerufen und verwendet wird.
Die Formulierung legitimiert keine fehlerhafte Berechnung innerhalb des beschriebenen Modells. Sie erklärt zunächst nur dessen Reichweite. Ob und welche Ansprüche bei Rechenfehlern bestehen, ist eine davon getrennte Frage.
Ist das Ergebnis Bestandteil einer vertraglich geschuldeten Leistung, können vereinbarte oder zwingende gesetzliche Anforderungen nicht allein durch das Wort „Orientierung“ abgesenkt werden.
Beispiel einer vertraglichen Haftungsbegrenzung
Eine vertragliche Klausel verlangt eine genauere Prüfung als ein redaktioneller Hinweis. Das folgende Strukturbeispiel beschränkt sich auf Schadensersatz und ist nicht als universell einsetzbare Vertragsbedingung zu verstehen:
> Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir auf Schadensersatz wegen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung auf Schadensersatz bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. > > Diese Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Dies gilt auch für entsprechendes Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Beschränkungen gelten ferner nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit eine übernommene Garantie entgegensteht. Andere zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt. > > Andere Rechte wegen eines Mangels, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung, werden durch diese Schadensersatzregelung nicht eingeschränkt.
Das Beispiel zeigt typische Regelungsbausteine, beantwortet aber nicht sämtliche Gestaltungsfragen. Vertragstyp, Hauptleistungen, mögliche Schäden und besondere gesetzliche oder berufsrechtliche Haftungsvorschriften können zusätzliche Anforderungen begründen.
Auch die Beschränkung auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden ist nicht für jeden Vertrag automatisch angemessen. Sie darf den Vertragszweck nicht aushöhlen. Ob die Klausel verständlich und wirksam ist, lässt sich nur im Zusammenhang mit den übrigen Vertragsbedingungen beurteilen.
Die abschließende Ausnahme für zwingendes Recht macht eine im Übrigen fehlerhafte Klausel nicht automatisch wirksam. Sie ersetzt insbesondere nicht die Prüfung konkret einschlägiger Sonderregelungen.
Ungeeignete Standardformulierungen
Besonders problematisch sind Aussagen wie:
- „Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.“
- „Der Betreiber übernimmt keinerlei Verantwortung.“
- „Mit dem Besuch der Seite verzichten Sie auf sämtliche Ansprüche.“
- „Für Schäden jeder Art haftet ausschließlich der Nutzer.“
Solche Sätze können zwingende Grenzen überschreiten, eine tatsächlich nicht zustande gekommene Vereinbarung voraussetzen oder die Rechtslage verschleiern. Ihre rechtliche Bewertung hängt zwar vom Zusammenhang ab; als allgemeine Haftungsordnung sind sie jedoch ungeeignet.
Eine präzise Beschreibung des Angebots ist regelmäßig aussagekräftiger als ein umfassender, rechtlich nicht tragfähiger Verantwortungsverzicht. Soll eine vertragliche Risikoverteilung erreicht werden, muss diese ausdrücklich, verständlich und innerhalb der gesetzlichen Grenzen gestaltet werden.
Rechtsfolgen und Risiken unwirksamer Disclaimer
Gesetzliche Haftung bleibt bestehen
Ein unwirksamer Haftungsausschluss führt nicht von selbst zu Schadensersatz. Er bewirkt zunächst, dass die beabsichtigte Einschränkung nicht greift. Ob ein Anspruch besteht, bestimmt sich nach den gesetzlichen und sonst wirksam vereinbarten Voraussetzungen.
Bei Schadensersatz sind insbesondere die haftungsbegründende Handlung oder Pflichtverletzung, der Schaden und der erforderliche Ursachenzusammenhang zu prüfen. Ob Verschulden erforderlich ist und wer welche Tatsachen darlegen oder beweisen muss, hängt von der Anspruchsgrundlage ab.
Auch ein Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 BGB kann relevant sein. Ein sachgerechter Warnhinweis kann hierfür im Einzelfall Bedeutung haben. Er führt aber nicht automatisch dazu, dass der Nutzer sämtliche Folgen selbst tragen muss.
Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche folgen teilweise anderen Voraussetzungen als Schadensersatzansprüche. Die pauschale Frage, ob ein Disclaimer „vor Haftung schützt“, unterscheidet diese Rechtsfolgen nicht ausreichend.
Abmahnungen und Verbandsklagen
Die Verwendung oder Empfehlung unwirksamer AGB kann Unterlassungsansprüche nach § 1 UKlaG auslösen. Wer solche Ansprüche geltend machen darf, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere § 3 UKlaG.
Daneben können wettbewerbsrechtliche Ansprüche in Betracht kommen. Dafür müssen die jeweiligen Voraussetzungen des UWG erfüllt sein. Nicht jede unwirksame Klausel begründet automatisch einen Anspruch jedes Mitbewerbers.
Ein zusätzlicher Risikofaktor ist widersprüchliche Kommunikation. Wer einerseits bestimmte Eigenschaften oder besondere Verlässlichkeit zusagt und andererseits jede Verantwortung ablehnt, schafft Auslegungsprobleme. Je nach Gestaltung können auch irreführende Angaben zu prüfen sein.
Ein Disclaimer kann daher neue rechtliche Unsicherheit erzeugen, wenn er nicht mit Leistungsbeschreibung, Werbung, Vertragsbedingungen und tatsächlicher Durchführung übereinstimmt.
Keine Immunisierung gegenüber Behörden
Zivilrechtliche Haftungsklauseln beseitigen keine öffentlich-rechtlichen Pflichten. Ein privater Haftungsausschluss hindert zuständige Behörden nicht daran, ihre gesetzlichen Befugnisse auszuüben.
Ebenso wenig ersetzt der Satz „Nutzung auf eigenes Risiko“ eine erforderliche datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage. Ob eine Datenverarbeitung zulässig ist, richtet sich nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Auskunfts-, Löschungs- und andere Betroffenenrechte sind nach ihren gesetzlichen Voraussetzungen zu behandeln. Eine allgemeine Erklärung auf der Internetseite bewirkt keinen pauschalen Verzicht der betroffenen Personen.
Verfahren und Fristen bei Beanstandungen
Eingang eines Hinweises
Geht eine Beschwerde über eigene oder fremde Inhalte ein, ist eine nachvollziehbare Erfassung des Sachverhalts zweckmäßig. Dazu können die betroffene Internetadresse, der konkrete Inhalt, der Eingangszeitpunkt und die Begründung der behaupteten Rechtsverletzung gehören.
Bei der Sicherung von Unterlagen sind datenschutzrechtliche Anforderungen zu berücksichtigen. Dokumentation bedeutet nicht, sämtliche personenbezogenen Daten unbegrenzt aufbewahren zu dürfen.
Anschließend ist zu unterscheiden, ob es um einen sachlichen Fehler, Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte, Datenschutz oder eine Vertragsfrage geht. Eine vorläufige Entfernung kann im Einzelfall sinnvoll oder geboten sein. Sie ist jedoch nicht bei jeder unklaren Beschwerde zwingend; auch Rechte der betroffenen Nutzer können zu beachten sein.
Eine einheitliche Reaktionsfrist für sämtliche Internetbeschwerden gibt es nicht. Maßgeblich sind die einschlägigen Vorschriften, der Kenntnisstand und die Umstände. Art. 6 DSA verlangt für die dort geregelte Privilegierung gegebenenfalls ein zügiges Tätigwerden; Art. 16 DSA stellt Anforderungen an die zeitnahe, sorgfältige und objektive Bearbeitung von Meldungen. Besondere gesetzliche oder behördlich gesetzte Fristen sind zusätzlich zu beachten.
Abmahnung und gerichtlicher Rechtsschutz
Eine Abmahnung sollte weder ungeprüft anerkannt noch ignoriert werden. Zu prüfen sind insbesondere die Berechtigung des Anspruchstellers, der beanstandete Sachverhalt und die Reichweite verlangter Erklärungen.
Besondere Aufmerksamkeit verlangt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Bei entsprechendem Vertragsschluss kann sie eigenständige vertragliche Pflichten begründen. Verstöße können dann nach Maßgabe der Vereinbarung eine Vertragsstrafe auslösen.
Gerichtlicher Eilrechtsschutz kommt insbesondere unter den Voraussetzungen der §§ 935 und 940 ZPO in Betracht. Eine einheitliche Standardfrist für die Reaktion auf jede Abmahnung oder jeden Eilantrag lässt sich nicht nennen.
Privat gesetzte Fristen sind von gerichtlichen und gesetzlichen Fristen zu unterscheiden. Eine möglicherweise unangemessen kurze Abmahnfrist beseitigt einen bestehenden Unterlassungsanspruch nicht ohne Weiteres. Gerichtliche Schreiben und Zustellungen erfordern eine gesonderte Prüfung der jeweils vorgesehenen Handlungsmöglichkeiten.
Verjährung und besondere Anspruchsfristen
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt sie grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Diese Regel gilt nicht unterschiedslos für alle Ansprüche. § 438 BGB enthält besondere Verjährungsvorschriften für kaufrechtliche Mängelansprüche. § 11 UWG sieht für bestimmte wettbewerbsrechtliche Ansprüche eine sechsmonatige Verjährungsfrist vor. Weitere Sondervorschriften und kenntnisunabhängige Höchstfristen können hinzukommen.
Ein bloßer Haftungshinweis auf einer Internetseite verändert diese Fristen nicht. Auch eine Beschwerde oder Abmahnung hemmt die Verjährung nicht schon durch ihre Versendung.
Eine Hemmung kann sich beispielsweise aus Verhandlungen nach § 203 BGB oder aus den in § 204 BGB geregelten Rechtsverfolgungsmaßnahmen ergeben. Ob deren Voraussetzungen vorliegen und wie sich dies auf den Fristablauf auswirkt, muss gesondert geprüft werden.
Praktische Handlungsschritte für Betreiber
Zuerst Angebot und Risiken erfassen
Am Anfang steht eine Bestandsaufnahme: Welche Inhalte stammen vom Betreiber? Wo werden fremde Inhalte eingebunden? Können Nutzer Beiträge einstellen? Werden Waren, digitale Produkte oder individuelle Dienstleistungen angeboten?
Anschließend sind mögliche Schadens- und Konfliktsituationen zu erfassen. Ein allgemeiner Kulturblog wirft andere Fragen auf als ein technisches Anleitungssystem oder ein entgeltliches Vertragsformularportal. Der Disclaimer sollte aus dieser Analyse folgen und sie nicht ersetzen.
Bei rechtlichen Angeboten kann zusätzlich das Rechtsdienstleistungsgesetz relevant sein. Nach § 2 Abs. 1 RDG ist insbesondere maßgeblich, ob eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. § 3 RDG regelt die Befugnis zur selbstständigen Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen.
Der Hinweis „keine Rechtsberatung“ entscheidet diese Einordnung nicht. Umgekehrt ist nicht jede Veröffentlichung rechtlicher Informationen bereits eine erlaubnispflichtige individuelle Rechtsdienstleistung.
Hinweise funktional trennen
Zweckmäßig ist eine klare Trennung zwischen:
- Leistungs- und Informationsbeschreibung,
- vertraglichen Haftungsregelungen,
- Anbieterinformationen,
- Datenschutzinformationen,
- Meldewegen für mögliche Rechtsverletzungen.
Wesentliche Informationen sollten dort verfügbar sein, wo sie für die Nutzung oder den Vertragsschluss benötigt werden. Einschränkungen eines Rechners gehören in einen erkennbaren Zusammenhang mit seiner Anwendung.
Für Vertragsbedingungen reicht die bloße technische Abrufbarkeit nicht in jeder Konstellation aus. Die Anforderungen an Hinweis, Kenntnisnahmemöglichkeit und Einigung bleiben zu beachten. Eine umfangreiche Sammelseite im Seitenfuß erfüllt diese unterschiedlichen Funktionen nicht automatisch.
Tatsächliche Abläufe verbessern
Risikobegrenzung beruht wesentlich auf sachgerechten Abläufen. Dazu gehören Quellenprüfung, Rechteklärung, nachvollziehbare Freigaben und ein Verfahren für erkannte Fehler.
Für fremde Inhalte sollten Verantwortlichkeiten und Meldeprozesse festgelegt werden. Eine angemessene Dokumentation kann nachvollziehbar machen, weshalb ein Inhalt entfernt, berichtigt oder nicht beanstandet wurde. Dabei sind Aufbewahrungsbedarf und Datenschutzanforderungen gegeneinander abzugrenzen.
Mustertexte sollten außerdem auf veraltete Normverweise geprüft werden. Für die aktuelle Rechtslage sind Hinweise auf das frühere Telemediengesetz nicht unverändert zu übernehmen. Maßgeblich können insbesondere DDG und DSA sein. Bei älteren Sachverhalten ist dagegen gegebenenfalls das damals geltende Recht zu berücksichtigen.
Eine bloße Ersetzung der Abkürzung „TMG“ durch „DDG“ genügt nicht, weil Vorschriften und Regelungsgegenstände nicht durchgehend deckungsgleich sind.
Offene Streitfragen und Abgrenzungsprobleme
Information oder individuelle Empfehlung?
Die Grenze zwischen allgemeiner Veröffentlichung und individualisierter Leistung kann bei interaktiven Angeboten schwierig sein. Automatisierte Fragebögen, Empfehlungssysteme und KI-generierte Antworten können aus Nutzersicht den Eindruck einer konkreten Einzelfallprüfung vermitteln.
Ob daraus vertragliche Pflichten, besondere Schutzpflichten oder Anforderungen des RDG folgen, hängt vom tatsächlichen Angebot ab. Automatisierung allein begründet weder eine Rechtsdienstleistung noch schließt sie eine solche aus.
Ein allgemeiner Disclaimer ist lediglich ein Gesichtspunkt bei der Auslegung. Bedeutung haben auch Werbung, Nutzerführung, Personalisierungsgrad und die konkret zugesagte Funktion. Entgeltlichkeit kann relevant sein, ist aber nicht für sämtliche rechtlichen Einordnungen ausschlaggebend.
Fremder Inhalt oder eigene Aussage?
Auch die Abgrenzung zwischen fremden und eigenen Inhalten bleibt kontextabhängig. Auswahl, Kommentierung und Präsentation können beeinflussen, wie eine Veröffentlichung zu verstehen ist.
Automatisiert zusammengestellte Inhalte sind deshalb nicht ohne Weiteres genauso zu behandeln wie das technisch neutrale Speichern fremder Beiträge. Ebenso wenig folgt aus jeder organisatorischen Beteiligung eine vollständige Verantwortlichkeit für sämtliche Inhalte.
Im Anwendungsbereich des DSA ist außerdem Art. 7 DSA zu berücksichtigen: Freiwillige Untersuchungen oder Maßnahmen gegen rechtswidrige Inhalte führen unter den dort geregelten Voraussetzungen nicht allein zum Verlust der Haftungsprivilegierungen. Eine sorgfältige Moderation darf daher nicht pauschal mit einem rechtlichen Zueigenmachen gleichgesetzt werden.
Die konkrete Anspruchsgrundlage, die Tätigkeit des Anbieters und die Darstellung gegenüber den Nutzern bleiben entscheidend.
Reichweite der Transparenz
Zwischen juristischer Vollständigkeit und Verständlichkeit besteht ein praktisches Spannungsverhältnis. Sehr kurze Klauseln lassen häufig notwendige Ausnahmen aus. Überlange Regelungen können dagegen wesentliche Informationen verdecken.
Rechtlich angemessene Gestaltung bedeutet daher nicht größtmögliche Textmenge. Erforderlich sind eine erkennbare Funktion, inhaltlich passende Bestimmungen und eine verständliche Darstellung ihrer Reichweite.
Auch eine ausführliche Klausel ist nicht allein wegen ihres Umfangs transparent. Umgekehrt ist eine kurze Leistungsbeschreibung nicht schon deshalb unzureichend, weil sie keine umfassende Haftungsordnung enthält. Entscheidend ist, welche Funktion der jeweilige Text tatsächlich erfüllen soll.
Zusammenfassung
Ein Muster-Disclaimer bietet keinen allgemeinen Schutz vor rechtlicher Verantwortung. Seine Wirkung hängt davon ab, ob er lediglich das Angebot erläutert oder wirksam Vertragsinhalt werden soll.
Für vertragliche Haftungsbeschränkungen bilden insbesondere §§ 305 ff. BGB, § 276 Abs. 3 BGB und zwingende Sondervorschriften die rechtlichen Grenzen. Bei fremden Inhalten und digitalen Vermittlungsdiensten sind zusätzlich die jeweils einschlägigen Bestimmungen des DDG und des DSA sowie die Rechtsprechung zu beachten.
Pauschale Distanzierungen von Links ersetzen weder die Bewertung der konkreten Verlinkung noch eine erforderliche Reaktion auf Hinweise. Auch die Kennzeichnung eines Textes als „unverbindlich“ beseitigt keine tatsächlich übernommenen Pflichten.
Sinnvoll können präzise Angaben zum Informationszweck, zum Bearbeitungsstand und zu den Grenzen eingesetzter Werkzeuge sein. Vertragsklauseln müssen dagegen zum jeweiligen Vertragstyp und zur konkreten Leistung passen. Anbieterinformationen, Datenschutzinformationen und gesetzliche Verbraucherinformationen bleiben eigenständige Aufgaben.
Rechtliche Risiken lassen sich durch zutreffende Leistungsbeschreibungen, sorgfältige Veröffentlichungsprozesse und eine sachgerechte Behandlung erkannter Probleme begrenzen. Ein weitreichend formulierter, aber unwirksamer Haftungsausschluss ersetzt diese Maßnahmen nicht.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
- Bundesnetzagentur: Informationen zum Digital Services Act und zur Koordinierungsstelle für digitale Dienste
- Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz)
- Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz)
- Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Juni 2015 – I ZR 74/14, Haftung für Hyperlink
- Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 8. September 2016 – C-160/15, GS Media, deutsche Fassung
- Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: Datenschutz-Grundverordnung – Gesetzestext
Prüfvermerk der Redaktion: AGB-Einbeziehung, Haftungsgrenzen, Verbrauchsgüterkauf, Linkhaftung, DSA und Verjährungsbeginn präzisiert. Muster als einzelfallabhängige Beispiele eingegrenzt; Mängelrechte gesondert behandelt. Unspezifische Quellen durch amtliche Gesetzes- und Entscheidungsnachweise ersetzt.
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