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Recht am eigenen Bild und StGB: Strafbarkeit, Persönlichkeitsschutz und rechtliche Grenzen

Das Recht am eigenen Bild schützt die Entscheidung darüber, ob und in welchem Zusammenhang eine Person durch ein Bildnis für andere erkennbar dargestellt wird.

4.732 WörterStand: 18. September 2026Redaktionell geprüft

Das Wichtigste in Kürze

Das Recht am eigenen Bild schützt die Entscheidung darüber, ob und in welchem Zusammenhang eine Person durch ein Bildnis für andere erkennbar dargestellt wird.

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Veröffentlicht: 18.9.2026 · Zuletzt aktualisiert: 18.9.2026

Das Recht am eigenen Bild schützt die Entscheidung darüber, ob und in welchem Zusammenhang eine Person durch ein Bildnis für andere erkennbar dargestellt wird. Praktische Bedeutung hat dieser Schutz bei Fotografien in sozialen Netzwerken, heimlichen Handyaufnahmen, Pressebildern, Überwachungskameras und der Weitergabe intimer Fotos. Dabei sind verschiedene Fragen auseinanderzuhalten: Darf eine Aufnahme hergestellt werden? Ist ihre Speicherung oder Veröffentlichung zulässig? Wann entstehen zivilrechtliche Ansprüche, und wann liegt eine Straftat vor?

Wer nach „Recht am eigenen Bild StGB“ sucht, trifft auf ein rechtlich verteiltes Schutzsystem. Zentrale Regeln über die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen stehen im Kunsturhebergesetz. Dieses enthält mit § 33 KunstUrhG eine eigene Strafvorschrift. Das Strafgesetzbuch schützt daneben insbesondere den höchstpersönlichen Lebensbereich und weitere Persönlichkeitsinteressen durch § 201a StGB sowie den Intimbereich durch § 184k StGB. Hinzu kommen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Datenschutzrecht.

Entscheidend ist eine getrennte Prüfung von Aufnahme, Speicherung, Weitergabe und Veröffentlichung. Nicht jede unerlaubte Fotografie ist strafbar. Umgekehrt kann bereits die Herstellung oder Übertragung einer Bildaufnahme strafrechtlich relevant sein, ohne dass das Bild öffentlich verbreitet wird.

Begriffsklärung: Was schützt das Recht am eigenen Bild?

Bildnis und Erkennbarkeit

Ein Bildnis ist eine Darstellung, die eine Person erkennbar macht. Darunter fallen insbesondere Fotos, Filmaufnahmen und einzelne Videobilder. Auch Zeichnungen oder bearbeitete Darstellungen können Bildnisse sein. Entscheidend ist nicht allein, ob das Gesicht sichtbar ist. Eine Identifizierung kann sich ebenso aus individuellen Körpermerkmalen, Kleidung, dem Aufnahmeort oder begleitenden Angaben ergeben.

Die Erkennbarkeit muss nicht für die gesamte Öffentlichkeit bestehen. Es kann ausreichen, dass ein begrenzter Personenkreis die dargestellte Person aufgrund der Abbildung und ihres Zusammenhangs identifizieren kann. Eine Verpixelung des Gesichts verhindert eine Rechtsverletzung deshalb nicht zuverlässig, wenn andere Merkmale die Identität weiterhin offenlegen.

Das Recht am eigenen Bild betrifft die Persönlichkeit der dargestellten Person. Es ist von den urheberrechtlichen oder leistungsschutzrechtlichen Befugnissen am Foto zu unterscheiden. Wer eine Fotografie selbst aufgenommen hat, darf sie deshalb nicht automatisch beliebig verwenden. Umgekehrt verschafft die Einwilligung der abgebildeten Person nicht ohne Weiteres die erforderlichen Nutzungsrechte am Foto.

Aufnahme, Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung

§ 22 KunstUrhG erfasst grundsätzlich das Verbreiten und öffentliche Zurschaustellen von Bildnissen. Die bloße Herstellung einer Aufnahme wird von dieser Vorschrift nicht allgemein verboten. Sie kann jedoch gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Datenschutzrecht oder besondere Strafvorschriften verstoßen.

Auch eine Weitergabe an einen begrenzten Empfängerkreis kann rechtlich relevant sein. Der Hinweis, ein Bild sei „nur in einer Gruppe“ geteilt worden, schließt eine Rechtsverletzung nicht aus. Ob eine bestimmte Übermittlung als Verbreiten, öffentliches Zurschaustellen oder Zugänglichmachen einzuordnen ist, richtet sich nach dem jeweils einschlägigen Tatbestand.

Die einzelnen Verarbeitungsschritte können unterschiedlich zu beurteilen sein: Eine erlaubte Aufnahme kann später unzulässig veröffentlicht werden. Eine rechtmäßig veröffentlichte Aufnahme darf nicht zwangsläufig für Werbung übernommen werden. Ebenso kann die dauerhafte Aufbewahrung besonders sensibler Bilder eigenständige Persönlichkeitsinteressen berühren.

Kein umfassendes Verbot unerwünschter Fotografien

Das Recht am eigenen Bild vermittelt keinen uneingeschränkten Anspruch, außerhalb der eigenen Wohnung niemals fotografiert zu werden. Ihm können Informationsinteressen, Pressefreiheit, Kunstfreiheit oder berechtigte Dokumentationsinteressen gegenüberstehen.

Ebenso wenig bedeutet ein Aufenthalt im öffentlichen Raum einen allgemeinen Verzicht auf Persönlichkeitsschutz. Maßgeblich sind unter anderem Anlass, Bildinhalt, Aufnahmesituation, Verwendungszweck und Intensität des Eingriffs. Insbesondere heimliche, aufdringliche oder systematische Aufnahmen können anders zu bewerten sein als eine beiläufige Erfassung im Hintergrund.

Auch innerhalb einer Wohnung hängt die rechtliche Bewertung von den Umständen ab. Für die Strafbarkeit nach § 201a StGB genügt der Aufnahmeort allein nicht; die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen müssen hinzutreten.

Rechtlicher Rahmen und einschlägige Normen

Verfassungsrecht und allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet. Es schützt auch die Selbstbestimmung über die bildliche Darstellung der eigenen Person. Besonders intensiv geschützt sind intime Lebensvorgänge; auch private und soziale Lebensbereiche genießen rechtlichen Schutz.

Auf der Gegenseite können die Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG sowie die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG stehen. Im Verhältnis zwischen Privatpersonen werden diese verfassungsrechtlichen Wertungen insbesondere bei der Auslegung und Anwendung des Zivilrechts berücksichtigt. Konflikte werden nicht allein danach entschieden, ob eine Aufnahme auf privatem oder öffentlichem Grund entstanden ist.

Im Zivilrecht bilden insbesondere § 823 Abs. 1 BGB und § 1004 BGB in entsprechender Anwendung Grundlagen für Ansprüche gegen persönlichkeitsrechtsverletzende Bildaufnahmen und Bildverwendungen. Die Voraussetzungen unterscheiden sich nach dem geltend gemachten Anspruch. Für einen Unterlassungsanspruch ist beispielsweise nicht in gleicher Weise ein Verschulden erforderlich wie für einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB.

Einwilligung nach § 22 KunstUrhG

Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine Einwilligung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Ihr Umfang richtet sich nach ihrer Erklärung und den erkennbaren Umständen.

Wer sich bei einer privaten Feier fotografieren lässt, stimmt damit nicht ohne Weiteres einer Veröffentlichung auf einer frei zugänglichen Internetseite zu. Eine Zustimmung zur Veröffentlichung in einem Vereinsbericht umfasst nicht zwangsläufig die Nutzung in einer Werbekampagne. Zweck, Medium, Reichweite und Zusammenhang sind deshalb von erheblicher Bedeutung.

§ 22 KunstUrhG enthält eine gesetzliche Zweifelsregel für Fälle, in denen die abgebildete Person dafür, dass sie sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Auch dann bleibt der vereinbarte beziehungsweise erkennbare Nutzungsrahmen maßgeblich. Die Vergütung begründet keine schrankenlose Verfügungsbefugnis über das Bild.

Soweit zusätzlich datenschutzrechtliche Einwilligungsanforderungen gelten, müssen auch diese erfüllt sein. Eine bildnisrechtlich vertretbare Auslegung des Verhaltens ersetzt insbesondere nicht die Prüfung, ob eine datenschutzrechtliche Einwilligung freiwillig, informiert und hinreichend bestimmt erteilt wurde.

Ausnahmen nach § 23 KunstUrhG

§ 23 Abs. 1 KunstUrhG lässt bestimmte Bildverwendungen ohne Einwilligung zu. Erfasst sind:

  • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;
  • Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  • nicht auf Bestellung angefertigte Bildnisse, sofern deren Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Diese Ausnahmen gelten nicht unbegrenzt. Nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG erstreckt sich die Befugnis nicht auf eine Verbreitung oder Schaustellung, durch die berechtigte Interessen der abgebildeten Person oder, falls diese verstorben ist, ihrer Angehörigen verletzt werden.

Eine Menschenansammlung ist daher keine pauschale Freigabe sämtlicher dort entstandener Porträtaufnahmen. Die Darstellung muss von der jeweiligen Ausnahme erfasst sein. Ebenso genügt es für die Beiwerk-Ausnahme nicht, dass neben einer hervorgehobenen Person noch ein Gebäude sichtbar ist. Die Person muss gegenüber der dargestellten Landschaft oder Örtlichkeit tatsächlich zurücktreten.

Daneben enthält § 24 KunstUrhG eine besondere Erlaubnis für Behörden zu Zwecken der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit. Daraus folgt keine allgemeine Veröffentlichungsbefugnis für Privatpersonen, die einen vermeintlichen Rechtsverstoß öffentlich anprangern wollen.

§ 33 KunstUrhG als Strafvorschrift außerhalb des StGB

Wer entgegen §§ 22, 23 KunstUrhG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt, kann sich nach § 33 KunstUrhG strafbar machen. Vorgesehen sind Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Damit liegt eine zentrale Strafnorm zum Recht am eigenen Bild außerhalb des Strafgesetzbuchs. Ihre Einordnung als Nebenstrafrecht besagt lediglich, dass sie nicht im StGB steht. Die allgemeinen strafrechtlichen Voraussetzungen bleiben maßgeblich.

Eine Strafbarkeit setzt Vorsatz voraus; eine fahrlässige Begehung ist in § 33 KunstUrhG nicht unter Strafe gestellt. Nicht jede objektiv unzulässige Veröffentlichung führt daher zwangsläufig zu einer Verurteilung. Fragen der Einwilligung, ihrer Reichweite, gesetzlicher Erlaubnisse und möglicher Irrtümer müssen gesondert untersucht werden.

Der genannte Strafrahmen beschreibt die gesetzliche Höchststrafe, nicht eine für jeden Verstoß zu erwartende Sanktion. Die konkrete strafrechtliche Beurteilung hängt vom nachweisbaren Sachverhalt und den Umständen der Tat ab.

§ 201a StGB: Besonders geschützte Aufnahmen

§ 201a StGB trägt die Überschrift „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen“. Die Vorschrift enthält mehrere eigenständige Tatbestände und ist kein allgemeines Fotografierverbot.

§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst insbesondere das unbefugte Herstellen oder Übertragen einer Bildaufnahme einer Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wenn dadurch ihr höchstpersönlicher Lebensbereich verletzt wird. Eine Speicherung ist für die ausdrücklich erfasste Übertragung nicht in jedem Fall erforderlich.

§ 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB betrifft das unbefugte Herstellen oder Übertragen einer Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt. Hier kommt es nicht darauf an, dass die Person sich in einer Wohnung befindet. § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst das unbefugte Herstellen oder Übertragen einer Bildaufnahme, die eine verstorbene Person in grob anstößiger Weise zur Schau stellt.

Weitere Tatbestände betreffen den Gebrauch oder das Zugänglichmachen bestimmter Aufnahmen. § 201a Abs. 2 StGB erfasst insbesondere das unbefugte Zugänglichmachen einer Bildaufnahme gegenüber einer dritten Person, wenn die Aufnahme geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden. Nicht jedes unangenehme oder unvorteilhafte Bild erreicht diese Schwelle.

§ 201a Abs. 3 StGB enthält besondere Verbote im Zusammenhang mit Bildaufnahmen, die die Nacktheit einer Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand haben. Erfasst werden das Herstellen oder Anbieten, um die Aufnahme einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, sowie die entgeltliche Verschaffung für sich oder eine dritte Person. Daraus folgt kein allgemeines strafrechtliches Verbot jeder nichtsexualisierten Nacktaufnahme eines Kindes.

Die Strafdrohung beträgt in § 201a Abs. 1 bis 3 StGB jeweils Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Ausnahme für Handlungen in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen nach § 201a Abs. 4 StGB gilt nur für die dort genannten Tatbestände. Sie darf nicht unterschiedslos auf sämtliche Fälle der Vorschrift übertragen werden.

§ 184k StGB: Schutz des Intimbereichs

§ 184k StGB schützt bestimmte Körperbereiche und die diese Bereiche bedeckende Unterwäsche vor unbefugten Bildaufnahmen. § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB nennt die Genitalien, das Gesäß und die weibliche Brust sowie die diese Körperteile bedeckende Unterwäsche, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind. Das Herstellen oder Übertragen muss nach dieser Tatbestandsvariante absichtlich oder wissentlich erfolgen.

Die Vorschrift ist insbesondere für das sogenannte „Upskirting“ und „Downblousing“ relevant. Eine entsprechende Tat kann auch auf einer Straße, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder bei Veranstaltungen begangen werden. Entscheidend sind die gesetzlichen Merkmale, nicht allein der Aufenthaltsort.

Weitere Tatbestandsvarianten erfassen den Gebrauch oder das Zugänglichmachen entsprechend hergestellter Aufnahmen. Auch das wissentlich unbefugte Zugänglichmachen einer befugt hergestellten Aufnahme der bezeichneten Art kann erfasst sein. Nicht jede Aufnahme unbekleideter Körperteile fällt jedoch allein wegen der Nacktheit unter § 184k StGB.

§ 184k StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor und enthält eine eigene Regelung zu überwiegenden berechtigten Interessen. Bei Darstellungen Minderjähriger können zusätzlich insbesondere § 184b StGB oder § 184c StGB einschlägig sein, wenn deren besondere Voraussetzungen erfüllt sind. Nacktheit allein ist nicht mit Kinder- oder Jugendpornografie gleichzusetzen.

Datenschutzrecht als zusätzliche Prüfungsebene

Aufnahmen identifizierter oder identifizierbarer Personen enthalten regelmäßig personenbezogene Daten. Soweit die Datenschutz-Grundverordnung anwendbar ist, benötigen Herstellung, Speicherung und Weitergabe eine Rechtsgrundlage. In Betracht kommen insbesondere eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO oder, bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen, berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO.

Die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO ist keine pauschale Erlaubnis, im öffentlichen Raum beliebig zu fotografieren. Unter anderem müssen Zweck, Erforderlichkeit und entgegenstehende Interessen oder Grundrechte berücksichtigt werden. Bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten können zusätzliche Anforderungen nach Art. 9 DSGVO hinzutreten. Ein gewöhnliches Personenfoto ist allerdings nicht allein deshalb bereits ein biometrisches Datum im Sinne der besonderen Schutzregelung.

Die Ausnahme für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO ist begrenzt. Eine frei zugängliche Internetveröffentlichung lässt sich nicht allein wegen eines privaten Motivs dieser Ausnahme zuordnen.

Das Verhältnis zwischen Datenschutzrecht und Kunsturhebergesetz ist differenziert zu beurteilen. Bedeutsam sind insbesondere Art. 85 DSGVO und die jeweils einschlägigen Regelungen zur Verarbeitung für journalistische, wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Zwecke. Außerhalb privilegierter Bereiche darf weder die uneingeschränkte Fortgeltung noch die vollständige Verdrängung der §§ 22, 23 KunstUrhG pauschal unterstellt werden.

Rechtsprechungslinien zum Persönlichkeitsschutz

Kontextbezogene Abwägung statt pauschaler Prominentenausnahme

Die verfassungs- und zivilgerichtliche Rechtsprechung verlangt bei Bildveröffentlichungen eine Berücksichtigung der widerstreitenden Rechte. Die Bekanntheit einer Person ist relevant, ersetzt aber nicht die Prüfung des konkreten Informationsinteresses.

Auch bei Personen des öffentlichen Lebens bleibt zu unterscheiden, welchen Beitrag eine Bildberichterstattung zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und wie intensiv sie in persönliche Lebensbereiche eingreift. Unterhaltende Berichterstattung ist nicht von vornherein schutzlos. Das bloße Interesse an privaten Einzelheiten rechtfertigt jedoch nicht jede Veröffentlichung.

Besonders wichtig ist der Zusammenhang zwischen Bild und Begleittext. Ein alltägliches Foto kann im Rahmen einer sachbezogenen Berichterstattung anders zu beurteilen sein als dieselbe Aufnahme in einem herabsetzenden oder rein kommerziellen Kontext. Die Zulässigkeit haftet dem Foto deshalb nicht unabhängig von seiner Verwendung an.

Eine wahrheitsgemäße Darstellung ist ebenfalls nicht automatisch erlaubt. Auch zutreffende Bilder können geschützte private oder intime Lebensumstände offenlegen.

Intime Bilder nach dem Ende einer Beziehung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13. Oktober 2015, Az. VI ZR 271/14, einen Anspruch auf Löschung intimer Aufnahmen nach dem Ende einer Beziehung behandelt. Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine während einer Partnerschaft erteilte Einwilligung nach ihrem Inhalt und den Umständen auf die Dauer der Beziehung begrenzt sein kann.

Die Zustimmung zur Herstellung oder Überlassung intimer Bilder bedeutet deshalb nicht zwangsläufig, dass der frühere Partner sie dauerhaft behalten darf. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann unter den entsprechenden Umständen bereits im weiteren Besitz der Aufnahmen liegen; eine beabsichtigte Veröffentlichung ist dafür nicht zwingend erforderlich.

Davon zu unterscheiden sind gewöhnliche Erinnerungsfotos, für die andere Maßstäbe gelten können. Aus der Entscheidung folgt kein allgemeiner Satz, wonach sämtliche während einer Beziehung entstandenen Aufnahmen nach einer Trennung automatisch gelöscht werden müssten. Maßgeblich bleiben Bildinhalt, Einwilligungsumfang und Eingriffsintensität.

Strafrechtliche Bestimmtheit als eigenständige Grenze

Im Strafrecht genügt die allgemeine Feststellung, eine Aufnahme sei respektlos oder persönlichkeitsverletzend, nicht. Jeder Tatbestand muss mit seinen konkreten Voraussetzungen erfüllt sein. Das Bestimmtheitsgebot und das Verbot einer strafbegründenden Analogie folgen insbesondere aus Art. 103 Abs. 2 GG.

Eine zivilrechtlich unzulässige Aufnahme muss deshalb nicht zugleich unter § 201a StGB fallen. Begriffe wie „höchstpersönlicher Lebensbereich“, „Hilflosigkeit“ und erhebliche Schädigung des Ansehens dürfen nicht durch bloßes moralisches Missfallen ersetzt werden.

Umgekehrt schließt das Fehlen einer Veröffentlichung die Strafbarkeit nicht aus, wenn bereits das Herstellen oder Übertragen einer bestimmten Aufnahme gesetzlich erfasst ist. Auch eine nur einer einzelnen dritten Person eröffnete Zugriffsmöglichkeit kann bei entsprechendem Tatbestand ausreichen.

Typische Fallkonstellationen

Fotos auf sozialen Netzwerken und in Messenger-Gruppen

Das Hochladen eines erkennbaren Personenfotos auf ein öffentliches Profil verlangt eine tragfähige rechtliche Grundlage. Weder die Teilnahme an einer Feier noch das Lächeln in die Kamera belegt für sich genommen die Zustimmung zu einer unbegrenzten Onlineveröffentlichung.

Bei Messenger-Gruppen kommt es unter anderem auf Empfängerkreis, Bildinhalt, ursprüngliche Vereinbarungen und anwendbare Vorschriften an. Eine geschlossene Gruppe macht die Bildnutzung nicht automatisch rechtmäßig. Gerade bei intimen oder erheblich rufschädigenden Aufnahmen kann bereits das Zugänglichmachen gegenüber einzelnen Dritten strafrechtlich relevant sein.

Wer ein fremdes Bild weiterleitet, kann eine eigene Rechtsverletzung begehen. Die ursprüngliche Veröffentlichung durch eine andere Person ersetzt weder eine Einwilligung noch eine sonstige Erlaubnis. Auch die technische Möglichkeit, einen Beitrag zu teilen oder herunterzuladen, beantwortet die rechtliche Zulässigkeitsfrage nicht abschließend.

Heimliche Aufnahmen in Wohnungen und Umkleiden

Heimliche Aufnahmen in Badezimmern, Umkleidekabinen oder vergleichbar geschützten Situationen können § 201a StGB erfüllen. Erforderlich bleibt, dass die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale vorliegen, insbesondere die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs bei den darauf bezogenen Tatbestandsvarianten.

Nicht jede Aufnahme innerhalb einer Wohnung erfüllt automatisch diese Voraussetzung. Bei einer Aufnahme eines gewöhnlichen Besuchs sind andere Umstände zu prüfen als bei einer Aufnahme beim Entkleiden oder bei intimen Verrichtungen. Unabhängig von der Strafbarkeit können zivilrechtliche Abwehransprüche bestehen.

Werden zugleich nichtöffentlich gesprochene Worte aufgenommen, ist zusätzlich § 201 StGB zu prüfen. Bild- und Tonaufnahmen folgen unterschiedlichen strafrechtlichen Regeln. Eine Erlaubnis zur Bildaufnahme umfasst nicht ohne Weiteres eine heimliche Tonaufzeichnung.

Unfallopfer, hilflose Menschen und Rettungseinsätze

Aufnahmen bewusstloser oder sonst hilfloser Personen können unter § 201a StGB fallen, wenn sie deren Hilflosigkeit zur Schau stellen und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen. Ein öffentlicher Unfallort ist kein rechtsfreier Raum.

Andererseits ist nicht jedes Bild eines Rettungsfahrzeugs oder einer Einsatzstelle verboten. Entscheidend sind die Darstellung konkreter Personen und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Die bloße Anwesenheit von Rettungskräften begründet noch keine Strafbarkeit einer Aufnahme.

Ein behaupteter Dokumentationszweck ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen. Sensationsaufnahmen werden nicht allein dadurch zulässig, dass sie auf einer Plattform mit Nachrichtencharakter erscheinen. Bei einer tatsächlichen Beweissicherung können berechtigte Interessen bestehen. Diese ersetzen jedoch keine Prüfung der einschlägigen Erlaubnis- oder Rechtfertigungsgründe und ihrer Grenzen.

Intime Aufnahmen und angedrohte Veröffentlichung

Die Weitergabe intimer Fotos ohne Zustimmung kann mehrere Schutzvorschriften verletzen. Dass die betroffene Person das Bild ursprünglich freiwillig versandt hat, erlaubt dem Empfänger nicht automatisch, es anderen zu zeigen.

Wird mit einer Veröffentlichung gedroht, um Geld oder ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen, kommen insbesondere Nötigung nach § 240 StGB oder Erpressung nach § 253 StGB in Betracht. Ob diese Tatbestände erfüllt sind, hängt unter anderem vom verlangten Verhalten, der Wirkung der Drohung und bei der Erpressung von den vermögensbezogenen Voraussetzungen ab. Nicht jede Drohung erfüllt ohne weitere Prüfung sämtliche Merkmale.

Auch ohne tatsächliche Veröffentlichung kann ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch bestehen, wenn eine hinreichend konkrete Gefahr rechtswidriger Verbreitung vorliegt. Eine Weiterleitung des Materials zur vermeintlichen Beweissicherung an zahlreiche Personen würde dagegen den Eingriff vergrößern und kann eigene rechtliche Risiken begründen.

Kinder, Schule und Verein

Bei Kinderfotos sind Einwilligungsfähigkeit, Sorgeberechtigung und Kindeswohl zu berücksichtigen. Eine allgemein gültige Altersgrenze, ab der Minderjährige jede Bildverwendung allein erlauben könnten, besteht nicht.

Je nach Einsichtsfähigkeit, rechtlicher Einordnung der Erklärung und Verwendungsart kann neben der Zustimmung der Sorgeberechtigten auch die Entscheidung des Kindes maßgeblich sein. Die besonderen Altersregeln des Art. 8 DSGVO betreffen bestimmte einwilligungsbasierte Angebote von Diensten der Informationsgesellschaft unmittelbar an Kinder; sie bilden keine allgemeine Altersgrenze für jede Fotoeinwilligung.

Bei gemeinsamem Sorgerecht können öffentliche Veröffentlichungen familienrechtliche Abstimmungsfragen aufwerfen. Insbesondere darf nicht ohne Weiteres angenommen werden, ein Elternteil könne jede weitreichende Internetveröffentlichung allein gestatten.

Schulen und Vereine müssen Aufnahmezwecke und Veröffentlichungswege unterscheiden. Eine Zustimmung zu einem internen Klassenalbum deckt nicht automatisch einen öffentlichen Internetauftritt ab. Eine pauschale Annahme, Gruppenfotos seien stets einwilligungsfrei, ist unzutreffend.

Arbeitsplatz, Veranstaltungen und Werbung

Arbeitgeber können Beschäftigtenfotos nicht allein deshalb beliebig veröffentlichen, weil das Bild während der Arbeit entstanden ist. Neben dem Persönlichkeitsrecht sind die datenschutzrechtlichen Besonderheiten des Beschäftigungsverhältnisses zu beachten, insbesondere die Anforderungen an die Freiwilligkeit einer Einwilligung. § 26 BDSG enthält hierzu besondere Regelungen, deren Anwendbarkeit im jeweiligen Zusammenhang zu prüfen ist.

Bei Veranstaltungen ist zwischen Übersichtsaufnahmen und herausgehobenen Einzelporträts zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ersetzt allerdings nicht die vollständige Prüfung des Verwendungszwecks und der gesetzlichen Voraussetzungen. Ein Hinweisschild über Fotografien kann zur Transparenz beitragen, ersetzt aber nicht automatisch eine erforderliche Einwilligung.

Besonders eingriffsintensiv kann die Nutzung eines Personenbildes in der Werbung sein. Sie kann den Eindruck einer persönlichen Empfehlung oder wirtschaftlichen Verbindung erzeugen. Eine ursprünglich journalistisch zulässige Aufnahme wird dadurch nicht ohne Weiteres für Werbezwecke frei.

Rechtsfolgen und Risiken

Unterlassung, Beseitigung und Löschung

Betroffene können bei rechtswidrigen Bildaufnahmen oder Bildverwendungen unter den jeweiligen Voraussetzungen Unterlassung und Beseitigung verlangen. Eine bereits erfolgte Verletzung begründet regelmäßig eine tatsächliche Vermutung für Wiederholungsgefahr. Auch vor der ersten Veröffentlichung kommt vorbeugender Rechtsschutz in Betracht, wenn eine konkrete Verletzung ernstlich droht.

Die bloße Entfernung eines Beitrags beseitigt nicht zwangsläufig sämtliche Ansprüche oder die Wiederholungsgefahr. Bereits erfolgte Weitergaben und fortbestehende Zugriffsmöglichkeiten können zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen. Deren Umfang hängt unter anderem davon ab, was der verantwortlichen Person tatsächlich möglich und rechtlich zumutbar ist.

Ein Anspruch auf Löschung sämtlicher vorhandener Bilddateien besteht nicht automatisch. Zu prüfen sind insbesondere Aufnahmezweck, Einwilligungsumfang, mögliche Aufbewahrungsinteressen und Intensität des Persönlichkeitseingriffs. Soweit Art. 17 DSGVO anwendbar ist, sind dessen Löschungsvoraussetzungen und Ausnahmen gesondert zu berücksichtigen.

Schadensersatz und Geldentschädigung

Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Bei kommerzieller Bildnutzung kann eine angemessene Lizenzvergütung als Berechnungsansatz relevant sein. Nicht jede unerlaubte Veröffentlichung führt jedoch zu einem Anspruch in Höhe eines frei gewählten Honorars.

Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt grundsätzlich eine schwerwiegende Beeinträchtigung voraus, die nicht anderweitig angemessen ausgeglichen werden kann. Bei der Beurteilung können insbesondere Verbreitungsumfang, Verschulden, Anlass und Folgen des Eingriffs berücksichtigt werden.

Soweit die DSGVO anwendbar ist, kann Art. 82 DSGVO bei einem verursachten materiellen oder immateriellen Schaden eine weitere Anspruchsgrundlage bieten. Ein bloßer Verordnungsverstoß genügt dafür nicht allein; erforderlich sind auch ein Schaden und der ursächliche Zusammenhang. Eine zusätzliche allgemeine Erheblichkeitsschwelle für immaterielle Schäden sieht Art. 82 DSGVO dagegen nicht vor.

Feste, allgemein verbindliche Entschädigungstabellen für unerlaubte Personenfotos bestehen nicht. Die verschiedenen Anspruchsgrundlagen dürfen zudem nicht zu einer mehrfachen Kompensation desselben Schadens führen.

Strafrechtliche Sanktionen und Datenschutzaufsicht

Neben Geld- oder Freiheitsstrafen können unter gesetzlichen Voraussetzungen Einziehungsmaßnahmen in Betracht kommen. § 201a StGB und § 184k StGB enthalten hierzu besondere Regelungen. Eine Einziehung sämtlicher verwendeter Geräte folgt jedoch nicht automatisch aus jeder rechtswidrigen Aufnahme.

Datenschutzaufsichtsbehörden können innerhalb ihrer Zuständigkeit Untersuchungen durchführen und Maßnahmen anordnen. Je nach Verantwortlichem, anwendbaren Vorschriften und Sachverhalt sind auch Bußgelder möglich. Eine betroffene Person kann sich bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 77 DSGVO bei einer Aufsichtsbehörde beschweren.

Zivilrechtliche, strafrechtliche und datenschutzrechtliche Verfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Eine strafrechtliche Einstellung bedeutet deshalb nicht notwendig, dass eine Veröffentlichung zivilrechtlich erlaubt war. Umgekehrt ersetzt das Bestehen eines zivilrechtlichen Anspruchs nicht den Nachweis sämtlicher Voraussetzungen einer Straftat.

Verfahren und Fristen

Strafanzeige und Strafantrag unterscheiden

Mit einer Strafanzeige wird ein möglicher strafbarer Sachverhalt den Ermittlungsbehörden mitgeteilt. Ein Strafantrag bringt darüber hinaus den Willen einer antragsberechtigten Person zum Ausdruck, die Tat strafrechtlich verfolgen zu lassen. Für seine Wirksamkeit sind die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere des § 158 StPO, zu beachten.

Für § 33 KunstUrhG ist ein Strafantrag erforderlich. Eine Ersetzung dieses Antrags durch die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses sieht die Vorschrift nicht vor.

Bei § 201a StGB regelt § 205 StGB dagegen eine Verfolgung auf Antrag oder ein Einschreiten von Amts wegen, wenn die Strafverfolgungsbehörde dies wegen des besonderen öffentlichen Interesses für geboten hält. § 184k Abs. 2 StGB enthält eine entsprechende Regelung.

Die bloße Schilderung eines Vorfalls muss nicht in jeder Situation einen formwirksamen Strafantrag enthalten. Eine ausdrückliche Erklärung des Verfolgungswillens unter Beachtung der gesetzlichen Form vermeidet Auslegungsprobleme.

Dreimonatige Antragsfrist

Nach § 77b StGB beträgt die Strafantragsfrist grundsätzlich drei Monate. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die antragsberechtigte Person von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt.

Die Berechnung kann bei mehreren Veröffentlichungen, verschiedenen Beteiligten oder zunächst unbekannter Täterschaft schwierig sein. Die fortdauernde Abrufbarkeit eines Beitrags darf nicht ungeprüft mit einem ständigen Neubeginn der Frist gleichgesetzt werden. Auch die Bestimmung der antragsberechtigten Person kann etwa bei Minderjährigen zusätzliche Fragen aufwerfen.

Von der Antragsfrist ist die strafrechtliche Verfolgungsverjährung zu unterscheiden. Beide betreffen verschiedene Voraussetzungen. Die Verjährung kann insbesondere von der einschlägigen Strafdrohung, der Beendigung der Tat und gesetzlichen Unterbrechungstatbeständen abhängen.

Zivilrechtlicher Eilrechtsschutz

Bei einer bevorstehenden oder fortdauernden Veröffentlichung kann eine einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO in Betracht kommen. Dafür sind insbesondere ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund glaubhaft zu machen.

Eine einheitliche gesetzliche Frist, innerhalb derer sämtliche bildnisrechtlichen Eilanträge gestellt werden müssten, besteht nicht. Langes Zuwarten kann jedoch gegen die erforderliche Dringlichkeit sprechen. Die gerichtlichen Anforderungen und die Bewertung des bisherigen Verhaltens sind einzelfallabhängig.

Für viele zivilrechtliche Ansprüche ist die regelmäßige Verjährung nach §§ 195, 199 BGB relevant. Sie beträgt grundsätzlich drei Jahre. Ihr Beginn liegt regelmäßig am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die erforderliche Kenntnis vorliegt oder ohne grobe Fahrlässigkeit vorliegen müsste. Welche Regeln im konkreten Fall gelten, ist nach Anspruchsart und Sachverhalt zu prüfen.

Eine Beschwerde bei einer Plattform oder eine einfache Zahlungsaufforderung hemmt die Verjährung nicht automatisch. Gesetzliche Hemmungstatbestände müssen gesondert vorliegen.

Beweissicherung und Verantwortliche

Für die Rechtsverfolgung sollten Veröffentlichung, Zeitpunkt und Zusammenhang nachvollziehbar dokumentiert werden. Aussagekräftig können insbesondere vollständige Screenshots, Internetadressen, Profilnamen, Begleittexte und Nachrichten über eine angekündigte Weitergabe sein. Dabei ist zwischen dem Zeitpunkt der eigenen Feststellung und einem tatsächlich nachweisbaren Veröffentlichungszeitpunkt zu unterscheiden.

Ein isoliertes Bild beweist häufig weder den Veröffentlichungsort noch den Zeitpunkt. Ebenso kann eine abgeschnittene Darstellung den rechtlich wichtigen Kontext verlieren. Die Beweissicherung sollte auf das Erforderliche beschränkt bleiben und keine zusätzliche öffentliche Verbreitung verursachen.

Bei möglicherweise kinder- oder jugendpornografischen Inhalten können schon Besitz, Abruf oder Weitergabe eigenständige strafrechtliche Fragen auslösen. Solche Inhalte sollten nicht ohne rechtliche Klärung eigens heruntergeladen oder weiterverteilt werden. Für eine Meldung können zunächst Fundstelle und sonstige Begleitumstände dokumentiert und die zuständigen Stellen eingeschaltet werden.

Ansprüche richten sich zunächst gegen die verantwortlichen Personen. Daneben können Melde- und Abhilfeverfahren der Plattform genutzt werden. Die Ermittlung unbekannter Nutzer ist rechtlich und tatsächlich begrenzt; eine Plattform muss personenbezogene Bestandsdaten nicht allein auf jede private Anfrage herausgeben.

Praktische Handlungsschritte

Für Betroffene

Ein sachgerechtes Vorgehen trennt Beweissicherung, Schadensbegrenzung und rechtliche Bewertung:

  • Fundort, Zeitpunkt der Feststellung und Veröffentlichungskontext dokumentieren, soweit dies rechtlich zulässig ist.
  • Festhalten, ob eine Einwilligung bestand und welchen Umfang sie hatte.
  • Weiterverbreitung vermeiden und sensible Informationen gegen unbefugten Zugriff schützen.
  • Die Veröffentlichung über das vorgesehene Verfahren der Plattform melden.
  • Unterlassung, Löschung, Eilrechtsschutz und strafrechtliche Schritte getrennt prüfen.
  • Bei antragsabhängigen Straftaten die dreimonatige Antragsfrist und die Formanforderungen berücksichtigen.

Drohungen, intime Aufnahmen und Bilder Minderjähriger verlangen besondere Zurückhaltung im Umgang mit Kopien. Die öffentliche Anprangerung des mutmaßlich Verantwortlichen kann neue Persönlichkeitsrechtsverletzungen erzeugen und das ursprüngliche Bild zusätzlich verbreiten.

Eine erfolgreiche Löschung auf einer Plattform garantiert nicht, dass sämtliche Kopien verschwunden sind. Welche weiteren Schritte rechtlich möglich und verhältnismäßig sind, hängt von den erreichbaren Verantwortlichen und dem nachweisbaren Verbreitungsweg ab.

Für Fotografierende und Veröffentlichende

Vor einer Aufnahme ist zu klären, ob bereits ihre Herstellung in geschützte Lebensbereiche eingreift. Vor einer Veröffentlichung sind zusätzlich Einwilligung, gesetzliche Ausnahmen und eine gegebenenfalls erforderliche datenschutzrechtliche Grundlage zu prüfen.

Eine dokumentierte Einwilligung sollte Zweck und vorgesehene Veröffentlichungswege hinreichend erkennen lassen. Bei einer späteren Zweckänderung ist eine erneute Prüfung erforderlich. Pauschale Formulierungen beseitigen nicht sämtliche rechtlichen Grenzen und ersetzen keine verständliche Information.

Sinnvoll sind außerdem eine Begrenzung identifizierender Angaben, angemessene Zugriffsrechte und eine am tatsächlichen Zweck ausgerichtete Speicherdauer. Solche Maßnahmen können Eingriffe vermindern, machen eine ansonsten unzulässige Aufnahme aber nicht automatisch rechtmäßig.

Wer fremde Fotos übernimmt, muss sowohl die Rechte am Foto als auch die Rechte der dargestellten Personen beachten. Eine Zustimmung des Fotografen allein beantwortet die bildnisrechtliche Frage nicht.

Offene Streitfragen und neue Entwicklungen

Zusammenspiel von Kunsturhebergesetz und DSGVO

Die Abgrenzung zwischen Bildnisrecht und Datenschutzrecht bleibt besonders außerhalb journalistischer Tätigkeiten anspruchsvoll. Unterschiedliche Verwendungszwecke können zu unterschiedlichen rechtlichen Prüfungsmaßstäben führen. Hinzu kommen bereichsspezifische Regelungen und die Frage, welche Privilegierungen im konkreten Fall anwendbar sind.

Auch die Beendigung einer ursprünglich erlaubten Nutzung ist nicht einheitlich zu behandeln. Der datenschutzrechtliche Widerruf einer Einwilligung nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO wirkt für die Zukunft; die Rechtmäßigkeit der vorherigen, auf die Einwilligung gestützten Verarbeitung bleibt unberührt.

Ob eine weitere Verarbeitung auf einer anderen Rechtsgrundlage zulässig ist, verlangt eine gesonderte Prüfung. Ein Widerruf führt daher nicht unter allen Umständen zur Pflicht, jede vorhandene Datei sofort zu löschen. Umgekehrt darf ein Verantwortlicher nicht beliebig auf eine andere Grundlage ausweichen, um die Wirkungen des Widerrufs zu umgehen.

Ob und unter welchen Bedingungen eine bildnisrechtliche Einwilligung zurückgenommen werden kann, hängt von ihrem rechtlichen Zusammenhang ab. Die datenschutzrechtliche Widerrufsregel darf nicht ungeprüft auf jede ausschließlich bildnisrechtliche Vereinbarung übertragen werden.

Künstlich erzeugte und manipulierte Bilder

Manipulierte Fotos und künstlich erzeugte Darstellungen können erhebliche Persönlichkeitsverletzungen bewirken. Eine Person kann durch ihre erkennbare Darstellung betroffen sein, obwohl die gezeigte Situation niemals stattgefunden hat. Das gilt insbesondere bei einer falschen Zuordnung sexueller, strafbarer oder sonst rufschädigender Handlungen.

Zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz kann deshalb auch bei sogenannten Deepfakes eingreifen. Eine Kennzeichnung als künstlich erzeugt kann für die Bewertung bedeutsam sein, beseitigt aber nicht notwendig jede Verletzung.

Eine Strafbarkeit nach einzelnen Bildaufnahmevorschriften darf dagegen nicht allein aus der Schwere des Eingriffs abgeleitet werden. Insbesondere bei vollständig künstlich erzeugten Darstellungen sind Wortlaut und Reichweite des jeweiligen Tatbestands sorgfältig zu prüfen. Bei bearbeitetem Ausgangsmaterial können andere Fragen entstehen als bei vollständig synthetischen Bildern.

Je nach Gestaltung, Aussagegehalt und Verbreitung können weitere Straftatbestände einschlägig sein. Eine pauschale Gleichsetzung sämtlicher manipulierter Bilder mit § 201a StGB wäre jedoch unzutreffend.

Zusammenfassung

Das Recht am eigenen Bild ist in Deutschland nicht ausschließlich im Strafgesetzbuch geregelt. §§ 22, 23 KunstUrhG bestimmen zentrale Voraussetzungen der Bildverbreitung; § 33 KunstUrhG enthält eine zugehörige Strafvorschrift. § 201a StGB und § 184k StGB schützen besonders sensible Aufnahmesituationen und erfassen bestimmte Formen der Bildverwendung.

Die Herstellung, Übertragung, Speicherung, Weitergabe und Veröffentlichung eines Bildes sind rechtlich getrennt zu beurteilen. Einwilligungen gelten nur innerhalb ihres jeweiligen Umfangs. Gesetzliche Ausnahmen verlangen eine Prüfung ihrer konkreten Voraussetzungen und der entgegenstehenden geschützten Interessen.

Bei Rechtsverletzungen kommen insbesondere Unterlassung, Beseitigung, Löschung, Schadensersatz, Geldentschädigung und strafrechtliche Sanktionen in Betracht. Keine dieser Rechtsfolgen tritt unterschiedslos bei jeder unerwünschten Aufnahme ein. Das Datenschutzrecht kann zusätzliche Anforderungen und Rechtsbehelfe begründen.

Für die Rechtsverfolgung sind eine rechtmäßige und aussagekräftige Beweissicherung, die Unterscheidung zwischen Strafanzeige und Strafantrag sowie die rechtzeitige Prüfung von Fristen wesentlich. Eine moralisch missbilligte Bildnutzung, eine zivilrechtliche Persönlichkeitsverletzung und eine Straftat sind dabei nicht gleichzusetzen.

Quellen

Prüfvermerk der Redaktion: Straftatbestände, Einwilligung, Ausnahmen und Antragsregeln präzisiert; Verjährungsbeginn und DSGVO-Schadensersatz ergänzt. Beweissicherung bei sensiblen Inhalten eingeschränkt. Einzelfallabhängige Aussagen relativiert; amtliche Gesetzesquellen und die belegbare BGH-Entscheidung beibehalten.

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