Das Wichtigste in Kürze
Podesttreppen verbinden unterschiedliche Gebäudeebenen durch Treppenläufe und dazwischenliegende oder abschließende Plattformen. Podeste ermöglichen Richtungswechsel, unterbrechen Steigungsfolgen und können Bewegungsflächen vor Türen schaffen.
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Veröffentlicht: 17.9.2026 · Zuletzt aktualisiert: 17.9.2026
Podesttreppen verbinden unterschiedliche Gebäudeebenen durch Treppenläufe und dazwischenliegende oder abschließende Plattformen. Podeste ermöglichen Richtungswechsel, unterbrechen Steigungsfolgen und können Bewegungsflächen vor Türen schaffen. Ihre Sicherheit hängt nicht allein von den Abmessungen ab. Entscheidend sind ebenso die Gleichmäßigkeit der Stufen, die Gestaltung von Handläufen und Absturzsicherungen, geeignete Oberflächen, die Beleuchtung und die Einbindung in Flucht- und Rettungswege.
Rechtlich treffen mehrere Regelungssysteme aufeinander: Das Bauordnungsrecht bestimmt öffentlich-rechtliche Anforderungen, das Arbeitsstättenrecht schützt Beschäftigte, und das Zivilrecht regelt vertragliche Beschaffenheit, Mängelrechte und Verkehrssicherungspflichten. Nach einem Unfall können zusätzlich strafrechtliche Fragen entstehen. Eine Baugenehmigung beantwortet deshalb nicht abschließend, ob eine Treppe vertragsgemäß und ausreichend verkehrssicher ist. Zudem werden im Genehmigungsverfahren je nach Verfahrensart nicht sämtliche öffentlich-rechtlichen Anforderungen geprüft.
Der Beitrag erläutert die maßstäblichen Regelungsbereiche und ihre Wechselwirkungen. Welche Anforderungen eine konkrete Podesttreppe erfüllen muss, hängt insbesondere vom Bundesland, von Gebäudenutzung und Gebäudeklasse, von ihrer Funktion sowie vom rechtlich maßgeblichen Errichtungs- oder Änderungszeitpunkt ab.
Begriffsklärung: Was eine Podesttreppe rechtlich kennzeichnet
Treppenlauf, Zwischenpodest und Geschosspodest
Ein Treppenlauf besteht aus einer zusammenhängenden Folge von Stufen. Ein Zwischenpodest unterbricht diese Folge zwischen zwei Geschossen; ein Geschosspodest liegt regelmäßig auf Höhe einer erschlossenen Ebene. Podeste können zugleich Bewegungsflächen, Zugangszonen oder Bestandteile eines Rettungsweges sein.
„Podesttreppe“ ist keine bundesweit einheitliche bauordnungsrechtliche Sonderkategorie mit einem abgeschlossenen Anforderungskatalog. Entscheidend sind vielmehr Funktion, Lage und Nutzerkreis. Eine Treppe im selbst genutzten Einfamilienhaus kann anderen Anforderungen unterliegen als eine Erschließungstreppe in einem Mehrfamilienhaus, eine öffentlich zugängliche Treppe oder eine Treppe innerhalb einer Arbeitsstätte.
Auch die Bauart beeinflusst die Sicherheitsbewertung. Bei Außentreppen sind insbesondere Niederschlag, Vereisung und Entwässerung zu berücksichtigen. Bei offenen Konstruktionen können zusätzliche Fragen zu Öffnungen, herabfallenden Gegenständen und zur sicheren Nutzung durch Kinder auftreten. Welche konstruktiven Maßnahmen erforderlich sind, lässt sich nur anhand des jeweiligen Regelungsbereichs und der vorhersehbaren Nutzung bestimmen.
Notwendige Treppen und sonstige Treppen
Von besonderer Bedeutung ist die Unterscheidung zwischen notwendigen und nicht notwendigen Treppen. Notwendige Treppen erfüllen eine bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Erschließungsfunktion. Sie sind regelmäßig für die Führung des ersten Rettungsweges aus nicht ebenerdig gelegenen Geschossen bedeutsam. Welche Geschosse durch notwendige Treppen erschlossen werden müssen und welche Ausnahmen bestehen, ergibt sich aus dem jeweiligen Landesrecht.
Zusätzliche Verbindungstreppen können lediglich ergänzende Funktionen erfüllen. Die Einordnung wirkt sich unter anderem auf Baustoffe, Feuerwiderstand, nutzbare Breite und die Zuordnung zu notwendigen Treppenräumen aus. Sie lässt sich nicht allein aus einer Bezeichnung im Verkaufsprospekt oder in einer Ausführungszeichnung ableiten. Maßgeblich sind die rechtlichen Vorgaben und das konkrete Erschließungs- und Rettungswegkonzept.
Auch eine nicht notwendige Treppe muss die für sie geltenden Anforderungen an Standsicherheit und Verkehrssicherheit erfüllen. Der Wegfall einzelner besonderer Anforderungen bedeutet keine allgemeine Freistellung von Sicherheitsanforderungen.
Sicherheit als Zusammenwirken mehrerer Eigenschaften
Sicherheit lässt sich nicht auf eine einzelne Mindestbreite reduzieren. Eine ausreichend dimensionierte Podestfläche kann durch einen Türflügel, abgestellte Gegenstände oder nachträgliche Einbauten funktional eingeschränkt werden.
Zu unterscheiden sind insbesondere nutzbare Laufbreite, Podesttiefe, lichte Durchgangshöhe, Stufenabmessungen und erforderliche Bewegungsflächen. Diese Größen werden nicht notwendig nach denselben Regeln ermittelt. Ob beispielsweise ein Handlauf bei einer Breitenmessung berücksichtigt werden muss, richtet sich nach dem jeweils einschlägigen Regelwerk.
Ein belastbarer Soll-Ist-Vergleich verlangt deshalb eine dokumentierte Bestandsaufnahme einschließlich der tatsächlichen Nutzung. Ein einzelnes Foto oder ein ohne Angabe der Messmethode ermitteltes Maß reicht für eine abschließende Bewertung regelmäßig nicht aus.
Rechtlicher Rahmen und einschlägige Normen
Landesbauordnungen und Sonderbauvorschriften
Das Bauordnungsrecht ist überwiegend Landesrecht. Die Landesbauordnungen enthalten Anforderungen an Standsicherheit, Brandschutz, Verkehrssicherheit und Treppen. Beispielsweise regelt Art. 32 der Bayerischen Bauordnung zentrale Anforderungen an Treppen. Die Vorschriften anderer Länder können hinsichtlich Aufbau, Ausnahmen und Einzelanforderungen abweichen.
Daneben sind Vorschriften und gegebenenfalls eingeführte Richtlinien für besondere Gebäudearten zu prüfen. Für Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Schulen, Beherbergungsstätten oder bestimmte Betreuungseinrichtungen können besondere Anforderungen gelten. Nicht für jede dieser Nutzungen besteht allerdings in jedem Bundesland eine gleichartige Sonderbauverordnung. Bei Sonderbauten können auf gesetzlicher Grundlage außerdem zusätzliche Anforderungen im Genehmigungsverfahren festgelegt werden.
Die Musterbauordnung ist kein unmittelbar geltendes Bundesgesetz. Sie dient als Vorlage für die Landesgesetzgebung. Auch eine Muster-Sonderbauverordnung darf nicht ohne Prüfung ihrer landesrechtlichen Umsetzung als verbindliche Vorschrift behandelt werden.
Verfahrensfreiheit bedeutet grundsätzlich keine Befreiung von den materiellen Anforderungen. Deshalb können auch beim Austausch eines Belags, bei einer Geländeränderung oder beim Einbau einer Tür Sicherheitsvorschriften zu beachten sein, obwohl kein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist.
Technische Baubestimmungen und DIN-Normen
Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen werden durch Technische Baubestimmungen konkretisiert. Deren Einführung, Anwendungsbereich und rechtliche Wirkung richten sich nach Landesrecht. Die vom Deutschen Institut für Bautechnik veröffentlichte Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen ist hierfür eine wichtige Grundlage. Sie gilt jedoch nicht allein aufgrund ihrer Veröffentlichung unmittelbar in sämtlichen Bundesländern.
Für Gebäudetreppen ist insbesondere DIN 18065 einschlägig. Sie behandelt Begriffe, Messregeln und Hauptmaße. Ob und in welchem Umfang ihre Anforderungen öffentlich-rechtlich verbindlich sind, muss anhand der im jeweiligen Land eingeführten Fassung einschließlich der zugehörigen Anlagen und Einschränkungen geprüft werden.
DIN-Normen sind privat erarbeitete technische Regelwerke und keine Gesetze. Sie können durch bauaufsichtliche Einführung, vertragliche Vereinbarung oder ihre Bedeutung für die allgemein anerkannten Regeln der Technik rechtliche Relevanz gewinnen. Eine DIN-Norm bildet diese Regeln allerdings nicht zwangsläufig in jeder Einzelheit und zu jedem Zeitpunkt zutreffend ab.
Die Anknüpfungspunkte sind auseinanderzuhalten: Eine vertraglich vereinbarte Eigenschaft kann über öffentlich-rechtliche Mindestanforderungen hinausgehen. Umgekehrt kann eine öffentlich-rechtlich zulässige Abweichung vertragliche Verpflichtungen unberührt lassen.
Für eine ältere Treppe ist nicht automatisch die neueste Normausgabe maßgeblich. Ebenso beweist die Einhaltung einer früheren Norm nicht ohne Weiteres, dass jede heutige Nutzung ausreichend sicher ist. Bei Neubauten und Änderungen ist zusätzlich zu klären, welcher Zeitpunkt für die jeweilige öffentlich-rechtliche oder vertragliche Verpflichtung maßgeblich ist.
Arbeitsstätten, Fluchtwege und Barrierefreiheit
Soweit eine Podesttreppe zu einer Arbeitsstätte gehört, sind zusätzlich das Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung zu berücksichtigen. § 5 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber zur Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen. § 3 ArbStättV konkretisiert die Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsstätten.
Der Anhang der Arbeitsstättenverordnung enthält unter anderem Anforderungen an Verkehrswege, Fluchtwege sowie den Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen. Diese Vorgaben werden durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten konkretisiert. Für Treppen sind insbesondere ASR A1.8 „Verkehrswege“, ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ und ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ bedeutsam.
Nach § 3a Abs. 1 ArbStättV begründet die Einhaltung der bekannt gemachten Regeln eine Vermutung, dass die entsprechenden Verordnungsanforderungen erfüllt sind. Andere Lösungen sind möglich, müssen aber die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz erreichen. Die Vermutungswirkung erstreckt sich nicht pauschal auf sämtliche bauordnungsrechtlichen oder zivilrechtlichen Anforderungen.
Barrierefreiheit bildet einen weiteren Prüfungsbereich. Eine Treppe allein stellt keine stufenlose Erschließung her. Welche Zugänge und Gebäudebereiche barrierefrei nutzbar sein müssen, ergibt sich insbesondere aus Landesrecht, Gebäudenutzung und gegebenenfalls Arbeitsstättenrecht.
Die Normenreihe DIN 18040 kann hierzu einschlägig sein. Für öffentlich zugängliche Gebäude ist insbesondere DIN 18040-1, für Wohnungen DIN 18040-2 relevant. Anwendungsbereich, landesrechtliche Einführung und vertragliche Bedeutung sind jeweils gesondert festzustellen.
Technische Sicherheitsanforderungen und ihre rechtliche Bedeutung
Stufenfolge, Podestabmessungen und Türbereiche
Ungleichmäßige Stufenabmessungen können den Bewegungsrhythmus stören und Stürze begünstigen. Sicherheitsrelevant sind insbesondere unerwartete Höhenunterschiede am Antritt, am Austritt oder nach einer Belagserneuerung. Ein nachträglicher Bodenaufbau kann eine zuvor regelgerechte Treppengeometrie verändern.
Die erforderlichen Podestabmessungen hängen vom einschlägigen Regelwerk sowie von Treppenart, Laufbreite, Bewegungsrichtung und Nutzung ab. Bei Richtungswechseln muss der Übergang zwischen den Läufen sicher nutzbar bleiben. Vor Türen ist zusätzlich zu untersuchen, ob deren Öffnungsbewegung mit der Treppennutzung und den erforderlichen Verkehrs- oder Fluchtflächen vereinbar ist.
Eine pauschale Zentimeterangabe wäre ohne Gebäudeklassifikation und Normprüfung nicht belastbar. Auch die tatsächlich nutzbare Fläche und die rechtlich maßgebliche Messweise sind zu bestimmen. Einengungen durch Türflügel, Handläufe oder Einbauten dürfen dabei weder übergangen noch ohne Prüfung schematisch bewertet werden.
Handläufe, Geländer und Absturzkanten
Handläufe dienen insbesondere dem Festhalten und der Führung; Geländer sichern gegen Absturz. Beide Funktionen können konstruktiv verbunden sein, sind aber nicht identisch. Ein vorhandenes Geländer gewährleistet deshalb nicht automatisch, dass zugleich alle Anforderungen an einen Handlauf erfüllt sind.
Ob beidseitige Handläufe, bestimmte Höhen oder besondere Ausbildungen erforderlich sind, hängt vom Regelungsbereich ab. In öffentlich zugänglichen Gebäuden, Arbeitsstätten oder Einrichtungen für besonders schutzbedürftige Menschen können weitergehende Anforderungen bestehen.
Bei Geländern sind neben der Höhe auch Tragfähigkeit, Befestigung, Öffnungen und gegebenenfalls mögliche Kletteranreize relevant. Die vorhersehbare Nutzung durch Kinder kann besondere Schutzmaßnahmen erfordern. Daraus folgt jedoch kein einheitlicher, bundesweit für sämtliche Treppen geltender Gestaltungskatalog. Die konkreten Anforderungen ergeben sich aus dem jeweils einschlägigen Recht und den maßgeblichen technischen Regeln.
Beläge, Beleuchtung und laufender Betrieb
Oberflächen müssen für die vorhersehbare Nutzung und Beanspruchung geeignet sein. Bei Außenpodesten gehören Entwässerung und Witterungseinflüsse zur Sicherheitsbetrachtung. Winterdienstpflichten können sich insbesondere aus Verkehrssicherungspflichten, örtlichen Regelungen und wirksamen Aufgabenübertragungen ergeben; ihr Umfang ist nicht für alle Grundstücke identisch.
In Eingangsbereichen können eingetragene Nässe oder lose Fußmatten zusätzliche Gefahren verursachen. Welche Rutschhemmung erforderlich ist, richtet sich nach Nutzung und Regelungsbereich. Eine bestimmte Bewertungsgruppe lässt sich nicht ohne diese Prüfung für jede Podesttreppe vorgeben.
Ausreichende Beleuchtung und erkennbare Stufenkanten unterstützen die sichere Nutzung. Konkrete Anforderungen an Kontraste oder Sicherheitsbeleuchtung gelten jedoch nicht unterschiedslos für jedes Gebäude.
Auch betriebliche Maßnahmen sind wesentlich: Verkehrsflächen müssen entsprechend ihrer Funktion nutzbar bleiben, Schäden müssen im Rahmen angemessener Kontrollen erkannt und erforderliche Sicherungen veranlasst werden. Ein Warnschild kann eine vorübergehende Maßnahme ergänzen. Ob es allein genügt, hängt von der Gefahr ab; bei erheblichen, anders zumutbar beherrschbaren Gefahren wird dies regelmäßig nicht ausreichen.
Rechtsprechungslinien: Maßstäbe der gerichtlichen Beurteilung
Keine Garantie absoluter Gefahrlosigkeit
Nach den allgemeinen zivilrechtlichen Maßstäben der Verkehrssicherung ist keine Sicherheit gegen jede denkbare Schadensmöglichkeit geschuldet. Erforderlich sind diejenigen Vorkehrungen, die ein verständiger und umsichtiger Verantwortlicher unter den konkreten Umständen für notwendig und zumutbar halten muss, um andere vor Schäden zu schützen.
Für Podesttreppen bedeutet dies: Gewöhnliche und erkennbare Eigenschaften einer Treppe sind anders zu bewerten als überraschende Stufenversätze, verdeckte Schäden oder unzureichend gesicherte Absturzkanten. Zu berücksichtigen sind auch Nutzerkreis, Verkehrsbedeutung und die mögliche Schwere eines Schadens.
Die Erkennbarkeit einer Gefahr beseitigt eine Sicherungspflicht allerdings nicht stets. Insbesondere bei erheblichen Absturzrisiken oder einer vorhersehbaren Nutzung durch besonders gefährdete Personen kann eine bauliche Sicherung trotz sichtbarer Gefahr erforderlich sein.
Eigenverantwortung bleibt relevant. Die Erwartung sorgfältiger Benutzung rechtfertigt jedoch nicht, atypische oder schwer erkennbare Gefahren unbeachtet zu lassen.
Technische Normen als wichtige, aber nicht abschließende Maßstäbe
Technische Normen sind wichtige Erkenntnisquellen für die gerichtliche Beurteilung. Ihre Einhaltung kann für eine sachgerechte Ausführung sprechen, schließt einen Mangel oder eine Pflichtverletzung aber nicht zwingend aus. Entscheidend bleiben die konkrete vertragliche Verpflichtung und die jeweils anwendbaren Sicherheitsanforderungen.
Umgekehrt führt eine Normabweichung nicht automatisch zu einem Schadensersatzanspruch. Zunächst muss geklärt werden, ob und aufgrund welcher Rechtsgrundlage die betreffende Anforderung maßgeblich ist. Für Schadensersatz müssen außerdem die weiteren Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere ein zurechenbarer Schaden und, soweit erforderlich, Verschulden.
Von Schadensersatz sind andere Rechtsfolgen zu unterscheiden. Ein Anspruch auf Nacherfüllung setzt beispielsweise nicht voraus, dass bereits ein Unfall oder ein weiterer Schaden eingetreten ist.
Im Werkvertragsrecht kommt es auf die vereinbarte Beschaffenheit und die geschuldete Funktion an. Eine Treppe kann öffentlich-rechtliche Mindestanforderungen erfüllen und dennoch mangelhaft sein, etwa weil eine größere nutzbare Breite oder eine näher bestimmte barrierearme Gestaltung vereinbart wurde.
Ursächlichkeit und Beweiswürdigung
Nach einem Sturz sind Pflichtverletzung und Unfallursache getrennt zu untersuchen. Ein festgestellter Treppenmangel beweist nicht ohne Weiteres, dass gerade dieser Mangel den Unfall verursacht hat.
Bedeutsam können Unfallstelle, Bewegungsrichtung, Lichtverhältnisse, Schuhwerk, Witterung, Zeugenaussagen und zeitnah angefertigte Fotos sein. Sachverständige können beurteilen, ob eine Abweichung den geschilderten Unfallmechanismus technisch erklärt. Die abschließende Beweiswürdigung obliegt dem Gericht.
Je nach Fall können Beweiserleichterungen in Betracht kommen. Sie lassen sich jedoch nicht allein daraus ableiten, dass eine Person auf einer mangelhaften Treppe gestürzt ist.
Ein Mitverschulden nach § 254 BGB kann Ansprüche mindern. Ob Unaufmerksamkeit oder eine ungewöhnliche Benutzung anspruchsmindernd wirkt, hängt von den Umständen und ihrem Beitrag zum Schadenseintritt ab. Die Benutzung eines Mobiltelefons oder das fehlende Festhalten am Handlauf erlaubt für sich genommen keine verlässliche Aussage über eine bestimmte Haftungsquote.
Typische Fallkonstellationen
Neubau mit zu kleinem oder eingeengtem Podest
Wird ein Podest entgegen der vereinbarten Planung zu klein hergestellt, ist die Mangelfreiheit nach § 633 BGB zu prüfen. Zusätzlich kann eine öffentlich-rechtliche Abweichung bestehen. Beide Ebenen sind eigenständig zu beurteilen.
Eine nachträglich eingesetzte Tür kann die Situation verschärfen, wenn ihr Flügel erforderliche Bewegungs- oder Verkehrsflächen beeinträchtigt. Architekturplanung, gegebenenfalls Tragwerksplanung, Brandschutzplanung und Ausbau müssen innerhalb ihrer jeweiligen Aufgabenbereiche aufeinander abgestimmt werden.
Wer für einen Fehler verantwortlich ist, richtet sich nach den übernommenen Vertragsleistungen sowie den jeweiligen Prüf-, Hinweis- und Koordinationspflichten. Ein ausführendes Unternehmen haftet nicht automatisch für sämtliche Planungsfehler. Es kann aber verpflichtet sein, erkennbare Bedenken gegen eine vorgesehene Ausführung mitzuteilen.
Auch die Beteiligung mehrerer Fachplaner führt nicht dazu, dass jeder Beteiligte uneingeschränkt die Leistungen aller anderen überprüfen müsste. Umfang und Grenzen solcher Pflichten sind gesondert festzustellen.
Sanierung einer bestehenden Treppe
Bei einer Sanierung werden häufig Beläge, Handläufe oder Geländer ersetzt. Dadurch können sich Stufenhöhen, lichte Breiten und Anschlussdetails verändern. Die Bezeichnung als bloße „Verschönerung“ entscheidet nicht über die rechtliche Einordnung.
Vor Arbeiten ist zu klären, ob die Maßnahme bestehende Sicherheitsverhältnisse verändert oder weitergehende Anforderungen auslöst. Nicht jede Reparatur führt zur Pflicht, die gesamte Treppe an sämtliche Neubauanforderungen anzupassen. Ebenso wenig darf aus dem begrenzten Umfang einer Maßnahme geschlossen werden, dass ihre sicherheitsrelevanten Folgen unbeachtlich seien.
Bei einer Nutzungsänderung kann eine umfassendere Neubewertung erforderlich werden. Ob beispielsweise die Umwandlung von Wohnräumen in Räume mit regelmäßigem Publikumsverkehr neue Anforderungen auslöst, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben und dem Landesrecht.
Eine bislang unfallfreie Nutzung kann ein tatsächlicher Gesichtspunkt sein. Sie beweist aber weder die rechtmäßige Errichtung noch das Fehlen relevanter Gefahren.
Vermietete Gebäude und Wohnungseigentum
In Mietgebäuden kann eine unsichere gemeinschaftliche Treppe die Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB berühren. Voraussetzung ist insbesondere, dass ihre sichere Benutzbarkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört.
Ob eine Mietminderung nach § 536 BGB besteht, hängt von einer rechtlich erheblichen Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit und den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab. Nicht jede Abweichung von einer aktuellen technischen Norm begründet bei einem älteren Gebäude einen Mietmangel. Auch die Minderungsquote lässt sich nicht pauschal bestimmen.
Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, müssen Mieter ihn nach § 536c BGB grundsätzlich unverzüglich anzeigen. Unterbleibt die Anzeige, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Nachteile entstehen. Eigenmächtige Veränderungen an gemeinschaftlich genutzten Treppen sind davon zu unterscheiden und regelmäßig nicht ohne Zustimmung zulässig.
Bei Wohnungseigentum gehören gemeinschaftlich genutzte Treppen regelmäßig zum Gemeinschaftseigentum. Für dessen Verwaltung und Erhaltung sind insbesondere §§ 18 und 19 WEG maßgeblich. Zuständigkeit, Beschlussfassung und Kostentragung müssen voneinander unterschieden werden. Die Notwendigkeit, eine erhebliche Gefahr unverzüglich zu sichern, beantwortet noch nicht abschließend, wer die Kosten dauerhaft tragen muss.
Arbeitsstätte mit zugestelltem Treppenpodest
Ein ursprünglich ordnungsgemäßes Podest kann durch Lagerung, Möblierung oder abgestellte Transportmittel unsicher werden. In Arbeitsstätten betrifft dies die Gefährdungsbeurteilung und die Organisation des Betriebs.
Ist die Fläche Bestandteil eines Fluchtweges, kommt ihrer Freihaltung besondere Bedeutung zu. § 4 Abs. 4 ArbStättV verpflichtet den Arbeitgeber, dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können.
Der Arbeitgeber kann seine arbeitsschutzrechtlichen Pflichten nicht allein mit dem Hinweis zurückweisen, der Eigentümer oder Vermieter sei für das Gebäude zuständig. Welche baulichen Maßnahmen er selbst veranlassen kann und welche Ansprüche gegenüber dem Vermieter bestehen, ist eine andere Frage. Bis zur Klärung können betriebliche Schutzmaßnahmen oder Nutzungseinschränkungen erforderlich sein.
Rechtsfolgen und Haftungsrisiken
Werkvertragliche Mängelrechte
Bei einem mangelhaften Treppenwerk kommen die Rechte aus § 634 BGB in Betracht. Dazu gehören unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen Nacherfüllung, Selbstvornahme und Aufwendungsersatz, Rücktritt oder Minderung sowie Schadensersatz. Die besonderen Mängelrechte greifen grundsätzlich nach Abnahme; für Ansprüche vor Abnahme und mögliche Ausnahmen ist der Vertragsverlauf gesondert zu prüfen.
Dem Unternehmer ist grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Eine Selbstvornahme nach § 637 BGB setzt regelmäßig den erfolglosen Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist voraus. Gesetzliche Ausnahmen bestehen unter anderem bei Unzumutbarkeit der Nacherfüllung. Eine vorschnelle Ersatzbeauftragung kann Erstattungsansprüche gefährden.
Bei Sicherheitsmängeln sind endgültige Mängelbeseitigung und sofort notwendige Schutzmaßnahmen zu unterscheiden. Eine erhebliche Gefahr darf nicht allein deshalb ungesichert bleiben, weil eine Frist zur endgültigen Nachbesserung noch läuft. Ob die Kosten einer vorläufigen Sicherung vom Vertragspartner verlangt werden können, richtet sich jedoch nach der einschlägigen Anspruchsgrundlage.
Erforderlichkeit, Umfang und Kosten solcher Maßnahmen sollten dokumentiert werden. Eine Sicherheitsabweichung berechtigt nicht automatisch zu jeder gewünschten vollständigen Neukonstruktion.
Schadensersatz nach einem Unfall
§ 823 Abs. 1 BGB ist eine zentrale Grundlage für Ansprüche wegen Verletzung von Körper oder Gesundheit. Bei einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten sind insbesondere Pflichtenträgerschaft, Pflichtverletzung, Verschulden, Kausalität und Schaden zu prüfen.
Je nach Sachverhalt können Eigentümer, Besitzer, Betreiber oder mit Sicherungsaufgaben betraute Personen verantwortlich sein. Aus einer bestimmten formalen Stellung allein folgt jedoch nicht stets die gesamte Verantwortung.
Ersatzfähig können Behandlungskosten, Verdienstausfall und weitere Vermögensschäden sein. Soweit Sozialleistungsträger oder andere Dritte Leistungen erbringen, kann zu prüfen sein, auf wen entsprechende Ersatzansprüche übergehen. Für immaterielle Schäden kommt Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB in Betracht.
§ 823 Abs. 2 BGB kann bei Verletzung eines Schutzgesetzes eingreifen. Nicht jede öffentlich-rechtliche Vorschrift schützt den Einzelnen in diesem Sinne; eine DIN-Norm ist als solche kein Schutzgesetz.
§ 836 BGB betrifft Schäden durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes sowie durch die Ablösung von Teilen. Die Vorschrift erfasst nicht jeden Treppensturz. Ihre besonderen Voraussetzungen müssen eigenständig vorliegen.
Bauaufsichtliche und strafrechtliche Folgen
Bauaufsichtsbehörden können auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts Maßnahmen zur Herstellung rechtmäßiger oder sicherer Zustände treffen. Je nach Fall kommen Sicherungsanordnungen, die Anordnung baulicher Änderungen oder Nutzungsbeschränkungen in Betracht. Ermächtigungsgrundlage, richtiger Adressat, Ermessen und Verhältnismäßigkeit sind gesondert zu prüfen.
Bei Unfällen können § 229 StGB wegen fahrlässiger Körperverletzung oder § 222 StGB wegen fahrlässiger Tötung relevant werden. Eine Strafbarkeit nach § 229 StGB setzt keine besonders schwere Verletzung voraus, wohl aber die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen.
§ 319 StGB erfasst unter besonderen Voraussetzungen Baugefährdungen. Für Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues ist insbesondere bedeutsam, ob unter Verletzung allgemein anerkannter Regeln der Technik eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen verursacht wurde. Die Vorschrift enthält unterschiedliche Tatbestands- und Verschuldenskonstellationen.
Ein technischer Fehler begründet daher nicht automatisch Strafbarkeit. Erforderlich ist eine individuell zurechenbare Verantwortlichkeit. Bei einem Unterlassen sind zudem die besonderen Voraussetzungen strafrechtlicher Einstandspflichten zu prüfen.
Verfahren, Beweissicherung und Fristen
Mängelanzeige und sachverständige Untersuchung
Eine Mängelanzeige sollte den beanstandeten Zustand konkret beschreiben. Hilfreich sind Standort, betroffene Bauteile, erkennbare Auswirkungen und vorhandene Unterlagen. Eine abschließende technische Ursachenanalyse ist für die Beschreibung eines Mangels nicht stets erforderlich.
Vor Veränderungen sollten Fotos, Maße, Pläne und gegebenenfalls Zeugenaussagen gesichert werden. Maßangaben sind besonders aussagekräftig, wenn Messpunkte und Messmethode nachvollziehbar dokumentiert werden.
Bei komplexen Abweichungen ist eine fachkundige Untersuchung zweckmäßig. Dabei sollten die zugrunde gelegte Normfassung, der Anwendungsbereich und die Unterscheidung zwischen technischen Feststellungen und rechtlicher Bewertung erkennbar sein.
Ein Privatgutachten kann den Sachvortrag fachlich untermauern. Es ist im streitigen Verfahren aber nicht ohne Weiteres einem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten gleichgestellt. Die Erstattungsfähigkeit seiner Kosten ist eine eigenständige Frage.
Selbständiges Beweisverfahren
Nach §§ 485 ff. ZPO kann ein selbständiges Beweisverfahren in Betracht kommen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ermöglicht es insbesondere sachverständige Feststellungen zum Zustand einer Sache, zur Ursache eines Schadens oder Sachmangels und zum Aufwand der Beseitigung.
Das Verfahren kann sinnvoll sein, wenn eine Reparatur Beweise verändern würde oder eine technische Klärung einen späteren Prozess vermeiden könnte. Es entscheidet grundsätzlich nicht abschließend über die rechtliche Haftung und führt nicht bereits als solches zu einem vollstreckbaren Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Zahlung.
Beweisfragen müssen hinreichend bestimmt sein. Rein rechtliche Fragen, etwa ob ein Beteiligter Schadensersatz schuldet, sind nicht durch technische Begutachtung zu beantworten.
Akute Schutzmaßnahmen dürfen durch Beweissicherung nicht unangemessen verzögert werden. Wo Gefahrenabwehr sofort erforderlich ist, sollte der Zustand möglichst vorab oder begleitend dokumentiert werden.
Abnahme und Verjährung
Die Abnahme ist im Werkvertragsrecht ein wesentlicher rechtlicher Einschnitt. Sie beeinflusst unter anderem die Beweislast für Mängel und den Beginn bestimmter Verjährungsfristen.
Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk trotz Kenntnis des Mangels ab, stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 BGB bezeichneten Rechte nach § 640 Abs. 3 BGB nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält. Daraus folgt kein pauschaler Verlust sämtlicher denkbaren Ansprüche.
Für die von § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB erfassten Mängelansprüche bei Bauwerken und bestimmten darauf bezogenen Planungs- und Überwachungsleistungen gilt grundsätzlich eine fünfjährige Verjährungsfrist. Sie beginnt nach § 634a Abs. 2 BGB mit der Abnahme. Ob eine Treppenleistung als Bauwerksleistung einzuordnen ist, hängt von Gegenstand und Umfang der Leistung ab. Nicht jede Lieferung oder kleinere Reparatur fällt darunter.
Bei anderen Vertragsarten, wirksamen abweichenden Vereinbarungen oder arglistigem Verschweigen können andere Regeln gelten. Auch Rücktritt und Minderung unterliegen besonderen gesetzlichen Verknüpfungen mit der Verjährung.
Für deliktische Ansprüche sind insbesondere §§ 195 und 199 BGB zu berücksichtigen. Fristbeginn, Kenntnis und kenntnisunabhängige Höchstfristen müssen getrennt geprüft werden.
Eine bloße Mängelanzeige hemmt die Verjährung regelmäßig nicht. Verhandlungen können nach § 203 BGB, bestimmte gerichtliche Schritte nach § 204 BGB eine Hemmung bewirken. Auch beim selbständigen Beweisverfahren sind die gesetzlichen Voraussetzungen und der sachliche Umfang der Hemmung zu beachten.
Behördenverfahren und Rechtsschutz
Gegen bauaufsichtliche Verfügungen kann je nach anwendbarem Verfahrensrecht zunächst Widerspruch oder unmittelbar eine verwaltungsgerichtliche Klage eröffnet sein. Für den Widerspruch ist grundsätzlich die Monatsfrist des § 70 VwGO, für die Anfechtungsklage grundsätzlich die Monatsfrist des § 74 VwGO zu beachten.
Der Beginn der Klagefrist hängt insbesondere davon ab, ob ein Widerspruchsverfahren erforderlich ist. Maßgeblich kann die Zustellung des Widerspruchsbescheids oder die Bekanntgabe des Verwaltungsakts sein. Die konkrete Verfahrenslage muss deshalb festgestellt werden.
Bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung ist § 58 VwGO zu berücksichtigen. Nach § 58 Abs. 2 VwGO gilt grundsätzlich eine Jahresfrist; auch hierzu bestehen gesetzliche Besonderheiten und Ausnahmen.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung, soweit diese nicht gesetzlich ausgeschlossen ist oder wirksam die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. In solchen Fällen kann ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich sein. Ein eingelegter Rechtsbehelf berechtigt daher nicht stets dazu, eine angeordnete Sicherung oder Nutzungsbeschränkung vorläufig unbeachtet zu lassen.
Praktische Handlungsschritte
Prüfreihenfolge für Eigentümer, Bauherren und Betreiber
Eine strukturierte Prüfung verhindert, dass einzelne Maße ohne rechtlichen Zusammenhang bewertet werden. Als Orientierung bietet sich folgende Reihenfolge an:
- Bundesland, Gebäudenutzung, Gebäudeklasse und Funktion der Treppe feststellen.
- Genehmigungen, Bestandspläne, Verträge und Unterlagen über Änderungen zusammentragen.
- Maßgeblichen Errichtungs-, Änderungs- und Beurteilungszeitpunkt bestimmen.
- Anwendbare bauordnungsrechtliche, technische und betriebliche Anforderungen ermitteln.
- Geometrie, Oberflächen, Absturzsicherungen, Beleuchtung und Türbereiche fachkundig aufnehmen.
- Abweichungen nach Gefährlichkeit und rechtlicher Bedeutung bewerten.
- Schutzmaßnahmen, Zuständigkeiten und Nachbesserungen festlegen.
- Durchführung und Kontrolle dokumentieren.
Bei akuten Gefahren ist zunächst wirksamer Schutz herzustellen. Eine Sperrung darf allerdings nicht unbedacht dazu führen, dass weiter genutzte Gebäudebereiche keinen erforderlichen Rettungsweg mehr besitzen. Ist eine sichere Ersatzlösung nicht verfügbar, kann eine weitergehende Nutzungseinschränkung notwendig werden.
Vertragliche und organisatorische Vorsorge
Planungs- und Bauverträge sollten Nutzung und geschuldete Beschaffenheit hinreichend konkret beschreiben. Allgemeine Formulierungen wie „normgerecht“ lassen häufig offen, welche Normfassung, welches Schutzniveau und welche zusätzlichen Eigenschaften gemeint sind.
Die Benennung einer bestimmten Normfassung beseitigt nicht automatisch alle Auslegungsfragen. Insbesondere bleibt zu prüfen, ob daneben zwingende Vorschriften, funktionale Anforderungen oder weitergehende vertragliche Pflichten bestehen.
Schnittstellen verdienen besondere Aufmerksamkeit: Bodenaufbau, Türplanung, Geländerbefestigung und Beleuchtung werden häufig von unterschiedlichen Beteiligten bearbeitet. Eine dokumentierte Koordination kann verhindern, dass jeweils für sich plausible Einzellösungen insgesamt eine unsichere Treppe ergeben.
Für den Betrieb sind angemessene Kontrollen und klare Meldewege vorzusehen. Eine einheitliche bundesweite Kontrollfrist für sämtliche Podesttreppen lässt sich nicht angeben. Besondere betriebliche Vorschriften oder anlagenbezogene Vorgaben können jedoch konkrete Prüfpflichten begründen. Im Übrigen richten sich Umfang und Häufigkeit nach Nutzung, Zustand und vorhersehbaren Gefahren.
Verhalten nach einem Unfall
Nach einem Unfall stehen Hilfeleistung und die Vermeidung weiterer Schäden im Vordergrund. Anschließend sollten Unfallort, Zeitpunkt, Witterung, Beleuchtung und erkennbare Besonderheiten festgehalten werden. Die Dokumentation muss zwischen eigenen Wahrnehmungen und späteren Schlussfolgerungen unterscheiden.
Verantwortliche sollten Versicherungsverhältnisse und vertragliche Anzeigeobliegenheiten prüfen. Bei Arbeitsunfällen können gesetzliche Meldepflichten bestehen, insbesondere nach § 193 SGB VII. Ob eine Meldung erforderlich ist und welche Frist gilt, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und dem konkreten Ereignis.
Eine Veränderung der Unfallstelle kann aus Sicherheitsgründen notwendig sein. Soweit möglich, sollten der Ausgangszustand und die vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen getrennt dokumentiert werden.
Unbelegte Schuldzuweisungen erschweren die Aufklärung. Ebenso sollte zwischen einer sachlichen Schilderung des Geschehens und einem rechtlichen Anerkenntnis unterschieden werden.
Offene Streitfragen und einzelfallabhängige Abgrenzungen
Bestandsschutz und nachträgliche Anpassung
Bei älteren Podesttreppen ist häufig umstritten, ob und in welchem Umfang eine Anpassung an heutige Anforderungen verlangt werden kann. Bestandsschutz setzt einen rechtlich schutzwürdigen Bestand voraus. Allein das Alter einer Anlage oder eine langjährige behördliche Untätigkeit genügt dafür nicht.
Eine spätere Verschärfung technischer Regeln führt nicht automatisch zu einer umfassenden Nachrüstungspflicht. Andererseits können gesetzliche Anpassungsvorschriften, konkrete Gefahren, Nutzungsänderungen oder bauliche Eingriffe neue Anforderungen auslösen.
Ob eine Maßnahme den Bestandsschutz berührt, hängt von Art und Umfang des Eingriffs sowie vom Landesrecht ab. Die bloße Verwendung des Begriffs „Sanierung“ beantwortet diese Frage nicht.
Öffentlich-rechtlicher Bestandsschutz schließt zivilrechtliche Verkehrssicherungspflichten nicht aus. Umgekehrt folgt aus jeder zivilrechtlich diskutierten Verbesserung noch keine bauaufsichtlich durchsetzbare Nachrüstungspflicht. Rechtsgrundlage, Gefahrenschwelle und Verhältnismäßigkeit sind jeweils eigenständig zu prüfen.
Gleichwertige Lösungen und gestalterische Interessen
Eine abweichende Konstruktion kann technisch ausreichend sicher sein, obwohl sie einer Standardlösung nicht entspricht. Ihre öffentlich-rechtliche Zulässigkeit hängt davon ab, wovon abgewichen wird und welche Nachweis- oder Verfahrensanforderungen das Landesrecht vorsieht.
Eine Abweichung von einer unmittelbar gesetzlichen Anforderung ist nicht mit einer abweichenden technischen Lösung gegenüber einer Technischen Baubestimmung gleichzusetzen. Je nach Regelung können ein Gleichwertigkeitsnachweis, eine behördliche Entscheidung oder weitere Nachweise erforderlich sein.
Auch eine bauaufsichtlich akzeptierte Lösung muss die vertraglich geschuldete Beschaffenheit nicht automatisch erfüllen. Vertragsparteien können weitergehende oder anders bestimmte Anforderungen vereinbart haben.
Denkmalschutz und architektonische Gestaltung können in die rechtliche Bewertung einfließen. Sie verdrängen den Schutz von Leben und Gesundheit aber nicht generell. Ebenso darf historischer Bestand nicht ohne Prüfung der einschlägigen Rechtsgrundlagen und der Verhältnismäßigkeit ausschließlich an Neubaukriterien gemessen werden.
Verantwortungsverteilung bei mehreren Beteiligten
Bei gemeinsamer Verursachung können Ansprüche gegen mehrere Beteiligte bestehen. Ob eine gesamtschuldnerische Haftung vorliegt, richtet sich nach den jeweiligen Anspruchsgrundlagen und deren Voraussetzungen.
Die Außenhaftung gegenüber Geschädigten ist von der internen Lastenverteilung zwischen Planern, ausführenden Unternehmen, Eigentümern und Betreibern zu unterscheiden. Eine Vereinbarung zwischen zwei Beteiligten beschränkt Ansprüche außenstehender Geschädigter nicht ohne Weiteres.
Eine wirksame Aufgabenübertragung kann die praktische Wahrnehmung von Sicherungspflichten verlagern. Sie beseitigt jedoch nicht zwangsläufig sämtliche Auswahl-, Organisations- und Kontrollpflichten des Übertragenden. Entscheidend sind Umfang, Klarheit und tatsächliche Umsetzung der Übertragung.
Auch derjenige, der Sicherungsaufgaben übernimmt, kann dadurch eigene Pflichten begründen. Für die Bewertung genügt es deshalb nicht, ausschließlich Eigentumsverhältnisse oder Vertragsüberschriften zu betrachten.
Zusammenfassung
Die Sicherheit von Podesttreppen liegt an der Schnittstelle zwischen Landesbaurecht, technischen Regeln, Arbeitsschutz und Zivilrecht. Maßgeblich sind nicht allein einzelne Abmessungen, sondern das Zusammenwirken von Treppengeometrie, Podestnutzung, Türen, Absturzsicherungen, Oberflächen, Beleuchtung und Betrieb.
DIN-Normen sind wichtige Prüfungsmaßstäbe, aber weder allgemein unmittelbar geltende Gesetze noch eine vollständige Haftungsfreistellung. Ihre bauaufsichtliche Einführung, ihre vertragliche Bedeutung und ihr Verhältnis zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik müssen getrennt untersucht werden.
Bei erkannten Mängeln sind Gefahrenabwehr, Beweissicherung und Anspruchswahrung zu koordinieren. Abnahme, Verjährung und behördliche Rechtsbehelfsfristen können die Durchsetzung wesentlich beeinflussen. Eine Mängelanzeige allein sichert Ansprüche nicht zuverlässig gegen Verjährung.
Für ältere Treppen bedarf insbesondere das Verhältnis zwischen Bestandsschutz, Eingriffen in den Bestand und heutigen Sicherheitsanforderungen einer einzelfallbezogenen Prüfung. Pauschale Aussagen über zwingende Nachrüstung, umfassende Haftungsfreiheit oder feste Entschädigungsquoten sind ohne weitere Feststellungen nicht tragfähig.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Bayerische Bauordnung, Art. 32: Treppen
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: ASR A1.8 „Verkehrswege“, ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“, ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“
- Deutsches Institut für Bautechnik: Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
- DIN 18065:2020-08: Gebäudetreppen – Begriffe, Messregeln, Hauptmaße
- DIN 18040-1: Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Strafgesetzbuch (StGB)
Prüfvermerk der Redaktion: Pauschale Rechtsfolgen präzisiert; Abnahme, Mängelrechte, Verjährung und Rechtsbehelfsfristen differenziert. DIN-, ASR- und Landesrechtsbezug eingegrenzt. Keine ungesicherten Entscheidungen oder Maßangaben aufgenommen. Quellen auf Gesetze und etablierte Regelwerksherausgeber beschränkt; konkrete Fassungsanwendung bleibt einzelfallabhängig.
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