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Top 5 Rechtsfallen auf Webseiten: Pflichten und Haftungsrisiken nach deutschem Recht

Eine Webseite ist nicht lediglich eine technische Darstellung von Informationen. Sie kann zugleich Werbemedium, Vertriebskanal, Kommunikationsangebot und Instrument zur Verarbeitung personenbezogener Daten sein. Bereits eine überschaubare Unternehmenspräsenz berührt deshalb mehrere Rechtsgebiete.

4.463 WörterStand: 18. September 2026Redaktionell geprüft

Das Wichtigste in Kürze

Eine Webseite ist nicht lediglich eine technische Darstellung von Informationen. Sie kann zugleich Werbemedium, Vertriebskanal, Kommunikationsangebot und Instrument zur Verarbeitung personenbezogener Daten sein. Bereits eine überschaubare Unternehmenspräsenz berührt deshalb mehrere Rechtsgebiete.

Geprüft durch die Redaktion von Anwalt-Seiten.de

Veröffentlicht: 18.9.2026 · Zuletzt aktualisiert: 18.9.2026

Eine Webseite ist nicht lediglich eine technische Darstellung von Informationen. Sie kann zugleich Werbemedium, Vertriebskanal, Kommunikationsangebot und Instrument zur Verarbeitung personenbezogener Daten sein. Bereits eine überschaubare Unternehmenspräsenz berührt deshalb mehrere Rechtsgebiete. Wer Inhalte veröffentlicht, Analysewerkzeuge einbindet oder Bestellungen ermöglicht, muss insbesondere datenschutzrechtliche, wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche und verbraucherschützende Vorgaben berücksichtigen.

Rechtliche Fehler entstehen häufig an Schnittstellen: Eine Agentur gestaltet die Seite, ein externer Dienst liefert Schriftarten, die Marketingabteilung ergänzt ein Analysewerkzeug und ein Shopsystem stellt vorformulierte Rechtstexte bereit. Welche Person für einen Verstoß verantwortlich ist, hängt jedoch von der jeweiligen gesetzlichen Pflicht und ihrem tatsächlichen Beitrag ab. Die Einschaltung technischer Dienstleister beseitigt eigene Pflichten nicht. Umgekehrt haftet ein Auftraggeber nicht unterschiedslos für jedes Verhalten eines Dienstleisters.

Der Beitrag untersucht fünf wiederkehrende Rechtsfallen: unzureichende Anbieterinformationen, rechtswidriges Tracking, unzulässige Inhaltsnutzung, fehlerhafte Verbraucherangebote und mangelnde digitale Barrierefreiheit. Die Auswahl bildet keine statistische Rangfolge. Sie ordnet unterschiedliche Risikobereiche, deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen auseinandergehalten werden müssen. Entscheidend ist die konkrete Funktion der Webseite; eine allgemeine Checkliste ersetzt keine Prüfung des tatsächlichen Angebots.

Rechtliche Grundlagen: Welche Pflichten gelten für welche Webseite?

Betreiber, Anbieter und Verantwortlicher

Der Ausdruck „Webseitenbetreiber“ ist eine praktische Sammelbezeichnung, aber keine einheitliche gesetzliche Rolle. Anbieter eines digitalen Dienstes, datenschutzrechtlich Verantwortlicher, Verkäufer und urheberrechtlich Handelnder können dieselbe Person sein, müssen es jedoch nicht.

Für die Datenschutz-Grundverordnung ist nach Artikel 4 Nummer 7 DSGVO maßgeblich, wer allein oder gemeinsam mit anderen über Zwecke und Mittel einer Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Im Vertragsrecht kommt es insbesondere darauf an, wer Vertragspartner wird und die angebotene Leistung schuldet. Bei fremden Bildern ist zu untersuchen, wer welche Nutzungshandlung vornimmt und welche Nutzungsrechte bestehen.

Diese Rollen sollten bereits vor der Veröffentlichung geklärt werden. Anderenfalls können widersprüchliche Angaben entstehen: Im Impressum erscheint etwa eine Gesellschaft, während der Bestellablauf eine andere Gesellschaft als Vertragspartner ausweist. Solche Konstellationen sind nicht zwangsläufig unzulässig, müssen aber rechtlich zutreffend und für Nutzer verständlich dargestellt werden.

Kein einheitliches „Webseitenrecht“

Die einschlägigen Pflichten verteilen sich auf verschiedene Regelwerke. Dazu gehören insbesondere:

  • das Digitale-Dienste-Gesetz, kurz DDG, für bestimmte Anbieterinformationen;
  • die Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO, und das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, kurz TDDDG;
  • das Urheberrechtsgesetz, kurz UrhG;
  • das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB, und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, kurz EGBGB;
  • die Preisangabenverordnung, kurz PAngV;
  • das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWG;
  • das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG.

Daneben können medienrechtliche, berufsrechtliche und branchenspezifische Vorschriften eingreifen. Für Rechtsanwaltskanzleien, medizinische Einrichtungen oder Finanzdienstleister gelten deshalb zusätzliche Anforderungen, soweit deren persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich eröffnet ist. Für Vermittlungsdienste und Plattformen können außerdem besondere unionsrechtliche Pflichten bestehen. Die hier behandelten fünf Bereiche sind daher keine abschließende Darstellung sämtlicher Internetpflichten.

Warum Mustertexte allein nicht genügen

Die rechtliche Bewertung knüpft überwiegend an tatsächliche Abläufe an. Eine Datenschutzerklärung kann ein unzulässiges Analysewerkzeug nicht legitimieren. Ein Lizenzhinweis verschafft keine Bildrechte. Eine Widerrufsbelehrung ersetzt keinen gesetzeskonformen Bestellablauf.

Rechtstexte und technische Umsetzung müssen deshalb übereinstimmen. Änderungen an Erweiterungen, Zahlungsdiensten oder Vertriebsprozessen können eine erneute Prüfung erforderlich machen, auch wenn das sichtbare Erscheinungsbild der Webseite unverändert bleibt.

Mustertexte können Ausgangspunkt einer Prüfung sein. Ihre Eignung hängt jedoch davon ab, ob sie zur Anbieterrolle, zum Geschäftsmodell und zur eingesetzten Technik passen. Besonders problematisch sind ungeprüfte Kombinationen mehrerer Vorlagen, wenn sie widersprüchliche Angaben zu Vertragspartnern, Datenempfängern oder Nutzerrechten enthalten.

Rechtsfalle 1: Fehlende oder fehlerhafte Anbieterinformationen

Wann ein Impressum erforderlich ist

Die zentrale Vorschrift ist § 5 DDG. Sie verpflichtet Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener digitaler Dienste, bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Die Vorschrift beschränkt sich nicht auf Webseiten, deren Nutzung unmittelbar kostenpflichtig ist. Auch eine Unternehmensseite, die unentgeltlich über entgeltliche Leistungen informiert, fällt regelmäßig in den Anwendungsbereich. Dass Besucher für den Seitenaufruf nichts bezahlen, schließt die Informationspflicht somit nicht aus.

Für rein private Angebote kann die Bewertung anders ausfallen. Ergänzend ist § 18 Absatz 1 Medienstaatsvertrag zu berücksichtigen. Diese Vorschrift erfasst Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Die Annahme, jede nicht unmittelbar gewinnbringende Webseite sei automatisch von Anbieterinformationen befreit, ist deshalb unzutreffend. Die Anwendungsbereiche der Vorschriften müssen getrennt geprüft werden.

Welche Angaben häufig fehlen

Der erforderliche Inhalt hängt von Rechtsform und Tätigkeit ab. Regelmäßig relevant sind Name, Anschrift sowie Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich einer E-Mail-Adresse. Bei juristischen Personen kommen insbesondere Rechtsform und Vertretungsberechtigte hinzu. Registerangaben, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, berufsrechtliche Informationen und bestimmte steuerliche Identifikationsnummern sind unter den jeweiligen Voraussetzungen des § 5 DDG ebenfalls erforderlich.

Ein Postfach ersetzt nicht die gesetzlich verlangte Anschrift. Auch ein Kontaktformular allein genügt nicht, weil § 5 DDG ausdrücklich die Angabe einer E-Mail-Adresse verlangt. Ob darüber hinaus ein bestimmter Kommunikationsweg erforderlich ist, richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften und der konkreten Gestaltung.

Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten kann zusätzlich eine verantwortliche Person nach § 18 Absatz 2 Medienstaatsvertrag zu benennen sein. Nicht jeder gelegentlich veröffentlichte Unternehmenstext erfüllt bereits diese Voraussetzung.

Weitere Informationspflichten können sich aus §§ 36 und 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ergeben. Dabei sind insbesondere die allgemeinen Informationen zur Verbraucherschlichtung und die Informationen nach einer nicht beigelegten Streitigkeit auseinanderzuhalten.

Typische Fehler und rechtliche Bewertung

Ein häufiger Fehler besteht darin, frühere Firmendaten nach Umfirmierungen oder einem Umzug unverändert zu lassen. Ebenso problematisch können Impressumslinks sein, die nur am Desktop funktionieren oder durch dauerhaft eingeblendete Fenster verdeckt werden.

Die Erreichbarkeit ist anhand des konkreten Seitenaufbaus zu beurteilen. Nicht jede zusätzliche Navigation ist rechtswidrig. Entscheidend bleibt, ob Nutzer die Angaben leicht erkennen und unmittelbar erreichen können. Eine pauschale Vorgabe, nach der stets eine bestimmte Zahl von Klicks erlaubt oder verboten wäre, wird der gesetzlichen Prüfung nicht gerecht.

Auch soziale Unternehmensprofile und eigenständige Landingpages können Anbieterinformationen erfordern. Ein vollständiges Impressum auf der Hauptdomain genügt für solche Angebote nur, wenn die Verknüpfung und Erreichbarkeit den jeweils geltenden Anforderungen entsprechen. Zusätzlich ist darauf zu achten, dass die Angaben tatsächlich den Anbieter des jeweiligen Profils oder Angebots bezeichnen.

Rechtsfolgen und praktische Absicherung

Verstöße können wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen, sofern deren Voraussetzungen vorliegen. Daneben kommen Bußgelder nach den einschlägigen gesetzlichen Tatbeständen in Betracht. Nicht jede Abweichung begründet automatisch einen durchsetzbaren Wettbewerbsanspruch; unter anderem sind Anspruchsberechtigung, Art des Verstoßes und wettbewerbsrechtliche Relevanz zu prüfen.

Für bestimmte Abmahnungen durch Mitbewerber wegen gesetzlicher Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten schließt § 13 Absatz 4 UWG den Anspruch auf Ersatz der Abmahnaufwendungen aus. Daraus folgt weder die Zulässigkeit des Verstoßes noch eine allgemeine Befreiung von Prozesskosten oder sonstigen Ansprüchen.

Praktisch empfiehlt sich ein zentral gepflegter Datensatz für sämtliche Unternehmensauftritte. Änderungen sollten auf Hauptseite, eigenständigen Angeboten, Profilen und gegebenenfalls Verkaufsplattformen nachvollzogen werden. Die Erreichbarkeit ist zusätzlich auf mobilen Geräten und bei eingeblendeten Einwilligungsdialogen zu kontrollieren.

Rechtsfalle 2: Tracking und eingebundene Dienste ohne tragfähige Rechtsgrundlage

Zwei getrennte rechtliche Prüfungen

Beim Einsatz von Cookies und vergleichbaren Technologien müssen zwei Ebenen unterschieden werden. § 25 TDDDG betrifft grundsätzlich das Speichern von Informationen in Endeinrichtungen sowie den Zugriff auf dort bereits gespeicherte Informationen. Die Regelung kann auch greifen, wenn die Informationen nicht personenbezogen sind. Sie ist nicht auf klassische Cookies beschränkt.

Soweit dabei oder anschließend personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist zusätzlich insbesondere die DSGVO zu beachten. Dafür muss eine Rechtsgrundlage nach Artikel 6 DSGVO vorliegen; gegebenenfalls treten weitere Anforderungen hinzu. Eine Ausnahme von der Einwilligungspflicht nach § 25 TDDDG bedeutet deshalb nicht automatisch, dass jede damit verbundene Datenverarbeitung zulässig ist.

Umgekehrt ersetzt ein berechtigtes Interesse nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO keine nach § 25 TDDDG erforderliche Einwilligung. Auch rein serverseitige Verarbeitung ist nicht schon deshalb datenschutzrechtlich unbedenklich, weil kein Cookie gesetzt wird.

Wann eine Einwilligung erforderlich ist

§ 25 Absatz 2 TDDDG enthält begrenzte Ausnahmen. Eine betrifft Vorgänge, deren alleiniger Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist. Eine weitere betrifft die Speicherung oder den Zugriff, soweit dies unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst zur Verfügung stellen kann.

„Unbedingt erforderlich“ ist nicht gleichbedeutend mit wirtschaftlich nützlich. Ein Werkzeug wird nicht allein dadurch notwendig, dass seine Auswertung das Marketing verbessert. Ob eine Warenkorbfunktion, eine Sicherheitskomponente oder eine gespeicherte Einstellung unter eine Ausnahme fällt, hängt von Funktion und konkreter Ausgestaltung ab.

Bei einwilligungsbedürftigen Vorgängen muss die wirksame Einwilligung vor deren Beginn vorliegen. Ein Banner, das erst nach der Aktivierung sämtlicher Marketingdienste erscheint, genügt dafür nicht. Umgekehrt besteht keine allgemeine Pflicht, auf jeder Webseite unabhängig von ihrer Technik ein Einwilligungsbanner einzublenden.

Anforderungen aus der Rechtsprechung

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 1. Oktober 2019, C-673/17, „Planet49“, klargestellt, dass ein voreingestelltes Ankreuzkästchen keine wirksame Einwilligung in die dort behandelte Cookie-Nutzung begründet. Der Bundesgerichtshof hat diese Vorgaben mit Urteil vom 28. Mai 2020, I ZR 7/16, „Cookie-Einwilligung II“, für die damalige deutsche Rechtslage aufgegriffen. Die Entscheidungen ergingen vor Einführung der heutigen Regelung in § 25 TDDDG; ihre Aussagen zur aktiven Einwilligung bleiben für deren Verständnis relevant.

Eine wirksame Einwilligung verlangt eine freiwillige, informierte und unmissverständliche Entscheidung. Bloßes Weitersurfen genügt hierfür nicht. Nach Artikel 7 Absatz 3 DSGVO muss der Widerruf so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein. Der Verantwortliche muss eine datenschutzrechtliche Einwilligung zudem nach Artikel 7 Absatz 1 DSGVO nachweisen können.

Bei Zustimmungsoberflächen kommt es auf die Gesamtgestaltung an. Versteckte Ablehnungsmöglichkeiten oder irreführende Beschriftungen können einer wirksamen Entscheidung entgegenstehen. Aus einer einzelnen Farbwahl lässt sich dagegen nicht ohne Weiteres die Rechtswidrigkeit des gesamten Dialogs ableiten.

Externe Inhalte als unterschätzte Datenquelle

Nicht nur klassische Analyseprogramme sind relevant. Eingebettete Videos, Karten, Schriftarten, Bewertungsanzeigen und soziale Erweiterungen können bereits beim Seitenaufruf personenbezogene Daten an Dritte übertragen. Ob dies tatsächlich geschieht, muss technisch geprüft werden. Eine lokal bereitgestellte Datei kann anders zu beurteilen sein als ein direkter Abruf vom Server eines externen Anbieters.

Im Urteil vom 29. Juli 2019, C-40/17, „Fashion ID“, behandelte der Europäische Gerichtshof auf Grundlage der damaligen Datenschutzrichtlinie die gemeinsame Verantwortlichkeit bei einem eingebundenen sozialen Plugin. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Verantwortlichkeit auf bestimmte Verarbeitungsschritte begrenzt sein kann. Sie erstreckt sich nicht automatisch auf jede spätere Verarbeitung durch den Drittanbieter.

Für heutige Angebote ist anhand der DSGVO zu bestimmen, ob eine Auftragsverarbeitung, gemeinsame Verantwortlichkeit oder eine Übermittlung an einen eigenständig Verantwortlichen vorliegt. Davon hängt insbesondere ab, ob Artikel 28 oder Artikel 26 DSGVO einschlägig ist. Bei Übermittlungen in Drittstaaten sind zusätzlich die Anforderungen der Artikel 44 ff. DSGVO zu prüfen.

Risiken und erforderliche Maßnahmen

Mögliche Folgen sind behördliche Anordnungen, Bußgelder, Unterlassungsansprüche und Schadensersatz nach Artikel 82 DSGVO. Diese Folgen haben unterschiedliche Voraussetzungen. Für einen Schadensersatzanspruch genügen ein Verstoß allein und die bloße Behauptung eines Schadens nicht; erforderlich sind insbesondere ein materieller oder immaterieller Schaden und der Zusammenhang mit dem Verstoß.

Eine belastbare Prüfung beginnt mit einer technischen Bestandsaufnahme:

  • Welche Verbindungen entstehen vor einer Nutzerentscheidung?
  • Welche Informationen werden gespeichert oder ausgelesen?
  • Welche Empfänger erhalten personenbezogene Daten?
  • Welche Rechtsgrundlagen und erforderlichen Vereinbarungen bestehen?
  • Funktionieren Ablehnung und späterer Widerruf tatsächlich?

Artikel 13 DSGVO verlangt bei der Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person die vorgesehenen Informationen. Bei anderen Erhebungssituationen kann Artikel 14 DSGVO einschlägig sein. Die Datenschutzerklärung muss die realen Verarbeitungsvorgänge zutreffend beschreiben. Eine unstrukturierte Sammlung vorsorglich erwähnter Dienste erfüllt diese Aufgabe nicht zuverlässig.

Rechtsfalle 3: Bilder, Texte und andere Inhalte ohne ausreichende Nutzungsrechte

Öffentlich zugänglich bedeutet nicht frei verwendbar

Ein Bild verliert seinen rechtlichen Schutz nicht dadurch, dass es über eine Suchmaschine auffindbar ist. Entsprechendes gilt für Texte, Grafiken, Musik, Videos und Software, soweit die jeweiligen Schutzvoraussetzungen erfüllt sind. Allerdings ist nicht jeder kurze Text oder jede einfache Gestaltung bereits urheberrechtlich geschützt.

Für Fotografien kommt neben dem Schutz als Lichtbildwerk nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 UrhG auch der Lichtbildschutz nach § 72 UrhG in Betracht. Das Speichern und Bereitstellen einer geschützten Aufnahme auf der eigenen Webseite berührt regelmäßig insbesondere das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG.

Eine Quellenangabe allein ersetzt weder eine erforderliche Erlaubnis noch die Voraussetzungen einer gesetzlichen Nutzungserlaubnis. Auch das Argument, eine Veröffentlichung verschaffe dem Urheber zusätzliche Aufmerksamkeit, begründet kein Nutzungsrecht. Ein Bild wird außerdem nicht allein durch seine Bezeichnung als „Zitat“ zu einem zulässigen Bildzitat.

Der tatsächliche Umfang einer Lizenz

Nach § 31 UrhG können Nutzungsrechte in unterschiedlichem Umfang eingeräumt werden. Entscheidend ist deshalb nicht nur, ob irgendeine Lizenz vorliegt, sondern ob sie die beabsichtigte Nutzung abdeckt. Auch muss die Person, die Rechte einräumt, hierzu tatsächlich befugt sein.

Eine Erlaubnis für einen gedruckten Prospekt umfasst nicht zwingend den Internetauftritt. Eine Lizenz für eine bestimmte Gesellschaft kann die Nutzung durch eine andere Konzerngesellschaft ausschließen. Bearbeitungen, Unterlizenzierungen oder Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken können zusätzlichen Beschränkungen unterliegen.

Bei Bildagenturen und offenen Lizenzmodellen sind insbesondere Namensnennung, zeitlicher und räumlicher Umfang, Bearbeitungsbefugnisse und zulässige Verwendungszwecke zu prüfen. „Kostenlos“ bedeutet nicht „bedingungslos“. Lizenzbedingungen und Erwerbsnachweise sollten gespeichert werden, weil sich Internetangebote nachträglich ändern können. Dabei ist der zum Erwerbszeitpunkt maßgebliche Vertragsinhalt von später veröffentlichten Bedingungen zu unterscheiden.

Rechtsprechung zu erneuter Veröffentlichung und Verlinkung

Der Europäische Gerichtshof entschied am 7. August 2018, C-161/17, „Renckhoff“, über das erneute Einstellen eines Fotos auf einer anderen Webseite. Die vorherige, vom Rechteinhaber erlaubte Veröffentlichung auf einer frei zugänglichen Internetseite rechtfertigte die erneute Veröffentlichung im entschiedenen Fall nicht.

Davon zu unterscheiden sind Verlinkungen und Einbettungen. Ihre urheberrechtliche Bewertung hängt unter anderem davon ab, ob die Ausgangsveröffentlichung rechtmäßig ist, Zugangsbeschränkungen oder wirksame Schutzmaßnahmen umgangen werden und welche Kenntnis der Verlinkende besitzt. Auch der wirtschaftliche Zusammenhang kann rechtlich relevant sein.

Gerade beim sogenannten Framing verbieten sich daher pauschale Aussagen. Die technische Einbettung ist weder stets erlaubnisfrei noch automatisch mit dem Hochladen einer eigenen Kopie gleichzusetzen. Außerdem können selbst bei urheberrechtlich zulässiger Einbettung datenschutzrechtliche Probleme durch Verbindungen zum Server des Drittanbieters entstehen.

Persönlichkeitsrechte und KI-generierte Inhalte

Bei erkennbaren Personen sind zusätzlich Bildnis- und Persönlichkeitsrechte sowie datenschutzrechtliche Vorgaben zu prüfen. Die Zustimmung des Fotografen erlaubt nicht automatisch die Verwendung des Bildnisses der abgebildeten Person. Umgekehrt verschafft die Zustimmung einer abgebildeten Person keine Rechte am fotografischen Werk.

Besondere Vorsicht ist bei Beschäftigtenfotos geboten. Wird eine Einwilligung als Rechtsgrundlage verwendet, müssen insbesondere Zweck, Freiwilligkeit und Reichweite nachvollziehbar sein. Das Abhängigkeitsverhältnis im Arbeitsverhältnis ist zu berücksichtigen. Ob eine weitere Veröffentlichung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig bleibt, hängt unter anderem von Rechtsgrundlage, Verwendungszweck und den Umständen des Einzelfalls ab.

Auch KI-generierte Inhalte sind kein rechtsfreier Bereich. Nach § 2 Absatz 2 UrhG setzt Werkschutz eine persönliche geistige Schöpfung voraus. Eine ausschließlich maschinelle Erzeugung begründet als solche keinen menschlichen Urheberschutz. Ob eine menschlich geprägte Gestaltung diesen Schutz erreicht, ist einzelfallabhängig. Unabhängig davon können hinreichende Übernahmen geschützter Werke, unzulässige Kennzeichennutzungen oder Verletzungen von Persönlichkeitsrechten Ansprüche Dritter auslösen.

Rechtsfolgen und organisatorische Vorsorge

§ 97 UrhG ermöglicht insbesondere Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung sowie bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln auf Schadensersatz. Hinzukommen können unter weiteren Voraussetzungen Auskunfts- und andere Ansprüche. Die Anforderungen an eine urheberrechtliche Abmahnung ergeben sich aus § 97a UrhG.

Das Löschen eines Bildes erledigt nicht notwendig sämtliche Ansprüche. Bereits entstandene Schadensersatzforderungen können fortbestehen. Außerdem beseitigt die bloße Entfernung eines rechtswidrig verwendeten Inhalts regelmäßig nicht die durch den Verstoß begründete Wiederholungsgefahr.

Sinnvoll ist ein Rechteverzeichnis mit Herkunft, Rechteinhaber, Lizenznachweis, zulässigen Nutzungen und erforderlichen Urheberangaben. Verträge mit Agenturen sollten die Rechtebeschaffung und Nachweispflichten ausdrücklich regeln. Eine Freistellungsvereinbarung kann interne Ausgleichsansprüche schaffen. Sie bindet den außenstehenden Rechteinhaber jedoch grundsätzlich nicht und verhindert daher nicht schon dessen Vorgehen gegen einen selbst verantwortlichen Webseitenanbieter.

Rechtsfalle 4: Fehlerhafte Preise, Bestellabläufe und Verbraucherinformationen

Wann aus einer Webseite ein Fernabsatzangebot wird

Wer Waren oder Dienstleistungen online an Verbraucher vertreibt, muss regelmäßig die Vorschriften über Fernabsatzverträge beachten. § 312c BGB setzt insbesondere voraus, dass Unternehmer und Verbraucher für Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden. Die Vorschrift enthält eine Ausnahme, wenn der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

Die Einordnung beschränkt sich nicht auf klassische Onlineshops. Auch digitale Buchungen, Abonnements und Vermittlungsverträge können erfasst sein. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Webseitenanbieter selbst Vertragspartner wird oder lediglich einen Vertrag zwischen anderen Personen vermittelt.

Bei Verträgen über digitale Produkte können zusätzlich die §§ 327 ff. BGB einschlägig sein. Der bloße Hinweis „nur für Geschäftskunden“ schließt Verbraucherschutzvorschriften nicht zuverlässig aus. Entscheidend sind insbesondere die tatsächliche Angebotsgestaltung, die Vertragsumstände und die rechtliche Einordnung des jeweiligen Kunden.

Preisangaben und geschäftliche Aussagen

Die Preisangabenverordnung verlangt in ihrem Anwendungsbereich insbesondere die Angabe von Gesamtpreisen. Nach § 3 PAngV sind bei Angeboten gegenüber Verbrauchern grundsätzlich Preise einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei Fernabsatzangeboten sind außerdem die einschlägigen Angaben zu zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten zu beachten. Für bestimmte Waren ist nach § 4 PAngV zusätzlich ein Grundpreis erforderlich; gesetzliche Ausnahmen bleiben zu berücksichtigen.

Bei der Bekanntgabe von Preisermäßigungen für Waren ist § 11 PAngV zu prüfen. Grundsätzlich ist der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, den der Unternehmer innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Die Vorschrift enthält besondere Regeln und Ausnahmen; nicht jede Werbeaussage oder Preisgegenüberstellung fällt unterschiedslos darunter.

Daneben verbieten §§ 5 und 5a UWG irreführende geschäftliche Handlungen und das Vorenthalten wesentlicher Informationen. Das kann unzutreffende Lieferbarkeitsanzeigen, missverständliche Rabattversprechen oder verschleierte Vertragslaufzeiten betreffen.

Wer Verbraucherbewertungen zugänglich macht, muss nach § 5b Absatz 3 UWG darüber informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass die veröffentlichten Bewertungen von tatsächlichen Nutzern oder Erwerbern stammen. Daraus folgt nicht automatisch eine allgemeine Pflicht, jede Bewertung zu überprüfen. Aussagen über eine angeblich geprüfte Echtheit dürfen jedoch nicht unbelegt oder irreführend sein.

Die Bestellsituation als eigenständige Rechtsfalle

§ 312j BGB enthält besondere Anforderungen für bestimmte Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr. Im Anwendungsbereich des § 312j Absatz 2 BGB müssen die dort bezeichneten wesentlichen Informationen unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar, verständlich und hervorgehoben bereitgestellt werden.

Wird die Bestellung über eine Schaltfläche ausgelöst, muss diese nach § 312j Absatz 3 BGB gut lesbar ausschließlich mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Die Vorschrift verlangt insgesamt eine Bestellsituation, in der der Verbraucher seine Zahlungspflicht ausdrücklich bestätigt. Nach § 312j Absatz 4 BGB kommt der Vertrag nur zustande, wenn die Pflicht aus Absatz 3 erfüllt wird.

Nicht jeder Informationsfehler löst somit dieselbe Rechtsfolge aus. Insbesondere darf die besondere Rechtsfolge des Absatzes 4 nicht pauschal auf sämtliche Pflichten des § 312j BGB übertragen werden. Zudem sind die gesetzlichen Ausnahmen, etwa für ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossene Verträge, zu beachten.

Widerrufsrecht und Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bei Fernabsatzverträgen besteht für Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB. Die regelmäßige Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Ihr Beginn richtet sich nach Vertragsart und gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere § 356 BGB. Bei Warenkäufen ist daher nicht ohne Weiteres der Tag der Bestellung maßgeblich.

Eine fehlende oder rechtlich unzureichende Belehrung kann dazu führen, dass die reguläre Frist nicht beginnt. Das Gesetz enthält hierfür besondere Regeln über das späteste Erlöschen. Ausnahmen vom Widerrufsrecht und vorzeitige Erlöschensmöglichkeiten, etwa bei bestimmten Dienstleistungen oder digitalen Inhalten, haben jeweils eigene Voraussetzungen. Der sofortige Leistungsbeginn allein beseitigt das Widerrufsrecht nicht automatisch.

Vorvertragliche Informationen ergeben sich insbesondere aus § 312d BGB in Verbindung mit Artikel 246a EGBGB. Für einzelne Vertragstypen bestehen besondere Regelungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen wirksam einbezogen werden und unterliegen den §§ 305 ff. BGB. Unangemessene Haftungsausschlüsse oder unzulässige Vertragsverlängerungen werden nicht dadurch wirksam, dass Kunden ein Zustimmungsfeld anklicken.

Wirtschaftliche Folgen und Prüfung des gesamten Ablaufs

Je nach Verstoß können Verträge nicht zustande kommen, einzelne Klauseln unwirksam sein, bestimmte Zusatzkosten nicht verlangt werden oder Widerrufsmöglichkeiten fortbestehen. Daneben kommen wettbewerbsrechtliche Ansprüche in Betracht. Diese Folgen sind jeweils gesondert aus der verletzten Vorschrift abzuleiten.

Die Prüfung sollte den gesamten Vorgang erfassen: Produktdarstellung, Warenkorb, Bestellübersicht, Zahlung, Vertragsbestätigung und spätere Beendigungsmöglichkeiten. Für bestimmte entgeltliche Dauerschuldverhältnisse, deren Abschluss über eine Webseite ermöglicht wird, verlangt § 312k BGB eine Kündigungsschaltfläche und ein gesetzlich ausgestaltetes Bestätigungsverfahren. Die Vorschrift enthält Ausnahmen, unter anderem für bestimmte formbedürftige Kündigungen und Finanzdienstleistungen.

Gerade hier genügt die isolierte Kontrolle von Rechtstexten nicht. Eine inhaltlich richtige Information kann unzureichend sein, wenn sie zu spät, an falscher Stelle oder auf bestimmten Endgeräten nicht wahrnehmbar erscheint. Auch automatisierte Bestätigungen müssen zum tatsächlichen Vertragsablauf passen.

Rechtsfalle 5: Digitale Barrierefreiheit als unterschätzte Marktanforderung

Welche Angebote das BFSG erfasst

Seit dem 28. Juni 2025 sind die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes nach Maßgabe seines zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereichs zu beachten. Für Webseiten ist besonders der Bereich der Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr relevant.

Nicht jede Internetseite fällt allein wegen ihrer öffentlichen Erreichbarkeit unter das BFSG. Maßgeblich ist, ob eine erfasste Dienstleistung vorliegt. Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr werden in § 2 Nummer 26 BFSG insbesondere durch ihre elektronische Erbringung auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags bestimmt.

Ein an Verbraucher gerichteter Onlineshop ist deshalb anders zu beurteilen als eine rein beschreibende Internetpräsenz ohne entsprechende Vertragsfunktion. Bei Terminbuchungen, Reservierungen und vorgeschalteten Kontaktstrecken ist der konkrete Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag zu untersuchen. Eine pauschale Einordnung allein anhand der Branchenzugehörigkeit genügt nicht.

Anforderungen und Ausnahmen

Die näheren Anforderungen ergeben sich aus dem BFSG und der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSGV. Für erfasste Webseiten und Anwendungen sind insbesondere Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit maßgeblich. Je nach Dienstleistung werden auch Identifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen erfasst.

Typische Prüfgegenstände sind Tastaturbedienung, verständliche Formulare, wahrnehmbare Fehlermeldungen und geeignete Alternativen für nichttextliche Inhalte. Welche Umsetzung im Einzelnen erforderlich ist, hängt von Inhalt, Funktion und einschlägiger Anforderung ab. Ein nachträglich eingeblendetes Hilfswerkzeug gewährleistet nicht automatisch die gesetzliche Konformität.

Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, enthält § 3 Absatz 3 BFSG eine Ausnahme. Nach § 2 Nummer 17 BFSG sind dies Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Die Einordnung muss sich auf das maßgebliche Unternehmen beziehen, nicht lediglich auf das für die Webseite zuständige Team. Diese Dienstleistungsausnahme ist keine allgemeine Befreiung von sämtlichen produktbezogenen Pflichten des BFSG.

Ausnahmen wegen grundlegender Veränderungen oder unverhältnismäßiger Belastung nach §§ 16 und 17 BFSG unterliegen eigenständigen Voraussetzungen. Ein allgemeiner Hinweis auf hohe Entwicklungskosten genügt nicht, um sie zu begründen.

Informationspflichten und Durchsetzung

Erfasste Dienstleistungserbringer müssen die Informationspflichten des § 14 BFSG in Verbindung mit Anlage 3 beachten. Dazu gehören Informationen darüber, wie die Dienstleistung die maßgeblichen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Auch die Informationen selbst müssen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zugänglich bereitgestellt werden.

Diese Informationen sind von den Erklärungen zur Barrierefreiheit zu unterscheiden, die für öffentliche Stellen nach anderen Rechtsgrundlagen vorgesehen sein können. Eine unverändert übernommene Vorlage aus dem öffentlichen Bereich bildet die Pflichten eines privaten Dienstleistungserbringers nicht zwangsläufig zutreffend ab.

Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden können die Einhaltung überprüfen und bei Verstößen gesetzlich vorgesehene Maßnahmen ergreifen. Je nach Tatbestand kommen Bußgelder in Betracht. Eine wettbewerbsrechtliche Durchsetzung ist gesondert zu prüfen; nicht jeder technisch festgestellte Mangel begründet automatisch einen Anspruch eines Mitbewerbers.

Übergangsregelungen, insbesondere § 38 BFSG, erfassen bestimmte Sachverhalte. Sie begründen keinen pauschalen Bestandsschutz für sämtliche vor dem maßgeblichen Datum veröffentlichten Webseiten.

Offene Auslegungsfragen und Umsetzung

Die Reichweite einzelner Dienstleistungsbegriffe und die Behandlung komplexer Buchungswege können auslegungsbedürftig sein. Bei technischen Standards ist außerdem zwischen gesetzlichen Anforderungen, rechtlich wirksamen Konformitätsvermutungen und praktischen Empfehlungen zu unterscheiden.

Die Einhaltung einer verbreiteten technischen Richtlinie ist nicht ohne weitere Prüfung mit vollständiger Gesetzeskonformität gleichzusetzen. Umgekehrt lässt sich aus jedem einzelnen Testergebnis nicht unmittelbar ein Rechtsverstoß ableiten. Maßgeblich bleiben Anwendungsbereich, konkrete Anforderung und tatsächliche Nutzbarkeit.

Praktisch sollte zunächst der Anwendungsbereich geklärt werden. Anschließend folgt eine Prüfung der gesamten relevanten Nutzerstrecke, nicht nur der Startseite. Automatisierte Tests sind hilfreich, erfassen aber nicht sämtliche Barrieren. Für eine belastbare Bewertung sind deshalb regelmäßig ergänzende manuelle Prüfungen sinnvoll.

Barrierefreiheit sollte auch Bestandteil von Beschaffungs- und Agenturverträgen sein. Dabei sollten Prüfmaßstäbe, Nachweise und Verantwortlichkeiten festgelegt werden. Solche Vereinbarungen unterstützen die Umsetzung, verlagern gesetzliche Pflichten gegenüber Nutzern und Behörden aber nicht ohne Weiteres auf den Auftragnehmer.

Verfahren, Fristen und eine belastbare Compliance-Organisation

Auf Abmahnungen und Behördenpost richtig reagieren

Eine Abmahnung ist zunächst die außergerichtliche Geltendmachung eines behaupteten Anspruchs, kein gerichtliches Urteil. Sie sollte dennoch zeitnah geprüft werden. Relevant sind insbesondere Absender, Anspruchsberechtigung, beanstandetes Verhalten, Rechtsgrundlage, verlangte Erklärung und gesetzte Frist.

Vorgefertigte Unterlassungserklärungen können weitreichende vertragliche Bindungen und Vertragsstrafenrisiken begründen. Ihre ungeprüfte Unterzeichnung ist deshalb ebenso problematisch wie das Ignorieren des Schreibens. Eine außergerichtlich gesetzte Frist ist nicht schon deshalb angemessen oder verbindlich, weil sie in einem anwaltlichen Schreiben steht. Gleichwohl können bei Nichtreaktion gerichtliche Schritte drohen.

Bei gerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen gelten eigenständige Verfahrensregeln und Fristen. Auch behördliche Anfragen erfordern eine strukturierte Bearbeitung. Sachverhalt, Zuständigkeit und verlangte Auskünfte sollten dokumentiert werden. Ob eine Auskunftspflicht besteht und welche Einwendungen möglich sind, richtet sich nach dem jeweiligen Verfahren.

Unterschiedliche Fristen auseinanderhalten

Es gibt keine einheitliche Reaktionsfrist für sämtliche Webseitenverstöße. Gesetzliche Fristen, behördliche Anordnungen und die in einer Abmahnung gesetzte Frist beruhen auf unterschiedlichen Grundlagen.

Bei Anträgen zur Ausübung der Rechte aus Artikeln 15 bis 22 DSGVO muss der Verantwortliche nach Artikel 12 Absatz 3 DSGVO grundsätzlich unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang, über die ergriffenen Maßnahmen informieren. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ist eine Verlängerung um bis zu zwei weitere Monate möglich. Darüber und über die Gründe muss innerhalb des ersten Monats informiert werden.

Bei einer meldepflichtigen Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten verlangt Artikel 33 DSGVO eine Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden. Die Meldepflicht entfällt, wenn die Verletzung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Eine verspätete Meldung ist zu begründen. Nicht jeder Datenschutzverstoß ist zugleich eine solche Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.

Auch Verjährungsfristen unterscheiden sich nach Anspruch und Rechtsgebiet. Eine allgemeine „Webseiten-Verjährung“ existiert nicht.

Prioritäten setzen und Nachweise sichern

Eine zweckmäßige Organisation verbindet technische Kontrolle mit rechtlicher Dokumentation. Dazu gehören klare Zuständigkeiten, eine Übersicht eingesetzter Dienste, Lizenznachweise und dokumentierte Freigaben für wesentliche Änderungen. Datenschutzrechtliche Dokumentationspflichten, etwa nach Artikel 30 DSGVO, sind unabhängig davon anhand ihrer eigenen Voraussetzungen zu prüfen.

Nach einer Beanstandung sollten relevante Beweise gesichert werden: betroffene Seitenstände, Veröffentlichungszeiträume, technische Konfigurationen und vorhandene Verträge. Eine notwendige Fehlerbehebung darf dadurch nicht unnötig verzögert werden. Bei personenbezogenen Daten sind auch bei der Beweissicherung Erforderlichkeit, Zugriffsschutz und Aufbewahrungsdauer zu berücksichtigen.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen fortdauernde Eingriffe, etwa unberechtigte Inhaltsveröffentlichungen oder Datenübermittlungen ohne tragfähige Grundlage. Anschließend sind deren Ursachen zu beseitigen. Wiederkehrende Kontrollen sind insbesondere nach Systemwechseln, neuen Marketingmaßnahmen und Änderungen des Geschäftsmodells sinnvoll. Vollständige Fehlerfreiheit lässt sich dadurch nicht garantieren; Verantwortlichkeiten und Prüfungsmaßstäbe werden jedoch nachvollziehbar.

Zusammenfassung

Die rechtlichen Risiken einer Webseite ergeben sich vor allem aus ihren Funktionen und den einschlägigen gesetzlichen Anwendungsbereichen. Anbieterinformationen sichern Transparenz. Datenschutzrechtliche Vorgaben begrenzen den Einsatz von Tracking und Drittanbieterdiensten. Das Urheberrecht verlangt eine tragfähige Nutzungsbefugnis. Verbraucherrecht schützt informierte Vertragsentscheidungen. Das Barrierefreiheitsrecht stellt für erfasste Angebote zusätzliche Anforderungen an deren Zugänglichkeit.

Diese Regelungsbereiche überschneiden sich, bleiben aber eigenständig. Eine formal vollständige Webseite kann technisch rechtswidrig arbeiten. Eine technisch sorgfältig entwickelte Seite kann an unzulässigen Vertragsklauseln oder fehlenden Bildrechten scheitern. Die Unternehmensgröße ist dabei weder allgemein ausschlaggebend noch durchweg unerheblich: Einzelne Vorschriften enthalten ausdrücklich größenabhängige Ausnahmen.

Wirksame Vorsorge setzt deshalb bei den tatsächlichen Abläufen an. Erforderlich sind eine geklärte Anbieterrolle, eine Bestandsaufnahme von Datenflüssen und Inhalten sowie die Prüfung relevanter Bestell- und Nutzungsstrecken. Dokumentierte Zuständigkeiten helfen, rechtliche Anforderungen bei späteren Änderungen zu erhalten.

Offene Auslegungsfragen sollten ausdrücklich benannt werden, statt sie durch vermeintlich universelle Musterlösungen zu verdecken. Bei konkreten Beanstandungen entscheiden Anspruchsgrundlage, Sachverhalt und Verfahrenslage darüber, welche Maßnahmen notwendig und welche Forderungen berechtigt sind. Die bloße Feststellung eines technischen oder formalen Fehlers beantwortet diese Fragen noch nicht vollständig.

Quellen

Prüfvermerk der Redaktion: Anwendungsbereiche, Verantwortlichkeit, Rechtsfolgen und Fristen präzisiert; ältere Datenschutzentscheidungen zeitlich eingeordnet; Verbraucher- und Barrierefreiheitspflichten differenziert; amtliche Quellen ergänzt. Einzelfallabhängige Aussagen eingeschränkt. Keine Gewähr für Vollständigkeit oder zwischenzeitliche Rechtsänderungen.

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