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Kein Markenschutz für abstrakte Farbe Orange einer Baumarktkette

Redaktionell geprüfter Artikel auf Grundlage einer transparent ausgewiesenen Quelle.

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Marken- & Wettbewerbsrecht
17. September 2026

Worum geht es?

Eine Farbe kann ein Unternehmen im Alltag erkennbar machen. Für einen eigenständigen Markenschutz genügt diese Wiedererkennbarkeit aber nicht ohne Weiteres. Das zeigt die vorliegende Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2026 zum Verfahren I ZB 58/25. Danach blieb die Rechtsbeschwerde einer Baumarktkette gegen die Löschung ihrer abstrakten Farbmarke Orange erfolglos.

Die Marke war 2010 für Einzelhandelsdienstleistungen rund um Bau- und Heimwerkerartikel angemeldet worden. Geschützt werden sollte der Farbton als solcher, nicht etwa ein bestimmter orangefarbener Schriftzug. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Marke aufgrund einer Verbraucherbefragung als verkehrsdurchgesetzt eingetragen.

Konkurrierende Baumarktketten beantragten später die Löschung. Ihrer Auffassung nach fehlte der Farbe die notwendige Eignung, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen. Das Markenamt gab den Anträgen statt. Auch die Beschwerde beim Bundespatentgericht und die anschließende Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof hatten nach der Mitteilung keinen Erfolg. Die beteiligten Unternehmen werden darin nicht namentlich genannt.

Die rechtliche Einordnung

Im Mittelpunkt steht die sogenannte Unterscheidungskraft. Eine Marke muss geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen und von Angeboten anderer Unternehmen abzugrenzen. Fehlt diese Eigenschaft, steht § 8 Absatz 2 Nummer 1 MarkenG einer Eintragung entgegen.

Bei abstrakten Farbmarken besteht eine besondere Schwierigkeit: Verbraucher verstehen Farben häufig als Gestaltungsmittel und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft. Nach der mitgeteilten Begründung lagen hier keine besonderen Umstände vor, die eine von Anfang an bestehende Unterscheidungskraft rechtfertigten. Für die betroffenen Einzelhandelsdienstleistungen sei das Publikum nicht daran gewöhnt, Farben als Unternehmenskennzeichen aufzufassen.

Dieses Hindernis kann allerdings durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden. § 8 Absatz 3 MarkenG ermöglicht einen Schutz, wenn sich das Zeichen durch seine Benutzung in den maßgeblichen Verkehrskreisen als Herkunftshinweis durchgesetzt hat. Entscheidend ist damit nicht nur, ob Menschen eine Farbe kennen, sondern ob sie diese einem bestimmten Unternehmen zuordnen.

Als maßgeblichen Personenkreis betrachtete das Gericht hier die Gesamtbevölkerung. Bau- und Heimwerkerartikel seien Güter, für die grundsätzlich bei jedem Verbraucher ein Bedarf entstehen könne.

Die vorgelegten Befragungen überzeugten die Gerichte nicht ausreichend. Ein Gutachten von 2012 ergab einen Zuordnungsgrad von 45,6 Prozent. Daraus ließ sich nach der Mitteilung keine Verkehrsdurchsetzung zum Anmeldezeitpunkt 2010 ableiten. Auch Dauer und Umfang der damaligen Nutzung änderten diese Bewertung nicht.

Für den ebenfalls geprüften Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Januar 2025 blieb die Beweislage unzureichend. Ein Gutachten der Markeninhaberin von 2020 kam auf 49,6 Prozent, ein Gegengutachten von 2021 dagegen auf 30 Prozent. Das Bundespatentgericht durfte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ausschließen, dass methodische Fehler des Gegengutachtens den niedrigeren Wert erklärten. Die verbleibenden Zweifel wurden auch durch die Angaben zur Markennutzung nicht beseitigt. Eine weitere gerichtliche Befragung musste das Bundespatentgericht nicht von Amts wegen veranlassen.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Unternehmen macht die Entscheidung deutlich: Eine eingetragene Farbmarke ist nicht allein deshalb dauerhaft gesichert, weil sie bereits im Register steht. Wird ihr Schutz angegriffen, können die Voraussetzungen der Eintragung und die Nachweise einer Verkehrsdurchsetzung erneut entscheidend werden.

Besonders wichtig sind die Auswahl der befragten Personen und die Aussagekraft der Gutachten. Die Bekanntheit innerhalb einer engeren Kundengruppe reicht nicht zwangsläufig aus, wenn rechtlich ein breiteres Publikum maßgeblich ist. Auch langjährige oder umfangreiche Nutzung ersetzt einen tragfähigen Nachweis nicht automatisch.

Für Wettbewerber folgt daraus jedoch keine pauschale Freigabe jeder orangefarbenen Gestaltung. Gegenstand des Verfahrens war die konkrete abstrakte Farbmarke für bestimmte Dienstleistungen. Welche anderen Kennzeichenrechte bei einem konkreten Marktauftritt berührt sein könnten, beantwortet die Mitteilung nicht.

Einordnung der Redaktion

Die Entscheidung betrifft keinen generellen Ausschluss von Farben vom Markenschutz. Sie verdeutlicht vielmehr die Anforderungen an den Nachweis, dass eine Farbe tatsächlich als Herkunftshinweis verstanden wird.

Aus den genannten Prozentwerten lässt sich anhand der Pressemitteilung keine allgemeingültige Schutzschwelle ableiten. Ausschlaggebend waren die jeweiligen Befragungen, der angesprochene Personenkreis und die weitere Beweislage.

Grundlage dieser Darstellung ist ausschließlich die vorliegende Pressemitteilung, nicht der vollständige Entscheidungstext. Eine abschließende Bewertung einzelner Erhebungsmethoden oder der verfahrensrechtlichen Einzelheiten ist deshalb nicht möglich.

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