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Obi verliert Farbstreit: Farbe Orange steht nicht exklusiv für Baumarktkette Obi (17.09.2026)

Redaktionell geprüfter Artikel auf Grundlage einer transparent ausgewiesenen Quelle.

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20. September 2026

Worum geht es?

Kann eine Baumarktkette einen bestimmten Orangeton als Marke für ihre Einzelhandelsdienstleistungen schützen lassen? Nach einem Bericht von urteile.news hat der Bundesgerichtshof die Löschung einer entsprechenden Farbmarke von Obi bestätigt. Die Quelle nennt eine Entscheidung vom 17. September 2026 mit dem Aktenzeichen I ZB 58/25. Der vollständige gerichtliche Entscheidungstext liegt den bereitgestellten Informationen nicht bei; die folgende Darstellung stützt sich auf die berichtete Zusammenfassung.

Gegenstand des Verfahrens war eine abstrakte Farbmarke, die 2010 für Einzelhandelsdienstleistungen rund um Bau- und Heimwerkerartikel angemeldet worden war. „Abstrakt“ bedeutet dabei, dass die Farbe selbst geschützt werden soll, nicht lediglich ihre Verwendung in einem bestimmten Logo oder einer festgelegten Gestaltung.

Die Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt beruhte auf einer Verbraucherbefragung, mit der eine sogenannte Verkehrsdurchsetzung belegt werden sollte. Andere Baumarktunternehmen beantragten später die Löschung. Das Patentamt gab diesen Anträgen statt; die Beschwerde der Markeninhaberin beim Bundespatentgericht blieb erfolglos. Nach der vorliegenden Meldung scheiterte auch ihre Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof.

Die rechtliche Einordnung

Eine Marke muss geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Diese Fähigkeit bezeichnet das Markenrecht als Unterscheidungskraft. Bei einer Farbe allein ist sie nicht selbstverständlich: Menschen können einen Farbton als Dekoration, Blickfang oder Gestaltungselement wahrnehmen, ohne darin einen Hinweis auf einen bestimmten Anbieter zu erkennen.

Nach der berichteten gerichtlichen Bewertung fehlten hier besondere Umstände, die dem Orangeton schon von sich aus eine solche Herkunftsfunktion verliehen hätten. Für die betroffenen Einzelhandelsdienstleistungen seien Verbraucher nicht daran gewöhnt, allein anhand einer Farbe auf das dahinterstehende Unternehmen zu schließen.

Allerdings kann ein zunächst nicht unterscheidungskräftiges Zeichen durch seine tatsächliche Benutzung markenrechtlichen Schutz erlangen. § 8 Absatz 3 Markengesetz ermöglicht dies unter den Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung. Entscheidend ist dann, ob die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen infolge seiner Verwendung als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen.

Diesen Nachweis sahen die Gerichte laut Quelle nicht als ausreichend geführt an. Eine Befragung aus dem Jahr 2012 ergab einen Zuordnungsgrad von 45,6 Prozent in der Gesamtbevölkerung. Das genügte nach der berichteten Bewertung nicht, um eine Verkehrsdurchsetzung zum Anmeldezeitpunkt 2010 anzunehmen.

Auch für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Januar 2025 blieb die Beweislage unzureichend. Ein Gutachten der Markeninhaberin aus 2020 ermittelte 49,6 Prozent, ein von der Gegenseite vorgelegtes Gutachten aus 2021 dagegen 30 Prozent. Die Zweifel ließen sich nach der Meldung weder durch methodische Einwände gegen das Gegengutachten noch durch Angaben zu Dauer und Umfang der Nutzung ausräumen.

Als maßgeblicher Personenkreis wurde die Gesamtbevölkerung betrachtet. Zur Begründung verweist die Quelle darauf, dass bei grundsätzlich jedem Verbraucher Bedarf an Bau- und Heimwerkerartikeln entstehen kann. Eine allgemeingültige Prozentgrenze für sämtliche Farbmarken lässt sich aus diesen Angaben nicht ableiten.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Unternehmen verdeutlicht der Fall den Unterschied zwischen einem bekannten Erscheinungsbild und einer rechtlich geschützten Farbe. Dass ein Unternehmen einen Farbton lange und auffällig verwendet, belegt für sich allein noch nicht die erforderliche Verkehrsdurchsetzung. Verbraucherbefragungen müssen insbesondere den maßgeblichen Personenkreis erfassen und eine belastbare Zuordnung zum Unternehmen ermöglichen.

Für Wettbewerber wäre es jedoch zu weitgehend, aus der berichteten Löschung eine uneingeschränkte Freigabe jeder orangefarbenen Gestaltung abzuleiten. Gegenstand war die konkrete abstrakte Farbmarke für bestimmte Dienstleistungen. Über andere Marken oder die rechtliche Zulässigkeit einzelner Werbeauftritte sagt die Meldung nichts aus.

Ebenso wenig folgt daraus ein Verbot für Obi, Orange weiterhin im eigenen Auftritt einzusetzen. Die Frage, ob eine Farbe benutzt werden darf, ist von der Frage zu unterscheiden, ob ein Unternehmen dafür einen ausschließlichen markenrechtlichen Schutz beanspruchen kann.

Einordnung der Redaktion

Der Fall zeigt, welche Bedeutung belastbare Nachweise beim Schutz abstrakter Farben haben. Auffälligkeit und Wiedererkennung sind nicht automatisch mit markenrechtlicher Unterscheidungskraft gleichzusetzen.

Die Aussagekraft der vorliegenden Informationen bleibt zugleich begrenzt: Ohne vollständige Entscheidungsgründe lassen sich insbesondere die Bewertung der Befragungsmethoden und die Einzelheiten des Schutzumfangs nicht abschließend nachvollziehen. Die berichtete Entscheidung betrifft eine bestimmte Marke und deren nachgewiesene Wahrnehmung im Verkehr – kein generelles Verbot von Farbmarken im Einzelhandel.

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