Das Wichtigste in Kürze
Wer Steuerberater werden möchte, muss mehr nachweisen als steuerrechtliche Kenntnisse. Der Zugang zum Beruf ist gesetzlich geregelt und setzt im regulären Verfahren eine geeignete Vorbildung, einschlägige Berufspraxis, eine bestandene Steuerberaterprüfung und die Bestellung durch die zuständige …
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Veröffentlicht: 18.9.2026 · Zuletzt aktualisiert: 18.9.2026
Wer Steuerberater werden möchte, muss mehr nachweisen als steuerrechtliche Kenntnisse. Der Zugang zum Beruf ist gesetzlich geregelt und setzt im regulären Verfahren eine geeignete Vorbildung, einschlägige Berufspraxis, eine bestandene Steuerberaterprüfung und die Bestellung durch die zuständige Steuerberaterkammer voraus. Daneben bestehen gesetzlich geregelte Sonderwege, insbesondere eine Prüfungsbefreiung für bestimmte Bewerbergruppen. Ein Studienabschluss, langjährige Berufserfahrung oder eine Gewerbeanmeldung allein vermitteln keine umfassende Befugnis zur selbständigen Steuerberatung.
Die gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen dienen dem Schutz der Auftraggeber und einer geordneten Steuerrechtspflege. Steuerberater bearbeiten wirtschaftlich sensible Informationen, begleiten fristgebundene Verfahren und beraten bei Entscheidungen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen. Pflichtverletzungen können vermeidbare steuerliche Mehrbelastungen, Haftungsansprüche oder den Verlust verfahrensrechtlicher Handlungsmöglichkeiten verursachen.
Für Berufseinsteiger stellen sich deshalb mehrere miteinander verbundene Fragen: Welche Ausbildung eröffnet den Zugang? Welche Tätigkeiten zählen als Berufspraxis? Wie werden ausländische Qualifikationen behandelt? Welche Möglichkeiten bestehen bei einer abgelehnten Zulassung oder einer nicht bestandenen Prüfung? Und welche Pflichten entstehen nach der Bestellung? Die Antworten ergeben sich aus dem Steuerberatungsgesetz, seinen Ausführungsvorschriften und den allgemeinen rechtlichen Anforderungen an berufsbezogene Prüfungsverfahren.
Berufsbild und Begriffsklärung
Steuerberatung als gesetzlich geregelter freier Beruf
Nach § 32 StBerG üben Steuerberater einen freien Beruf aus; ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe. Kennzeichnend sind die persönliche fachliche Verantwortung, die berufliche Unabhängigkeit und die Bindung an besondere Berufspflichten. Davon zu unterscheiden ist die einkommensteuerrechtliche Einordnung: Bei natürlichen Personen gehören Einkünfte aus selbständiger steuerberatender Tätigkeit grundsätzlich zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Für Gesellschaften können aufgrund ihrer Rechtsform oder ihrer weiteren Tätigkeiten andere steuerliche Folgen eintreten.
Zum Berufsbild gehören insbesondere die Beratung in Steuerangelegenheiten, die Erstellung von Steuererklärungen und Abschlüssen sowie die Vertretung gegenüber Finanzbehörden. Auch die Vertretung vor Finanzgerichten gehört nach Maßgabe des Prozessrechts zum zulässigen Tätigkeitsbereich. Hinzu kommen beispielsweise Buchführung, Lohnabrechnung und betriebswirtschaftliche Beratung.
Die steuerberatende Berufsbefugnis umfasst jedoch nicht jede Form der Rechtsberatung. Bei gesellschaftsrechtlichen Vertragsgestaltungen, arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen oder anderen außersteuerlichen Rechtsfragen sind die Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu beachten. Insbesondere kann § 5 RDG eine Rechtsdienstleistung als Nebenleistung erlauben; ob dessen Voraussetzungen vorliegen, hängt von Inhalt, Umfang und Zusammenhang der konkreten Tätigkeit ab.
Abgrenzung zu Steuerfachangestellten und anderen Beratungsberufen
Steuerfachangestellte sind qualifizierte Fachkräfte. Ihr Ausbildungsabschluss vermittelt aber keine umfassende eigene Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. In Steuerberatungskanzleien arbeiten sie regelmäßig unter der fachlichen Verantwortung eines entsprechend befugten Berufsträgers. Auch die Fortbildung zum Steuerfachwirt oder zum geprüften Bilanzbuchhalter ersetzt weder die Steuerberaterprüfung noch die Bestellung.
Das Steuerberatungsgesetz unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen. § 3 StBerG benennt die zur unbeschränkten Hilfeleistung befugten Personen und Vereinigungen. Dazu gehören neben Steuerberatern insbesondere Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. „Unbeschränkt“ bezeichnet dabei den Umfang der steuerberatungsrechtlichen Befugnis, nicht eine Befreiung von sonstigen gesetzlichen Grenzen.
§ 6 StBerG enthält Ausnahmen vom Verbot unbefugter Hilfeleistung. Für bestimmte Buchführungs- und Lohnabrechnungstätigkeiten gelten dabei eigene Qualifikationsanforderungen. Aus einer solchen Ausnahme folgt keine allgemeine Erlaubnis zur Erstellung von Steuererklärungen oder zur steuerrechtlichen Beratung. Selbständige Buchhaltungsdienstleister müssen deshalb ihr tatsächliches Leistungsangebot von vorbehaltenen Tätigkeiten abgrenzen.
Geschützte Berufsbezeichnung
Die Berufsbezeichnung „Steuerberater“ beziehungsweise „Steuerberaterin“ ist gesetzlich geschützt. Maßgeblich ist insbesondere § 43 StBerG. Die bestandene Prüfung allein berechtigt noch nicht dazu, sich als bestellter Steuerberater zu bezeichnen oder die diesem Berufsstatus vorbehaltenen Befugnisse auszuüben.
Entscheidend ist die wirksame Bestellung. Vorher müssen Angaben über den eigenen Qualifikationsstand so gestaltet sein, dass sie keinen bereits bestehenden Berufsstatus vortäuschen. Eine wahrheitsgemäße Mitteilung über eine bestandene Prüfung ist von der unbefugten Führung der Berufsbezeichnung zu unterscheiden.
Unzutreffende Berufsangaben können unter anderem wettbewerbsrechtliche Folgen haben. Bei unbefugter Führung der geschützten Berufsbezeichnung kommt außerdem eine Strafbarkeit nach § 132a StGB in Betracht. Ob dessen Voraussetzungen erfüllt sind, richtet sich nach der konkreten Verwendung und den weiteren Tatbestandsmerkmalen.
Rechtlicher Rahmen des Berufszugangs
Steuerberatungsgesetz und Durchführungsverordnung
Die zentralen Vorschriften stehen im Steuerberatungsgesetz. Für den Berufszugang sind insbesondere folgende Regelungsbereiche bedeutsam:
- §§ 35 ff. StBerG: Prüfung, Zulassung und besondere Zugangswege;
- § 36 StBerG: Vorbildung und praktische Tätigkeit;
- § 37 StBerG: Steuerberaterprüfung;
- § 37a StBerG: Prüfung in Sonderfällen;
- § 38 StBerG: Voraussetzungen der Prüfungsbefreiung;
- § 38a StBerG: verbindliche Auskunft;
- § 39 StBerG: Gebührenregelungen;
- §§ 40 ff. StBerG: Bestellung und anschließender Berufsstatus.
Die Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz, kurz DVStB, konkretisiert insbesondere das Zulassungs- und Prüfungsverfahren. Sie enthält Vorgaben zu Anträgen, Nachweisen, Prüfungsablauf und Bewertung. Für eine belastbare Planung sind deshalb Gesetz und Verordnung gemeinsam heranzuziehen.
Nach der Bestellung gewinnen die Berufspflichten der §§ 57 ff. StBerG besondere Bedeutung. Ergänzend sind die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer und, für vergütungsrechtliche Fragen in ihrem Anwendungsbereich, die Steuerberatervergütungsverordnung zu berücksichtigen.
Berufsfreiheit und gesetzliche Zugangsschranken
Der Berufszugang fällt für die Grundrechtsträger in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Ausbildungserfordernisse, Praxiszeiten und berufsbezogene Prüfungen beschränken die Berufsfreiheit. Sie benötigen eine gesetzliche Grundlage und müssen insbesondere den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
Der Gesetzgeber darf fachliche Anforderungen vorsehen, um Auftraggeber und die Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspflege zu schützen. Diese Anforderungen dürfen jedoch nicht willkürlich ausgestaltet oder angewendet werden. Das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG ist vor allem für die Chancengleichheit im Prüfungsverfahren bedeutsam.
Daraus folgt kein allgemeiner Anspruch auf eine vereinfachte Prüfung oder auf den Verzicht auf gesetzlich vorgeschriebene Praxiszeiten. Geschützt sind vielmehr ein gesetzmäßiges Verfahren, sachgerechte Entscheidungen und wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz.
Zuständigkeit der Steuerberaterkammern
Die Steuerberaterkammern übernehmen wesentliche Aufgaben beim Berufszugang. Dazu gehören insbesondere Entscheidungen über Zulassungsanträge, die organisatorische Durchführung des Prüfungsverfahrens und die spätere Bestellung. Die Prüfung wird vor staatlichen Prüfungsausschüssen abgelegt; die organisatorische Zuständigkeit der Kammern bedeutet deshalb nicht, dass sie sämtliche Prüfungsentscheidungen selbst treffen.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Anknüpfungspunkten. Für die Prüfungszulassung sind insbesondere der Ort der vorwiegenden beruflichen Tätigkeit und, wenn eine solche fehlt, der Wohnsitz relevant. Für die Bestellung sind die dafür geltenden eigenständigen Zuständigkeitsregeln zu beachten.
Bei einem Umzug, einem Arbeitgeberwechsel oder grenzüberschreitenden Lebensverhältnissen sollte die Zuständigkeit rechtzeitig geklärt werden. Die für eine Auskunft oder Prüfungszulassung zuständige Stelle muss nicht in jeder späteren Verfahrensphase zuständig bleiben.
Die regulären Wege zur Steuerberaterprüfung
Hochschulstudium mit anschließender Berufspraxis
Ein Zugangsweg führt nach § 36 Abs. 1 StBerG über ein erfolgreich abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium. Erfasst werden außerdem andere Hochschulstudien mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung.
Daran muss sich grundsätzlich eine praktische Tätigkeit anschließen. Ihre erforderliche Dauer hängt von der maßgeblichen Regelstudienzeit ab:
- Bei einer Regelstudienzeit von weniger als vier Jahren sind grundsätzlich drei Jahre praktische Tätigkeit erforderlich.
- Bei einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren sind grundsätzlich zwei Jahre praktische Tätigkeit erforderlich.
Nicht entscheidend ist allein die tatsächliche Studiendauer. Eine Verlängerung des Studiums durch zusätzliche Semester verkürzt daher nicht schon als solche die anschließende Praxisanforderung. Maßgeblich bleiben die gesetzlichen Kriterien für die Einordnung des Studiengangs.
Bei einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss, der einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss voraussetzt, sieht § 36 Abs. 1 StBerG unter den dort geregelten Voraussetzungen eine Zusammenrechnung der Regelstudienzeiten vor. Praktische Tätigkeiten nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss können ebenfalls berücksichtigt werden. Bei berufsbegleitenden Masterstudiengängen kommt es deshalb besonders auf Studienstruktur, Abschlusszeitpunkte und den nachgewiesenen Tätigkeitsumfang an.
Berufsausbildung und langjährige praktische Tätigkeit
Ein Hochschulstudium ist nicht zwingend. § 36 Abs. 2 StBerG eröffnet einen berufspraktischen Zugang nach bestandener Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer anderen gleichwertigen Vorbildung.
Grundsätzlich ist anschließend eine achtjährige praktische Tätigkeit erforderlich. Bei erfolgreichem Abschluss der Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder zum Steuerfachwirt verkürzt sich diese Zeit auf sechs Jahre. Auch diese Praxis muss die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen des § 36 StBerG erfüllen.
Die Fortbildung verkürzt damit die gesetzliche Praxisanforderung, ersetzt jedoch nicht die Steuerberaterprüfung. Die sechsjährige Praxiszeit beginnt nicht allein deshalb vollständig neu, weil erst später die Fortbildungsprüfung bestanden wird; maßgeblich sind die gesetzlichen Anknüpfungspunkte und die zeitliche Abfolge der nachgewiesenen Qualifikationen.
Zusätzliche Zertifikate privater Bildungsanbieter bewirken keine automatische Verkürzung. Bei ungewöhnlichen Ausbildungsbiografien kann insbesondere die Gleichwertigkeit der Vorbildung klärungsbedürftig sein. Entscheidend sind Inhalt, Niveau und rechtliche Einordnung der Qualifikation, nicht lediglich ihre Bezeichnung.
Berufserfahrung in der Finanzverwaltung
Ein weiterer Zugang nach § 36 Abs. 2 StBerG betrifft Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung. Er setzt eine mindestens sechsjährige Tätigkeit als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung voraus.
Nicht jede Beschäftigung bei einer Finanzbehörde genügt. Maßgeblich sind der gesetzlich erfasste Personenkreis, die Funktion und das Tätigkeitsniveau. Ausbildungsabschnitte oder reine Hilfstätigkeiten dürfen nicht ohne nähere Prüfung mit einer entsprechend qualifizierten Sachbearbeitung gleichgesetzt werden.
Davon zu unterscheiden sind die Befreiungstatbestände des § 38 StBerG. Eine Zulassung zur Prüfung aufgrund von Verwaltungspraxis und eine Befreiung von der Prüfung sind unterschiedliche Rechtswege mit jeweils eigenen Voraussetzungen. Aus der Erfüllung des einen Tatbestands folgt nicht automatisch die Erfüllung des anderen.
Welche Berufspraxis anerkannt wird
Inhaltliche Anforderungen und Mindestumfang
§ 36 Abs. 3 StBerG verlangt, dass sich die praktische Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstreckt.
Damit entscheidet nicht allein die arbeitsvertragliche Stellenbezeichnung. Eine Tätigkeit als „Tax Specialist“ kann ungeeignet sein, wenn tatsächlich überwiegend nicht einschlägige Aufgaben erledigt werden. Umgekehrt kann steuerfachliche Arbeit in einer Unternehmenssteuerabteilung anerkennungsfähig sein, obwohl sie nicht in einer Steuerberatungskanzlei erfolgt.
In Betracht kommen insbesondere Tätigkeiten im Zusammenhang mit Steuererklärungen, steuerlichen Gewinnermittlungen, der Bearbeitung steuerrechtlicher Fragen und Besteuerungsverfahren. Ob einzelne Buchführungs-, Prüfungs- oder organisatorische Aufgaben ausreichen, ist anhand ihres tatsächlichen steuerfachlichen Gehalts zu beurteilen. Bei gemischten Aufgabenprofilen muss nachvollziehbar sein, welcher zeitliche Umfang auf anrechenbare Tätigkeiten entfällt.
Teilzeit, Unterbrechungen und parallele Ausbildung
Teilzeitarbeit ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die gesetzliche Mindeststundenzahl muss jedoch für die einschlägige Tätigkeit erreicht werden. Eine geringere Wochenstundenzahl lässt sich nicht allein dadurch ausgleichen, dass das Beschäftigungsverhältnis über einen entsprechend längeren Zeitraum besteht.
Bei Elternzeit, längeren Erkrankungen, unbezahlten Freistellungen oder anderen Unterbrechungen muss geprüft werden, ob und in welchem Umfang anrechenbare Praxis verbleibt. Die bloße Fortdauer eines Arbeitsvertrags genügt dafür nicht. Umgekehrt folgt aus einzelnen arbeitsfreien Tagen nicht ohne Weiteres, dass ein ansonsten anzuerkennender Beschäftigungszeitraum insgesamt ausscheidet.
Studentische Tätigkeiten sind ebenfalls nicht automatisch anrechenbar. Beim akademischen Zugang kommt es auf die gesetzlich vorgesehene zeitliche Verbindung zwischen Abschluss und Berufspraxis an. Für Tätigkeiten nach einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss während eines weiteren Studiums sind die besonderen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 StBerG maßgeblich.
Nachweise und verbindliche Auskunft
Arbeitgeberbescheinigungen sollten Beschäftigungszeiträume, Wochenarbeitszeit und steuerbezogene Aufgaben konkret beschreiben. Ein allgemeines Arbeitszeugnis kann unzureichend sein, wenn daraus der anrechenbare Tätigkeitsumfang nicht hervorgeht. Bei mehreren Arbeitgebern müssen die einzelnen Zeiten nachvollziehbar dokumentiert werden; Überschneidungen dürfen nicht zu einer doppelten zeitlichen Anrechnung führen.
Für Zweifelsfragen eröffnet § 38a StBerG eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen der Prüfungszulassung oder Prüfungsbefreiung. Diese ist von einer unverbindlichen telefonischen Einschätzung oder einer allgemeinen Information der Kammer zu unterscheiden.
Eine solche Klärung kann sinnvoll sein, bevor erhebliche Vorbereitungskosten entstehen. Ihre Bindungswirkung setzt voraus, dass der maßgebliche Sachverhalt zutreffend und vollständig dargestellt wurde und die rechtlichen Voraussetzungen der Bindung fortbestehen. Änderungen der Tätigkeit, des Studienverlaufs oder anderer entscheidungserheblicher Umstände können eine erneute Beurteilung notwendig machen.
Prüfung, Sonderwege und ausländische Qualifikationen
Aufbau und Gegenstand der Steuerberaterprüfung
Nach § 37 StBerG besteht die Steuerberaterprüfung aus drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung. Ziel ist die Feststellung, ob der Bewerber den Beruf ordnungsgemäß ausüben kann. Die Prüfung verlangt daher mehr als das Wiedergeben einzelner Gesetzesbestimmungen.
Zu den gesetzlichen Prüfungsgebieten gehören insbesondere steuerliches Verfahrensrecht, Steuern vom Einkommen und Ertrag, Bewertungsrecht, Erbschaft- und Schenkungsteuer, weitere Steuergebiete, Rechnungswesen sowie rechtliche und wirtschaftswissenschaftliche Grundlagen. Nicht sämtliche Prüfungsgebiete müssen in jeder einzelnen Prüfung mit gleichem Gewicht behandelt werden.
Die Bewertung des schriftlichen Teils entscheidet mit darüber, ob eine Teilnahme an der mündlichen Prüfung erfolgt. Bewertungsverfahren und Bestehensanforderungen ergeben sich aus den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen. Aussagen privater Lehrgangsanbieter können diese Vorgaben erläutern, aber nicht verändern.
Vorbereitung und Wiederholung
Der Besuch eines kommerziellen Vorbereitungskurses ist keine gesetzliche Zulassungsvoraussetzung. Maßgeblich bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen und der Prüfungserfolg. Welches Lernformat geeignet ist, hängt unter anderem von Vorkenntnissen, verfügbarer Zeit und der Möglichkeit ab, anspruchsvolle Aufgaben unter Prüfungsbedingungen zu bearbeiten.
Nach § 35 StBerG kann die Prüfung zweimal wiederholt werden. Deshalb haben die Regelungen über Rücktritt, Versäumnis und Prüfungsabbruch erhebliche Bedeutung. Nicht jeder Rücktritt wird rechtlich gleich behandelt; insbesondere sind Zeitpunkt und verfahrensrechtliche Voraussetzungen zu unterscheiden.
Bei Erkrankungen müssen die vorgeschriebenen Mitteilungs- und Nachweisanforderungen beachtet werden. Eine gewöhnliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht zwangsläufig zum Nachweis prüfungsrechtlicher Verhinderung. Auch sollte nicht angenommen werden, dass eine zunächst fortgesetzte Prüfung nach Bekanntgabe eines ungünstigen Ergebnisses ohne Weiteres wegen einer zuvor bekannten Erkrankung rückgängig gemacht werden kann.
Prüfungsbefreiung und verkürzte Prüfung
§ 38 StBerG ermöglicht unter besonderen Voraussetzungen eine Befreiung von der Steuerberaterprüfung. Die Vorschrift erfasst gesetzlich bezeichnete Personengruppen mit qualifizierter, langjähriger Tätigkeit, insbesondere in der Wissenschaft, Finanzgerichtsbarkeit oder Finanzverwaltung.
Nicht jede steuerrechtliche Lehrtätigkeit, richterliche Tätigkeit oder Verwaltungstätigkeit genügt. Die persönlichen, fachlichen und zeitlichen Voraussetzungen des jeweils einschlägigen Befreiungstatbestands müssen vollständig erfüllt sein. Eine allgemeine Anerkennung „gleichwertiger Berufserfahrung“ außerhalb dieser Tatbestände ist damit nicht verbunden.
Die Befreiung ersetzt außerdem nicht die Bestellung. Auch befreite Personen müssen deren Voraussetzungen erfüllen. Für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sieht § 37a StBerG auf Antrag eine verkürzte Prüfung vor. Daraus folgt keine allgemeine Möglichkeit, beliebige andere Berufsprüfungen anrechnen zu lassen.
Ausländische Berufsqualifikationen
Für bestimmte ausländische Berufsqualifikationen enthält insbesondere § 37a StBerG besondere Zugangsregelungen über eine Eignungsprüfung. Erfasst sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen Qualifikationen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz.
Die genaue Behandlung hängt unter anderem davon ab, welche Berufsqualifikation vorliegt und wie der betreffende Beruf beziehungsweise die Ausbildung im Herkunftsstaat geregelt ist. Eine ausländische Berufszulassung führt daher nicht automatisch zur deutschen Bestellung.
Davon zu unterscheiden ist die Berücksichtigung eines ausländischen Hochschulabschlusses im regulären Zugang nach § 36 StBerG. Hier stehen die Einordnung des Studiums und die anschließende Praxis im Mittelpunkt. Die vorübergehende und gelegentliche grenzüberschreitende Hilfeleistung nach § 3a StBerG bildet wiederum einen eigenständigen Regelungsbereich; sie vermittelt nicht ohne Weiteres den Status eines in Deutschland bestellten Steuerberaters.
Rechtsprechungslinien und gerichtlicher Rechtsschutz
Fachliche Richtigkeit und prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum
Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung unterscheidet zwischen fachlich überprüfbaren Fragen und prüfungsspezifischen Wertungen. Grundlegend ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83 –, veröffentlicht in BVerfGE 84, 34.
Fachlich vertretbare und folgerichtig begründete Antworten dürfen nicht allein deshalb als falsch behandelt werden, weil sie von der bevorzugten Lösung der Prüfer abweichen. Das bedeutet allerdings nicht, dass jede vom Prüfling vertretene Auffassung fachlich vertretbar ist oder unabhängig von der Aufgabenstellung eine bestimmte Punktzahl erhalten muss.
Bei prüfungsspezifischen Bewertungen verbleibt den Prüfern ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Spielraum. Gerichte kontrollieren insbesondere, ob Verfahrensfehler vorliegen, unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt, allgemeine Bewertungsgrundsätze missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden. Sie nehmen grundsätzlich nicht anstelle der Prüfer eine vollständige eigene Benotung vor.
Chancengleichheit und Verfahrensfehler
Prüfungsbedingungen müssen die rechtlich gebotene Chancengleichheit gewährleisten. Erhebliche Störungen, unzulässige Hilfsmittel oder sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede bei den Bearbeitungsbedingungen können deshalb rechtlich relevant sein. Nicht jede geringfügige Unannehmlichkeit begründet jedoch einen erheblichen Prüfungsfehler.
Ein Verfahrensfehler führt außerdem nicht automatisch zum Bestehen. Abhängig von Fehlerart, Erheblichkeit und Behebbarkeit können etwa eine erneute Bewertung oder die Wiederholung betroffener Prüfungsteile erforderlich werden. Entscheidend ist, welche Maßnahme einen rechtmäßigen Zustand wiederherstellen kann.
Erkennbare Störungen sollten grundsätzlich unverzüglich gegenüber der Prüfungsaufsicht angezeigt werden, damit Abhilfe möglich ist. Wer eine zumutbare Rüge unterlässt und zunächst das Ergebnis abwartet, kann sich später nicht in jedem Fall noch auf die Störung berufen. Die Anforderungen richten sich nach den Umständen, insbesondere Erkennbarkeit und Abhilfemöglichkeit.
Substantiierte Einwendungen statt allgemeiner Unzufriedenheit
Ein Bewertungsangriff muss konkrete Beanstandungen erkennen lassen. Die Aussage, eine Klausur sei „zu streng“ bewertet worden, bezeichnet für sich genommen noch keinen Rechtsfehler.
Relevant können dagegen übersehene Ausführungen, unzutreffende fachliche Annahmen oder widersprüchliche Bewertungsmaßstäbe sein. Nach Einsicht in die zugänglichen Prüfungsunterlagen sollten Einwendungen einzelnen Aufgaben und Bewertungsschritten zugeordnet werden. Zwischen einem nachweisbaren fachlichen Fehler und einer lediglich abweichenden Einschätzung der Leistungsqualität ist zu unterscheiden.
Das prüfungsrechtliche Überdenken dient der erneuten Befassung der Prüfer mit substantiierten Einwendungen. Es ersetzt jedoch nicht ohne Weiteres einen erforderlichen gerichtlichen Rechtsbehelf. Insbesondere darf nicht darauf vertraut werden, dass ein Antrag auf Überprüfung die Klagefrist automatisch hemmt oder verlängert.
Von der bestandenen Prüfung zur Bestellung
Eigenständige Prüfung der persönlichen Voraussetzungen
Die Bestellung richtet sich nach §§ 40 ff. StBerG. Die zuständige Kammer prüft dabei nicht nur den Nachweis der bestandenen Prüfung oder einer Prüfungsbefreiung. Der Prüfungserfolg begründet deshalb noch keinen uneingeschränkten Anspruch auf sofortige Berufsausübung.
Von Bedeutung sind insbesondere die gesetzlich geforderte persönliche Eignung, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und die Vereinbarkeit der vorgesehenen Tätigkeit mit dem Berufsrecht. Gesundheitliche Gründe können ein Hindernis bilden, wenn die betroffene Person deshalb nicht nur vorübergehend außerstande ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben. Eine Erkrankung als solche genügt hierfür nicht.
Auch strafrechtliche Verurteilungen sind anhand der einschlägigen Versagungsgründe zu beurteilen. Nicht jede Vorstrafe führt zu einem dauerhaften Ausschluss. Maßgeblich sind unter anderem die rechtlichen Folgen einer Verurteilung und die Bedeutung des zugrunde liegenden Verhaltens für die gesetzlich verlangte berufliche Eignung.
Versicherung, Niederlassung und Tätigkeitsform
Für selbständig tätige Steuerberater besteht nach § 67 StBerG eine Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung. Die Absicherung muss die berufsrechtlichen Anforderungen erfüllen; eine private Haftpflichtversicherung reicht nicht aus. Bei angestellter Berufsausübung ist die nach dem jeweiligen Tätigkeitsmodell erforderliche versicherungsrechtliche Absicherung gesondert zu prüfen.
Die berufliche Niederlassung richtet sich nach § 34 StBerG. Hinzu kommen organisatorische Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufsausübung, insbesondere eine zuverlässige Fristenkontrolle, sichere Informationsverarbeitung und sachgerechte Mandatsbearbeitung. Welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt auch von Größe und Arbeitsweise der beruflichen Organisation ab.
Die Tätigkeit kann selbständig oder in einer berufsrechtlich zulässigen Anstellung ausgeübt werden. § 58 StBerG enthält hierzu besondere Regelungen. Für eine Anstellung bei einem gewerblichen Unternehmen gelten zusätzliche Grenzen; sie ist nicht mit einer uneingeschränkten Erlaubnis gleichzusetzen, für diesen Arbeitgeber als dessen Steuerberater tätig zu werden.
Berufsausübungsgesellschaften
Die gemeinsame Berufsausübung ist in unterschiedlichen gesellschaftsrechtlichen Formen möglich. Besondere berufsrechtliche Anforderungen ergeben sich aus §§ 49 ff. StBerG.
Die Wahl einer Gesellschaftsform ersetzt weder die persönlichen Pflichten der Berufsträger noch die gesellschaftsbezogenen Anforderungen. Je nach Ausgestaltung sind insbesondere Anerkennungspflichten, Anforderungen an Gesellschafter und Geschäftsführung sowie Versicherungsvorgaben zu beachten. Nicht jede Berufsausübungsgesellschaft unterliegt dabei vollständig denselben Anerkennungsanforderungen.
Eine gesellschaftsrechtlich wirksam gegründete Gesellschaft ist daher nicht allein aufgrund ihrer Gründung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Gesellschaftsrecht, berufliche Befugnisse und berufsrechtliche Organisation müssen aufeinander abgestimmt sein.
Rechtsfolgen und Risiken im späteren Beruf
Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Interessenkonflikte
§ 57 StBerG verpflichtet insbesondere zur unabhängigen, eigenverantwortlichen, gewissenhaften und verschwiegenen Berufsausübung. Hinzu kommt die Pflicht zur Fortbildung. Die Bestellung bescheinigt deshalb keinen dauerhaft abgeschlossenen Qualifikationsstand; fachliche Kenntnisse müssen während der Berufsausübung erhalten und weiterentwickelt werden.
Die Verschwiegenheit erfasst die im beruflichen Zusammenhang geschützten Informationen, nicht lediglich Steuererklärungen. Beim Einsatz von Mitarbeitern, externen Dienstleistern und digitalen Systemen sind die einschlägigen gesetzlichen Anforderungen zu beachten. Unter welchen Voraussetzungen Informationen weitergegeben werden dürfen, hängt insbesondere von Einwilligungen, gesetzlichen Befugnissen und den Anforderungen an mitwirkende Personen ab.
Eine unbefugte Offenbarung kann neben berufsrechtlichen Folgen eine Strafbarkeit nach § 203 StGB begründen. Bei möglichen Interessenkonflikten muss außerdem geprüft werden, ob ein Auftrag angenommen oder fortgesetzt werden darf. Ein wirtschaftlicher oder persönlicher Konflikt zwischen Beteiligten ist dabei anhand der konkreten Mandate und Interessenlagen rechtlich einzuordnen.
Unvereinbare Tätigkeiten und wirtschaftliche Schwierigkeiten
§ 57 Abs. 4 StBerG enthält Vorgaben zu Tätigkeiten, die mit dem Beruf nicht vereinbar sind. Insbesondere gewerbliche Tätigkeiten unterliegen Einschränkungen; das Gesetz eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen. Eine Nebentätigkeit ist deshalb nicht allein nach ihrem zeitlichen Umfang oder finanziellen Ertrag zu beurteilen.
Wirtschaftliche Schwierigkeiten können auch eine bestehende Bestellung berühren. § 46 StBerG regelt Rücknahme und Widerruf. Für den Widerruf wegen Vermögensverfalls sind die gesetzlichen Voraussetzungen maßgeblich; das Gesetz berücksichtigt dabei auch die Frage, ob die Interessen der Auftraggeber gefährdet sind.
Nicht jeder vorübergehende Zahlungsengpass ist mit Vermögensverfall gleichzusetzen. Ebenso wenig bedeutet die Fortführung der fachlichen Arbeit, dass berufsrechtliche Risiken wirtschaftlicher Unordnung ausgeschlossen wären. Entscheidend ist die gesetzlich vorgesehene Gesamtbeurteilung.
Zivilrechtliche Haftung und berufsrechtliche Maßnahmen
Bei Pflichtverletzungen aus einem Mandatsverhältnis kommen Schadensersatzansprüche insbesondere nach §§ 280 ff. BGB in Betracht. Erforderlich sind die jeweiligen Haftungsvoraussetzungen, insbesondere Pflichtverletzung, Schaden und Ursächlichkeit. Das Vertretenmüssen richtet sich nach den gesetzlichen Regeln; § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB enthält hierzu eine für die Beweislast wichtige Regelung.
Eine Steuernachzahlung ist nicht automatisch ein ersatzfähiger Schaden. Wäre die Steuer bei pflichtgemäßer Beratung ebenfalls entstanden, fehlt insoweit regelmäßig eine durch den Beratungsfehler verursachte Vermögenseinbuße. Anders können vermeidbare Mehrbelastungen oder der Verlust einer rechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeit zu beurteilen sein. Dabei müssen die tatsächlichen und hypothetischen Vermögensverhältnisse sorgfältig verglichen werden.
Berufspflichtverletzungen können daneben aufsichtsrechtliche oder berufsgerichtliche Folgen haben. Zivilrechtliche Haftung und berufsrechtliche Verantwortlichkeit sind unterschiedliche Prüfungsbereiche. Weder begründet jede Schadensersatzpflicht automatisch eine bestimmte berufsrechtliche Sanktion noch setzt jede Berufspflichtverletzung einen nachweisbaren Vermögensschaden voraus.
Verfahren, Fristen und praktische Handlungsschritte
Antragsfristen und vollständige Unterlagen
Für Zulassungsanträge und Prüfungsanmeldungen gelten die gesetzlichen Verfahrensvorgaben und die maßgeblichen Bekanntmachungen der zuständigen Stellen. Termine, Einreichungswege und Nachweisanforderungen müssen für den jeweiligen Prüfungsdurchgang geprüft werden. Angaben aus früheren Jahren sind keine verlässliche Grundlage für einen späteren Antrag.
Benötigt werden insbesondere Nachweise über Ausbildung oder Studium und die praktische Tätigkeit. Welche weiteren Unterlagen vorzulegen sind und ob Nachreichungen möglich sind, bestimmt sich nach den einschlägigen Vorgaben. Eine unvollständige Antragstellung sichert nicht in jedem Fall die Teilnahme.
Für Zulassung, Prüfung, verbindliche Auskunft und Bestellung können Gebühren anfallen. Vorbereitungskurse, Fachliteratur und Verdienstausfälle sind davon zu unterscheiden. Die maßgeblichen Gebührenregelungen ergeben sich aus dem Gesetz und den einschlägigen Gebührenbestimmungen der zuständigen Kammer.
Gerichtliche Fristen richtig einordnen
Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über den Berufszugang nach dem Steuerberatungsgesetz ist grundsätzlich der Finanzrechtsweg eröffnet. Eine zentrale Zuständigkeitsnorm ist § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO. Diese Zuordnung darf nicht ungeprüft auf sämtliche späteren berufsrechtlichen Verfahren übertragen werden.
§ 47 FGO sieht für Anfechtungsklagen und bestimmte Verpflichtungsklagen grundsätzlich eine einmonatige Klagefrist vor. Der Fristbeginn hängt insbesondere von Bekanntgabe und Verfahrenslage ab. Bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung ist § 55 FGO zu beachten.
Ein Einspruch ist nicht allein deshalb statthaft, weil die Angelegenheit das Steuerberatungsrecht betrifft. Ebenso wenig wahren informelle Gespräche, Gegenvorstellungen oder Überprüfungsbitten ohne Weiteres eine gerichtliche Frist. Bei zeitkritischen Zulassungsfragen kann zusätzlich vorläufiger Rechtsschutz in Betracht kommen; seine Voraussetzungen sind gesondert zu prüfen.
Ein belastbarer Ablaufplan
Für die Vorbereitung bietet sich folgende Reihenfolge an:
- Zugangsweg bestimmen: Studium, Ausbildung oder Verwaltungstätigkeit den gesetzlichen Tatbeständen zuordnen.
- Praxis dokumentieren: Tätigkeitsinhalte, Wochenstunden, Beginn und Unterbrechungen nachvollziehbar erfassen.
- Zweifelsfragen klären: Bei unklarer Anerkennung eine verbindliche Auskunft nach § 38a StBerG erwägen.
- Zeit und Finanzierung planen: Vorbereitung, mögliche Freistellung, Gebühren und Wiederholungsrisiken berücksichtigen.
- Anmeldung vorbereiten: Zuständigkeit, Einreichungsform, Unterlagen und Termine prüfen.
- Bestellung mitdenken: Tätigkeitsmodell, berufliche Niederlassung, Versicherung und Organisation vorbereiten.
Diese Reihenfolge vermindert das Risiko, erhebliche Mittel in eine Vorbereitung zu investieren, obwohl zentrale Zulassungsfragen noch ungeklärt sind. Sie ersetzt allerdings nicht die verbindliche Entscheidung der zuständigen Stelle.
Offene Streitfragen und Entwicklungen
Neue Tätigkeitsprofile und Anerkennung der Praxis
Digitalisierung und arbeitsteilige Unternehmensstrukturen verändern steuerbezogene Arbeitsplätze. Bei der Entwicklung von Steuersoftware, steuerbezogenen Datenanalysen oder Tätigkeiten in ausgelagerten Prozesszentren kann die Einordnung als praktische Tätigkeit nach § 36 StBerG zweifelhaft sein.
Entscheidend bleibt die tatsächlich ausgeübte Arbeit. Die technische Verarbeitung steuerbezogener Daten belegt noch nicht ohne Weiteres eine hinreichende steuerfachliche Tätigkeit. Umgekehrt schließt ein digital geprägtes Aufgabenprofil die Anerkennung nicht aus.
Für den Nachweis sollten daher nicht nur Produktbezeichnungen oder Abteilungsnamen angegeben werden. Aussagekräftiger sind konkrete Aufgabenbeschreibungen, die Art der bearbeiteten Steuerfragen und der zeitliche Anteil eigenständiger steuerfachlicher Arbeit.
Künstliche Intelligenz und persönliche Verantwortung
Digitale Assistenzsysteme können Recherche, Dokumentenauswertung und Entwurfsarbeit unterstützen. Ihr Einsatz hebt die eigenverantwortliche Berufsausübung jedoch nicht auf. Eine ungeprüfte Übernahme rechtlicher Aussagen kann insbesondere dann problematisch sein, wenn Quellen, Aktualität oder Anwendbarkeit nicht verlässlich feststehen.
Zu beachten sind unter anderem Verschwiegenheit, Datenschutz, fachliche Kontrolle und organisatorische Sicherungen. Ob Mandatsinformationen in ein bestimmtes System eingegeben werden dürfen, hängt insbesondere von Datenflüssen, Zugriffsrechten, Verarbeitungszwecken und vertraglicher Ausgestaltung ab.
Auch ein technisch leistungsfähiges System bietet keine allgemeine Gewähr für richtige Ergebnisse. Der erforderliche Kontrollumfang richtet sich nach der Aufgabe und ihrem Risiko. Eine pauschale Freigabe aller Anwendungen oder eine pauschale Gleichsetzung jeder Nutzung mit einem Berufsrechtsverstoß wäre gleichermaßen unzutreffend.
Durchlässigkeit und Qualitätssicherung
Das reguläre Zugangssystem verbindet unterschiedliche Bildungswege mit einer gemeinsamen fachlichen Prüfung. Daneben stehen gesetzlich geregelte Sonderprüfungen und Befreiungstatbestände. Diese Differenzierung soll unterschiedliche Qualifikationsverläufe berücksichtigen, ohne die gesetzlichen Anforderungen an die Berufsausübung aufzugeben.
Diskussionen über Praxiszeiten, neue Studienabschlüsse oder Prüfungsanforderungen sind von der geltenden Rechtslage zu trennen. Ein Reformvorschlag verändert die Zulassungsvoraussetzungen erst, wenn er in wirksames Recht umgesetzt wird.
Personalbedarf, hohe Vorbereitungskosten oder besondere praktische Fähigkeiten ersetzen für sich genommen keine gesetzliche Voraussetzung. Soweit das Gesetz Bewertungsspielräume eröffnet, müssen diese sachgerecht ausgefüllt werden; eine allgemeine Befugnis der Kammern zur Abweichung vom Gesetz folgt daraus nicht.
Zusammenfassung
Steuerberater wird man in Deutschland im regulären Verfahren durch eine gesetzlich anerkannte Vorbildung, ausreichende einschlägige Berufspraxis, die bestandene Steuerberaterprüfung und die anschließende Bestellung. Sowohl ein Hochschulstudium als auch eine berufliche Ausbildung können den Zugang eröffnen. Für bestimmte Tätigkeiten in der Finanzverwaltung bestehen weitere Zugangsmöglichkeiten.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen Inhalt, zeitlicher Umfang und Nachweis der Praxis. Stellenbezeichnungen oder die bloße Dauer eines Arbeitsverhältnisses belegen noch nicht, dass § 36 StBerG erfüllt ist. Bei Zweifeln kann eine verbindliche Auskunft nach § 38a StBerG die Planung rechtlich absichern.
Prüfungsentscheidungen unterliegen gerichtlicher Kontrolle, ohne dass Gerichte die Prüfer bei sämtlichen Wertungen ersetzen. Bewertungsrügen müssen konkret sein; Verfahrensrügen und gerichtliche Fristen bedürfen eigenständiger Beachtung.
Mit der Bestellung entstehen dauerhafte Berufspflichten. Unabhängigkeit, Verschwiegenheit, Fortbildung, angemessene Absicherung und zuverlässige Organisation prägen die Berufsausübung. Der Zugang zum Beruf ist damit nicht nur eine Ausbildungsfrage, sondern der Eintritt in einen gesetzlich geregelten Verantwortungsbereich.
Quellen
- Steuerberatungsgesetz (StBerG), insbesondere §§ 3, 3a, 6, 32, 34–40, 43, 46, 49 ff., 57, 58 und 67
- Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), insbesondere Art. 3 und Art. 12
- Finanzgerichtsordnung (FGO), insbesondere §§ 33, 47 und 55
- Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere § 18
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), insbesondere § 5
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere §§ 280 ff.
- Strafgesetzbuch (StGB), insbesondere §§ 132a und 203
- Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
Prüfvermerk der Redaktion: Verbindliche Auskunft auf § 38a StBerG berichtigt; § 39 betrifft Gebühren. Praxiszeiten, Sonderzugänge, Berufsbezeichnung, Bestellung und Rechtsschutz präzisiert. Pauschale Aussagen zu Anerkennung, Gesundheit, Haftung und Fristen eingeschränkt; Quellen auf amtliche Gesetzestexte und belegte Rechtsprechung konzentriert.
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- Erbschein beantragen: Voraussetzungen, Verfahren, Kosten und rechtliche Risiken
Wer nach einem Todesfall über Bankguthaben verfügen, ein Grundstück umschreiben lassen oder Nachlassforderungen durchsetzen möchte, muss seine Erbenstellung häufig nachweisen. Dafür steht im deutschen Recht der Erbschein zur Verfügung.
- Coffeeshop-Lizenz in Deutschland: Voraussetzungen, Grenzen und rechtliche Risiken
Wer nach „coffeshop lizenz deutschland“ sucht, möchte häufig wissen, ob sich hierzulande ein Geschäft nach niederländischem Vorbild eröffnen lässt: ein öffentlich zugängliches Lokal, in dem Erwachsene Cannabis erwerben und gegebenenfalls konsumieren können.
- Fremde Marken in vergleichender Werbung: Zulässigkeit und Grenzen im Marken- und Wettbewerbsrecht
Wer eigene Waren oder Dienstleistungen bewirbt, darf diese grundsätzlich mit Angeboten von Wettbewerbern vergleichen. Dabei kann es erforderlich oder sachgerecht sein, fremde Marken zu nennen und die verglichenen Produkte eindeutig zu bezeichnen.
- Datenschutzkonformes Direktmarketing im B2B-Bereich: Rechtliche Grenzen und praktische Anforderungen
Direktmarketing zwischen Unternehmen bewegt sich im Spannungsfeld zwischen wirtschaftlichen Kommunikationsinteressen, wettbewerbsrechtlichem Belästigungsschutz und dem Schutz personenbezogener Daten.
