Das Wichtigste in Kürze
Wer nach „Online-Casinos mit EU-Lizenz“ sucht, begegnet einer rechtlich missverständlichen Bezeichnung. Sie kann den Eindruck erwecken, eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Glücksspielerlaubnis berechtige zum Angebot in sämtlichen anderen Mitgliedstaaten.
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Veröffentlicht: 17.9.2026 · Zuletzt aktualisiert: 17.9.2026
Wer nach „Online-Casinos mit EU-Lizenz“ sucht, begegnet einer rechtlich missverständlichen Bezeichnung. Sie kann den Eindruck erwecken, eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Glücksspielerlaubnis berechtige zum Angebot in sämtlichen anderen Mitgliedstaaten. Eine solche unionsweit geltende Glücksspielzulassung besteht jedoch nicht. Für ein in Deutschland veranstaltetes oder vermitteltes Glücksspiel kommt es grundsätzlich darauf an, ob die nach deutschem Glücksspielrecht erforderliche Erlaubnis vorliegt und das konkrete Angebot von ihr erfasst wird.
Diese Unterscheidung hat praktische Folgen. Sie betrifft die Zulässigkeit des Angebots, die Wirksamkeit von Spielverträgen, mögliche Rückforderungsansprüche und strafrechtliche Risiken. Hinzu kommen Fragen der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit, des anwendbaren Rechts und der Vollstreckung gegen Unternehmen mit ausländischem Sitz.
Zwei Differenzierungen sind besonders wichtig: Erstens unterscheidet der Glücksspielstaatsvertrag verschiedene Spielformen mit unterschiedlichen Zulassungsregeln. Zweitens muss bei zurückliegenden Verlusten die Rechtslage im jeweiligen Spielzeitraum untersucht werden. Die heutige Zulässigkeit eines Angebots beantwortet nicht automatisch die Frage, ob frühere Einsätze auf wirksamer vertraglicher Grundlage geleistet wurden.
Auch die Feststellung eines Rechtsverstoßes genügt nicht für jede weitere Rechtsfolge. Ein aufsichtsrechtlich unzulässiges Verhalten, die Unwirksamkeit eines Vertrags, ein zivilrechtlicher Zahlungsanspruch und eine strafbare Handlung setzen jeweils eine eigenständige rechtliche Prüfung voraus.
Begriffsklärung: Was bedeutet eine „EU-Lizenz“?
Nationale Erlaubnis statt europäischem Glücksspielpass
Eine sogenannte EU-Lizenz ist regelmäßig eine Glücksspielerlaubnis, die eine Behörde eines EU-Mitgliedstaats nach dessen nationalem Recht erteilt hat. Hierzu zählen insbesondere Genehmigungen aus Malta. Sie können die Tätigkeit des Unternehmens im jeweiligen regulatorischen Zuständigkeitsbereich gestatten und Anforderungen an Zuverlässigkeit, Spielerschutz und Geldwäscheprävention enthalten.
Daraus folgt keine automatische Anerkennung in Deutschland. Anders als in bestimmten unionsrechtlich harmonisierten Wirtschaftsbereichen besteht für Online-Glücksspiel kein allgemeines europäisches Passsystem. Die Bezeichnung „EU-lizenziert“ beschreibt deshalb zunächst nur eine behauptete Zulassung in einem Mitgliedstaat. Sie ist kein belastbarer Nachweis einer deutschen Marktberechtigung.
Auch eine tatsächlich bestehende ausländische Erlaubnis muss hinsichtlich ihres Umfangs geprüft werden. Sie kann nur bestimmte Gesellschaften, Internetangebote oder Spielformen erfassen. Ein Lizenzlogo auf einer Internetseite beweist weder die Echtheit der behaupteten Genehmigung noch deren sachlichen und räumlichen Geltungsbereich.
Eine behördliche Glücksspielerlaubnis ist zudem keine Garantie für die Zahlungsfähigkeit des Betreibers. Ebenso wenig gewährleistet sie, dass das Unternehmen sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Pflichten tatsächlich erfüllt.
„Online-Casino“ ist nicht immer die richtige gesetzliche Kategorie
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden unter Online-Casinos häufig Internetangebote mit virtuellen Spielautomaten, Poker, Roulette oder Blackjack zusammengefasst. Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 unterscheidet dagegen insbesondere zwischen virtuellen Automatenspielen, Online-Poker und Online-Casinospielen.
Virtuelle Automatenspiele sind nach der gesetzlichen Begriffsbildung im Internet angebotene Nachbildungen terrestrischer Automatenspiele. Online-Casinospiele umfassen virtuelle Nachbildungen von Bankhalterspielen und Live-Übertragungen eines terrestrisch durchgeführten Bankhalterspiels mit Teilnahmemöglichkeit über das Internet. Online-Poker bildet eine eigene Kategorie.
Diese Unterscheidung ist rechtlich entscheidend: Eine Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele erlaubt nicht ohne Weiteres Roulette oder Blackjack. Ebenso wenig deckt eine Sportwettenerlaubnis zusätzliche Casinoangebote ab. Ein Unternehmen kann daher für einzelne Produkte über eine erforderliche Erlaubnis verfügen, während andere Produkte desselben Internetauftritts nicht erlaubt sind.
Für die Einordnung ist die tatsächliche Funktionsweise des Spiels maßgeblich. Die vom Anbieter gewählte Produktbezeichnung kann eine gesetzlich erforderliche Erlaubnis weder ersetzen noch deren Umfang erweitern.
Welche Verbindung zu Deutschland maßgeblich ist
Der Unternehmenssitz entscheidet nicht allein darüber, ob deutsches Glücksspielrecht anzuwenden ist. Auch ein Unternehmen mit Sitz im Ausland kann ein erlaubnispflichtiges Glücksspielangebot in Deutschland veranstalten oder vermitteln.
Der Glücksspielstaatsvertrag knüpft den Veranstaltungs- und Vermittlungsort daran an, wo die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Bei Internetangeboten sind deshalb insbesondere die tatsächliche Teilnahmemöglichkeit aus Deutschland und die konkrete Angebotsgestaltung zu untersuchen. Eine deutschsprachige Internetseite, deutsche Zahlungsoptionen oder auf Deutschland ausgerichtete Werbung können zusätzliche Indizien liefern.
Die bloße technische Abrufbarkeit einer Informationsseite ist von der Möglichkeit zu unterscheiden, tatsächlich am Glücksspiel teilzunehmen. Umgekehrt wird eine eröffnete Teilnahme aus Deutschland nicht allein dadurch rechtmäßig, dass das Unternehmen ausländisches Recht für anwendbar erklärt.
Die glücksspielrechtliche territoriale Einordnung darf außerdem nicht mit den Voraussetzungen eines deutschen Gerichtsstands oder mit der Bestimmung des anwendbaren Zivilrechts gleichgesetzt werden. Diese Fragen folgen teilweise anderen Anknüpfungsregeln.
Der deutsche Rechtsrahmen
Erlaubnispflicht nach dem Glücksspielstaatsvertrag
Zentrale Grundlage ist der Glücksspielstaatsvertrag 2021, kurz GlüStV 2021, der durch Landesrecht umgesetzt wird. Nach § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und Vermitteln ohne diese Erlaubnis ist verboten.
Für das Internet enthält § 4 Absatz 4 GlüStV 2021 besondere Vorgaben. Die dort vorgesehenen Zulassungsmöglichkeiten bedeuten keine allgemeine Freigabe des Online-Glücksspiels. Vielmehr müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die erforderlichen Erlaubnisse tatsächlich erteilt sein. Ein laufender Antrag ist grundsätzlich noch keine Erlaubnis.
Zu den Zielen nach § 1 GlüStV 2021 gehören insbesondere die Verhinderung von Glücksspiel- und Wettsucht, der Jugend- und Spielerschutz, die Lenkung des natürlichen Spieltriebs in geordnete und überwachte Bahnen sowie der Schutz vor betrügerischen Machenschaften. Diese Ziele prägen die Erlaubnisentscheidung und die laufende Aufsicht.
Für die konkrete Rechtsanwendung können neben dem Staatsvertrag auch Ausführungsgesetze der Länder und Nebenbestimmungen einer Erlaubnis maßgeblich sein.
Unterschiedliche Erlaubnisse für unterschiedliche Spiele
Die besonderen Anforderungen an virtuelle Automatenspiele stehen in § 22a GlüStV 2021, diejenigen für Online-Poker in § 22b GlüStV 2021. Für Online-Casinospiele enthält § 22c GlüStV 2021 einen eigenständigen, landesbezogenen Regelungsrahmen.
Gerade bei klassischen Casinospielen ist die Annahme einer einheitlichen bundesweiten Zulassung deshalb unzutreffend. Die Länder verfügen innerhalb des staatsvertraglichen Rahmens über unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten. Ob ein konkretes Angebot zulässig ist, kann vom jeweiligen Bundesland und vom räumlichen Geltungsbereich der Erlaubnis abhängen.
Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder, kurz GGL, ist insbesondere für bestimmte länderübergreifende Erlaubnisverfahren und Aufsichtsaufgaben zuständig. Daraus folgt nicht, dass sämtliche Entscheidungen über jede Form des Online-Glücksspiels bei ihr konzentriert wären. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Spielart und der gesetzlichen Aufgabenverteilung.
Wer eine Erlaubnis überprüft, muss daher zunächst feststellen, welcher gesetzlichen Kategorie das tatsächlich angebotene Spiel zuzuordnen ist.
Bedeutung der amtlichen Whitelist
Ein zentraler Ausgangspunkt ist die amtliche Liste erlaubter Glücksspielveranstalter und -vermittler nach § 9 Absatz 8 GlüStV 2021. Sie wird häufig als Whitelist bezeichnet und von der GGL veröffentlicht.
Zu prüfen sind insbesondere:
- die tatsächlich auftretende Betreibergesellschaft,
- die konkrete Internetadresse,
- die erlaubte Glücksspielart,
- mögliche räumliche Beschränkungen,
- der für die Teilnahme maßgebliche Erlaubniszeitraum.
Soweit sich einzelne Angaben nicht vollständig aus der Liste ergeben, können ergänzende Behördeninformationen oder der Erlaubnisbescheid erforderlich sein. Eine Übereinstimmung allein beim Markennamen genügt nicht, wenn unterschiedliche Gesellschaften dieselbe oder eine ähnliche Marke verwenden.
Eine heutige Listung belegt nicht ohne Weiteres eine Erlaubnis für frühere Zeiträume. Umgekehrt lässt sich aus dem heutigen Fehlen eines Unternehmens nicht sicher auf dessen gesamten früheren Erlaubnisstatus schließen. Die Liste dient der Information; sie ersetzt für historische Streitfälle nicht den Nachweis der damals bestehenden Erlaubnis.
Spielerschutz als verbindliches Regulierungselement
Erlaubte Angebote unterliegen besonderen Schutzvorgaben. Dazu zählen Identitäts- und Alterskontrollen, Maßnahmen gegen problematisches Spielverhalten sowie die gesetzlich vorgesehenen Sperr- und Kontrollsysteme. Die einzelnen Anforderungen unterscheiden sich nach Angebotsart und gesetzlichem Anwendungsbereich.
§ 6c GlüStV 2021 sieht für die von der Vorschrift erfassten Internetangebote ein individuelles anbieterübergreifendes monatliches Einzahlungslimit vor. Dieses darf grundsätzlich 1.000 Euro nicht übersteigen. Ein niedrigeres individuelles Limit ist möglich; Abweichungen von der grundsätzlichen Obergrenze setzen die dafür vorgesehenen rechtlichen Voraussetzungen voraus.
Das Einzahlungslimit ist kein allgemeines Verlustlimit. Einzahlungen, Spieleinsätze, Auszahlungen und Verluste sind unterschiedliche Größen. Aus dem Limit lässt sich daher nicht ohne Weiteres ableiten, welcher Verlust in einem bestimmten Monat rechtlich zulässig oder technisch möglich ist.
Das Spielersperrsystem OASIS dient dem Ausschluss gesperrter Personen von den erfassten Glücksspielangeboten. Das länderübergreifende Glücksspielaufsichtssystem LUGAS unterstützt insbesondere die Kontrolle des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits und die Unterbindung parallelen Spiels im gesetzlich erfassten Bereich. Eine ausländische Erlaubnis ersetzt die Einhaltung dieser deutschen Anforderungen nicht.
Unionsrecht: Dienstleistungsfreiheit ohne automatische Anerkennung
Bedeutung von Artikel 56 AEUV
Grenzüberschreitende Glücksspielangebote können in den Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, kurz AEUV, fallen. Nationale Zulassungserfordernisse stellen regelmäßig Beschränkungen dieser Freiheit dar.
Solche Beschränkungen sind nicht allein deshalb unzulässig. Sie können insbesondere durch Verbraucherschutz, Betrugsbekämpfung und die Vermeidung übermäßiger Spielanreize gerechtfertigt sein. Dabei müssen die unionsrechtlichen Anforderungen an die jeweilige Beschränkung eingehalten werden. Hierzu zählen insbesondere Verhältnismäßigkeit und eine kohärente und systematische Verfolgung der geltend gemachten Ziele.
Die unionsrechtliche Prüfung lautet daher nicht: „Lizenz in einem Mitgliedstaat vorhanden, also Angebot überall erlaubt.“ Zu untersuchen ist vielmehr, ob die konkrete nationale Beschränkung und ihre Anwendung unionsrechtlich gerechtfertigt sind.
Auch umgekehrt genügt die bloße Berufung auf Spielerschutz nicht, um jede denkbare Beschränkung zu rechtfertigen. Entscheidend sind die tatsächliche Ausgestaltung und Anwendung des Regelungssystems.
Keine allgemeine Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung
Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 8. September 2009, Aktenzeichen C-42/07, in der Rechtssache „Liga Portuguesa“ hervorgehoben, dass die rechtmäßige Tätigkeit eines Internetglücksspielanbieters in einem Mitgliedstaat nicht notwendig eine ausreichende Gewähr für den Schutz der Verbraucher eines anderen Mitgliedstaats bietet.
Die Entscheidung ist für die Einordnung ausländischer Lizenzen grundlegend. Sie begründet jedoch keinen Freibrief für jede nationale Beschränkung. Auch die Glücksspielregulierung bleibt an die unionsrechtlichen Anforderungen gebunden.
Im Urteil vom 8. September 2010, Aktenzeichen C-46/08, „Carmen Media“, befasste sich der Europäische Gerichtshof unter anderem mit der Kohärenz glücksspielrechtlicher Beschränkungen und mit Anforderungen an die Rechtfertigung eines Internetverbots. Maßgeblich ist nicht nur die formale gesetzgeberische Begründung, sondern auch die tatsächliche Regulierungspraxis.
Aus beiden Entscheidungen lässt sich weder eine allgemeine Zulassung ausländisch lizenzierter Angebote noch die unionsrechtliche Unangreifbarkeit sämtlicher deutscher Vorschriften ableiten.
Warum unionsrechtliche Einwände eine Einzelfallprüfung verlangen
Anbieter berufen sich in Zivilverfahren teilweise darauf, dass ein Erlaubnisverfahren unionsrechtswidrig ausgestaltet gewesen oder ihnen der Marktzugang rechtswidrig versperrt worden sei. Solche Einwände können erheblich sein, sind aber nicht schon durch ihre Behauptung begründet.
Zu klären ist insbesondere, welche Spielart betroffen war, welche Zulassungsregeln im Spielzeitraum galten und welche Anforderungen der Anbieter tatsächlich erfüllte. Dabei kann es einen Unterschied machen, ob ein Unternehmen materielle Spielerschutzanforderungen missachtete oder sich auf ein unionsrechtswidriges Verfahrenshindernis beruft.
Die rechtliche Bedeutung eines Verfahrensmangels ist außerdem von der Frage zu trennen, welche Folgen daraus für einen einzelnen Spielvertrag entstehen. Eine unionsrechtliche Beanstandung des Erlaubnissystems beantwortet nicht ohne weitere Prüfung sämtliche bereicherungsrechtlichen und schadensersatzrechtlichen Fragen.
Rechtsprechungslinien zur Rückforderung von Verlusten
Ausgangspunkt: Nichtigkeit und Bereicherungsrecht
Bei unerlaubten Angeboten wird häufig geltend gemacht, dass der Spielvertrag nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sei. Auf dieser Grundlage kann ein Anspruch auf Rückzahlung ohne Rechtsgrund geleisteter Zahlungen aus § 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 BGB in Betracht kommen.
Ob ein Verbotsverstoß tatsächlich zur Nichtigkeit führt, hängt von der Auslegung des jeweiligen Verbotsgesetzes ab. § 134 BGB ordnet nicht für jede Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten zwangsläufig dieselbe zivilrechtliche Folge an.
Die gerichtliche Bewertung darf deshalb nicht von der jeweiligen Fallgestaltung gelöst werden. Unterschiede bestehen insbesondere zwischen Online-Casinospielen und Sportwetten sowie zwischen verschiedenen historischen Erlaubnisregimen.
Auch die Anspruchshöhe ist eigenständig zu bestimmen. Bei Verlustklagen wird regelmäßig der nach Berücksichtigung zugehöriger Auszahlungen verbleibende Betrag geltend gemacht. Ein Anspruch auf sämtliche früheren Einsätze zusätzlich zu bereits erhaltenen Auszahlungen besteht nicht allein deshalb, weil das Angebot unerlaubt war. Bei gemischten Konten oder unterschiedlichen Produkten kann eine genauere Zuordnung erforderlich sein.
Bedeutung der BGH-Beschlüsse zu Sportwetten
Der Bundesgerichtshof behandelte im Hinweisbeschluss vom 22. März 2024, Aktenzeichen I ZR 88/23, Fragen der Rückforderung von Verlusten aus unerlaubten Online-Sportwetten. Mit Beschluss vom 25. Juli 2024, Aktenzeichen I ZR 90/23, legte er dem Europäischen Gerichtshof unionsrechtliche Fragen zur Rückforderung von Sportwettenverlusten vor.
Diese Entscheidungen verdeutlichen, dass die zivilrechtliche Behandlung mit der unionsrechtlichen Bewertung des damaligen Erlaubnissystems zusammenhängen kann. Sie enthalten aber keine pauschale Aussage über sämtliche als „Online-Casino“ vermarkteten Angebote.
Ein Hinweisbeschluss ist nicht mit einem abschließenden Urteil gleichzusetzen. Ein Vorabentscheidungsersuchen entscheidet seinerseits die vorgelegten unionsrechtlichen Fragen noch nicht. Die genannten Beschlüsse dokumentieren bestimmte Verfahrens- und Erkenntnisstände des Jahres 2024.
Für die Bewertung eines konkreten Rechtsstreits ist zusätzlich zu klären, ob spätere Entscheidungen die maßgeblichen Fragen beantwortet, präzisiert oder weitere Fragen aufgeworfen haben. Aus der bloßen Nennung eines Vorlagebeschlusses darf insbesondere nicht geschlossen werden, dass das betreffende Vorabentscheidungsverfahren weiterhin anhängig ist.
Historische Rechtslage und Übergangsphasen
Der GlüStV 2021 trat am 1. Juli 2021 in Kraft und eröffnete neue Zulassungsmöglichkeiten. Für davor liegende Spielzeiträume sind die damals geltenden Vorschriften maßgeblich, insbesondere das frühere Internetverbot und gegebenenfalls landesrechtliche Besonderheiten.
Historische Sonderregelungen in Schleswig-Holstein dürfen nicht als deutschlandweite Freigabe verstanden werden. Ihr persönlicher, sachlicher, zeitlicher und räumlicher Anwendungsbereich ist gesondert festzustellen.
Auch eine aufsichtsrechtliche Duldung ist nicht ohne Weiteres einer gesetzlichen Erlaubnis gleichzustellen. Behördliche Vollzugspraxis, materielle Rechtmäßigkeit und zivilrechtliche Vertragswirksamkeit bilden unterschiedliche Prüfungsebenen. Eine behördliche Entscheidung, vorübergehend nicht einzuschreiten, beantwortet nicht automatisch die Frage nach der Wirksamkeit der abgeschlossenen Spielverträge.
Eine später erteilte deutsche Erlaubnis heilt frühere Spielverträge ebenfalls nicht automatisch rückwirkend. Umgekehrt darf ein früherer Rechtsverstoß nicht ohne Prüfung auf Zeiträume übertragen werden, in denen eine wirksame und passende Erlaubnis bestand.
Typische Fallkonstellationen
Ausländische Lizenz ohne deutsche Erlaubnis
Ein Anbieter verfügt über eine maltesische Genehmigung und ermöglicht die Teilnahme aus Deutschland, besitzt aber keine dafür erforderliche deutsche Erlaubnis. Die ausländische Genehmigung genügt grundsätzlich nicht zur Legalisierung dieses Angebots.
Für eine mögliche Rückforderung sind insbesondere Spielzeitraum, tatsächlicher Teilnahmeort, Spielart und Betreibergesellschaft festzustellen. Zusätzlich ist zu untersuchen, ob unionsrechtliche Besonderheiten oder andere Einwendungen eingreifen.
Der Wohnsitz des Spielers allein beantwortet nicht zwingend, wo sämtliche Spiele stattgefunden haben. Bei einer Teilnahme während eines Auslandsaufenthalts können sich andere Anknüpfungsfragen stellen. Ebenso können unterschiedliche Gesellschaften nacheinander Vertragspartner geworden sein.
Allein die Feststellung „Lizenz aus Malta“ ersetzt somit weder die Prüfung des deutschen Verbots noch die Prüfung eines konkreten Zahlungsanspruchs.
Deutsche Erlaubnis, aber zusätzliche unerlaubte Spiele
Ein Unternehmen darf virtuelle Automatenspiele anbieten, stellt daneben jedoch Roulette oder andere nicht erfasste Casinospiele bereit. Die vorhandene deutsche Erlaubnis legitimiert nicht automatisch das gesamte Produktportfolio.
In einem Streitfall muss nachvollziehbar werden, welche Zahlungen oder Verluste welchen Spielen und Zeiträumen zuzuordnen sind. Enthält eine Transaktionsübersicht nur Ein- und Auszahlungen, kann die Abgrenzung erschwert sein. Spielprotokolle und Informationen über die tatsächlich genutzten Produkte erhalten dann besondere Bedeutung.
Auch der Betreiber eines zusätzlichen Angebots muss festgestellt werden. Dass zwei Produkte unter einer gemeinsamen Marke oder über verknüpfte Internetseiten erreichbar sind, beweist noch nicht, dass dieselbe Gesellschaft Vertragspartnerin ist.
Eine pauschale Behandlung des gesamten Kundenkontos als erlaubt oder unerlaubt kann deshalb rechtlich und rechnerisch unzureichend sein.
Verletzung von Sperren oder Einzahlungslimits
Auch bei einem erlaubten Anbieter können Pflichtverletzungen auftreten, etwa wenn eine maßgebliche Spielersperre unbeachtet bleibt oder verbindliche Einzahlungsvorgaben missachtet werden.
Daraus folgt nicht automatisch, dass sämtliche Spielverträge nichtig oder sämtliche Verluste zu ersetzen sind. Entscheidend sind die verletzte Vorschrift, deren Schutzzweck, die konkrete Anspruchsgrundlage und gegebenenfalls die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden.
Bei einem behaupteten Limitverstoß muss zunächst geklärt werden, welches Limit rechtlich und tatsächlich galt. Eine Einzahlung oberhalb der grundsätzlichen gesetzlichen Obergrenze lässt sich nicht losgelöst von möglichen zulässigen Abweichungen beurteilen.
Ferner ist zwischen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen und individuellen Zahlungsansprüchen zu unterscheiden. Eine behördliche Beanstandung kann tatsächliche Anhaltspunkte liefern, ersetzt aber nicht die zivilrechtliche Anspruchsprüfung.
Auszahlungsverweigerung unter Berufung auf Kontrollen
Anbieter dürfen beziehungsweise müssen unter bestimmten Voraussetzungen Identitätsprüfungen und geldwäscherechtliche Kontrollen durchführen. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen gehören mit den gesetzlich geregelten Ausnahmen zu den Verpflichteten nach § 2 GwG. § 10 GwG regelt allgemeine Sorgfaltspflichten.
Eine erforderliche Kontrolle kann einer sofortigen Auszahlung entgegenstehen. Sie rechtfertigt jedoch nicht jede zeitlich unbestimmte oder sachlich unbegründete Einbehaltung eines Guthabens. Ob eine Auszahlung verlangt werden kann, hängt unter anderem von der Vertragswirksamkeit, der Herkunft des Guthabens und gesetzlichen Durchführungshindernissen ab.
Ein im Kundenkonto ausgewiesener Betrag beweist nicht in jedem Fall einen durchsetzbaren Anspruch in dieser Höhe. Insbesondere sind eingezahlte Gelder, Spielgewinne und nur bedingt gewährte Bonusguthaben zu unterscheiden.
Für die spätere Prüfung ist es zweckmäßig, Auszahlungsanträge, angeforderte Nachweise und Antworten des Anbieters nachvollziehbar zu dokumentieren.
Rechtsfolgen und Risiken
Einwendungen gegen Rückforderungsansprüche
Bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen spielt § 817 Satz 2 BGB eine wichtige Rolle. Die Vorschrift kann eine Rückforderung ausschließen, wenn auch dem Leistenden ein Gesetzes- oder Sittenverstoß zur Last fällt.
Welche subjektiven Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen und ob der Schutzzweck des Glücksspielrechts eine Einschränkung des Rückforderungsausschlusses verlangt, ist differenziert zu prüfen. Aus der bloßen Teilnahme folgt nicht automatisch, dass der Spieler die rechtliche Unzulässigkeit kannte. Umgekehrt können nachweisbare Kenntnis und andere Umstände der Teilnahme erheblich sein.
Daneben kann § 814 BGB zu untersuchen sein. Die dort geregelte Kenntnis der Nichtschuld ist nicht mit der bloßen Kenntnis gleichzusetzen, dass der Anbieter im Ausland sitzt oder eine ausländische Lizenz verwendet.
§ 762 BGB enthält besondere Regeln für Spiel und Wette. Daraus lässt sich weder ein allgemeiner Erstattungsanspruch noch ohne weitere Prüfung ein umfassender Rückzahlungsausschluss für unerlaubtes Glücksspiel ableiten. Maßgeblich ist das Zusammenspiel mit dem jeweiligen Verbotsgesetz und den bereicherungsrechtlichen Vorschriften.
Strafrechtliche Risiken
§ 284 StGB erfasst unter seinen Voraussetzungen das unerlaubte Veranstalten eines öffentlichen Glücksspiels sowie weitere dort bezeichnete Handlungen. § 285 StGB betrifft die Beteiligung an einem solchen unerlaubten öffentlichen Glücksspiel.
Auch Spieler können deshalb grundsätzlich strafrechtlichen Risiken ausgesetzt sein. Eine Strafbarkeit entsteht jedoch nicht automatisch durch jede Zahlung an eine ausländische Glücksspielseite. Erforderlich sind die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, der notwendige Vorsatz und die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts.
Irrtümer sind eigenständig zu beurteilen. Dabei kann es darauf ankommen, ob sich ein Irrtum auf tatsächliche Umstände oder auf die rechtliche Bewertung des Verhaltens bezieht. Die Angabe „EU-lizenziert“ begründet weder automatisch Straflosigkeit noch automatisch den Nachweis vorsätzlichen Handelns.
Zivilrechtliche Verlustklagen können Berührungspunkte mit strafrechtlich erheblichen Tatsachen haben. Die abstrakte Existenz des § 285 StGB erlaubt aber nicht die Behauptung, jeder rückfordernde Spieler habe eine Straftat begangen.
Zahlungsdienstleister und wirtschaftliche Risiken
§ 4 Absatz 1 GlüStV 2021 verbietet auch die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel. Daraus ergibt sich nicht automatisch ein Erstattungsanspruch gegen jede beteiligte Bank oder jeden Zahlungsdienstleister.
Deren konkrete Rolle, Kenntnis und Pflichten sind gesondert zu untersuchen. Hinzu kommen Fragen nach einer geeigneten Anspruchsgrundlage und dem Zusammenhang zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Verlust.
Eine autorisierte Einzahlung wird nicht allein wegen der möglichen Rechtswidrigkeit des Glücksspielangebots zu einer nicht autorisierten Zahlung im zahlungsdiensterechtlichen Sinn. Auch eine technisch mögliche Rückbuchung entscheidet nicht abschließend darüber, wem der betreffende Betrag materiell-rechtlich zusteht.
Schließlich bleibt das Insolvenz- und Vollstreckungsrisiko. Selbst ein rechtskräftiger Zahlungstitel garantiert keinen Zahlungseingang. Bei fehlenden Vermögenswerten, wechselnden Betreibergesellschaften oder schwer erreichbaren Auslandsunternehmen kann die Durchsetzung erheblich erschwert sein.
Verfahren, Beweisführung und Fristen
Zuständiges Gericht und anwendbares Recht
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kann die Brüssel-Ia-Verordnung, Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, maßgeblich sein. Für Verbraucherverträge enthalten insbesondere Artikel 17 bis 19 besondere Zuständigkeitsregeln.
Richtet der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers aus und sind die weiteren Voraussetzungen erfüllt, kann eine Klage am Verbraucherwohnsitz möglich sein. Die bloße Abrufbarkeit einer Internetseite genügt nicht ohne Weiteres für das erforderliche Ausrichten der Tätigkeit.
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ausschließlich ein ausländisches Gericht benennt, ist gegenüber Verbrauchern nicht automatisch wirksam. Ob der Verbrauchergerichtsstand eingreift, hängt allerdings auch von der Verbrauchereigenschaft, dem konkreten Vertragsverhältnis und den geltend gemachten Ansprüchen ab.
Das anzuwendende Vertragsrecht richtet sich im unionsrechtlichen Rahmen insbesondere nach der Rom-I-Verordnung, Verordnung (EG) Nr. 593/2008. Artikel 6 verhindert unter seinen Voraussetzungen, dass eine Rechtswahl dem Verbraucher den Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts seines gewöhnlichen Aufenthaltsstaats entzieht.
Für außervertragliche Ansprüche kann die Rom-II-Verordnung, Verordnung (EG) Nr. 864/2007, einschlägig sein. Dabei sind insbesondere die Regeln für ungerechtfertigte Bereicherung und mögliche deliktische Ansprüche zu beachten. Ein deutscher Gerichtsstand bedeutet deshalb nicht ohne Weiteres, dass sämtliche Rechtsfragen ausschließlich deutschem Recht unterliegen.
Welche Unterlagen benötigt werden
Für eine belastbare Prüfung sind regelmäßig hilfreich:
- Konto- und Zahlungsübersichten mit Ein- und Auszahlungen,
- Spielhistorien und Angaben zu den genutzten Produkten,
- Informationen zum tatsächlichen Teilnahmeort,
- Vertragsbedingungen und Angaben zur Betreibergesellschaft,
- Kommunikation über Sperren, Limits und Auszahlungen,
- Nachweise zum damaligen Erlaubnisstatus.
Nach Artikel 15 DSGVO besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Auskunft über verarbeitete personenbezogene Daten und auf eine Kopie dieser Daten. Er ist nicht mit einem uneingeschränkten Anspruch auf sämtliche internen Geschäftsunterlagen gleichzusetzen. Vorhandene personenbezogene Transaktions- und Spielinformationen können vom Auskunftsrecht erfasst sein.
Im Zivilprozess müssen anspruchsbegründende Tatsachen grundsätzlich schlüssig vorgetragen und bei erheblichem Bestreiten bewiesen werden. Die genaue Darlegungs- und Beweislast hängt von der jeweiligen Rechtsfrage ab.
Pauschale Angaben über einen geschätzten Gesamtverlust können unzureichend sein. Ebenso sollten Überträge, Rückbuchungen und Auszahlungen nicht ohne Prüfung als endgültige Verluste behandelt werden.
Regelmäßige Verjährung
Für bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche kommt regelmäßig die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB in Betracht. Nach § 199 Absatz 1 BGB beginnt sie grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt.
Welche Umstände der Spieler kennen musste, ist gesondert zu prüfen. Fehlende juristische Detailkenntnisse verschieben den Beginn nicht ohne Weiteres. Eine unsichere oder unübersichtliche Rechtslage kann nur unter besonderen Voraussetzungen Bedeutung für die Zumutbarkeit der Rechtsverfolgung gewinnen.
Zusätzlich sind kenntnisunabhängige Fristen zu beachten. Für andere Ansprüche als die in § 199 Absatz 2 bis 3a BGB bezeichneten gilt nach § 199 Absatz 4 BGB grundsätzlich eine zehnjährige Frist ab Anspruchsentstehung. Bei Schadensersatzansprüchen sind die dafür vorgesehenen besonderen Regelungen zu prüfen.
Die Aussage, Glücksspielverluste könnten „immer zehn Jahre rückwirkend“ verlangt werden, ist deshalb unzutreffend. Die regelmäßige Verjährung kann bereits früher eingetreten sein.
Eine einfache Zahlungsaufforderung hemmt die Verjährung regelmäßig nicht. Verhandlungen können unter § 203 BGB, bestimmte Maßnahmen der Rechtsverfolgung unter § 204 BGB eine Hemmung bewirken. Bei gerichtlichen Maßnahmen kommt es unter anderem auf die richtige Anspruchsbezeichnung, den richtigen Anspruchsgegner und die maßgeblichen Zustellungsvoraussetzungen an.
Kosten und Vollstreckung
Das Prozesskostenrisiko richtet sich insbesondere nach Streitwert, Verfahrensverlauf und Ausgang des Verfahrens. Nach § 91 ZPO trägt grundsätzlich die unterliegende Partei die erstattungsfähigen Kosten. Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen gelten differenzierte Regeln.
Prozesskostenhilfe setzt nach § 114 ZPO unter anderem die gesetzlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen, hinreichende Erfolgsaussicht und das Fehlen von Mutwilligkeit voraus. Sie beseitigt nicht jedes Kostenrisiko. Insbesondere bleibt die Verpflichtung zur Erstattung gegnerischer Kosten nach Maßgabe des § 123 ZPO grundsätzlich unberührt.
Urteile aus EU-Mitgliedstaaten werden im Anwendungsbereich der Brüssel-Ia-Verordnung grundsätzlich ohne besonderes Anerkennungsverfahren anerkannt. Für vollstreckbare Entscheidungen ist grundsätzlich keine gesonderte Vollstreckbarerklärung erforderlich. Gleichwohl sind die erforderlichen Unterlagen und die Regeln der konkreten Vollstreckung zu beachten.
Ausländische Vorschriften, die den Schutz örtlicher Glücksspielunternehmen bezwecken, können zusätzliche unionsrechtliche Konflikte auslösen. Ob eine konkrete Regelung anwendbar und mit dem Unionsrecht vereinbar ist, bedarf gesonderter Prüfung. Weder eine sichere Vollstreckung noch deren generelle Unmöglichkeit lässt sich allein aus dem Sitzstaat des Anbieters ableiten.
Praktische Handlungsschritte
Vor der Registrierung
Maßgeblich ist nicht die Werbeaussage „EU-Lizenz“, sondern der konkrete deutsche Erlaubnisstatus. Dieser sollte anhand der amtlichen Anbieterinformationen und der betroffenen Spielart überprüft werden.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen voneinander abweichende Marken- und Gesellschaftsnamen sowie Weiterleitungen auf andere Domains. Ein bekannter Zahlungsdienstleister oder eine professionell gestaltete Internetseite ersetzt die Erlaubnisprüfung nicht.
Die Prüfung sollte sich nicht auf einen einmal gespeicherten Werbehinweis beschränken. Änderungen des Betreibers, der Internetadresse oder des angebotenen Produkts können die rechtliche Einordnung beeinflussen.
Wer Schutzmaßnahmen benötigt, sollte die vorgesehenen Sperrmöglichkeiten und unabhängige Hilfsangebote berücksichtigen. Die Teilnahme an Angeboten, die deutsche Sperren oder Limits nicht beachten, ist mit besonderen Schutzdefiziten verbunden. Eine ausländische Lizenz gewährleistet nicht die Einbindung in deutsche Schutzsysteme.
Nach bereits eingetretenen Verlusten
Zunächst sollten vorhandene Unterlagen gesichert werden. Eine chronologische Aufstellung erleichtert die Prüfung: Wann wurde bei welcher Gesellschaft gespielt, wo fand die Teilnahme statt, welche Produkte wurden genutzt und welche Beträge wurden ein- beziehungsweise ausgezahlt?
Eine Meldung an die zuständige Glücksspielaufsicht kann Anlass für eine aufsichtsrechtliche Prüfung geben. Sie ersetzt keine zivilrechtliche Anspruchsverfolgung und hemmt grundsätzlich nicht die Verjährung eines Rückzahlungsanspruchs.
Vor einem Vergleich ist zu klären, welche Forderungen erfasst werden und ob ein umfassender Verzicht vorgesehen ist. Auch sollte deutlich sein, ob sich die Vereinbarung nur auf bestimmte Zeiträume oder auf sämtliche Vertragsbeziehungen bezieht.
Angebote von Prozessfinanzierern oder Inkassodienstleistern sind hinsichtlich Vergütung, Kostenübernahme, Kündigungsmöglichkeiten und Entscheidungsbefugnissen zu prüfen. Eine beworbene Erfolgsquote ersetzt weder die rechtliche Prüfung des Einzelfalls noch eine Einschätzung der tatsächlichen Vollstreckbarkeit.
Offene Streitfragen
Zusammenhang zwischen Erlaubnisrecht und Vertragswirksamkeit
Eine zentrale Frage lautet, unter welchen Voraussetzungen ein glücksspielrechtlicher Verstoß zur Nichtigkeit nach § 134 BGB führt. Nicht jede Pflichtverletzung besitzt zwangsläufig dieselbe zivilrechtliche Wirkung wie das vollständige Fehlen einer erforderlichen Erlaubnis.
Besonders differenzierungsbedürftig sind Fälle, in denen ein Anbieter eine Zulassung beantragt hatte, das damalige Verfahren unionsrechtlich beanstandet wird oder lediglich einzelne Schutzanforderungen verletzt wurden.
Die Prüfung muss den jeweiligen Verbotszweck und die konkrete Norm berücksichtigen. Weder die Existenz einer deutschen Erlaubnis noch ihr Fehlen erlaubt ohne weitere Prüfung eine Aussage über alle denkbaren Zahlungsansprüche zwischen Spieler und Anbieter.
Spielerkenntnis und Schutzrichtung des Gesetzes
Die Bedeutung der Spielerkenntnis ist abhängig von Anspruchsgrundlage und Fallgestaltung. Einerseits enthält das Bereicherungsrecht Ausschlüsse für bestimmte Leistungen trotz fehlenden Rechtsgrundes. Andererseits verfolgen glücksspielrechtliche Verbote gerade den Schutz der Teilnehmer und die Eindämmung unerlaubter Angebote.
Diese Spannung betrifft insbesondere § 817 Satz 2 BGB. Allgemeine Aussagen, wonach die Kenntnis des Spielers stets unerheblich oder stets anspruchsvernichtend sei, greifen zu kurz.
Auch tatsächliche Anhaltspunkte sind sorgfältig zu unterscheiden. Die Kenntnis einer ausländischen Lizenz ist nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis des Fehlens einer erforderlichen deutschen Erlaubnis. Wiederum ist die Kenntnis tatsächlicher Umstände nicht notwendig identisch mit der rechtlichen Bewertung ihrer Folgen.
Grenzüberschreitende Durchsetzung
Die praktische Wirksamkeit des Spielerschutzes hängt auch davon ab, ob Ansprüche gegen ausländische Unternehmen durchgesetzt werden können. Internationale Zuständigkeit, anwendbares Recht, Anerkennung einer Entscheidung und tatsächlicher Zugriff auf Vermögen bilden getrennte Stufen.
Ein Urteil bindet grundsätzlich die daran beteiligten Parteien im gesetzlich bestimmten Umfang. Ein gegen eine Betreibergesellschaft erlangter Titel erlaubt daher nicht ohne zusätzliche Grundlage den Zugriff auf das Vermögen anderer Unternehmen derselben Unternehmensgruppe.
Für die wirtschaftliche Bewertung eines Verfahrens sind deshalb neben dem materiellen Anspruch auch die richtige Identifizierung des Schuldners, dessen Vermögenslage und die erreichbaren Vollstreckungsorte erheblich.
Zusammenfassung
Eine „EU-Lizenz“ ist keine europaweit gültige Glücksspielerlaubnis. Für ein in Deutschland veranstaltetes oder vermitteltes Online-Glücksspiel ist grundsätzlich die nach deutschem Recht erforderliche Zulassung maßgeblich. Anbieter, Internetadresse, Spielart, räumlicher Geltungsbereich und Spielzeitraum müssen dabei zusammenpassen.
Fehlt die notwendige Erlaubnis, können Spielverträge unwirksam und Rückforderungsansprüche begründet sein. Das Ergebnis hängt jedoch von der jeweiligen Rechtslage, unionsrechtlichen Fragen, möglichen Einwendungen und der Beweislage ab. Verstöße gegen Sperr- oder Limitvorgaben erfordern ebenfalls eine eigenständige Prüfung.
Besonders wichtig sind die Sicherung aussagekräftiger Unterlagen und die rechtzeitige Verjährungsprüfung. Eine Beschwerde bei der Aufsicht ersetzt keine zivilrechtliche Rechtsverfolgung. Ebenso garantiert ein obsiegendes Urteil keinen tatsächlichen Zahlungseingang.
Eine sachgerechte Einordnung trennt deshalb die Erlaubnisfrage von Vertragswirksamkeit, Anspruchshöhe, strafrechtlichen Voraussetzungen und Vollstreckungsperspektiven. Pauschale Aussagen über vollständige Legalität oder garantierte Verlusterstattung werden dieser Rechtslage nicht gerecht.
Quellen
- Glücksspielstaatsvertrag 2021, insbesondere §§ 1, 4, 6c, 9 und 22a bis 22c
- Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder: Behördeninformationen und amtliche Whitelist
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Strafgesetzbuch
- Zivilprozessordnung
- Geldwäschegesetz
- Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, Brüssel-Ia-Verordnung, deutschsprachige Fassung
- Verordnung (EG) Nr. 593/2008, Rom-I-Verordnung, deutschsprachige Fassung
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 8. September 2009, C-42/07, Liga Portuguesa, deutschsprachige Fassung
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 8. September 2010, C-46/08, Carmen Media, deutschsprachige Fassung
- Bundesgerichtshof, Hinweisbeschluss vom 22. März 2024, I ZR 88/23
- Bundesgerichtshof, Vorlagebeschluss vom 25. Juli 2024, I ZR 90/23
Prüfvermerk der Redaktion: Erlaubnisumfang, Einzahlungslimit, Rückforderung, Verjährung und Prozesskosten präzisiert; pauschale Rechtsfolgen vermieden. BGH-Beschlüsse als Verfahrensstände von 2024 eingeordnet, keine fortdauernde Anhängigkeit behauptet. Amtliche Quellen ergänzt; heutiger Verfahrensstand und konkrete Erlaubnisse bleiben gesondert zu prüfen.
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