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Betriebsausgabenabzug bei Geldverlust durch Betrug von Angehörigen

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Rechtsprechung
Steuerrecht
17. September 2026

Worum geht es?

Können Geldverluste als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn möglicherweise ein Angehöriger den Unternehmer betrogen hat? Mit dieser Frage befasst sich das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Januar 2026, Aktenzeichen X R 21/23. Entscheidend ist, ob der Verlust seinen Ursprung im Betrieb oder im privaten Bereich hat. Die familiäre Beziehung allein schließt einen Abzug nicht aus.

Der Kläger führte einen Sicherheitsdienst als Einzelunternehmen und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Für Veranstaltungen in Österreich erbrachte er Bewachungsleistungen. Nach einer Außenprüfung strich das Finanzamt Betriebsausgaben von 380.000 Euro für 2008 und 205.000 Euro für 2009.

Zu diesen Beträgen lagen Rechnungen einer österreichischen Gesellschaft vor. Deren Geschäftsführer erklärte gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung, die ausgewiesenen Leistungen seien nicht erbracht worden. Der Bruder des Klägers habe ihn um die Ausstellung der Rechnungen gebeten.

Der Unternehmer trug dagegen vor, er habe seinem Bruder Geld zur Bezahlung vermeintlich tatsächlich erbrachter Leistungen übergeben. Dieser habe die Beträge entweder weitergeleitet oder unterschlagen. Hinzu kamen widersprüchliche Vertragsfassungen zur Frage, wer die Unterbringungskosten des eingesetzten Personals tragen sollte.

Das Sächsische Finanzgericht lehnte den geltend gemachten Betriebsausgabenabzug ab. Der BFH hob dessen Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Damit ist noch nicht entschieden, ob und in welcher Höhe die streitigen Beträge abgezogen werden dürfen.

Die rechtliche Einordnung

Nach § 4 Absatz 4 Einkommensteuergesetz sind Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Dafür kommt es auf ihren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung und den Anlass der Ausgabe an. Kosten der privaten Lebensführung sind davon abzugrenzen.

Im Streitfall sind zwei mögliche Grundlagen des Abzugs zu unterscheiden: Zahlungen aufgrund betrieblicher Verträge und Verluste durch schädigendes Verhalten anderer Personen. Die Ablehnung eines Abzugs aufgrund vertraglicher Verpflichtungen ließ der BFH nach dem vorliegenden Entscheidungsauszug bestehen. Die entsprechenden Feststellungen des Finanzgerichts waren für ihn bindend.

Offen blieb dagegen, ob sogenannte Zwangsaufwendungen vorliegen. Gemeint sind hier Vermögensverluste, die etwa durch Straftaten entstehen. Für deren steuerliche Berücksichtigung muss eindeutig feststehen, dass der entscheidende Anlass im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liegt.

Nach den Leitsätzen führt die Beteiligung eines Angehörigen nicht automatisch dazu, dass ein Verlust dem Privatbereich zugeordnet wird. Allerdings verlangt eine solche Konstellation eine besonders gründliche Prüfung des tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit dem Unternehmen.

Wichtig ist außerdem die Nachweisfrage: Wer Betriebsausgaben geltend macht, muss deren betriebliche Veranlassung darlegen und beweisen. Nicht aufklärbare Zweifel gehen grundsätzlich zulasten des Steuerpflichtigen. Eine Schätzung der Höhe kommt nach den wiedergegebenen Entscheidungsgründen in Betracht, wenn feststeht, dass überhaupt Betriebsausgaben entstanden sind, ihr genauer Umfang aber nicht nachgewiesen ist.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Unternehmer bedeutet die Entscheidung zunächst: Ein möglicher Betrug im familiären Umfeld ist steuerlich weder von vornherein unbeachtlich noch automatisch abziehbar. Maßgeblich bleiben die konkreten Abläufe und der nachweisbare Bezug zum Betrieb.

Für die Aufklärung können insbesondere Unterlagen über den vorgesehenen Zahlungszweck, Vertragsfassungen, Rechnungen, Geldübergaben und die Aufgaben der beteiligten Personen wichtig sein. Gerade bei Barzahlungen und widersprüchlichen Dokumenten kann es schwierig werden, den tatsächlichen Vorgang nachvollziehbar zu belegen.

Auch eine Rechnung allein klärt nicht zwingend, ob eine betriebliche Ausgabe oder ein betrieblich verursachter Verlust vorliegt. Im vorliegenden Fall waren gerade die behaupteten Leistungen und die zugrunde liegenden Verpflichtungen umstritten.

Die Zurückverweisung ist zudem nicht mit einer endgültigen steuerlichen Anerkennung gleichzusetzen. Das Finanzgericht muss den Fall erneut prüfen. Aus dem BFH-Urteil lässt sich deshalb keine sichere Aussage über eine konkrete Steuerentlastung des Klägers ableiten.

Einordnung der Redaktion

Die Entscheidung stellt eine wichtige Differenzierung heraus: Familiäres Vertrauen ersetzt keinen Nachweis, darf aber auch nicht allein den Ausschlag gegen einen betrieblichen Zusammenhang geben. Entscheidend ist eine sorgfältige Würdigung der tatsächlichen Umstände.

Die vorliegenden Quelldaten enthalten die Leitsätze, den Verfahrensausgang und nur einen Teil der Entscheidungsgründe. Welche weiteren Prüfungsschritte der BFH dem Finanzgericht im Einzelnen vorgibt, lässt sich daraus nicht vollständig entnehmen. Belastbar bleibt: Der mögliche Abzug eines betrieblich verursachten Verlusts ist weiter offen; einen allgemeinen Freibrief für Verluste durch Angehörige enthält das Urteil nicht.

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