Das Wichtigste in Kürze
Wer in einer Kindertagesstätte arbeiten, eine Jugendmannschaft betreuen oder eine ehrenamtliche Aufgabe mit Minderjährigen übernehmen möchte, wird häufig zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses aufgefordert.
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Veröffentlicht: 18.9.2026 · Zuletzt aktualisiert: 18.9.2026
Wer in einer Kindertagesstätte arbeiten, eine Jugendmannschaft betreuen oder eine ehrenamtliche Aufgabe mit Minderjährigen übernehmen möchte, wird häufig zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses aufgefordert. Dabei stellen sich zwei unterschiedliche Fragen: Welche Informationen werden darin sichtbar, und welche Bedeutung haben frühere strafrechtliche Verurteilungen für die angestrebte Tätigkeit?
Die Antwort setzt eine Unterscheidung zwischen dem Bundeszentralregister und den daraus erteilten Führungszeugnissen voraus. Das erweiterte Führungszeugnis enthält nicht sämtliche Informationen, die staatliche Stellen über eine Person gespeichert haben. Es ist ein gesetzlich begrenzter Registerauszug. Gegenüber dem gewöhnlichen Führungszeugnis werden bestimmte Verurteilungen zusätzlich aufgenommen, insbesondere solche, die für den Schutz von Kindern und Jugendlichen relevant sein können.
Maßgeblich sind vor allem das Bundeszentralregistergesetz, kurz BZRG, und für Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe § 72a SGB VIII. Hinzu kommen arbeitsrechtliche, datenschutzrechtliche und verfassungsrechtliche Vorgaben. Ob eine konkrete Verurteilung erscheint, hängt insbesondere vom Straftatbestand, der verhängten Sanktion, weiteren Registereintragungen und dem Zeitablauf ab.
Begriffsklärung: Führungszeugnis, erweitertes Führungszeugnis und Register
Das Bundeszentralregister als Ausgangspunkt
Das Bundeszentralregister wird beim Bundesamt für Justiz geführt. Es enthält insbesondere rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen sowie weitere gesetzlich bestimmte Entscheidungen. Welche Informationen eingetragen werden, richtet sich nach dem BZRG. Nicht jede polizeilich oder gerichtlich bekannt gewordene Angelegenheit führt zu einer Registereintragung.
Ein Führungszeugnis gibt den Registerbestand nicht vollständig wieder. Das Gesetz bestimmt, welche Eintragungen aufgenommen und welche ausgeschlossen werden. Dadurch wird die Offenlegung strafrechtlicher Entscheidungen gegenüber Dritten begrenzt. Die Aufnahmebeschränkungen tragen zugleich dem Interesse an gesellschaftlicher und beruflicher Wiedereingliederung Rechnung.
Wer wissen möchte, ob eine Verurteilung erscheint, muss deshalb zwei Ebenen auseinanderhalten: Zunächst ist zu prüfen, ob die Entscheidung im Register eingetragen ist und berücksichtigt werden darf. Anschließend stellt sich die Frage, ob sie nach den besonderen Vorschriften über Führungszeugnisse in dem beantragten Dokument wiedergegeben wird.
Was das erweiterte Führungszeugnis erweitert
Das erweiterte Führungszeugnis nach § 30a BZRG beruht auf demselben Register wie das gewöhnliche Führungszeugnis. Der Unterschied liegt insbesondere darin, dass für bestimmte Straftaten einige Ausnahmen von der Aufnahme einer Verurteilung nicht gelten. Außerdem können besondere Aufnahmefristen maßgeblich sein.
Dadurch können einschlägige Verurteilungen erscheinen, die wegen einer niedrigen Strafe oder bestimmter jugendstrafrechtlicher Begünstigungen im gewöhnlichen Führungszeugnis nicht sichtbar wären. Für diese Erweiterung ist insbesondere § 32 Absatz 5 BZRG entscheidend.
„Erweitert“ bedeutet dagegen nicht, dass sämtliche geringfügigen Straftaten, polizeilichen Erkenntnisse oder persönlichen Lebensumstände aufgenommen werden. Auch dieses Dokument bleibt ein gesetzlich begrenzter Auszug. Sein Inhalt ist nicht von einem freien Informationsinteresse der anfordernden Stelle abhängig.
Abgrenzung zum Behördenführungszeugnis
Die Begriffe „erweitert“ und „zur Vorlage bei einer Behörde“ bezeichnen unterschiedliche Eigenschaften. Die Erweiterung betrifft insbesondere zusätzliche Verurteilungen. Die Vorlage bei einer Behörde betrifft den Übermittlungsweg und kann weitere gesetzliche Aufnahmevorschriften zur Anwendung bringen.
Ein erweitertes Führungszeugnis kann deshalb auch zur Vorlage bei einer Behörde beantragt werden. Davon zu unterscheiden ist die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach § 41 BZRG. Sie steht nur den gesetzlich bezeichneten Stellen zu den dort geregelten Zwecken und unter den jeweiligen Voraussetzungen offen.
Ein privater Arbeitgeber erhält durch die Anforderung eines erweiterten Führungszeugnisses keine unbeschränkte Registerauskunft. Auch eine Behörde darf auf weitergehende Registerinformationen nicht allein deshalb zugreifen, weil sie die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen kann.
Rechtlicher Rahmen und einschlägige Normen
Wann ein erweitertes Führungszeugnis erteilt wird
Die Voraussetzungen regelt § 30a BZRG. Danach wird einer Person auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt, wenn eine gesetzliche Bestimmung dies unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorsieht oder ein anderer gesetzlich geregelter Erteilungsgrund besteht.
Zu den ausdrücklich genannten Verwendungszwecken gehören:
- die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a SGB VIII;
- eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger;
- eine Tätigkeit, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
Der Anwendungsbereich ist nicht auf pädagogische Berufe beschränkt. Auch andere Aufgaben können erfasst sein, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Die bloße Möglichkeit, im beruflichen Alltag gelegentlich einem minderjährigen Menschen zu begegnen, begründet jedoch nicht ohne Weiteres einen vergleichbaren Tätigkeitsbezug.
Die Voraussetzungen für die Erteilung sind von der Frage zu unterscheiden, ob eine bestimmte Stelle die Vorlage arbeitsrechtlich oder aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung verlangen darf. Aus der Erteilungsmöglichkeit folgt nicht automatisch eine uneingeschränkte Vorlagepflicht.
Welche Vorschriften den Inhalt bestimmen
Für den Inhalt ist § 32 BZRG zentral. Die Vorschrift regelt, welche Registereintragungen in ein Führungszeugnis aufgenommen werden und welche Ausnahmen bestehen. Bereits das gewöhnliche Führungszeugnis unterliegt bei bestimmten Sexualstraftaten besonderen Regeln.
§ 32 Absatz 5 BZRG schließt für das erweiterte Führungszeugnis bestimmte Aufnahmeausnahmen bei weiteren ausdrücklich bezeichneten Straftaten aus. Wie lange Verurteilungen aufgenommen werden, richtet sich insbesondere nach §§ 33 bis 38 BZRG. Die Tilgung aus dem Register ist davon getrennt zu betrachten und richtet sich nach §§ 45 ff. BZRG.
Diese Systematik erklärt, warum eine Verurteilung weiterhin im Register gespeichert sein kann, ohne im Führungszeugnis aufzutauchen. Das Ende der Aufnahmefähigkeit im Führungszeugnis und die Tilgung der Registereintragung sind unterschiedliche rechtliche Vorgänge.
Die besondere Bedeutung des § 72a SGB VIII
§ 72a SGB VIII dient dem Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen von bestimmten Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe. Die Vorschrift enthält einen eigenen Straftatenkatalog. Für Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestehen unmittelbar gesetzliche Beschäftigungs- und Vermittlungsverbote, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei freien Trägern und Vereinen wird die Sicherstellung entsprechender Ausschlüsse in den gesetzlich bezeichneten Fällen über Vereinbarungen geregelt. § 72a SGB VIII verpflichtet deshalb nicht unterschiedslos jeden Verein und jede Organisation zur Kontrolle sämtlicher Mitglieder.
Für neben- und ehrenamtliche Tätigkeiten sind insbesondere Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen relevant. Nicht jede kurzfristige Unterstützung löst dieselben Anforderungen aus.
Die registerrechtliche Frage nach dem Dokumentinhalt und die tätigkeitsrechtliche Bewertung müssen getrennt bleiben: Was im Führungszeugnis erscheint, bestimmt das BZRG. Welche Folgen daraus für eine Aufgabe entstehen, richtet sich nach den einschlägigen Tätigkeitsvorschriften und den gesetzlichen Verwertungsgrenzen.
Welche Angaben und Verurteilungen stehen im erweiterten Führungszeugnis?
Personalien und Angaben zur Entscheidung
Das Führungszeugnis enthält die zur Zuordnung erforderlichen Personalien. Sind keine aufzunehmenden Eintragungen vorhanden, wird dies entsprechend ausgewiesen. Ein solches Dokument besagt nicht zwingend, dass die Person niemals strafrechtlich verurteilt worden ist.
Werden Verurteilungen aufgenommen, enthält der Auszug Angaben zur Entscheidung. Hierzu gehören insbesondere das entscheidende Gericht, Entscheidungsdaten, die rechtliche Bezeichnung der Tat, die angewendeten Strafvorschriften und die verhängte Sanktion. Weitere gesetzlich vorgesehene Angaben, etwa zur Strafaussetzung, können hinzukommen.
Das Führungszeugnis enthält nicht die vollständigen Urteilsgründe. Der tatsächliche Hintergrund einer Verurteilung lässt sich daraus deshalb regelmäßig nur eingeschränkt erschließen. Die knappe Eintragung darf nicht mit einer umfassenden Darstellung des Tatgeschehens verwechselt werden.
Die gewöhnlichen Aufnahmegrenzen
Nach § 32 Absatz 2 BZRG werden bestimmte Verurteilungen grundsätzlich nicht in das gewöhnliche Führungszeugnis aufgenommen. Praktisch bedeutsam ist § 32 Absatz 2 Nummer 5 BZRG: Er erfasst Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.
Diese Voraussetzung wird häufig übersehen. Die Aussage, eine Geldstrafe bis einschließlich 90 Tagessätzen erscheine niemals im Führungszeugnis, ist falsch. Weitere Strafen im Register können dazu führen, dass die Ausnahme nicht greift. Entscheidend ist bei einer Geldstrafe grundsätzlich die Zahl der Tagessätze, nicht allein der insgesamt zu zahlende Geldbetrag.
Hinzu kommen deliktsbezogene Sonderregeln. Für Verurteilungen wegen der in § 32 Absatz 1 BZRG bezeichneten Sexualstraftaten gelten bestimmte Aufnahmeausnahmen bereits im gewöhnlichen Führungszeugnis nicht. Die häufig verwendete Bezeichnung „Erstverurteilungsprivileg“ darf daher nicht als allgemeine Garantie verstanden werden.
Welche Straftaten zusätzlich sichtbar werden können
Der Katalog des § 32 Absatz 5 BZRG erfasst insbesondere Straftaten aus den Bereichen des Minderjährigenschutzes, der sexuellen Selbstbestimmung und der persönlichen Freiheit. Hierzu zählen unter anderem:
- die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht nach § 171 StGB;
- bestimmte Sexualstraftaten und Straftaten im Zusammenhang mit pornographischen Inhalten;
- die Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB;
- bestimmte Straftaten des Menschenhandels und der Ausbeutung;
- Menschenraub nach § 234 StGB;
- Entziehung Minderjähriger nach § 235 StGB;
- Kinderhandel nach § 236 StGB.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Maßgeblich sind die jeweils gesetzlich genannten Tatbestände. Nicht sämtliche Vorschriften, die umgangssprachlich als „Sexualdelikte“ bezeichnet werden, werden erst durch § 32 Absatz 5 BZRG erfasst; teilweise greifen bereits die Sonderregeln des gewöhnlichen Führungszeugnisses.
Eine Umschreibung als „Sexualstraftatenregister“ wäre unzutreffend. Ebenso wenig setzt jede Aufnahme voraus, dass sich die konkrete Tat gegen ein Kind richtete. Entscheidend ist grundsätzlich die abgeurteilte Strafvorschrift einschließlich etwaiger ausdrücklich geregelter zusätzlicher Voraussetzungen.
Auch geringe Strafen können erscheinen
Die Erweiterung betrifft gerade Fälle, in denen eine Verurteilung sonst möglicherweise wegen einer geringen Sanktion nicht aufgenommen würde. Auch eine Geldstrafe von deutlich weniger als 90 Tagessätzen kann daher im erweiterten Führungszeugnis erscheinen.
Voraussetzung bleibt, dass die Entscheidung nach den maßgeblichen registerrechtlichen Regeln aufzunehmen ist. Das erweiterte Führungszeugnis setzt weder die Vorschriften über Aufnahmefristen noch die gesetzlichen Tilgungs- und Verwertungsregeln außer Kraft.
Die Erweiterung kann außerdem bestimmte Begünstigungen jugendstrafrechtlicher Verurteilungen ausschließen. Daraus folgt nicht, dass jede jugendgerichtliche Maßnahme erscheint. Insbesondere dürfen Jugendstrafen nicht mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln gleichgesetzt werden. Für solche Maßnahmen und ihre Erfassung gelten unterschiedliche Vorschriften.
Andere Straftaten bleiben nach den allgemeinen Regeln relevant
Das erweiterte Führungszeugnis beschränkt sich nicht auf den besonderen Straftatenkatalog. Es enthält grundsätzlich auch Verurteilungen, die bereits nach den allgemeinen Regeln in das gewöhnliche Führungszeugnis aufzunehmen wären.
Deshalb können beispielsweise Verurteilungen wegen Betrugs, Diebstahls oder Straßenverkehrsdelikten erscheinen. Diese Delikte werden aber nicht allein deshalb zusätzlich sichtbar, weil ein erweitertes Dokument beantragt wurde.
Bei jeder Eintragung ist somit zu unterscheiden: Beruht ihre Aufnahme auf den allgemeinen Vorschriften, auf einer deliktsbezogenen Ausnahme oder auf besonderen Regeln für das erweiterte Führungszeugnis?
Was steht grundsätzlich nicht darin?
Ermittlungsverfahren und bloße Verdachtsmomente
Ein laufendes Ermittlungsverfahren wird nicht allein wegen seines Bestehens in das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen. Dasselbe gilt für eine Strafanzeige, eine polizeiliche Beschuldigtenvernehmung oder einen bloßen Verdacht. Das Dokument ist keine Übersicht über sämtliche strafrechtlichen Kontakte einer Person mit Behörden.
Auch eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO ist keine Verurteilung. Die Erfüllung einer dabei auferlegten Geldzahlung ist nicht mit einer strafgerichtlichen Geldstrafe gleichzusetzen.
Informationen über Ermittlungsverfahren können in anderen staatlichen Informationssystemen gespeichert sein. Daraus folgt jedoch keine Aufnahme in das Führungszeugnis. Umgekehrt ist ein rechtskräftiger Strafbefehl nicht deshalb unbeachtlich, weil keine Hauptverhandlung stattgefunden hat: Nach § 410 Absatz 3 StPO steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Freisprüche, Ordnungswidrigkeiten und private Verhältnisse
Ein gewöhnlicher Freispruch wird nicht als strafrechtliche Verurteilung ausgewiesen. Diese Aussage darf allerdings nicht dahin verallgemeinert werden, dass ein Führungszeugnis ausnahmslos nur Strafen enthalten könne. Für bestimmte andere Entscheidungen, insbesondere Maßregeln der Besserung und Sicherung, bestehen eigenständige registerrechtliche Vorschriften.
Gewöhnliche Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten stehen nicht im Führungszeugnis. Punkte im Fahreignungsregister werden ebenfalls nicht als solche darin wiedergegeben.
Schulden, Insolvenzverfahren, Bonitätsinformationen oder familiengerichtliche Streitigkeiten gehören nicht zum Inhalt des Dokuments. Davon zu unterscheiden sind eigenständige strafrechtliche Verurteilungen, etwa wegen einer Insolvenzstraftat, die unter den allgemeinen Voraussetzungen erscheinen können.
Bei Verkehrsverstößen ist die Einordnung besonders wichtig: Ein Bußgeldbescheid ist von einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer Verkehrsstraftat zu unterscheiden.
Kein vollständiger Nachweis persönlicher Eignung
Ein Führungszeugnis ohne Eintragung bestätigt lediglich, dass keine nach den einschlägigen Regeln aufzunehmenden Eintragungen ausgewiesen werden. Es bescheinigt weder umfassende Zuverlässigkeit noch pädagogische Kompetenz und erlaubt keine gesicherte Aussage über zukünftiges Verhalten.
Der Schutz Minderjähriger sollte deshalb nicht allein auf dieses Dokument gestützt werden. Fachliche Auswahl, Schutzkonzepte, Beschwerdewege und die verantwortliche Gestaltung von Nähe und Distanz sind eigenständige Bestandteile institutioneller Prävention. Welche konkreten Pflichten bestehen, richtet sich nach dem jeweiligen Tätigkeitsbereich.
Rechtsprechungslinien: Persönlichkeitsschutz und Tätigkeitsbezug
Resozialisierung als verfassungsrechtlicher Hintergrund
Die gesetzlichen Aufnahmebeschränkungen stehen im Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsschutz und dem Interesse an sozialer Wiedereingliederung.
Das Bundesverfassungsgericht hat im sogenannten Lebach-Urteil vom 5. Juni 1973 – 1 BvR 536/72, BVerfGE 35, 202 – die Bedeutung dieser Interessen bei einer identifizierenden öffentlichen Darstellung zurückliegender Straftaten hervorgehoben. Die Entscheidung betrifft eine Fernsehberichterstattung, nicht die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses.
Sie verdeutlicht gleichwohl den verfassungsrechtlichen Hintergrund zeitlicher und sachlicher Offenlegungsgrenzen. Aus ihr folgt kein eigenständiger Anspruch, eine bestimmte Verurteilung aus einem Führungszeugnis entfernen zu lassen. Ob eine Eintragung aufzunehmen ist, bleibt anhand der registerrechtlichen Vorschriften zu beurteilen.
Arbeitgeberfragen benötigen einen rechtlichen Bezug
Auch die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung begrenzt die Erhebung strafrechtlich relevanter Informationen.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15. November 2012 – 6 AZR 339/11 – eine unspezifizierte Frage nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Einstellungsverfahren datenschutzrechtlich beanstandet. Die Entscheidung beruhte auf den damals maßgeblichen Vorschriften und betraf nicht speziell den Inhalt eines erweiterten Führungszeugnisses.
Der grundlegende Gesichtspunkt bleibt bedeutsam: Ein Arbeitgeber darf strafrechtliche Informationen nicht allein deshalb erheben, weil sie theoretisch interessant sein könnten. Erforderlich ist eine rechtlich tragfähige Grundlage unter Berücksichtigung der vorgesehenen Beschäftigung. Für heutige Sachverhalte müssen insbesondere die DSGVO und die einschlägigen nationalen Datenschutzvorschriften zusätzlich geprüft werden.
Keine pauschale Gleichsetzung von Eintragung und Ungeeignetheit
Bei der Bewertung einer Eintragung ist zwischen gesetzlich vorgegebenen Ausschlüssen und einer sonstigen Eignungsprüfung zu unterscheiden. Liegen die Voraussetzungen eines gesetzlichen Tätigkeitsausschlusses vor und darf die Verurteilung verwertet werden, kann die Einrichtung diesen Ausschluss nicht nach freiem Ermessen übergehen.
Fehlt ein solcher Ausschluss, sind die einschlägigen arbeits- oder berufsrechtlichen Maßstäbe heranzuziehen. Relevant sein können insbesondere die konkreten Aufgaben, der Zusammenhang zwischen Tat und Tätigkeit sowie der zeitliche Abstand.
Eine allgemeine Regel, wonach jeder Eintrag eine Einstellung verbietet, besteht nicht. Ebenso wenig ist jede ältere Verurteilung unabhängig vom Tätigkeitsbezug unbeachtlich.
Typische Fallkonstellationen
Eine erstmalige Geldstrafe wegen Diebstahls
Als vereinfachtes Beispiel sei eine rechtskräftige Verurteilung wegen Diebstahls zu 40 Tagessätzen angenommen. Ist keine weitere Strafe im Register eingetragen und bestehen keine zusätzlichen Besonderheiten, greift grundsätzlich die Ausnahme des § 32 Absatz 2 Nummer 5 BZRG.
Die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses führt nicht dazu, dass diese Verurteilung allein wegen der Erweiterung erscheint. Diebstahl gehört nicht zum besonderen Katalog des § 32 Absatz 5 BZRG.
Das Ergebnis kann anders ausfallen, wenn weitere Strafen eingetragen sind. Auch dann müssen allerdings sämtliche einschlägigen Aufnahme- und Fristvorschriften geprüft werden. Mehrere Registereintragungen führen nicht unabhängig von ihren rechtlichen Eigenschaften zu einer zeitlich unbegrenzten Offenlegung.
Eine geringe Strafe wegen einer Katalogtat
Wurde eine Person wegen einer von § 32 Absatz 5 BZRG erfassten Tat zu einer niedrigen Geldstrafe verurteilt, kann diese Entscheidung im erweiterten Führungszeugnis erscheinen, obwohl sie wegen der allgemeinen Ausnahme für niedrige Strafen sonst nicht aufgenommen würde.
Die Prüfung erfordert die genaue Strafvorschrift. Umgangssprachliche Bezeichnungen wie „Belästigung“ oder „Internetdelikt“ reichen nicht aus. Außerdem sind die Rechtskraft, die einschlägigen Fristen und gegebenenfalls weitere Eintragungen zu berücksichtigen.
Für die angestrebte Tätigkeit folgt daraus nicht in jedem Fall dieselbe Konsequenz. Maßgeblich sind der jeweilige gesetzliche Tätigkeitsbereich und die dort geltenden Ausschluss- oder Eignungsvorschriften.
Ehrenamtliche Betreuung im Sportverein
Regelmäßiges Training einer Jugendmannschaft oder eine Ferienfreizeit mit Übernachtungen können einen engen Betreuungsbezug zu Minderjährigen begründen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses können daher erfüllt sein.
Ob zugleich eine verbindliche Vorlagepflicht besteht, hängt von weiteren Umständen ab. Im Anwendungsbereich des § 72a SGB VIII sind insbesondere die gesetzlichen Vorgaben, die Trägerstellung und gegebenenfalls einschlägige Vereinbarungen zu berücksichtigen.
Eine einmalige organisatorische Hilfstätigkeit ohne vergleichbaren Betreuungs- oder Nähebezug ist anders zu bewerten. Eine undifferenzierte gesetzliche Verpflichtung sämtlicher Vereinsmitglieder lässt sich aus § 72a SGB VIII nicht ableiten.
Eine ältere Verurteilung oder eine Bewährungsstrafe
Eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe bleibt eine strafgerichtliche Verurteilung. Die Strafaussetzung bedeutet nicht, dass die Entscheidung grundsätzlich aus dem Führungszeugnis ausgeschlossen wäre. Sie kann aber für einzelne Aufnahme- und Fristregelungen bedeutsam sein.
Bei älteren Verurteilungen ist zu prüfen, ob die Aufnahmefrist abgelaufen ist oder gesetzliche Hindernisse ihrer Beendigung entgegenstehen. Der Hinweis, die Tat liege lange zurück, genügt nicht.
Maßgeblich sind insbesondere Entscheidungsdaten, Straftatbestand, Sanktion, Vollstreckungsstand und weitere Verurteilungen. Dabei können gewöhnliches und erweitertes Führungszeugnis aufgrund unterschiedlicher Regeln zu verschiedenen Ergebnissen gelangen.
Rechtsfolgen und Risiken einer Eintragung
Gesetzliche Tätigkeitsausschlüsse
Im Anwendungsbereich des § 72a SGB VIII begründen rechtskräftige Verurteilungen wegen der dort bezeichneten Straftaten bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Tätigkeitsausschluss. Die Vorschrift unterscheidet nach Trägern und Tätigkeitsformen sowie zwischen unmittelbaren gesetzlichen Verboten und ihrer Sicherstellung durch Vereinbarungen.
Nicht jede sichtbare Eintragung erfüllt diese Voraussetzungen. Der Inhalt des Führungszeugnisses muss mit dem gesetzlichen Straftatenkatalog und dem vorgesehenen Einsatzbereich abgeglichen werden.
Außerdem sind die Verwertungsgrenzen des BZRG zu beachten. § 51 BZRG enthält grundsätzlich ein Verwertungsverbot für getilgte oder zu tilgende Verurteilungen; gesetzliche Ausnahmen sind gesondert zu prüfen. Aus dem Tätigkeitsausschluss folgt daher weder eine uneingeschränkte lebenslange Verwertbarkeit noch ein allgemeines Berufsverbot für sämtliche Beschäftigungen.
Arbeitsrechtliche Folgen sind gesondert zu prüfen
Eine Eintragung kann eine Einstellung erschweren oder Fragen im bestehenden Arbeitsverhältnis auslösen. Eine automatische Kündigungsberechtigung folgt daraus nicht.
Zu prüfen sind insbesondere die geschuldete Tätigkeit, mögliche gesetzliche Einsatzhindernisse und die Voraussetzungen der jeweils in Betracht kommenden Kündigung. Je nach Sachverhalt kann auch die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung bedeutsam sein.
Die Offenbarungspflicht ist ebenfalls differenziert zu beurteilen. § 53 BZRG erlaubt unter den dort geregelten Voraussetzungen, sich als unbestraft zu bezeichnen und den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht offenzulegen. Für bestimmte Gerichts- und Behördenkonstellationen bestehen Ausnahmen. Bei einer rechtmäßig verlangten erweiterten Auskunft darf aus der fehlenden Aufnahme in ein gewöhnliches Führungszeugnis nicht ohne weitere Prüfung auf eine umfassende Befugnis zum Verschweigen geschlossen werden.
Datenschutzrechtliche Grenzen
Angaben über strafrechtliche Verurteilungen unterliegen Artikel 10 DSGVO. Ihre Verarbeitung benötigt nicht nur eine allgemeine datenschutzrechtliche Grundlage, sondern muss auch die besonderen Anforderungen dieser Vorschrift erfüllen.
Für die Verwendung erweiterter Führungszeugnisse enthält § 30a Absatz 3 BZRG eigene Vorgaben. Die Verarbeitung darf insbesondere nur erfolgen, soweit sie für die Eignungsprüfung hinsichtlich der Tätigkeit erforderlich ist, die den Anlass der Vorlage bildet. Hinzu kommen Anforderungen an den Schutz vor unbefugtem Zugriff und an die Löschung.
Für bestimmte neben- und ehrenamtliche Tätigkeiten nach § 72a SGB VIII gelten außerdem die besonderen Vorgaben seines Absatzes 5. Im Beschäftigungskontext ist unter anderem § 26 BDSG zu berücksichtigen; die Zulässigkeit darf jedoch nicht losgelöst von Artikel 10 DSGVO beurteilt werden.
Die Befugnis zur Einsichtnahme rechtfertigt nicht automatisch eine vollständige Kopie oder dauerhafte Speicherung des Dokuments.
Verfahren und Fristen
Antragstellung und erforderlicher Nachweis
Nach § 30 BZRG kann ein Führungszeugnis grundsätzlich ab Vollendung des 14. Lebensjahres beantragt werden. Für die Antragstellung bestehen gesetzliche Vorgaben zur persönlichen Antragstellung beziehungsweise zur gesetzlichen Vertretung.
Der Antrag erfolgt bei in Deutschland wohnenden Personen regelmäßig über die zuständige Meldebehörde. Daneben besteht das gesetzlich vorgesehene elektronische Antragsverfahren beim Bundesamt für Justiz, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Für Personen außerhalb Deutschlands gelten besondere Verfahrensregeln.
Für das erweiterte Führungszeugnis verlangt § 30a Absatz 2 BZRG eine schriftliche Aufforderung. Darin muss die anfordernde Person oder Stelle bestätigen, dass die Voraussetzungen des § 30a Absatz 1 BZRG vorliegen.
Der bloße Wunsch nach einem möglichst vollständigen Registerauszug genügt nicht. Der Antrag bleibt an einen gesetzlich anerkannten Verwendungszweck gebunden.
Übermittlung, Gebühren und Bearbeitungszeit
Bei einem zur privaten Vorlage bestimmten Führungszeugnis erhält grundsätzlich die antragstellende Person das Dokument. Ein zur Vorlage bei einer Behörde beantragtes Führungszeugnis wird unmittelbar an die bezeichnete Behörde übersandt.
§ 30 Absatz 5 BZRG ermöglicht auf entsprechendes Verlangen, ein Behördenführungszeugnis mit Eintragungen zunächst an ein benanntes Amtsgericht zur Einsicht durch die antragstellende Person zu senden. Das Verfahren ist von einer unmittelbaren Übersendung an die betroffene Person zu unterscheiden.
Die Erteilung ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kommen Gebührenbefreiungen in Betracht, insbesondere bei entsprechend nachgewiesenen begünstigten ehrenamtlichen Tätigkeiten.
Eine allgemeingültige Bearbeitungsdauer lässt sich nicht garantieren. Sie kann unter anderem vom Antragsweg und davon abhängen, ob Informationen aus dem Ausland einzuholen sind. Eine rechtzeitige Antragstellung ist deshalb sinnvoll.
Wie lange Verurteilungen aufgenommen werden
§ 34 BZRG unterscheidet verschiedene Aufnahmefristen. Dazu gehören drei- und fünfjährige Fristen sowie besondere längere Fristen. Für bestimmte einschlägige Verurteilungen bestehen besondere Regelungen zur Aufnahme in ein erweitertes Führungszeugnis.
Eine pauschale Aussage, jeder Eintrag verschwinde nach drei oder fünf Jahren, ist deshalb falsch. Schon der Straftatbestand und die Art beziehungsweise Höhe der Sanktion können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Frist beginnt nach § 36 BZRG grundsätzlich mit dem Tag des ersten Urteils. Für die Berechnung sind jedoch weitere Vorschriften zu berücksichtigen. Dazu gehören gegebenenfalls die Verlängerung um die Strafdauer, gesetzliche Ablaufhemmungen und die Wirkung mehrerer Verurteilungen.
Die Gleichung „Urteilsdatum plus drei Jahre“ ist somit nicht allgemein zuverlässig. Auch die vollständige Verbüßung oder der Erlass einer Strafe führt nicht automatisch zur sofortigen Nichtaufnahme.
Aufnahmefrist, Tilgung und Aktualität
Nach Ablauf der maßgeblichen Aufnahmefrist wird eine Verurteilung grundsätzlich nicht mehr im Führungszeugnis ausgewiesen, sofern keine gesetzliche Regelung ihrer Nichtaufnahme entgegensteht. Die Speicherung im Register kann dennoch fortbestehen.
Die gesonderten Tilgungsvorschriften bestimmen, wann eine Registereintragung zu tilgen ist. Die Rechtsfolgen der Tilgungsreife sind wiederum nicht vollständig mit der technischen Entfernung eines Datensatzes gleichzusetzen.
Davon zu unterscheiden ist die Aktualität des vorgelegten Dokuments. Das BZRG kennt keine allgemeine Regel, nach der jedes Führungszeugnis nach drei Monaten ungültig wird. Es bildet vielmehr den maßgeblichen Registerstand bei seiner Ausstellung ab.
Anfordernde Stellen können nach den für sie geltenden Vorgaben einen aktuellen Nachweis benötigen. § 72a SGB VIII sieht in seinem Anwendungsbereich auch die wiederholte Vorlage in regelmäßigen Abständen vor. Einen für alle Tätigkeiten einheitlichen bundesweiten Wiederholungsturnus bestimmt diese Vorschrift nicht.
Praktische Handlungsschritte
Für betroffene Personen
Vor der Beantragung sollte geklärt werden, welches Dokument verlangt wird und auf welcher Grundlage. Insbesondere sind folgende Schritte zweckmäßig:
- Die schriftliche Aufforderung nach § 30a BZRG beschaffen.
- Den vorgesehenen Verwendungszweck und den richtigen Übermittlungsweg klären.
- Bei Vorverurteilungen die genaue Strafvorschrift, Sanktion und Entscheidungsdaten feststellen.
- Weitere Strafen und mögliche Fristfolgen berücksichtigen.
- Das erhaltene Dokument auf zutreffende Personalien und Entscheidungsangaben prüfen.
Eine Einschätzung allein nach der Erinnerung an die Tat oder an den gezahlten Gesamtbetrag einer Geldstrafe ist häufig unzureichend. Benötigt werden gegebenenfalls das Urteil, der Strafbefehl und nachfolgende Entscheidungen.
§ 42 BZRG eröffnet unter den dort geregelten Voraussetzungen eine Auskunft über die zur eigenen Person gespeicherten Registerdaten. Diese erfolgt nach besonderen Einsichtsmodalitäten und ist nicht mit einem Führungszeugnis zur freien Vorlage bei Dritten gleichzusetzen.
Bei Fehlern oder besonderen Härten
Enthält ein Führungszeugnis unzutreffende Personalien oder Entscheidungsangaben, kommt eine Überprüfung durch das Bundesamt für Justiz in Betracht. Gerichtliche Unterlagen können die Klärung erleichtern. Zu unterscheiden sind tatsächliche Fehler und die lediglich unerwünschte, rechtlich aber zutreffende Wiedergabe einer Verurteilung.
§ 39 BZRG ermöglicht unter besonderen Voraussetzungen die Anordnung, eine Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen. Eine solche Anordnung kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Daraus folgt kein allgemeiner Anspruch auf ein eintragungsfreies Dokument. Berufliche Nachteile begründen nicht automatisch eine Ausnahme. Die Entscheidung über die Nichtaufnahme ist außerdem von der Tilgung der zugrunde liegenden Registereintragung zu unterscheiden.
Für Arbeitgeber, Vereine und Einrichtungen
Anfordernde Stellen sollten zunächst den gesetzlichen Zweck und die Grundlage der Vorlage klären. Anschließend ist festzulegen, wer Einsicht nehmen darf, welche Informationen verarbeitet werden dürfen und wann sie gelöscht werden müssen.
Eine vollständige Kopie sollte nicht routinemäßig angefertigt werden. Auch ein Vermerk über das Ergebnis der Einsichtnahme muss sich im rechtlich zulässigen Umfang halten. Informationen über nicht relevante Verurteilungen dürfen nicht vorsorglich für beliebige spätere Zwecke gesammelt werden.
Bei einer Eintragung sind gesetzliche Ausschlüsse und eine sonstige Eignungsbewertung auseinanderzuhalten. Verwendet werden dürfen nur rechtmäßig erhobene und rechtlich verwertbare Informationen. Die Vorlage eines eintragungsfreien Dokuments ersetzt weder erforderliche Schutzkonzepte noch andere Auswahl- und Organisationsmaßnahmen.
Offene Streitfragen und Abgrenzungsprobleme
Vergleichbarer Kontakt zu Minderjährigen
Die gesetzliche Formulierung einer Tätigkeit, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, muss auf den konkreten Aufgabenbereich angewendet werden.
Abgrenzungsfragen können etwa bei technischen Diensten, Fahrdiensten oder digitalen Angeboten entstehen. Relevant sind nicht allein Stellenbezeichnung und Arbeitsort, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Aufgabe. Näheverhältnisse, unbeaufsichtigte Kontakte und besondere Abhängigkeiten können für die Bewertung bedeutsam sein.
Die in § 72a SGB VIII genannten Kriterien für neben- und ehrenamtliche Tätigkeiten dürfen dabei nicht ohne Weiteres mit sämtlichen Erteilungsvoraussetzungen des § 30a BZRG gleichgesetzt werden. Beide Vorschriften haben zusammenhängende, aber unterschiedliche Regelungsaufgaben.
Eine pauschale Ausdehnung auf sämtliche Beschäftigten kann daher ebenso fehlerhaft sein wie eine Beschränkung auf ausdrücklich pädagogische Berufsbezeichnungen.
Datenschutzrechtliche Grundlage außerhalb spezieller Regelungen
Außerhalb eindeutiger gesetzlicher Vorlagevorgaben muss besonders sorgfältig geprüft werden, welche Rechtsgrundlage die Erhebung und weitere Verarbeitung trägt. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines erweiterten Führungszeugnisses beantworten nicht abschließend jede Frage seiner Verwendung.
Eine Einwilligung ist keine universelle Lösung. Im Bewerbungsverfahren kann bereits ihre Freiwilligkeit zweifelhaft sein. Zudem reicht eine Einwilligung allein nicht aus, um die besonderen Anforderungen des Artikels 10 DSGVO zu ersetzen.
Auch die Entscheidung, ob Einsichtnahme genügt oder einzelne Angaben dokumentiert werden dürfen, ist kontextabhängig. Maßgeblich sind insbesondere die einschlägigen Spezialvorschriften, der konkrete Prüfzweck und der Grundsatz der Datenminimierung. Pauschale Einwilligungs- oder Aufbewahrungsformulare beseitigen diese Anforderungen nicht.
Ausländische Entscheidungen und europäische Bezüge
Ausländische Verurteilungen können unter den Voraussetzungen der §§ 54 ff. BZRG in das Bundeszentralregister eingetragen werden. Ihre Behandlung ist nicht allein daraus abzuleiten, dass die Entscheidung im Ausland ergangen ist.
§ 30b BZRG regelt das Europäische Führungszeugnis für die dort bezeichneten Fälle. Dabei können auch Informationen aus dem Strafregister eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union einbezogen werden. Für diese Informationen gelten besondere Übermittlungs- und Inhaltsregeln.
Welche Angaben tatsächlich enthalten sind und welche Aussagekraft das Dokument hinsichtlich ausländischer Entscheidungen besitzt, hängt vom Einzelfall ab. Ein in Deutschland ausgestelltes Führungszeugnis ist deshalb kein gesicherter lückenloser Nachweis sämtlicher weltweit ergangener Strafentscheidungen.
Zusammenfassung
Das erweiterte Führungszeugnis enthält grundsätzlich die Angaben eines gewöhnlichen Führungszeugnisses und zusätzlich bestimmte Verurteilungen, für die sonst Aufnahmeausnahmen gelten würden. Die Erweiterung betrifft insbesondere die in § 32 Absatz 5 BZRG bezeichneten Straftaten. Für bestimmte Sexualstraftaten bestehen bereits beim gewöhnlichen Führungszeugnis Sonderregeln.
Auch niedrige Geldstrafen können erscheinen. Umgekehrt macht die Erweiterung nicht jede geringfügige Verurteilung sichtbar. Laufende Ermittlungsverfahren, bloße Verdachtsmomente und gewöhnliche Bußgeldentscheidungen werden dadurch nicht zu Führungszeugniseinträgen.
Für die konkrete Beurteilung sind insbesondere Straftatbestand, Sanktion, weitere Eintragungen und gesetzliche Fristen entscheidend. Aufnahme in das Führungszeugnis, Tilgung aus dem Register und Verwertbarkeit gegenüber der betroffenen Person sind miteinander verbunden, aber rechtlich zu unterscheiden.
Eine sichtbare Verurteilung führt nicht stets zu denselben beruflichen Folgen. Besondere Tätigkeitsausschlüsse, etwa nach § 72a SGB VIII, sind von einer sonstigen Eignungsprüfung abzugrenzen. Anforderung, Einsichtnahme, Dokumentation und Speicherung unterliegen eigenständigen rechtlichen Grenzen. Das erweiterte Führungszeugnis bleibt damit ein bedeutsames, aber begrenztes Instrument des Minderjährigenschutzes.
Quellen
- Bundeszentralregistergesetz: Führungszeugnis, § 30 BZRG
- Bundeszentralregistergesetz: Erweitertes Führungszeugnis, § 30a BZRG
- Bundeszentralregistergesetz: Inhalt des Führungszeugnisses, § 32 BZRG
- Bundeszentralregistergesetz: Länge der Frist, § 34 BZRG
- Bundeszentralregistergesetz: Anordnung der Nichtaufnahme, § 39 BZRG
- Bundeszentralregistergesetz: Offenbarungspflicht bei Verurteilungen, § 53 BZRG
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch: Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen, § 72a SGB VIII
- Bundesdatenschutzgesetz: Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, § 26 BDSG
- Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 10, Verordnung (EU) 2016/679, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2012 – 6 AZR 339/11
- Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 5. Juni 1973 – 1 BvR 536/72, BVerfGE 35, 202
Prüfvermerk der Redaktion: Aufnahmeausnahmen, Fristen und Tätigkeitsausschlüsse präzisiert; Erteilung und Vorlagepflicht getrennt. Datenschutz nach § 30a Absatz 3 BZRG sowie Tilgungs- und Verwertungsgrenzen ergänzt. Aussagen zu Freisprüchen, Strafbefehlen und Auslandsentscheidungen differenziert. Keine pauschalen Kündigungs- oder Offenlegungspflichten.
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Wer wegen Krankheit, eines familiären Notfalls oder eines anderen erheblichen Hinderungsgrundes nicht am Unterricht teilnehmen kann, muss die Schule nach den einschlägigen schulrechtlichen Vorschriften informieren.
- Meistgesuchte Stadtinformationen online: Zugang, Verlässlichkeit und rechtliche Grenzen
Wer online nach Informationen über eine Stadt sucht, erwartet häufig unmittelbar verwertbare Antworten: Welche Unterlagen verlangt das Bürgeramt? Wo gilt eine Parkbeschränkung? Welche Schule ist zuständig? Welche Regeln gelten für eine Ferienwohnung?
- Abschreiben in der Schule: Rechtliche Grenzen von Strafarbeiten, Übungsaufgaben und Täuschung
Abschreiben kommt im Schulalltag in rechtlich unterschiedlichen Zusammenhängen vor. Schülerinnen und Schüler übertragen Tafelbilder, schreiben korrigierte Wörter erneut oder bearbeiten einen Text, um Unterrichtsinhalte festzuhalten.
