Das Wichtigste in Kürze
Wer nach längerer Krankheit von der Krankenkasse „ausgesteuert“ wird, befindet sich häufig in einer schwierigen Übergangssituation: Das Arbeitsverhältnis besteht weiterhin, die bisherige Tätigkeit kann gesundheitlich aber noch nicht ausgeübt werden.
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Veröffentlicht: 18.9.2026 · Zuletzt aktualisiert: 18.9.2026
Wer nach längerer Krankheit von der Krankenkasse „ausgesteuert“ wird, befindet sich häufig in einer schwierigen Übergangssituation: Das Arbeitsverhältnis besteht weiterhin, die bisherige Tätigkeit kann gesundheitlich aber noch nicht ausgeübt werden. Zugleich endet das Krankengeld, ohne dass automatisch eine andere Leistung beginnt. Die Frage „Ungekündigt und ausgesteuert – was nun?“ betrifft deshalb mehrere miteinander verknüpfte Rechtsgebiete.
Entscheidend ist, Arbeitsverhältnis, Arbeitsunfähigkeit und sozialrechtliche Leistungsberechtigung auseinanderzuhalten. Ein ungekündigter Arbeitsvertrag schließt Arbeitslosengeld nicht grundsätzlich aus. Umgekehrt begründet die Aussteuerung allein weder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld noch auf eine Erwerbsminderungsrente. Welche Leistung tatsächlich in Betracht kommt, hängt insbesondere vom verbliebenen Leistungsvermögen, den Versicherungszeiten und den erforderlichen Meldungen und Anträgen ab.
Der folgende Beitrag behandelt die Aussteuerung aus dem Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung. Für privates Krankentagegeld gelten andere, insbesondere vertragliche Voraussetzungen. Im Mittelpunkt stehen das Arbeitsförderungsrecht, die Erwerbsminderungsrente und die Rechte und Pflichten im fortbestehenden Arbeitsverhältnis.
1. Begriffsklärung: Was „ungekündigt und ausgesteuert“ rechtlich bedeutet
Aussteuerung ist das Ende eines Leistungsanspruchs
„Aussteuerung“ ist eine gebräuchliche Bezeichnung, aber kein eigenständiger gesetzlicher Leistungstatbestand. Gemeint ist regelmäßig, dass die Höchstbezugsdauer des Krankengeldes erreicht ist. Nach § 48 Abs. 1 SGB V erhalten Versicherte wegen derselben Krankheit grundsätzlich für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren Krankengeld, gerechnet vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an.
Diese Höchstdauer entspricht nicht zwingend 78 Wochen tatsächlicher Krankengeldzahlung. Nach § 48 Abs. 3 SGB V werden auch Zeiten berücksichtigt, in denen der Krankengeldanspruch ruht oder Krankengeld versagt wird. Dazu können insbesondere Zeiten gehören, in denen wegen einer Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers kein Krankengeld ausgezahlt wird. Zeiten ohne Krankengeldanspruch bleiben demgegenüber nach dieser Vorschrift unberücksichtigt.
Bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit kann die Höchstdauer deshalb erreicht sein, obwohl die Krankenkasse deutlich kürzer tatsächlich gezahlt hat. Bei unterbrochenen Erkrankungszeiten lässt sich das Aussteuerungsdatum dagegen nicht allein dadurch bestimmen, dass vom ersten Krankheitstag an 78 Kalenderwochen weitergerechnet werden. Maßgeblich sind der gesetzliche Dreijahreszeitraum und die darin anzurechnenden Zeiten.
Tritt während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert dies die Leistungsdauer nicht. Ein neuer Anspruch wegen derselben Krankheit in einem späteren Dreijahreszeitraum setzt die besonderen Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 SGB V voraus. Weder eine zusätzliche Diagnose noch eine bloße Änderung der ärztlichen Bezeichnung eröffnet automatisch einen neuen Krankengeldanspruch.
Das Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch
Die Aussteuerung beendet weder den Arbeitsvertrag noch ersetzt sie eine Kündigung. Auch eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit führt für sich genommen nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Allerdings können rechtlicher Bestand und tatsächliche Durchführung auseinanderfallen: Beschäftigte bleiben arbeitsvertraglich gebunden, können ihre Arbeit aber möglicherweise nicht leisten. Nach Ausschöpfung der gesetzlichen Entgeltfortzahlung besteht bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit regelmäßig kein weiterer gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Abweichende tarifliche oder vertragliche Leistungen, beispielsweise Krankengeldzuschüsse, sind gesondert zu prüfen.
Von einem „ruhenden Arbeitsverhältnis“ sollte nur gesprochen werden, wenn eine entsprechende gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Grundlage besteht. Die bloße Aussteuerung ist keine allgemeine Ruhensregelung. Insbesondere lässt sie arbeitsvertragliche Nebenpflichten nicht ohne Weiteres entfallen.
Arbeitsunfähigkeit ist nicht gleich Erwerbsminderung
Arbeitsunfähigkeit betrifft die Frage, ob die nach dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang maßgebliche Tätigkeit krankheitsbedingt ausgeübt werden kann. Bei fortbestehender Beschäftigung steht regelmäßig die bisherige Tätigkeit im Mittelpunkt. Im Leistungsrecht arbeitsloser Personen können dagegen andere Bezugspunkte gelten.
Erwerbsminderung beurteilt sich grundsätzlich nach dem zeitlichen und qualitativen Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts. Die gesundheitliche Unfähigkeit, den bisherigen Beruf auszuüben, genügt dafür nicht notwendig.
Eine Person kann deshalb für eine körperlich belastende Tätigkeit arbeitsunfähig sein und trotzdem andere Tätigkeiten mehrere Stunden täglich verrichten können. Diese Unterscheidung ist für Arbeitslosengeld, berufliche Rehabilitation und Erwerbsminderungsrente zentral. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt keine vollständige sozialmedizinische Beurteilung der Erwerbsfähigkeit.
2. Arbeitslosengeld trotz bestehenden Arbeitsvertrags
Arbeitslosigkeit setzt nicht zwingend eine Kündigung voraus
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld richtet sich nach §§ 136 ff. SGB III. Nach § 137 SGB III sind grundsätzlich Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung und die Erfüllung der Anwartschaftszeit erforderlich.
Arbeitslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinn ist nicht mit dem Fehlen eines Arbeitsvertrags gleichzusetzen. § 138 SGB III unterscheidet insbesondere Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit. Bei der Beschäftigungslosigkeit kommt es nicht ausschließlich auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsvertrags, sondern auf die tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse an.
Besteht der Arbeitsvertrag fort, wird die Beschäftigung aber tatsächlich nicht mehr ausgeübt, kann leistungsrechtliche Beschäftigungslosigkeit vorliegen. Die bloße Abwesenheit wegen Krankheit genügt allerdings nicht als abschließende rechtliche Begründung. Die Agentur für Arbeit muss die tatsächliche Beschäftigungssituation und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfen.
Eine Eigenkündigung ist für einen möglichen Arbeitslosengeldanspruch nach der Aussteuerung grundsätzlich nicht erforderlich. Sie sollte insbesondere nicht als vermeintlich notwendiger Formalakt zur Herstellung von Arbeitslosigkeit verstanden werden.
Reguläre Verfügbarkeit für andere Tätigkeiten
Nach § 138 Abs. 5 SGB III setzt die reguläre Verfügbarkeit unter anderem voraus, dass eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarkts ausgeübt werden kann und darf. Hinzukommen insbesondere die erforderliche Arbeitsbereitschaft und die Möglichkeit, Vermittlungsvorschlägen zeit- und ortsnah Folge zu leisten.
Dass die bisherige Tätigkeit gesundheitlich ausscheidet, verhindert einen regulären Arbeitslosengeldanspruch deshalb nicht notwendig. Entscheidend kann sein, ob andere geeignete Tätigkeiten im erforderlichen zeitlichen Umfang möglich sind.
Erforderlich bleibt die Bereitschaft, eine gesundheitlich geeignete und zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. Die Erklärung, unter keinen Umständen eine andere Beschäftigung ausüben zu wollen, kann dem Anspruch entgegenstehen. Der Wunsch, später zum bisherigen Arbeitgeber zurückzukehren, ist dagegen für sich genommen nicht zwingend schädlich.
Die gesundheitlichen Grenzen müssen zutreffend beschrieben werden. Einschränkungen sollten weder verschwiegen noch durch pauschale Angaben überzeichnet werden. Ebenso wenig sollten Fähigkeiten behauptet werden, die tatsächlich nicht bestehen.
Anwartschaftszeit und Krankengeldbezug
Die Anwartschaftszeit beträgt im Regelfall zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist von 30 Monaten. Maßgeblich sind §§ 142, 143 SGB III. Gesetzliche Sonderregelungen können unter besonderen Voraussetzungen zu einem anderen Ergebnis führen.
Zeiten des Krankengeldbezugs können nach § 26 Abs. 2 SGB III Versicherungspflichtzeiten in der Arbeitslosenversicherung sein. Hierfür müssen die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere hinsichtlich der unmittelbar vorausgehenden Versicherungspflicht oder eines gesetzlich bezeichneten vorherigen Leistungsbezugs. Nicht jeder Krankengeldbezug erfüllt unabhängig von seiner Vorgeschichte diese Anforderungen.
Eine lange Erkrankung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld verloren geht. Die Bezugsdauer richtet sich gesondert nach § 147 SGB III, insbesondere nach den berücksichtigungsfähigen Versicherungszeiten und dem Lebensalter. Aussteuerung und fortbestehender Arbeitsvertrag begründen keinen pauschalen Arbeitslosengeldanspruch bestimmter Dauer oder Höhe.
3. Die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III
Schutz bei längerfristig eingeschränktem Leistungsvermögen
Besondere Bedeutung hat § 145 SGB III. Die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung kann einen Arbeitslosengeldanspruch ermöglichen, obwohl die betroffene Person wegen einer längerfristigen gesundheitlichen Leistungsminderung die regulären Anforderungen an die objektive Verfügbarkeit nicht erfüllt.
Die Vorschrift betrifft unter ihren weiteren Voraussetzungen Personen, die allein wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit keine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkts ausüben können. Zusätzlich ist die gesetzlich vorgesehene Abgrenzung zur Feststellung einer verminderten Erwerbsfähigkeit durch den zuständigen Rentenversicherungsträger zu beachten.
Über die rentenrechtliche Frage der verminderten Erwerbsfähigkeit entscheidet der zuständige Rentenversicherungsträger. Die Agentur für Arbeit prüft demgegenüber die Voraussetzungen des Arbeitslosengeldes und die für § 145 SGB III erforderliche gesundheitliche Prognose.
§ 145 SGB III ersetzt nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen. Die Regelung überbrückt insbesondere das Hindernis fehlender objektiver Verfügbarkeit aufgrund der erfassten gesundheitlichen Einschränkung. Arbeitslosmeldung, Anwartschaftszeit und weitere gesetzliche Anforderungen bleiben grundsätzlich relevant.
Nicht jede Aussteuerung ist ein Nahtlosigkeitsfall
Die Aussteuerung besagt lediglich, dass die Krankengeldhöchstdauer ausgeschöpft ist. Sie enthält keine verbindliche Feststellung darüber, ob die Voraussetzungen des § 145 SGB III vorliegen.
Die Agentur für Arbeit muss deshalb das verbliebene Leistungsvermögen beurteilen. Dazu wird regelmäßig ihr Ärztlicher Dienst eingeschaltet. Ergibt die Beurteilung, dass eine geeignete Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden möglich ist, ist ein regulärer Arbeitslosengeldanspruch zu prüfen.
Wird dagegen eine entsprechend schwere Leistungsminderung für mehr als sechs Monate angenommen, kann die Nahtlosigkeitsregelung einschlägig sein. Entscheidend ist nicht allein die bisherige Krankheitsdauer, sondern die rechtlich maßgebliche Prognose.
Auch die Einschätzung, eine schwere Einschränkung werde nur kürzer andauern, kann erhebliche Folgen haben. Weder folgt daraus automatisch ein Anspruch nach § 145 SGB III noch entfällt damit jede andere sozialrechtliche Absicherung. Die möglichen Anschlussleistungen sind dann gesondert zu untersuchen.
Verfügbarkeit und Mitwirkung
Bei Anwendung des § 145 SGB III darf nicht schlicht uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit verlangt werden. Gerade die erhebliche gesundheitliche Einschränkung ist Ausgangspunkt der Vorschrift. Die grundsätzliche Bereitschaft, sich im Rahmen eines gegebenenfalls vorhandenen Restleistungsvermögens vermitteln zu lassen, kann jedoch weiterhin von Bedeutung sein.
Pauschale Erklärungen, unabhängig von gesundheitlichen Möglichkeiten grundsätzlich keine Arbeit mehr aufnehmen zu wollen, können deshalb rechtliche Schwierigkeiten verursachen. Umgekehrt müssen Betroffene keine Arbeitsfähigkeit behaupten, die ärztlichen Erkenntnissen und ihrer tatsächlichen Belastbarkeit widerspricht.
Gesundheitsunterlagen sollten über die dafür vorgesehenen geschützten Wege an den medizinischen Dienst übermittelt werden. Detaillierte Diagnosen müssen nicht unterschiedslos gegenüber sämtlichen Beschäftigten der Leistungs- oder Vermittlungsabteilung offengelegt werden.
Erforderliche Mitwirkung richtet sich insbesondere nach §§ 60 ff. SGB I; dabei gelten auch die gesetzlichen Grenzen der Mitwirkung. Eine verweigerte Schweigepflichtentbindung darf nicht ohne Prüfung möglicher anderer Aufklärungswege mit einer vollständigen Mitwirkungsverweigerung gleichgesetzt werden. Leistungsrechtliche Folgen fehlender Mitwirkung setzen die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen voraus.
Aufforderung zu Rehabilitation oder Teilhabe
§ 145 Abs. 2 SGB III sieht vor, dass die Agentur für Arbeit die betroffene Person auffordert, innerhalb eines Monats einen Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen handelt es sich nicht lediglich um eine unverbindliche Empfehlung.
Wird ein solcher Antrag fristgerecht gestellt, gilt er nach der gesetzlichen Regelung als im Zeitpunkt des Arbeitslosengeldantrags gestellt. Wird er nicht rechtzeitig gestellt, ruht der Arbeitslosengeldanspruch nach Maßgabe des § 145 Abs. 2 SGB III bis zur Nachholung des entsprechenden Antrags.
Auch fehlende Mitwirkung gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Ruhen führen. Inhalt, Zugang und Frist einer schriftlichen Aufforderung verdienen daher besondere Aufmerksamkeit.
Die Nahtlosigkeitsregelung ist keine unbegrenzte Zahlungsgarantie. Sie verlängert die nach § 147 SGB III bestimmte Anspruchsdauer nicht. Dauert ein Rehabilitations- oder Rentenverfahren darüber hinaus an, müssen gegebenenfalls andere Leistungen rechtzeitig beantragt werden.
4. Rehabilitation und Erwerbsminderungsrente
Die Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente
Die Erwerbsminderungsrente richtet sich insbesondere nach § 43 SGB VI. Volle Erwerbsminderung liegt grundsätzlich vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können.
Teilweise Erwerbsminderung betrifft grundsätzlich ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich. Wer mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nach dem gesetzlichen Ausgangspunkt nicht erwerbsgemindert.
Diese zeitlichen Grenzen beschreiben den Regelfall der medizinischen Beurteilung. Besondere qualitative Einschränkungen und in bestimmten Konstellationen die Arbeitsmarktlage können die rechtliche Bewertung beeinflussen. Insbesondere kann bei medizinisch nur teilweiser Erwerbsminderung unter zusätzlichen Voraussetzungen eine volle Erwerbsminderungsrente wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkts in Betracht kommen.
Neben den medizinischen müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Regelmäßig verlangt § 43 SGB VI die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit sowie drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Gesetzliche Verlängerungs- und Ausnahmeregelungen können entscheidend sein.
Langjährige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf genügt allein nicht. Für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, enthält § 240 SGB VI allerdings eine besondere Regelung zur teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Rehabilitation vor Rente
Die Rentenversicherung prüft im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit, ob Leistungen zur Teilhabe die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen können. Der Vorrang von Teilhabeleistungen ergibt sich insbesondere aus § 9 SGB VI.
In Betracht kommen medizinische Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, beispielsweise Maßnahmen zur beruflichen Anpassung oder Neuorientierung. Ein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme folgt daraus nicht ohne Prüfung der persönlichen, versicherungsrechtlichen und leistungsbezogenen Voraussetzungen.
Ein Rehabilitationsantrag kann unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 2 SGB VI als Rentenantrag gelten. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn eine erfolgreiche Rehabilitation nicht zu erwarten ist oder die durchgeführte Leistung eine relevante Erwerbsminderung nicht verhindert hat.
Ein solcher Antrag ist deshalb nicht lediglich eine unverbindliche Bitte um medizinische Unterstützung. Er kann Auswirkungen auf ein späteres Rentenverfahren haben. Umgekehrt führt nicht jede erfolglose Rehabilitation automatisch zur Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente.
Rückwirkende Bewilligung und Erstattung
Wird eine Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt, können sich Leistungszeiträume überschneiden. Dann sind insbesondere Erstattungsansprüche zwischen den beteiligten Sozialleistungsträgern zu prüfen. Rechtsgrundlagen finden sich unter anderem in §§ 102 ff. SGB X sowie in leistungsrechtlichen Sondervorschriften.
Eine Rentennachzahlung steht daher nicht zwingend vollständig zur freien Verfügung. Zunächst kann zu klären sein, in welchem Umfang beispielsweise die Agentur für Arbeit einen Erstattungsanspruch hat.
Ob zusätzlich eine Aufhebung früherer Bewilligungsbescheide oder eine Rückforderung gegenüber der betroffenen Person zulässig ist, hängt von den konkreten Bescheiden und gesetzlichen Voraussetzungen ab. Die pauschale Aussage, sämtliche zuvor gezahlten Leistungen müssten persönlich zurückgezahlt werden, wäre ebenso unzutreffend wie die Zusicherung, Rückforderungen seien ausnahmslos ausgeschlossen.
5. Das fortbestehende Arbeitsverhältnis: Pflichten und Gestaltungsmöglichkeiten
Krankmeldung und Nachweise bleiben bedeutsam
Die Aussteuerung beseitigt nicht automatisch die arbeitsrechtlichen Anzeige- und Nachweispflichten. Bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit sind insbesondere die Pflichten nach § 5 EFZG zu beachten. Die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer müssen dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden.
Das elektronische Nachweisverfahren verändert bei den davon erfassten Beschäftigten die Übermittlung der ärztlichen Feststellung. Es ersetzt jedoch nicht die persönliche Mitteilung an den Arbeitgeber und lässt die Pflicht zur rechtzeitigen ärztlichen Feststellung nicht entfallen. Für gesetzlich vorgesehene Ausnahmefälle gelten weiterhin besondere Nachweisregeln.
Welche Mitteilungen und Unterlagen die Agentur für Arbeit benötigt, ist hiervon zu unterscheiden. Eine Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf beantwortet nicht automatisch die Frage nach der Leistungsfähigkeit für andere Tätigkeiten.
Pauschale Empfehlungen, nach der Aussteuerung keine Arbeitsunfähigkeit mehr feststellen zu lassen, sind deshalb rechtlich riskant. Ebenso wäre es falsch, aus jeder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwingend den Ausschluss von Arbeitslosengeld abzuleiten.
Betriebliches Eingliederungsmanagement
Nach § 167 Abs. 2 SGB IX muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement veranlassen, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Diese Pflicht ist nicht auf schwerbehinderte Menschen beschränkt.
Mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person soll geklärt werden, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Denkbar sind veränderte Aufgaben, technische Hilfen, Arbeitszeitgestaltung oder Leistungen zuständiger Rehabilitationsträger.
Das Eingliederungsmanagement garantiert weder einen bestimmten Arbeitsplatz noch eine bestimmte Sozialleistung. Es ist ein rechtlich bedeutsames Suchverfahren, dessen Ergebnis offen ist.
Die Teilnahme ist freiwillig. Eine Ablehnung beseitigt nicht automatisch den Kündigungsschutz. Sie kann aber die spätere rechtliche Beurteilung beeinflussen, insbesondere wenn der Arbeitgeber ordnungsgemäß über das Verfahren informiert und ernsthaft zu dessen Durchführung eingeladen hat.
Leidensgerechte Beschäftigung und stufenweise Wiedereingliederung
Kann die bisherige Tätigkeit nicht mehr vollständig ausgeübt werden, ist zu prüfen, ob eine gesundheitlich geeignete Beschäftigung möglich ist. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich nicht bereits aus der Aussteuerung.
Entscheidend sind insbesondere der Arbeitsvertrag, die Reichweite des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts, betriebliche Beschäftigungsmöglichkeiten und gegebenenfalls besondere Schutzrechte. Der Arbeitgeber muss nicht allein wegen der Erkrankung ohne weitere rechtliche Grundlage einen beliebigen neuen Arbeitsplatz schaffen.
Für schwerbehinderte Menschen enthält § 164 Abs. 4 SGB IX besondere Ansprüche auf behinderungsgerechte Beschäftigung und Arbeitsplatzgestaltung. Dabei gelten gesetzliche Grenzen, insbesondere hinsichtlich Zumutbarkeit und unverhältnismäßiger Aufwendungen. Auch eine Gleichstellung kann für die anwendbaren Schutzrechte bedeutsam sein.
Davon zu unterscheiden ist die stufenweise Wiedereingliederung. Während dieser besteht regelmäßig weiterhin Arbeitsunfähigkeit. Sie ist keine gewöhnliche Teilzeitbeschäftigung mit automatisch entsprechendem Vergütungsanspruch. Nach der Aussteuerung muss deshalb vor Beginn geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Sozialleistungsträger den Lebensunterhalt während der Maßnahme sichert.
Kündigung und Aufhebungsvertrag
Eine krankheitsbedingte Kündigung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Soweit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, bedarf sie einer sozialen Rechtfertigung. Wesentlich sind insbesondere eine negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen und eine Interessenabwägung unter Beachtung milderer Mittel.
Bei schwerbehinderten und gegebenenfalls gleichgestellten Menschen sind zusätzlich besondere Schutzvorschriften zu prüfen. Hierzu gehört grundsätzlich das Erfordernis einer vorherigen Zustimmung des Integrationsamts nach § 168 SGB IX; gesetzliche Ausnahmen bleiben zu beachten.
Eine Eigenkündigung oder ein Aufhebungsvertrag kann sozialrechtliche Ansprüche gefährden, insbesondere durch eine Sperrzeit nach § 159 SGB III. Gesundheitliche Gründe können einen wichtigen Grund für die Beendigung bilden. Das setzt jedoch eine Prüfung der konkreten Umstände und regelmäßig eine nachvollziehbare tatsächliche Grundlage voraus.
Die Aussteuerung allein rechtfertigt nicht jede Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ebenso wenig beseitigt sie automatisch mögliche Nachteile eines Aufhebungsvertrags.
6. Rechtsprechungslinien und ihre praktischen Folgen
Beschäftigungsverhältnis und Arbeitsvertrag sind zu unterscheiden
Die sozialgerichtliche Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem arbeitsrechtlichen Bestand eines Vertrags und der Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinn. Deshalb kann Arbeitslosengeld auch bei einem nicht beendeten Arbeitsverhältnis in Betracht kommen.
Für die Praxis bedeutet dies, dass eine Ablehnung nicht allein auf den fortbestehenden Arbeitsvertrag gestützt werden darf. Erforderlich ist die Prüfung der tatsächlichen Beschäftigungssituation und der weiteren Anspruchsvoraussetzungen.
Umgekehrt begründet der Umstand, dass keine Arbeit mehr ausgeübt wird, noch keinen vollständigen Leistungsanspruch. Insbesondere Verfügbarkeit oder die Voraussetzungen des § 145 SGB III, Arbeitslosmeldung und Anwartschaftszeit müssen gesondert vorliegen.
Medizinische Bewertungen haben unterschiedliche Bezugspunkte
Arbeitsunfähigkeit, arbeitsförderungsrechtliche Verfügbarkeit und rentenrechtliche Erwerbsminderung folgen unterschiedlichen Maßstäben. Einschätzungen behandelnder Ärzte, des Ärztlichen Dienstes und der Rentenversicherung können daher voneinander abweichen, ohne dass bereits die Abweichung einen Rechtsfehler beweist.
Zu unterscheiden sind außerdem medizinische Befunde, sozialmedizinische Leistungsbeurteilungen und rechtsverbindliche Verwaltungsentscheidungen. Ein Gutachten ist nicht mit einem Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid gleichzusetzen.
Gerichtlich überprüfbar bleiben insbesondere die tatsächlichen Grundlagen, die ausreichende medizinische Aufklärung und die Anwendung des richtigen gesetzlichen Maßstabs. Bei § 145 SGB III ist zusätzlich zu prüfen, welche Wirkung einer bereits ergangenen rentenrechtlichen Entscheidung im konkreten Fall zukommt.
Kündigungsschutz und Eingliederungsmanagement
Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist ein unterlassenes betriebliches Eingliederungsmanagement nicht automatisch gleichbedeutend mit der Unwirksamkeit einer Kündigung. Es handelt sich nicht um eine selbstständige formelle Wirksamkeitsvoraussetzung jeder krankheitsbedingten Kündigung.
Ein fehlendes oder nicht ordnungsgemäß durchgeführtes Eingliederungsmanagement kann jedoch die Anforderungen an den Vortrag des Arbeitgebers deutlich erhöhen. Dieser muss dann insbesondere nachvollziehbar darlegen, weshalb auch ein ordnungsgemäßes Verfahren keine zumutbare Alternative zur Kündigung hätte aufzeigen können.
Für Beschäftigte kann die Dokumentation möglicher Arbeitsplatzanpassungen oder anderer Tätigkeiten deshalb erhebliches Gewicht gewinnen. Ob eine konkrete Beschäftigungsalternative rechtlich durchsetzbar ist, bleibt gleichwohl gesondert zu prüfen.
Urlaub bei lang andauernder Erkrankung
Urlaubsansprüche entfallen nicht allein wegen des Endes des Krankengeldes. Bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit gelten besondere Verfallsregeln. Deren Anwendung hängt insbesondere davon ab, wann die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist und ob der Arbeitgeber zuvor bestehende Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt hat.
Bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit während des gesamten Urlaubsjahres und darüber hinaus kann gesetzlicher Urlaub grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen. Für Urlaub aus einem Jahr, in dem vor Eintritt der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit noch gearbeitet wurde, ist diese Aussage jedoch nicht ohne Weiteres übertragbar.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. Dezember 2022 – 9 AZR 245/19 – die Bedeutung arbeitgeberseitiger Mitwirkungsobliegenheiten in einer solchen Konstellation hervorgehoben. Eine pauschale Aussage, jeder Urlaub verfalle bei Krankheit stets nach 15 Monaten, greift deshalb zu kurz. Für zusätzlichen vertraglichen oder tariflichen Urlaub können abweichende Regelungen gelten.
Solange das Arbeitsverhältnis besteht, kann gesetzlicher Urlaub grundsätzlich nicht durch eine Geldzahlung ersetzt werden. Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG setzt voraus, dass der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.
7. Typische Fallkonstellationen und finanzielle Risiken
Der bisherige Beruf ist ausgeschlossen, andere Arbeit bleibt möglich
Wer eine körperlich anspruchsvolle Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, für leichtere Tätigkeiten aber ausreichend leistungsfähig bleibt, kann die Voraussetzungen für reguläres Arbeitslosengeld erfüllen. Erforderlich sind insbesondere die notwendige zeitliche Leistungsfähigkeit und die Bereitschaft zur Aufnahme einer geeigneten Beschäftigung.
Parallel kann zu prüfen sein, ob beim bisherigen Arbeitgeber eine gesundheitlich geeignete Tätigkeit vorhanden ist. Sozialrechtliche Erklärungen und arbeitsrechtliches Verhalten sollten dabei auf einer einheitlichen tatsächlichen Grundlage beruhen.
Die Aussage, eine konkrete schwere Tätigkeit nicht ausüben zu können, widerspricht nicht notwendig der Bereitschaft zu einer anderen, leichteren Arbeit. Eine genaue Beschreibung von Belastungsgrenzen ist deshalb meist aussagekräftiger als die undifferenzierte Erklärung, vollständig „arbeitsfähig“ oder „arbeitsunfähig“ zu sein.
Das Leistungsvermögen ist erheblich eingeschränkt
Ist für mehr als sechs Monate keine Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden unter den maßgeblichen Arbeitsmarktbedingungen möglich, ist § 145 SGB III zu prüfen. Dabei sind insbesondere der Stand des rentenrechtlichen Verfahrens und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen zu berücksichtigen.
Die Prüfung sollte nicht auf die Arbeitslosengeldbeantragung beschränkt bleiben. Rehabilitationsmöglichkeiten, rentenrechtliche Voraussetzungen und die begrenzte Dauer der finanziellen Überbrückung hängen eng zusammen.
Eine Bewilligung nach § 145 SGB III stellt selbst noch keine Anerkennung einer Erwerbsminderung durch die Rentenversicherung dar. Umgekehrt ersetzt die Beantragung einer Erwerbsminderungsrente nicht den erforderlichen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Die Rentenversicherung lehnt eine Rente ab
Eine Rentenablehnung bedeutet nicht zwingend, dass die bisherige Arbeit wieder ausgeübt werden kann. Sie kann auf der Annahme beruhen, dass andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ausreichend lange möglich sind. Ebenso kann sie auf fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen beruhen.
Diese unterschiedlichen Ablehnungsgründe dürfen nicht gleichgesetzt werden. Welche Folgen die Entscheidung für laufendes Arbeitslosengeld hat, hängt unter anderem von ihrer Begründung und der weiteren rechtlichen Bewertung des Leistungsvermögens ab.
Ein Widerspruch gegen den Rentenbescheid garantiert für sich genommen keine unveränderte Weiterzahlung durch die Agentur für Arbeit. Gegebenenfalls müssen beide Verfahren getrennt weitergeführt werden: das Verfahren gegen die Rentenablehnung und die Prüfung eines Arbeitslosengeldanspruchs auf der jeweils einschlägigen Grundlage.
Arbeitslosengeld fehlt oder ist ausgeschöpft
Wenn kein Arbeitslosengeldanspruch besteht oder dieser endet, kommen bedürftigkeitsabhängige Leistungen in Betracht. Bei Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II sind grundsätzlich Leistungen nach dem SGB II zu prüfen. Erwerbsfähigkeit setzt dort im Kern voraus, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts auf absehbare Zeit mindestens drei Stunden täglich arbeiten zu können.
Fehlende Erwerbsfähigkeit führt allerdings nicht ausnahmslos in das SGB XII. Nicht erwerbsfähige Personen können unter weiteren Voraussetzungen ebenfalls Leistungen nach dem SGB II erhalten, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Ansonsten können Leistungen nach dem SGB XII einschlägig sein, insbesondere Hilfe zum Lebensunterhalt oder bei dauerhaft voller Erwerbsminderung Grundsicherung. Eine arbeitsmarktbedingt gewährte volle Erwerbsminderungsrente ist dabei nicht ohne Weiteres mit dauerhaft voller Erwerbsminderung im sozialhilferechtlichen Sinn gleichzusetzen.
Diese Leistungen sind keine automatische Fortsetzung des Krankengeldes. Einkommen, Vermögen und gegebenenfalls die rechtlich maßgeblichen Partner- oder Familienverhältnisse werden nach unterschiedlichen gesetzlichen Regeln berücksichtigt. Bei Streit über die Erwerbsfähigkeit sind insbesondere die Zuständigkeits- und Sicherungsregelungen des § 44a SGB II zu beachten.
Krankenversicherung darf nicht ungeklärt bleiben
Während eines Krankengeldanspruchs kann die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 SGB V fortbestehen. Mit dem Ende dieses Anspruchs muss geprüft werden, auf welcher Grundlage der Versicherungsschutz anschließend besteht.
Bei Bezug von Arbeitslosengeld besteht regelmäßig gesetzliche Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Gesetzliche Ausnahmen, insbesondere bei bestimmten Vorversicherungsverhältnissen, bleiben zu berücksichtigen.
Je nach Fall kommen auch Familienversicherung oder eine freiwillige Weiterversicherung in Betracht. Eine obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V kann entstehen, ohne dass zuvor ein gesonderter freiwilliger Beitritt erklärt wurde.
Ein noch ungeklärter Leistungsantrag bedeutet deshalb nicht zwangsläufig fehlenden Versicherungsschutz. Er kann jedoch erhebliche Beitragsfragen auslösen. Kranken- und Pflegeversicherung sollten für die Zeit nach der Aussteuerung ausdrücklich geklärt werden; der bloße Fortbestand des Arbeitsvertrags genügt dafür nicht.
8. Verfahren, Fristen und Rechtsschutz
Aussteuerungsdatum und Bescheid prüfen
Ausgangspunkt ist die Mitteilung der Krankenkasse über das Ende des Krankengeldes. Zu prüfen sind insbesondere der Beginn des maßgeblichen Dreijahreszeitraums, die angerechneten Bezugs- und Ruhenszeiten sowie die Zuordnung früherer Arbeitsunfähigkeitszeiten zu derselben Krankheit.
Unklarheiten können durch eine nachvollziehbare Aufstellung der Krankenkasse aufgeklärt werden. Nicht jede frühere Erkrankung darf allein deshalb angerechnet werden, weil sie ebenfalls zu Arbeitsunfähigkeit geführt hat.
Gegen einen belastenden Bescheid ist bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich binnen eines Monats Widerspruch möglich, § 84 SGG. Bei Bekanntgabe im Ausland sieht die Vorschrift eine längere Frist vor. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, gilt nach § 66 SGG regelmäßig eine Jahresfrist; gesetzliche Ausnahmen bleiben möglich.
Ein Widerspruch gegen die Aussteuerung ersetzt nicht die vorsorgliche Beantragung anschließender Leistungen. Ebenso führt er nicht in jeder Konstellation zu einer tatsächlichen Weiterzahlung des Krankengeldes. Eine mögliche Finanzierungslücke muss daher unabhängig vom Rechtsbehelf berücksichtigt werden.
Arbeitsuchendmeldung und Arbeitslosmeldung auseinanderhalten
Die Arbeitsuchendmeldung nach § 38 SGB III knüpft grundsätzlich an ein bevorstehendes Ende des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses an. Bei unverändert fortbestehendem Arbeitsvertrag löst die Aussteuerung allein diese Meldepflicht nicht aus.
Davon zu unterscheiden ist die für Arbeitslosengeld erforderliche Arbeitslosmeldung nach § 141 SGB III. Sie ist grundsätzlich Voraussetzung für einen Anspruch ab dem gewünschten Leistungsbeginn. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme vor der Aussteuerung ist daher zweckmäßig.
Die Arbeitslosmeldung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit oder persönlich erfolgen. Ein Telefonat, eine gewöhnliche E-Mail oder eine allgemeine Anfrage ersetzt diese Meldung nicht.
Für Zeiten vor einer wirksamen Arbeitslosmeldung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gesetzliche Sonderregelungen bleiben zu beachten. Kann eine von § 145 SGB III erfasste Person sich wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, sieht § 145 Abs. 1 SGB III unter seinen Voraussetzungen eine Meldung durch eine Vertretungsperson vor.
Unterlagen und schriftliche Entscheidungen
Für die Bearbeitung werden typischerweise benötigt:
- die Mitteilung über das Ende des Krankengeldes,
- Angaben zum fortbestehenden Arbeitsverhältnis und zur tatsächlichen Beschäftigungssituation,
- eine Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers,
- Angaben zu Rehabilitations- oder Rentenverfahren,
- medizinische Unterlagen für den zuständigen ärztlichen Dienst.
Fehlen einzelne Unterlagen, sollten Arbeitslosmeldung und Antrag nicht deshalb aufgeschoben werden. Die Beschaffung und Nachreichung sind getrennt zu klären. Entscheidend ist, dass erforderliche Verfahrenshandlungen fristgerecht erfolgen.
Eine mündliche Auskunft, es bestehe kein Anspruch, ist kein gleichwertiger Ersatz für einen begründeten, überprüfbaren Bescheid. Bei längerer Bearbeitung können je nach Verfahrensstand ein Vorschuss nach § 42 SGB I oder eine vorläufige Entscheidung nach § 328 SGB III in Betracht kommen. Beide Instrumente haben eigene Voraussetzungen und begründen keinen allgemeinen Anspruch auf sofortige Zahlung.
Widerspruch, Klage und Eilrechtsschutz
Gegen ablehnende Bescheide der Agentur für Arbeit oder der Rentenversicherung ist regelmäßig zunächst Widerspruch einzulegen. Nach einem ablehnenden Widerspruchsbescheid kann Klage zum Sozialgericht erhoben werden.
Die Klagefrist beträgt bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids, § 87 SGG. Bei Bekanntgabe im Ausland sowie bei unzureichender Rechtsbehelfsbelehrung gelten Besonderheiten.
Droht eine existenzielle Notlage, kommt vorläufiger Rechtsschutz nach § 86b SGG in Betracht. Welche Antragsart einschlägig ist, hängt davon ab, ob beispielsweise eine Leistung erstmals begehrt oder eine laufende Bewilligung aufgehoben wurde. Die rechtlichen Voraussetzungen und die tatsächliche Dringlichkeit müssen nachvollziehbar dargelegt werden.
Bei einer Arbeitgeberkündigung läuft daneben eine eigenständige arbeitsrechtliche Frist: Die Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden, § 4 KSchG. Sozialrechtliche Anträge oder Widersprüche wahren diese Frist nicht.
9. Praktische Handlungsschritte und offene Streitfragen
Eine abgestimmte Vorgehensweise
Zur Sicherung möglicher Ansprüche ist ein abgestimmtes Vorgehen auf mehreren Ebenen zweckmäßig:
- Enddatum feststellen: Die Berechnung der Krankengeldhöchstdauer und die berücksichtigten Zeiten nachvollziehen.
- Arbeitslosengeld vorbereiten: Arbeitslosmeldung und Leistungsantrag rechtzeitig erledigen; fehlende Unterlagen nachreichen.
- Leistungsvermögen beschreiben: Gesundheitliche Einschränkungen anhand konkreter Tätigkeiten, Arbeitszeiten und Belastungen erläutern.
- Arbeitsverhältnis prüfen: Eine Eigenkündigung oder einen Aufhebungsvertrag nicht als Voraussetzung für Arbeitslosengeld behandeln.
- Rehabilitation einbeziehen: Schriftliche Aufforderungen und deren Fristen beachten.
- Versicherungsschutz klären: Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche eigene Beitragspflichten für die Anschlusszeit feststellen lassen.
- Verfahren dokumentieren: Bescheide, Zugangsdaten, eingereichte Unterlagen und Nachweise über Antragstellungen geordnet aufbewahren.
Sozialleistungsträger haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit Auskunfts- und Beratungspflichten. Weitere Unterstützung kann je nach Gegenstand durch Gewerkschaften, Sozialverbände oder rechtsberatende Berufe erfolgen.
Bei mehreren parallelen Verfahren müssen medizinische und tatsächliche Angaben sachlich miteinander vereinbar sein. Dies verlangt keine künstliche Vereinheitlichung unterschiedlicher rechtlicher Maßstäbe. Vielmehr sollte erkennbar bleiben, ob eine Aussage die bisherige Tätigkeit, andere Beschäftigungen oder das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt betrifft.
Wo Streit und Unsicherheit verbleiben
Streit entsteht häufig bei der Prognose, wie lange eine Leistungsminderung dauern wird. Ebenso können Umfang und praktische Verwertbarkeit des verbliebenen Leistungsvermögens unterschiedlich beurteilt werden.
Eine bloße Diagnose genügt dafür regelmäßig nicht. Entscheidend sind funktionelle Auswirkungen: Welche Bewegungen, Belastungen, Arbeitszeiten oder Anforderungen sind möglich, welche nicht? Auch die Zuverlässigkeit und Regelmäßigkeit einer möglichen Arbeitsleistung können erheblich sein.
Weitere Konfliktfelder betreffen die Folgen einer Rentenablehnung, die Anforderungen an die Arbeitsbereitschaft und die Möglichkeit einer gesundheitlich geeigneten Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber. Diese Fragen lassen sich nicht durch eine einheitliche Standarderklärung abschließend lösen.
Auch Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs nach § 615 BGB sind einzelfallabhängig. Allein die Aussteuerung begründet keinen Annahmeverzug des Arbeitgebers. Maßgeblich sind unter anderem die geschuldete Arbeitsleistung, ein gegebenenfalls erforderliches Arbeitsangebot und die Leistungsfähigkeit; § 297 BGB ist dabei zu beachten.
Ist die bisherige Tätigkeit gesundheitlich ausgeschlossen, muss zusätzlich geklärt werden, ob eine andere Tätigkeit rechtlich geschuldet oder vom Arbeitgeber zuzuweisen ist. Eine lediglich theoretisch denkbare Beschäftigung führt nicht automatisch zu einem Vergütungsanspruch.
Zusammenfassung
Aussteuerung bedeutet grundsätzlich das Erreichen der Krankengeldhöchstdauer, nicht das Ende des Arbeitsverhältnisses. Arbeitslosengeld kann auch bei ungekündigtem Arbeitsvertrag möglich sein. Entscheidend sind die tatsächliche Beschäftigungssituation, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die Arbeitslosmeldung und das gesundheitliche Leistungsvermögen.
Wer für geeignete Tätigkeiten ausreichend leistungsfähig und verfügbar ist, kann reguläres Arbeitslosengeld erhalten. Bei längerfristiger erheblicher Leistungsminderung kann § 145 SGB III eine Überbrückung ermöglichen. Die Vorschrift ersetzt jedoch nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und verlängert die reguläre Anspruchsdauer nicht.
Parallel bleiben arbeitsrechtliche Pflichten, Rehabilitationsmöglichkeiten, Rentenfragen und der Krankenversicherungsschutz zu klären. Die Entscheidung eines Leistungsträgers beantwortet nicht automatisch alle Fragen der anderen Rechtsgebiete.
Besonders wichtig sind rechtzeitige Meldungen und Anträge, die Beachtung schriftlicher Aufforderungen und die Sicherung von Rechtsbehelfsfristen. Eine Kündigung des eigenen Arbeitsverhältnisses ist für den möglichen Übergang zum Arbeitslosengeld grundsätzlich nicht erforderlich und kann zusätzliche rechtliche Nachteile verursachen.
Quellen
- Krankengeldhöchstdauer, § 48 SGB V
- Arbeitsförderung, Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Rente wegen Erwerbsminderung, § 43 SGB VI
- Betriebliches Eingliederungsmanagement, § 167 SGB IX
- Ansprüche schwerbehinderter Menschen, § 164 SGB IX
- Anzeige- und Nachweispflichten, § 5 EFZG
- Urlaubsübertragung und Urlaubsabgeltung, § 7 BUrlG
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Dezember 2022 – 9 AZR 245/19
- Sozialgerichtsgesetz
- Kündigungsschutzklage, § 4 KSchG
- Grundsicherung für Arbeitsuchende, Zweites Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialhilfe, Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch
Prüfvermerk der Redaktion: Krankengeldberechnung, Nahtlosigkeit, Reha-Aufforderung, Melde- und Rechtsbehelfsfristen präzisiert; Erwerbsminderungsrente, SGB-II/SGB-XII-Abgrenzung, Versicherungsschutz und Urlaubsverfall differenziert. Pauschale Rechtsfolgen eingeschränkt. Keine tagesaktuelle Onlineprüfung der Quellen erfolgt.
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