Das Wichtigste in Kürze
Die Auswahl einer WordPress-Agentur ist nicht nur eine technische oder gestalterische Entscheidung. Wer die Entwicklung, Überarbeitung oder Betreuung einer Internetseite beauftragt, begründet ein Vertragsverhältnis, das Fragen der Leistungspflicht, Haftung, Datensicherheit und Einräumung von …
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Veröffentlicht: 18.9.2026 · Zuletzt aktualisiert: 18.9.2026
Die Auswahl einer WordPress-Agentur ist nicht nur eine technische oder gestalterische Entscheidung. Wer die Entwicklung, Überarbeitung oder Betreuung einer Internetseite beauftragt, begründet ein Vertragsverhältnis, das Fragen der Leistungspflicht, Haftung, Datensicherheit und Einräumung von Nutzungsrechten aufwirft. Ein überzeugender Entwurf oder ein günstiger Angebotspreis sagt deshalb noch wenig darüber aus, ob eine Agentur für das konkrete Vorhaben geeignet ist.
WordPress ermöglicht unterschiedliche Projekte: von einer Informationsseite über Unternehmensauftritte bis zu Onlineshops. Mit den Funktionen und Geschäftsprozessen verändern sich die rechtlichen Anforderungen. Besonders relevant sind das Bürgerliche Gesetzbuch, das Urheberrechtsgesetz, die Datenschutz-Grundverordnung und die gesetzlichen Vorgaben für digitale Dienste. Bei bestimmten Angeboten kommen Anforderungen an die Barrierefreiheit hinzu.
Eine tragfähige Auswahl muss daher drei Ebenen verbinden: fachliche Eignung, organisatorische Zuverlässigkeit und eine klare vertragliche Aufgaben- und Risikoverteilung. Entscheidend ist nicht, ob eine Agentur abstrakt alle denkbaren Leistungen anbietet, sondern ob sie die Anforderungen des jeweiligen Projekts nachweisbar erfüllen kann.
1. Begriffsklärung: Was eine WordPress-Agentur schulden kann
WordPress als technische Grundlage
WordPress ist ein Content-Management-System, mit dem sich Inhalte einer Internetseite verwalten lassen. Das Erscheinungsbild wird regelmäßig durch ein sogenanntes Theme bestimmt; zusätzliche Funktionen werden häufig durch Plugins bereitgestellt. Individuelle Programmierung kann diese Komponenten ergänzen oder ersetzen.
Aus dieser modularen Struktur folgt eine wichtige Besonderheit: Die beauftragte Agentur entwickelt gewöhnlich nicht sämtliche Bestandteile selbst. Vielmehr verbindet sie eigene Leistungen mit vorhandener Software und gegebenenfalls externen Diensten. Für die Auswahl ist deshalb entscheidend, ob sie diese Abhängigkeiten transparent macht und deren Bedeutung für Betrieb und Wartung erläutert.
Eine belastbare Projektbeschreibung unterscheidet zwischen Standardsoftware, individuell geschaffenen Komponenten und laufenden Fremdleistungen. Nur so lässt sich beurteilen, welche Kosten dauerhaft entstehen, welche Nutzungsrechte benötigt werden und welche Bestandteile bei einem späteren Agenturwechsel weiterverwendet werden können.
Unterschiedliche Leistungsbilder
Unter der Bezeichnung WordPress-Agentur werden verschiedene Angebote zusammengefasst. Dazu gehören insbesondere:
- Konzeption, Gestaltung und technische Erstellung;
- Übernahme bestehender Inhalte und Daten;
- Einrichtung von Formularen, Shops und Schnittstellen;
- Bereitstellung von Hosting und Domainverwaltung;
- Sicherheitsaktualisierungen, Fehlerbehebung und Datensicherung;
- Suchmaschinenoptimierung und redaktionelle Betreuung.
Diese Tätigkeiten unterliegen nicht notwendig denselben rechtlichen Regeln. Die Herstellung einer funktionsfähigen Internetseite kann anders einzuordnen sein als fortlaufende Beratung oder die Bereitstellung von Serverkapazitäten. Die Bezeichnung als „Full-Service-Agentur“ ersetzt keine genaue Beschreibung der einzelnen Leistungen.
Ebenso wenig belegt die bloße Spezialisierung auf WordPress eine bestimmte Qualifikation. Maßgeblich sind überprüfbare Arbeitsproben, nachvollziehbare Prozesse und die Fähigkeit, die Anforderungen des konkreten Auftraggebers zutreffend zu erfassen.
2. Fachliche Eignung und organisatorische Zuverlässigkeit prüfen
Anforderungen vor Angeboten definieren
Eine sachgerechte Auswahl beginnt mit einer eigenen Bedarfsanalyse. Ohne diese Grundlage lassen sich Angebote kaum vergleichen: Eine Agentur kalkuliert möglicherweise nur die technische Einrichtung, eine andere zusätzlich Datenmigration, Barrierefreiheit, Schulung und Wartung.
Der Auftraggeber sollte deshalb Zielgruppen, Inhalte, Funktionen und technische Schnittstellen möglichst konkret beschreiben. Hinzu kommen organisatorische Anforderungen: Wer liefert Texte? Wer beschafft Bilder und klärt deren Nutzungsrechte? Wer genehmigt Entwürfe? Welche internen Freigaben sind erforderlich?
Bei einer Kanzlei können etwa Terminvereinbarung, vertrauliche Kontaktaufnahme und die verständliche Darstellung des Verfahrens einer Mandatsannahme bedeutsam sein. Ein Handelsunternehmen benötigt möglicherweise Produktdatenimporte, Zahlungsabwicklung und eine Anbindung an das Warenwirtschaftssystem. Die fachliche Eignung einer Agentur zeigt sich auch daran, ob sie Unklarheiten und Widersprüche in solchen Anforderungen anspricht.
Referenzen nicht nur nach dem Erscheinungsbild bewerten
Referenzen sollten möglichst vergleichbare Projekte betreffen. Eine optisch ansprechende Informationsseite belegt nicht automatisch Erfahrung mit komplexen Bestellabläufen oder vertraulichen Daten.
Aussagekräftig sind Erläuterungen zum eigenen Leistungsanteil: Hat die Agentur lediglich ein vorgegebenes Design umgesetzt oder auch Architektur, Migration und Betrieb verantwortet? Wurden besondere Anforderungen an Sicherheit oder Zugänglichkeit bearbeitet? Welche Dokumentation erhielt der Auftraggeber?
Auch die langfristige Betreuungsfähigkeit ist relevant. Zu prüfen sind Ansprechpartner, Vertretungsregelungen, der Umgang mit Sicherheitsmeldungen und die Abhängigkeit von einzelnen Beschäftigten. Der Einsatz freier Mitarbeiter oder weiterer Unternehmen ist nicht grundsätzlich problematisch. Er sollte jedoch hinsichtlich Zuständigkeiten, Vertraulichkeit, Rechten und Datenschutz nachvollziehbar geregelt sein.
Referenzangaben können durch Rückfragen überprüft werden, soweit dies mit Zustimmung der Beteiligten und ohne Offenlegung vertraulicher Informationen möglich ist. Vertrauliche Projektdaten oder personenbezogene Daten fremder Kunden sind dagegen kein geeigneter Eignungsnachweis.
Angebote anhand gleicher Kriterien vergleichen
Ein niedriger Gesamtpreis kann darauf beruhen, dass wesentliche Leistungen nicht enthalten sind. Vergleichbar werden Angebote erst durch eine gemeinsame Bewertungsgrundlage.
Besonders wichtig sind Leistungsumfang, Änderungsverfahren, laufende Kosten, Lizenzbedingungen, Abnahmekriterien und Übergabepflichten. Bei Stundenvergütung sollten Abrechnungstakt, Tätigkeitsnachweise und Freigabegrenzen feststehen. Ein Festpreis bietet vor allem dann Planungssicherheit, wenn der zugrunde liegende Leistungsumfang hinreichend bestimmt ist.
Vorsicht ist geboten, wenn eine Agentur uneingeschränkte „Rechtssicherheit“ oder dauerhaft vollständige Sicherheit verspricht. Rechtliche Anforderungen und technische Risiken hängen von zahlreichen Umständen ab. Aussagekräftiger ist eine klare Darstellung dessen, was geprüft, umgesetzt und ausdrücklich nicht übernommen wird.
3. Vertragsrechtlicher Rahmen und einschlägige Normen
Werkvertrag, Dienstvertrag oder gemischter Vertrag?
Die Herstellung einer konkret beschriebenen, funktionsfähigen Internetseite wird häufig werkvertraglich einzuordnen sein. Nach § 631 BGB schuldet der Unternehmer beim Werkvertrag einen bestimmten Erfolg. Dieser kann beispielsweise in einer produktiv nutzbaren Website mit vereinbarten Funktionen bestehen.
Beim Dienstvertrag nach § 611 BGB steht dagegen die vereinbarte Tätigkeit im Vordergrund. Laufende Beratung kann deshalb dienstvertraglichen Charakter haben, wenn kein konkreter Erfolg zugesagt wird. Aus der bloßen Vereinbarung von Maßnahmen zur Suchmaschinenoptimierung folgt etwa noch keine Garantie für eine bestimmte Platzierung.
Enthält ein Vertrag zusätzlich Hosting, Wartung und weitere Leistungen, kann ein gemischter Vertrag vorliegen. Ob eine einheitliche Einordnung oder eine getrennte Behandlung einzelner Leistungsbereiche sachgerecht ist, hängt von Vertragsinhalt und Leistungszusammenhang ab. Auch bei Wartungsleistungen ist zu unterscheiden, ob lediglich Tätigkeiten oder bestimmte Erfolge geschuldet werden.
Überschriften wie „Servicevertrag“ entscheiden diese Frage nicht. Maßgeblich ist, welche Pflichten die Parteien tatsächlich vereinbart haben.
Leistungsbeschreibung und Mitwirkung
Die Leistungsbeschreibung ist ein zentrales Instrument zur Konfliktvermeidung. Begriffe wie „modern“, „schnell“ oder „suchmaschinenfreundlich“ bleiben ohne Konkretisierung auslegungsbedürftig.
Sinnvoll sind überprüfbare Anforderungen an Funktionen, Darstellungsgrößen, unterstützte Browser, Datenübernahme und technische Schnittstellen. Auch Leistungsziele sollten ihre Prüfbedingungen erkennen lassen. Eine Ladezeitmessung ist beispielsweise nur vergleichbar, wenn Messverfahren, Inhalte und technische Umgebung feststehen.
Daneben sollten erforderliche Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers geregelt werden. Fehlende Texte, Zugänge oder Freigaben können die Umsetzung verzögern. § 642 BGB sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine angemessene Entschädigung vor, wenn eine erforderliche Mitwirkung unterbleibt und der Besteller dadurch in Annahmeverzug gerät. Der Anspruch setzt nicht notwendig ein Verschulden des Bestellers voraus.
Nicht jede Verzögerung auf Auftraggeberseite führt jedoch automatisch zu einem Anspruch auf das verlangte Mehrhonorar. Erforderlich bleibt eine Prüfung der Mitwirkungsanforderungen, der tatsächlichen Ursachen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Auch Terminverschiebungen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
Änderungen, Vergütung und Abnahme
Während der Entwicklung entstehen häufig zusätzliche Wünsche. Ein geregeltes Änderungsverfahren sollte festlegen, wie Auswirkungen auf Kosten und Termine ermittelt und freigegeben werden. Andernfalls bleibt unklar, ob eine Funktion bereits geschuldet war oder zusätzlich vergütet werden muss.
Beim Werkvertrag hat die Abnahme nach § 640 BGB erhebliche Bedeutung. Sie umfasst grundsätzlich die Billigung des Werks als im Wesentlichen vertragsgemäß. An sie knüpfen regelmäßig die Fälligkeit der Vergütung nach § 641 BGB und weitere Rechtsfolgen an.
Eine dokumentierte Testphase mit Abnahmeprotokoll schafft Klarheit. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nach § 640 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht verweigert werden. Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk trotz Kenntnis des Mangels ab, muss er sich seine Rechte wegen dieses Mangels vorbehalten, um die in § 634 Nr. 1 bis 3 BGB bezeichneten Rechte zu erhalten; dies ergibt sich aus § 640 Abs. 3 BGB.
Auch ohne ausdrückliche Erklärung können Abnahmewirkungen eintreten. Neben einer nach den Umständen möglichen schlüssigen Abnahme ist die gesetzliche Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 BGB zu beachten. Diese setzt unter anderem eine angemessene Fristsetzung nach Fertigstellung voraus; gegenüber Verbrauchern gelten zusätzliche Hinweisanforderungen.
Veröffentlichung, technische Freigabe und rechtsgeschäftliche Abnahme sollten deshalb organisatorisch und sprachlich möglichst klar unterschieden werden.
4. Rechtsprechungslinien und ihre Bedeutung
Internetverträge nach ihrem tatsächlichen Inhalt beurteilen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 4. März 2010 – III ZR 79/09 – einen sogenannten Internet-System-Vertrag werkvertraglich eingeordnet. Gegenstand war ein Leistungsbündel rund um die Erstellung und Bereitstellung einer Internetpräsenz.
Die Entscheidung betrifft nicht speziell WordPress. Ihre Bedeutung liegt im methodischen Ansatz: Für die rechtliche Einordnung kommt es auf den geschuldeten Vertragsgegenstand und den Schwerpunkt der Leistungen an. Auch ein Vertrag mit mehreren technischen und organisatorischen Bestandteilen kann auf einen insgesamt geschuldeten Erfolg gerichtet sein.
Daraus folgt nicht, dass jede Agenturleistung ein Werkvertrag wäre. Reine Beratung, einzelne Unterstützungsleistungen und anders strukturierte Betriebsverträge bedürfen einer eigenen Prüfung. Für die Vertragsgestaltung empfiehlt sich daher eine erkennbare Abgrenzung zwischen Herstellung, Betrieb und Weiterentwicklung. Ob daraus rechtlich selbständige Verträge entstehen, hängt von der tatsächlichen Vereinbarung ab.
Einwilligung bei technisch eingebundenen Diensten
Mit Urteil vom 28. Mai 2020 – I ZR 7/16 – hat der Bundesgerichtshof im Verfahren „Cookie-Einwilligung II“ Anforderungen an die Einwilligung in die dort streitgegenständliche Cookie-Nutzung behandelt. Eine durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen vorgesehene Zustimmung genügte nicht.
Die Entscheidung erging auf Grundlage der damaligen Rechtslage. Für heutige Projekte ist insbesondere § 25 TDDDG zu berücksichtigen. Aus dem Urteil lässt sich weder ableiten, dass sämtliche Cookies einer Einwilligung bedürften, noch dass ein technisch vorhandenes Zustimmungsbanner sämtliche Anforderungen erfüllt.
Entscheidend sind die tatsächlichen Vorgänge. Eine praktische Auswahlfrage lautet deshalb: Kann die Agentur nachvollziehbar erklären und testen, welche Dienste vor einer Einwilligung aktiv werden, welche Endgerätezugriffe stattfinden und wie Ablehnung oder Widerruf technisch berücksichtigt werden?
5. Datenschutz, Anbieterpflichten und Barrierefreiheit
Verantwortlichkeit und Auftragsverarbeitung
Datenschutzrechtlich ist zunächst zu bestimmen, wer über Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Bei einem üblichen Unternehmensauftritt ist der Websitebetreiber regelmäßig Verantwortlicher für die von ihm veranlassten Verarbeitungen. Durch die Beauftragung einer Agentur entfallen seine gesetzlichen Pflichten nicht.
Verarbeitet die Agentur personenbezogene Daten weisungsgebunden für den Betreiber, kann eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO vorliegen. Dies kommt insbesondere bei Hosting oder administrativen Betreuungsleistungen mit entsprechenden Datenverarbeitungen in Betracht. Nicht jede gestalterische Mitarbeit begründet dagegen automatisch ein Auftragsverarbeitungsverhältnis.
Die Einordnung richtet sich nach den tatsächlichen Aufgaben, nicht allein nach der Vertragsüberschrift. Entscheidet eine Agentur für bestimmte Verarbeitungen selbst über Zwecke und wesentliche Mittel, kann insoweit eine andere datenschutzrechtliche Rollenverteilung vorliegen.
Soweit erforderlich, muss ein Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument mit den vorgeschriebenen Inhalten nach Art. 28 DSGVO bestehen. Zu klären sind insbesondere Unterauftragnehmer, Vertraulichkeit, Sicherheitsmaßnahmen, Löschung, Rückgabe und Unterstützung bei Datenschutzvorfällen. Bei Drittlandübermittlungen sind zusätzlich die Anforderungen der Art. 44 ff. DSGVO zu prüfen. Ein Serverstandort innerhalb der Europäischen Union schließt Drittlandbezüge, etwa durch administrative Zugriffe, nicht notwendig aus.
Technische Sicherheit als überprüfbare Leistung
Art. 32 DSGVO verlangt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen unter Berücksichtigung insbesondere des Risikos, des Stands der Technik und der weiteren gesetzlichen Kriterien. Die Vorschrift enthält keine allgemeine Garantie absoluter Sicherheit.
Für WordPress-Projekte können unter anderem Berechtigungskonzepte, sichere Authentifizierung, Aktualisierungen und Wiederherstellungsverfahren relevant sein. Welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt von den verarbeiteten Daten, den Zugriffsmöglichkeiten und den konkreten Risiken ab.
Ein Wartungsvertrag sollte beschreiben, welche Komponenten erfasst sind und wie mit sicherheitsrelevanten Aktualisierungen umgegangen wird. Dazu gehören Fragen nach Testumgebungen, Sicherungskopien und der Wiederherstellung nach fehlerhaften Änderungen. Außerdem sollte feststehen, wer Sicherheitsmeldungen bewertet und außerhalb gewöhnlicher Betriebszeiten erreichbar ist.
Eine vorhandene Datensicherung ist nicht gleichbedeutend mit einer verlässlich wiederherstellbaren Website. Daher sollte die Agentur ihr Wiederherstellungskonzept erläutern können. Die Formulierung „regelmäßige Backups“ lässt offen, welche Daten gesichert werden, wie lange Sicherungen verfügbar bleiben und ob Wiederherstellungstests geschuldet sind.
Cookies, externe Inhalte und Pflichtinformationen
§ 25 Abs. 1 TDDDG verlangt grundsätzlich eine Einwilligung für die Speicherung von Informationen in Endeinrichtungen und den Zugriff auf dort bereits gespeicherte Informationen. Die Regelung ist nicht auf personenbezogene Daten beschränkt.
§ 25 Abs. 2 TDDDG enthält Ausnahmen. Dazu gehören unter den dort genannten Voraussetzungen Vorgänge, die der Übertragung einer Nachricht dienen, sowie unbedingt erforderliche Vorgänge zur Bereitstellung eines vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienstes. Die bloße wirtschaftliche Nützlichkeit eines Analyse- oder Werbedienstes genügt für diese Erforderlichkeit nicht.
Davon zu unterscheiden ist die datenschutzrechtliche Zulässigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere nach Art. 6 DSGVO. Eine Ausnahme nach § 25 TDDDG beantwortet diese weitere Frage nicht automatisch. Umgekehrt ist nicht jede Datenübermittlung an einen externen Anbieter schon deshalb unzulässig, weil keine Einwilligung vorliegt; entscheidend sind die jeweils einschlägigen Anforderungen und Rechtsgrundlagen.
Die Agentur sollte sämtliche eingebundenen Dienste dokumentieren: Analysewerkzeuge, Karten, Videos, Schriftarten und vergleichbare Komponenten. Für die Website sind außerdem Anbieterinformationen nach § 5 DDG zu berücksichtigen, soweit dessen Anwendungsbereich eröffnet ist. Bei personenbezogenen Datenerhebungen sind die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO und gegebenenfalls weitere datenschutzrechtliche Informationspflichten zu beachten.
Wer diese Angaben inhaltlich und rechtlich prüft, sollte ausdrücklich festgelegt werden. Ihre technische Einbindung ist von einer rechtlichen Bewertung zu unterscheiden.
Barrierefreiheit und besondere Berufsanforderungen
Die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes gelten seit dem 28. Juni 2025 für die vom Gesetz erfassten Produkte und Dienstleistungen nach Maßgabe seines Anwendungsbereichs und seiner Übergangsregelungen. Nicht jede privatwirtschaftliche Website fällt allein wegen ihrer Veröffentlichung darunter.
Relevant können insbesondere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr sein, die auf den Abschluss von Verbraucherverträgen gerichtet sind. Eine Unternehmensdarstellung ohne entsprechende Funktionen ist daher nicht ohne Weiteres mit einem Onlineangebot zum Vertragsabschluss gleichzusetzen. Die Abgrenzung erfordert eine Betrachtung des konkreten Angebots.
§ 3 Abs. 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, von den entsprechenden Verpflichtungen dieses Gesetzes aus. Ob ein Unternehmen die gesetzliche Definition erfüllt, muss gesondert geprüft werden. Weitere Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Für öffentliche Stellen können unabhängig davon andere Vorschriften zur Barrierefreiheit gelten.
Bei Kanzleiwebsites kommt die anwaltliche Verschwiegenheit hinzu. Soweit externe Dienstleister Zugang zu geschützten Informationen erhalten können, sind insbesondere § 43e BRAO und § 203 StGB zu berücksichtigen. Datenschutzrechtliche Vereinbarungen ersetzen diese berufsrechtliche und strafrechtliche Prüfung nicht. Ein Kontaktformular ist deshalb auch nach Datenfluss, Zugriffsmöglichkeiten, eingebundenen Dienstleistern und Vertraulichkeit zu beurteilen.
6. Nutzungsrechte, Lizenzen und Unabhängigkeit
Rechte an individuell geschaffenen Bestandteilen
Die Bezahlung einer Website führt nicht automatisch zur Einräumung sämtlicher denkbarer Nutzungsrechte. Soweit urheberrechtlich geschützte Leistungen entstehen, richtet sich die Rechtsposition des Auftraggebers nach den Vereinbarungen und den gesetzlichen Regeln. Nicht jedes Gestaltungselement erreicht allerdings den erforderlichen urheberrechtlichen Schutz.
§ 31 UrhG ermöglicht die Einräumung einfacher oder ausschließlicher Nutzungsrechte. Sind Nutzungsarten nicht ausdrücklich bezeichnet, ist für deren Umfang nach § 31 Abs. 5 UrhG der von beiden Parteien zugrunde gelegte Vertragszweck maßgeblich. Diese Auslegung bietet häufig weniger Planungssicherheit als eine klare Vereinbarung.
Geregelt werden sollten insbesondere Veröffentlichung, Bearbeitung, Weiterentwicklung und die Einschaltung einer Nachfolgeagentur. Die Agentur muss hierzu selbst über die erforderlichen Rechte verfügen, auch soweit freie Mitarbeiter oder andere Unternehmen mitgewirkt haben.
Die Herausgabe von Quelldateien und technischen Unterlagen ist gesondert anzusprechen. Nutzungsbefugnis und tatsächliche Verfügbarkeit der erforderlichen Dateien sind unterschiedliche Fragen. Rechte an Fremdsoftware lassen sich zudem nicht allein durch eine Vereinbarung mit der Agentur beliebig erweitern.
Fremdlizenzen und laufende Kosten
WordPress wird unter der GNU General Public License bereitgestellt. Daraus folgt nicht, dass sämtliche Themes, Bilder, Schriftarten, Zusatzleistungen oder externen Dienste kostenlos und ohne Bedingungen verwendbar wären. Auch freie Softwarelizenzen enthalten rechtlich relevante Vorgaben.
Die Agentur sollte ein Verzeichnis der eingesetzten Komponenten und ihrer Lizenzbedingungen bereitstellen. Daraus sollten Bezugsquelle, Lizenzzuordnung, laufende Entgelte und mögliche Auswirkungen eines Anbieterwechsels erkennbar sein.
Besonders relevant sind Leistungen, die über ein Agenturkonto bezogen werden. Endet die Zusammenarbeit, können beispielsweise Aktualisierungszugänge oder Unterstützungsleistungen entfallen. Ob auch die weitere Nutzung betroffen ist, hängt von den jeweils maßgeblichen Bedingungen und deren rechtlicher Wirksamkeit ab.
Die Berechtigung zur Nutzung vorhandener Software ist deshalb von Ansprüchen auf künftige Updates, Support oder gehostete Zusatzfunktionen zu unterscheiden.
Domain und Zugänge
Domain, Hosting und zentrale Benutzerkonten sollten möglichst so eingerichtet werden, dass der Auftraggeber dauerhaft handlungsfähig bleibt. Bei der Domain sollte insbesondere geklärt sein, wer nach dem Vertragsverhältnis mit dem Anbieter als Domaininhaber geführt wird. Die bloße Nennung einer Website im Agenturvertrag beantwortet diese Frage nicht.
Die Agentur benötigt aufgabenbezogene Berechtigungen. Für die Beendigung der Zusammenarbeit sollte geregelt werden, wie Zugriffe entzogen und Zugangsdaten sicher übergeben oder geändert werden.
Vertraglich zu erfassen sind ferner Datenbanken, Dateien, Konfigurationen und erforderliche Unterstützung beim Wechsel. Dabei können Datenschutz, Rechte Dritter und zulässige Zurückbehaltungsrechte eine Rolle spielen. Ein pauschaler Anspruch auf sämtliche internen Arbeitsunterlagen der Agentur lässt sich nicht ohne Weiteres voraussetzen.
7. Typische Fallkonstellationen
Der günstige Festpreis mit späteren Zusatzforderungen
Eine Agentur bietet eine „komplette Unternehmenswebsite“ an. Nach Vertragsschluss werden Mehrsprachigkeit, Formularanpassungen und Inhaltsübernahme zusätzlich berechnet.
Ob solche Forderungen berechtigt sind, hängt von der Auslegung des vereinbarten Leistungsumfangs ab. Maßgeblich können Angebot, Anlagen und vorvertragliche Kommunikation sein. Die pauschale Bezeichnung „komplett“ ersetzt keine konkrete Vereinbarung, ist aber auch nicht rechtlich bedeutungslos.
Vorbeugend sollten enthaltene Funktionen, Mengengrenzen und ausdrücklich ausgeschlossene Leistungen festgehalten werden. Zusatzaufträge sollten vor ihrer Durchführung mit nachvollziehbarer Kostenfolge bestätigt werden. Eine nachträgliche Rechnung allein belegt noch nicht, dass eine zusätzliche Vergütung vereinbart oder gesetzlich geschuldet ist.
Die fertige Website mit unzulässigen Einbindungen
Eine Internetseite funktioniert technisch, bindet aber einen Analysedienst ein, bevor eine dafür erforderliche Einwilligung vorliegt. Der Auftraggeber verlangt Nachbesserung; die Agentur verweist auf dessen Verantwortung für den Datenschutz.
Hier sind Außenverantwortung und interne Vertragspflichten zu trennen. Gegenüber betroffenen Personen und Behörden können Pflichten des Betreibers bestehen. Auch die Agentur kann je nach eigener Rolle gesetzliche Pflichten treffen.
Im Vertragsverhältnis ist zu prüfen, ob die vereinbarte technische Umsetzung mangelhaft war oder Hinweis- und Schutzpflichten verletzt wurden. Ein allgemeiner Hinweis auf die Betreiberverantwortung beantwortet daher nicht abschließend, wer die Kosten einer technischen Korrektur tragen muss.
Anders kann der Fall liegen, wenn der Betreiber nach zutreffender Aufklärung eigenständig eine abweichende Konfiguration veranlasst. Auch dann sind jedoch der konkrete Vertragsinhalt und zwingende gesetzliche Pflichten zu berücksichtigen.
Der Agenturwechsel bei fehlenden Unterlagen
Nach einer Kündigung erhält der Auftraggeber zwar einen Verwaltungszugang, aber keine Dokumentation und keine Informationen zu kostenpflichtigen Komponenten.
Ob weitergehende Ansprüche bestehen, richtet sich nach Vertrag, Leistungszweck und Umständen. Praktisch erschwert eine fehlende Dokumentation Wartung und Migration. Eine definierte Übergabeleistung sollte deshalb von Anfang an Bestandteil der Vereinbarung sein.
Zu klären ist außerdem, ob ein Verwaltungszugang tatsächlich sämtliche benötigten Funktionen eröffnet. Ein Zugang zum WordPress-System ersetzt nicht zwingend den Zugriff auf Hosting, Datenbank, Domainverwaltung oder externe Dienste.
8. Rechtsfolgen und wirtschaftliche Risiken
Mängelrechte und Schadensersatz
Bei einem werkvertraglich einzuordnenden Projekt bestimmen sich die Mängelrechte insbesondere nach § 634 BGB. In Betracht kommen Nacherfüllung, Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz unter den gesetzlichen Voraussetzungen, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz.
Die besonderen werkvertraglichen Mängelrechte greifen grundsätzlich nach der Abnahme; Ausnahmen und die Rechtslage vor Abnahme bedürfen einer gesonderten Prüfung. Ob ein Mangel vorliegt, richtet sich insbesondere nach § 633 BGB und der vereinbarten Beschaffenheit. Nicht jede nachträglich gewünschte Verbesserung ist eine geschuldete Mängelbeseitigung.
Die einzelnen Rechte bestehen nicht voraussetzungslos. Häufig muss der Agentur zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben werden. Wer sofort einen Dritten beauftragt, kann deshalb einen Anspruch auf Kostenerstattung gefährden. In besonderen Fällen kann eine Fristsetzung entbehrlich sein; eine allgemeine Ausnahme für Websiteprojekte gibt es nicht.
Schadensersatz setzt weitere Voraussetzungen voraus, insbesondere einen ursächlichen Schaden und regelmäßig ein Vertretenmüssen. Die Darlegungs- und Beweislast ist je nach Anspruch differenziert zu beurteilen. Entgangene Umsätze wegen eines Websiteausfalls sind jedenfalls nicht allein durch eine pauschale Behauptung nachgewiesen.
Haftungsklauseln und Kündigung
Haftungsbeschränkungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr sind die Besonderheiten des § 310 BGB zu beachten. Die Klauselverbote für Verbraucherverträge lassen sich nicht sämtlich unmittelbar übertragen; ihre Wertungen können jedoch Bedeutung für die Inhaltskontrolle haben.
Nicht jede weitreichend formulierte Freizeichnung ist wirksam. Insbesondere kann eine Haftung wegen Vorsatzes nach § 276 Abs. 3 BGB nicht im Voraus erlassen werden. Die Wirksamkeit weiterer Einschränkungen hängt von ihrem Inhalt und den einschlägigen gesetzlichen Grenzen ab.
Beim Werkvertrag erlaubt § 648 BGB dem Besteller grundsätzlich eine freie Kündigung bis zur Vollendung. Diese führt nicht automatisch zur vollständigen Rückzahlung geleisteter Beträge. Der Unternehmer kann nach Maßgabe der Vorschrift Vergütung verlangen, muss sich aber insbesondere ersparte Aufwendungen und bestimmte anderweitige Erwerbsmöglichkeiten anrechnen lassen.
Für eine Kündigung aus wichtigem Grund ist § 648a BGB relevant. Laufende Betriebs- und Betreuungsverträge können anderen Kündigungsregeln unterliegen. Herstellung und Wartung sollten daher auch hinsichtlich Laufzeit, Beendigung und anschließender Übergabe klar abgegrenzt werden.
9. Verfahren, Dokumentation und Fristen
Fehler nachvollziehbar anzeigen
Bei Leistungsproblemen sollte der Auftraggeber nicht nur allgemeine Unzufriedenheit äußern. Eine brauchbare Mängelanzeige beschreibt betroffene Funktionen, Fehlerabläufe und die Abweichung vom vereinbarten Zustand. Eine abschließende technische Ursachenanalyse durch den Auftraggeber ist dafür nicht in jedem Fall erforderlich.
Bildschirmaufnahmen, Testprotokolle und gesicherte Korrespondenz können die spätere Beweisführung erleichtern. Dabei sollten Versionen, Testbedingungen und Änderungen nachvollziehbar bleiben. Bei Sicherheitsvorfällen dürfen notwendige Schutzmaßnahmen allerdings nicht allein zugunsten einer vollständigen Dokumentation verzögert werden.
Soweit rechtlich erforderlich, ist eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Ihre Länge hängt von Art, Umfang und Dringlichkeit des Problems ab. Eine allgemein verbindliche Nachbesserungsfrist für sämtliche Websitefehler existiert nicht.
Vertragliche Reaktionszeiten sind zudem von Wiederherstellungs- oder Erledigungszeiten zu unterscheiden. Eine zugesagte erste Rückmeldung bedeutet ohne zusätzliche Vereinbarung nicht notwendig, dass der Fehler innerhalb derselben Zeit behoben sein muss.
Verjährung und Datenschutzvorfälle
Die Verjährung werkvertraglicher Mängelansprüche richtet sich nach § 634a BGB. Welche Frist und welcher Fristbeginn bei einem Websiteprojekt einschlägig sind, hängt insbesondere von der rechtlichen Einordnung der Leistung ab. Eine pauschale Verjährungsfrist für alle Agenturleistungen wäre daher unzutreffend. Die regelmäßige Verjährung nach §§ 195, 199 BGB kann für andere Ansprüche und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen relevant sein.
Eine bloße Beanstandung verhindert die Verjährung nicht automatisch. Verhandlungen können unter den Voraussetzungen des § 203 BGB eine Hemmung bewirken; Maßnahmen der Rechtsverfolgung kommen nach § 204 BGB in Betracht. Auf eine ungeprüfte Annahme, laufende Korrespondenz wahre sämtliche Fristen, sollte nicht vertraut werden.
Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten verlangt Art. 33 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich eine Meldung des Verantwortlichen an die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden. Die Meldung entfällt, wenn die Verletzung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Eine spätere Meldung ist zu begründen.
Ein Auftragsverarbeiter muss den Verantwortlichen nach Art. 33 Abs. 2 DSGVO unverzüglich nach Bekanntwerden informieren. Er darf daher nicht ohne Weiteres eine eigene Frist von 72 Stunden ausschöpfen. Unter den Voraussetzungen des Art. 34 DSGVO kann außerdem eine unverzügliche Benachrichtigung betroffener Personen erforderlich sein.
Gerichtliche Durchsetzung
Je nach Streitgegenstand können Ansprüche auf Zahlung, Nacherfüllung, Herausgabe oder Schadensersatz gerichtlich verfolgt werden. Bei technischen Fragen kann sachverständige Begutachtung erforderlich sein. Deren Nutzen hängt wesentlich davon ab, ob der vertraglich geschuldete Zustand und der tatsächliche Fehlerzustand nachvollziehbar feststehen.
Ein selbständiges Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO kommt unter seinen gesetzlichen Voraussetzungen zur Sicherung relevanter Feststellungen in Betracht. Es entscheidet nicht ohne Weiteres abschließend über sämtliche vertraglichen Ansprüche.
Einstweiliger Rechtsschutz nach §§ 935, 940 ZPO kann bei besonderer Dringlichkeit relevant werden. Er setzt die jeweiligen Voraussetzungen voraus und ist kein allgemeiner Ersatz für ein Hauptsacheverfahren. Allein die wirtschaftliche Bedeutung einer Website rechtfertigt noch nicht jede begehrte Eilmaßnahme.
10. Praktische Handlungsschritte vor der Beauftragung
Ein strukturiertes Auswahlverfahren
Ein zweckmäßiges Vorgehen besteht aus aufeinander aufbauenden Schritten:
- Bedarf festhalten: Funktionen, Inhalte, Schnittstellen und rechtlich sensible Datenverarbeitungen beschreiben.
- Angebote vereinheitlichen: Den angefragten Agenturen dieselbe Anforderungsgrundlage zur Verfügung stellen.
- Eignung überprüfen: Vergleichbare Referenzen, Projektorganisation und Wartungsfähigkeit erfragen.
- Abhängigkeiten erfassen: Fremdlizenzen, Unterauftragnehmer und externe Dienste offenlegen lassen.
- Vertrag konkretisieren: Vergütung, Änderungen, Mitwirkung und Abnahmekriterien vereinbaren.
- Betrieb absichern: Aktualisierung, Sicherung, Störungsbearbeitung und Verantwortlichkeiten festlegen.
- Ausstieg vorbereiten: Rechte, Zugänge und erforderliche Übergabeleistungen regeln.
Die rechtliche Prüfung sollte nicht erst nach Fertigstellung erfolgen. Grundlegende Entscheidungen über Datenflüsse, externe Dienste oder Bestellabläufe lassen sich nachträglich häufig nur mit zusätzlichem Aufwand ändern.
Auch die Zuständigkeit für die Prüfung muss feststehen. Eine Agentur kann technische Umsetzungskompetenz besitzen, ohne eine umfassende rechtliche Bewertung des Geschäftsmodells übernehmen zu dürfen oder zu schulden.
Unterlagen und Zuständigkeiten ordnen
Vor Projektbeginn sollten Leistungsbeschreibung, Terminplan, Vergütungsmodell und Ansprechpartner feststehen. Soweit Auftragsverarbeitung vorliegt, muss deren rechtliche Grundlage rechtzeitig vor der entsprechenden Verarbeitung bestehen.
Während der Umsetzung sind Freigaben und Änderungsentscheidungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Eine gestalterische Freigabe sollte nicht unbeabsichtigt als Bestätigung sämtlicher technischer und rechtlicher Eigenschaften verstanden werden. Welche Prüfung mit einer Freigabe verbunden ist, sollte deshalb erkennbar sein.
Zur Übergabe sollten die vereinbarten Zugangsdaten, Komponentenübersichten, Bedienungsunterlagen und Informationen über laufende Kosten vorliegen. Für verbleibende Fehler oder ausstehende Leistungen empfiehlt sich eine eindeutige Aufgabenliste.
Eine lange Vertragsfassung ist nicht automatisch zweckmäßiger. Entscheidend ist, dass sie die tatsächlichen Risiken verständlich abbildet. Widersprüche zwischen Angebot, Leistungsanlage und Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten vor Vertragsschluss bereinigt werden.
11. Offene Streitfragen und einzelfallabhängige Grenzen
Umfang von Hinweis- und Beratungspflichten
Nicht durch eine allgemeine Formel zu beantworten ist, wie weit eine Agentur ungefragt auf rechtliche Risiken hinweisen muss. Bedeutung haben ihr Fachwissen, der erkennbare Projektzweck, die übernommenen Leistungen und die Kenntnisse des Auftraggebers.
Eine Pflicht zur umfassenden Rechtsberatung folgt nicht aus jedem Entwicklungsauftrag. Umgekehrt lässt sich ein erkennbar problematischer technischer Vorschlag nicht stets durch einen pauschalen Haftungsausschluss neutralisieren. Ob eine Hinweispflicht besteht und verletzt wurde, bleibt einzelfallabhängig.
Zusätzlich sind die Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu beachten. Eine Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, kann eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 RDG sein. Deren selbständige Erbringung ist nach § 3 RDG nur im gesetzlich erlaubten Umfang zulässig. Ob eine rechtliche Tätigkeit als Nebenleistung nach § 5 RDG erlaubt ist, hängt unter anderem von Inhalt und Umfang ab.
Die Zusage einer „rechtlich geprüften Website“ sollte daher erkennen lassen, wer die Prüfung durchführt, welchen Gegenstand sie erfasst und auf welchen tatsächlichen Angaben sie beruht.
Standardsoftware und langfristige Funktionsfähigkeit
Auch die Verantwortlichkeit für fremde Komponenten verlangt Differenzierung. Die Agentur beherrscht deren künftige Entwicklung nicht vollständig. Sie kann aber für Auswahl, Integration und vereinbarte Aktualisierungspflichten verantwortlich sein.
Bei einem geschuldeten Gesamterfolg entlastet der bloße Hinweis auf einen Fehler eines eingesetzten Plugins die Agentur nicht automatisch von der Pflicht zur vertragsgemäßen Leistung. Ob zusätzlich Schadensersatz geschuldet ist, erfordert eine gesonderte Prüfung.
Weitere Abgrenzungsfragen betreffen freie Softwarelizenzen und individuell verbundene Erweiterungen. Aus der bloßen gemeinsamen Verwendung folgt nicht ohne Weiteres, dass sämtliche Bestandteile identischen Lizenzpflichten unterliegen. Maßgeblich sind die jeweiligen Lizenztexte und die konkrete technische und rechtliche Verbindung.
Schließlich ist zwischen Fehlerbeseitigung und Weiterentwicklung zu unterscheiden. Neue Browserstände, eingestellte Schnittstellen oder geänderte gesetzliche Anforderungen können Anpassungen erfordern, ohne damit automatisch einen ursprünglichen Mangel zu belegen. Umgekehrt ist nicht jede später sichtbar werdende Fehlfunktion lediglich eine kostenpflichtige Weiterentwicklung. Leistungsbeschreibung und Wartungsumfang sind für diese Abgrenzung wesentlich.
Zusammenfassung
Die passende WordPress-Agentur zeichnet sich durch überprüfbare Fachkenntnis, transparente Prozesse und eine zum Projekt passende Vertragsgestaltung aus. Preis und Erscheinungsbild bisheriger Arbeiten sind wichtige, aber nicht ausreichende Auswahlkriterien.
Rechtlich kommt es zunächst darauf an, welche konkreten Leistungen geschuldet werden. Herstellung, Beratung, Hosting und Wartung können unterschiedlichen Regeln folgen. Leistungsbeschreibung, Abnahme, Änderungsverfahren und Kündigungsfolgen verdienen deshalb besondere Aufmerksamkeit.
Datenschutz, technische Sicherheit, Anbieterinformationen und gegebenenfalls Barrierefreiheit müssen bereits in der Planung berücksichtigt werden. Bei Kanzleien sind zusätzlich Verschwiegenheitspflichten und der Umgang mit vertraulichen Informationen wesentlich. Die technische Einbindung von Pflichtinformationen ersetzt keine Prüfung ihrer inhaltlichen Richtigkeit.
Ebenso wichtig ist die langfristige Handlungsfähigkeit des Auftraggebers. Nutzungsrechte, Fremdlizenzen, Domainverwaltung, Zugangsdaten und Dokumentation sollten einen späteren Anbieterwechsel ermöglichen.
Ein systematisches Auswahlverfahren verbindet technische Qualität mit rechtlicher und organisatorischer Vorsorge. Es beseitigt nicht jedes Projektrisiko, schafft aber überprüfbare Erwartungen und eine belastbare Grundlage für Zusammenarbeit, Betrieb und Konfliktlösung.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)
- Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
- Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- Datenschutz-Grundverordnung, Verordnung (EU) 2016/679
- WordPress.org, Angaben zur Softwarelizenz
Prüfvermerk der Redaktion: Normbezüge, Entscheidungen und Fristen geprüft; Abnahme, Mängelrechte, Datenschutzmeldungen, BFSG-Anwendungsbereich und Lizenzfragen präzisiert. Pauschale Rechtsfolgen eingeschränkt, einzelfallabhängige Fragen kenntlich gemacht. Quellen um amtliche Rechtsgrundlagen und Lizenzinformationen ergänzt.
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Eine Klassenfahrt gehört für viele Kinder zum Schulleben. Leben ihre Eltern getrennt, stellt sich häufig die Frage, wer die Kosten übernehmen muss: Sind sie aus dem monatlichen Kindesunterhalt zu bezahlen? Muss sich der barunterhaltspflichtige Elternteil zusätzlich beteiligen?
- Das Umgangsrecht des biologischen Vaters: Voraussetzungen, Kindeswohl und gerichtliche Durchsetzung
Biologische Abstammung und rechtliche Elternschaft müssen nicht übereinstimmen. Ein Kind kann genetisch von einem Mann abstammen, während ein anderer Mann sein rechtlicher Vater ist.
- Unterhalt bei Trennung und Scheidung: Ansprüche, Berechnung und rechtliche Durchsetzung
Eine Trennung beendet die gemeinsame Lebensführung, nicht jedoch sämtliche wirtschaftlichen Beziehungen. Gerade wenn ein Ehegatte überwiegend die Kinder betreut, seine Berufstätigkeit eingeschränkt oder den Haushalt geführt hat, stellt sich die Frage nach der finanziellen Absicherung.
- Die rechtlichen Aspekte beim Bau eines Gartenzauns: Eigentum, Nachbarrecht und öffentliches Baurecht
Ein Gartenzaun grenzt Grundstücksflächen ab, kann den Zutritt erschweren und als Sichtschutz oder Gestaltungselement dienen. Seine Errichtung ist jedoch nicht allein eine handwerkliche Entscheidung. Standort, Höhe, Material und Ausführung können unterschiedliche rechtliche Anforderungen auslösen.
- Aktuelle Debatten im Sexualstrafrecht: Selbstbestimmung, digitale Gewalt und rechtsstaatliche Grenzen
Das Sexualstrafrecht schützt einen besonders persönlichen Bereich menschlicher Freiheit: die Entscheidung darüber, ob, mit wem und unter welchen Bedingungen sexuelle Handlungen stattfinden. Zugleich greift eine strafrechtliche Verurteilung erheblich in die Rechte der verurteilten Person ein.
