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Anwaltskosten steuerlich absetzbar: Voraussetzungen, Grenzen und praktische Umsetzung

Wer anwaltliche Unterstützung benötigt, muss häufig erhebliche Kosten tragen. Ob sich diese Ausgaben steuerlich berücksichtigen lassen, hängt jedoch nicht allein von ihrer Höhe oder der Notwendigkeit anwaltlicher Hilfe ab.

4.295 WörterStand: 17. September 2026Redaktionell geprüft

Das Wichtigste in Kürze

Wer anwaltliche Unterstützung benötigt, muss häufig erhebliche Kosten tragen. Ob sich diese Ausgaben steuerlich berücksichtigen lassen, hängt jedoch nicht allein von ihrer Höhe oder der Notwendigkeit anwaltlicher Hilfe ab.

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Veröffentlicht: 17.9.2026 · Zuletzt aktualisiert: 17.9.2026

Wer anwaltliche Unterstützung benötigt, muss häufig erhebliche Kosten tragen. Ob sich diese Ausgaben steuerlich berücksichtigen lassen, hängt jedoch nicht allein von ihrer Höhe oder der Notwendigkeit anwaltlicher Hilfe ab. Entscheidend ist vor allem, wodurch die Rechtsberatung oder Rechtsverfolgung veranlasst wurde. Ein arbeitsrechtlicher Streit kann steuerlich anders zu behandeln sein als eine Scheidung, ein Konflikt mit Mietern anders als eine Auseinandersetzung über die selbst bewohnte Wohnung.

Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt keinen allgemeinen Abzugstatbestand für Anwaltskosten. Stattdessen müssen die Aufwendungen einer gesetzlich vorgesehenen Kategorie zugeordnet werden. In Betracht kommen insbesondere Werbungskosten, Betriebsausgaben und unter engen Voraussetzungen außergewöhnliche Belastungen. Daneben können Anwaltskosten Bestandteil von Anschaffungs- oder Herstellungskosten sein. Sie wirken sich dann gegebenenfalls erst über Abschreibungen oder bei einer späteren steuerlich relevanten Veräußerung aus.

Der Beitrag erläutert die maßgeblichen Abgrenzungen, die gesetzlichen Beschränkungen und wichtige Rechtsprechungslinien. Er zeigt außerdem, welche Unterlagen für die Steuererklärung von Bedeutung sind und weshalb eine nachvollziehbare Aufteilung anwaltlicher Rechnungen gerade bei gemischten Angelegenheiten erforderlich sein kann.

Begriffsklärung: Welche Kosten sind gemeint?

Anwaltskosten und weitere Rechtsverfolgungskosten

Anwaltskosten sind Vergütungen für anwaltliche Tätigkeiten. Dazu zählen beispielsweise eine Erstberatung, die außergerichtliche Vertretung, die Prüfung eines Vertrags und die Prozessvertretung. Die Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und gegebenenfalls nach einer wirksamen Vergütungsvereinbarung. Für einzelne Tätigkeiten gelten unterschiedliche vergütungsrechtliche Regelungen.

Von den Anwaltskosten zu unterscheiden sind weitere Rechtsverfolgungskosten, etwa Gerichtskosten, Sachverständigenkosten und tatsächlich zu tragende Kosten der Gegenseite. Steuerlich können auch solche Ausgaben dem Anlass des Rechtsstreits zuzuordnen sein. Daraus folgt allerdings nicht, dass jede Kostenposition ohne weitere Prüfung in gleicher Weise abzugsfähig ist.

Eine anwaltliche Rechnung begründet für sich genommen noch keinen Steuerabzug. Sie dokumentiert zunächst eine Vergütungsforderung und den abgerechneten Leistungsumfang. Ob steuerlich relevante Aufwendungen vorliegen, richtet sich nach dem sachlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsquelle oder nach einem besonderen gesetzlichen Abzugstatbestand. Hinzu kommen Anforderungen an die zeitliche Zuordnung und den Nachweis.

Absetzen bedeutet nicht vollständige Erstattung

Steuerliche Absetzbarkeit bedeutet regelmäßig, dass Aufwendungen die steuerliche Bemessungsgrundlage vermindern. Das Finanzamt übernimmt also nicht die Anwaltsrechnung. Die tatsächliche Entlastung hängt unter anderem vom individuellen Steuersatz, der Höhe der Einkünfte und weiteren Besteuerungsmerkmalen ab.

Auch ein dem Grunde nach zulässiger Abzug muss nicht unmittelbar zu einer geringeren Steuer führen. Bei Arbeitnehmern wirken sich zusätzliche Werbungskosten regelmäßig erst aus, soweit die gesamten tatsächlichen Werbungskosten den bereits berücksichtigten Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a EStG übersteigen. Eine doppelte Berücksichtigung derselben Aufwendungen neben dem Pauschbetrag erfolgt nicht.

Außerdem sind Zahlungen und spätere Erstattungen auseinanderzuhalten. Leistungen einer Rechtsschutzversicherung, der Gegenseite oder anderer Dritter können den steuerlichen Aufwand mindern oder als steuerlich relevante Einnahmen zu erfassen sein. Die Behandlung hängt insbesondere von der Abzugskategorie, dem Zahlungsablauf und dem Zeitpunkt der Erstattung ab.

Rechtlicher Rahmen: Die zentralen Abzugstatbestände

Werbungskosten nach § 9 EStG

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Anwaltskosten können darunter fallen, wenn sie durch eine entsprechende Einkunftsquelle veranlasst sind und keine besondere gesetzliche Beschränkung entgegensteht.

Typische Beispiele sind Streitigkeiten über Arbeitslohn oder über Mietforderungen aus einer vermieteten Immobilie. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Gegenstand der Angelegenheit. Dass eine Auseinandersetzung vor einem bestimmten Gericht stattfindet, ersetzt diese Prüfung nicht. Ebenso wenig reicht die bloße Behauptung, ein Verfahren sei für die berufliche Zukunft wichtig.

Auch vorweggenommene oder nachträgliche Werbungskosten kommen in Betracht. Ein bestehender Arbeitsvertrag oder ein aktuell laufendes Mietverhältnis ist deshalb nicht ausnahmslos erforderlich. Der Zusammenhang mit beabsichtigten oder früher erzielten steuerlich relevanten Einnahmen muss allerdings hinreichend konkret und nachweisbar sein. Eine nur vage Aussicht auf spätere Einnahmen genügt nicht.

Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG

Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Anwaltliche Beratung zu betrieblichen Verträgen, Forderungen, Personalfragen oder gewerblichen Schutzrechten kann daher grundsätzlich betrieblich abzugsfähig sein.

Die steuerliche Anerkennung setzt nicht voraus, dass ein Prozess gewonnen wird. Auch erfolglose Rechtsverfolgung kann betrieblich veranlasst sein. Ebenso entscheidet nicht allein die rückblickende wirtschaftliche Zweckmäßigkeit über den Abzug. Ausschlaggebend bleibt der Zusammenhang der Ausgaben mit der betrieblichen Tätigkeit.

Allerdings sind besondere Abzugsverbote und Aktivierungspflichten zu beachten. Kosten für einen betrieblichen Vorgang sind deshalb nicht automatisch sofort gewinnmindernd zu erfassen. Bei Einzelunternehmen muss zudem zwischen betrieblicher und privater Veranlassung unterschieden werden. Bei Gesellschaften können weitere Fragen hinzutreten, etwa ob eine Zahlung tatsächlich die Gesellschaft oder persönliche Interessen ihrer Gesellschafter betrifft.

Private Lebensführung und außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für die private Lebensführung sind nach Maßgabe des § 12 Nr. 1 EStG grundsätzlich nicht abzugsfähig. Hierunter fallen zahlreiche private Rechtsstreitigkeiten, auch wenn sie subjektiv unvermeidbar erscheinen oder wirtschaftlich schwer wiegen.

Eine Ausnahme kann § 33 EStG eröffnen. Diese Vorschrift betrifft außergewöhnliche Belastungen. Erforderlich sind insbesondere außergewöhnliche und zwangsläufig entstehende Aufwendungen. Sie müssen den Umständen nach notwendig sein und dürfen einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Die subjektive Einschätzung, anwaltliche Hilfe sei sinnvoll oder dringend gewesen, reicht dafür nicht aus.

Für Prozesskosten besteht eine zusätzliche gesetzliche Hürde: § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG schließt Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen aus. Die Ausnahme für existenzbedrohende Situationen ist eng gefasst. Sie darf nicht mit einer allgemeinen Härtefallregelung gleichgesetzt werden.

Außergewöhnliche Belastungen: Warum private Prozesskosten meist ausscheiden

Das gesetzliche Abzugsverbot

Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Prozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Eine Ausnahme besteht für Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Diese Regelung ist kein allgemeines Abzugsverbot für berufliche oder betriebliche Rechtsstreitigkeiten. Sie betrifft den Abzug als außergewöhnliche Belastung. Wer Anwaltskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigen kann, muss nicht zusätzlich die existenzbezogene Ausnahme erfüllen.

Daraus folgt eine wesentliche Prüfungsreihenfolge: Zunächst ist der Zusammenhang mit einer Einkunftsquelle oder einem Betrieb zu untersuchen. Fehlt ein entsprechender Abzugstatbestand, kann sich die Frage nach § 33 EStG stellen. Ein anderweitig gesetzlich ausgeschlossener Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug lässt sich allerdings nicht ohne Weiteres durch eine Einordnung als außergewöhnliche Belastung umgehen.

Existenzgrundlage im materiellen Sinn

Die Rechtsprechung versteht die gesetzliche Ausnahme restriktiv. Nicht jeder Streit über besonders wichtige persönliche Angelegenheiten betrifft die Existenzgrundlage im steuerrechtlichen Sinn. Maßgeblich ist nach der höchstrichterlichen Auslegung die materielle Lebensgrundlage. Eine ausschließlich persönliche, ideelle oder emotionale Betroffenheit genügt nicht.

Hohe Prozesskosten oder ein erheblicher Streitwert belegen für sich genommen noch keine Existenzgefährdung. Erforderlich ist vielmehr eine nachvollziehbare Verbindung zwischen dem Unterlassen der Rechtsverfolgung und dem drohenden Verlust der wirtschaftlichen Grundlagen für die Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse.

Die Darlegung muss deshalb über allgemeine Hinweise auf finanzielle Schwierigkeiten hinausgehen. Relevant können insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die Bedeutung des Streitgegenstands sowie tatsächlich verfügbare Handlungsalternativen sein. Auch bei erheblichen wirtschaftlichen Risiken bleibt zu prüfen, ob gerade die gesetzlich beschriebene Gefährdung vorliegt.

Zumutbare Belastung als weitere Begrenzung

Selbst wenn Prozesskosten ausnahmsweise unter § 33 EStG fallen, werden sie nicht zwingend vollständig berücksichtigt. § 33 Abs. 3 EStG sieht eine zumutbare Belastung vor. Ihre Berechnung knüpft an den Gesamtbetrag der Einkünfte und an gesetzlich bestimmte persönliche Verhältnisse an, insbesondere an die steuerliche Veranlagungssituation und berücksichtigungsfähige Kinder.

Nur soweit die insgesamt berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Belastungen diese Grenze übersteigen, kommt eine Minderung des Einkommens in Betracht. Außerdem müssen die Ausgaben den Steuerpflichtigen wirtschaftlich belasten. Ersatzleistungen und gegebenenfalls noch zu erwartende Erstattungen sind deshalb zu prüfen.

Die außergewöhnliche Belastung ist somit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach beschränkt. Eine existenzbezogene Argumentation ersetzt weder den Zahlungsnachweis noch die Prüfung von Erstattungen, Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten.

Rechtsprechungslinien: Vom erweiterten Abzug zur gesetzlichen Beschränkung

Die zwischenzeitliche Öffnung durch den Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 12. Mai 2011, VI R 42/10, den Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen unter bestimmten Voraussetzungen erweitert. Von Bedeutung war unter anderem, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig erschien.

Diese Entscheidung stand für eine gegenüber der früheren Rechtsprechung großzügigere Beurteilung privater Zivilprozesskosten. Ältere Darstellungen können deshalb den Eindruck vermitteln, private Anwalts- und Gerichtskosten seien bei nachvollziehbarer Rechtsverfolgung allgemein abziehbar.

Für die gegenwärtige Rechtslage ist eine solche Aussage nicht tragfähig. Seit dem Veranlagungszeitraum 2013 gilt die gesetzliche Beschränkung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Die damaligen Erwägungen zu Erfolgsaussichten und Mutwilligkeit ersetzen nicht die heute erforderliche Prüfung des besonderen Prozesskostenverbots.

Rückkehr zu einem engeren Maßstab

Mit Urteil vom 18. Juni 2015, VI R 17/14, gab der Bundesfinanzhof seine erweiternde Rechtsprechung für die Rechtslage vor Einführung des gesetzlichen Prozesskostenverbots wieder auf. Der bloße Umstand, dass ein Anspruch nur gerichtlich durchgesetzt werden kann, genügt danach nicht zur Begründung einer steuerrechtlichen Zwangsläufigkeit.

Damit wird ein grundlegender Unterschied sichtbar: Die rechtliche Notwendigkeit gerichtlicher Hilfe innerhalb eines privat veranlassten Konflikts bedeutet nicht automatisch, dass die damit verbundenen Ausgaben steuerlich zwangsläufig sind. Das Einkommensteuerrecht berücksichtigt nicht sämtliche Kosten, die bei der Durchsetzung privater Rechte entstehen.

Historische Entscheidungen müssen deshalb stets zusammen mit dem jeweils anwendbaren Gesetzesstand gelesen werden. Ein Urteil zu einem früheren Veranlagungszeitraum kann nicht ohne Prüfung auf spätere Jahre übertragen werden.

Scheidungskosten als wichtige Konkretisierung

Für Scheidungskosten bestätigte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 18. Mai 2017, VI R 9/16, die restriktive Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind danach grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Das gilt, obwohl eine Ehe nur durch gerichtliche Entscheidung geschieden werden kann. Die zwingende Einschaltung eines Gerichts beseitigt das steuerliche Abzugsverbot nicht. Auch die persönliche Bedeutung der Auflösung einer Ehe begründet für sich genommen keine Ausnahme.

Diese Rechtsprechung verdeutlicht, dass eine persönliche oder emotionale Existenzbetroffenheit nicht mit der gesetzlich vorausgesetzten materiellen Existenzgefährdung gleichzusetzen ist. Ein Abzug kann daher nicht allein mit der Unzumutbarkeit einer Fortsetzung der Ehe begründet werden.

Typische Fallkonstellationen bei Arbeitnehmern

Kündigung, Arbeitslohn und Abfindung

Anwaltskosten wegen einer Kündigungsschutzklage, ausstehenden Arbeitslohns oder einer beruflich veranlassten Abfindungsregelung können regelmäßig Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein.

Der erforderliche Zusammenhang ergibt sich daraus, dass der Rechtsstreit die Erwerbstätigkeit oder daraus resultierende Ansprüche betrifft. Der Abschluss eines Vergleichs beseitigt diesen Zusammenhang grundsätzlich nicht. Ebenso wenig hängt der Werbungskostenabzug regelmäßig davon ab, ob die ursprüngliche Forderung vollständig durchgesetzt wird.

Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz besteht nach § 12a Abs. 1 ArbGG grundsätzlich kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Diese Regel erklärt, weshalb Arbeitnehmer trotz erfolgreichen Verfahrens häufig eigene Anwaltskosten tragen. Sie bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Kosten eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens denselben Erstattungsregeln unterliegen. Die einkommensteuerliche Prüfung bleibt von der prozessualen Kostenverteilung zu unterscheiden.

Arbeitszeugnis und berufliches Fortkommen

Kosten eines Streits über ein Arbeitszeugnis können ebenfalls beruflich veranlasst sein. Ein Arbeitszeugnis dient typischerweise dem weiteren beruflichen Fortkommen und damit der Sicherung künftiger Einnahmen.

Vergleichbares kann für die Prüfung eines Arbeitsvertrags oder anwaltliche Unterstützung bei konkreten Fragen einer beabsichtigten Beschäftigung gelten. Bei vorweggenommenen Werbungskosten muss sich der Zusammenhang mit der angestrebten Erwerbstätigkeit anhand objektiver Umstände nachvollziehen lassen.

Eine nur allgemeine Lebens- oder Karriereberatung ohne hinreichend bestimmten Bezug zu einer steuerlich relevanten Erwerbstätigkeit ist dagegen gesondert zu beurteilen. Entscheidend sind der tatsächliche Beratungsinhalt und der Anlass des Mandats, nicht allein die Bezeichnung auf der Rechnung.

Persönliche Konflikte am Arbeitsplatz

Schwieriger ist die Einordnung bei Ehrverletzungen, Diskriminierungsvorwürfen oder sonstigen persönlichen Konflikten im beruflichen Umfeld. Der Arbeitsplatz als äußerer Schauplatz genügt nicht zwingend für den Werbungskostenabzug.

Entscheidend ist, ob die Angelegenheit durch die Berufsausübung geprägt ist oder ob private Motive und persönliche Auseinandersetzungen den maßgeblichen Anlass bilden. Dabei ist eine Gesamtwürdigung erforderlich. Auch ein Anspruch, dessen Erfüllung selbst nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen führt, schließt einen beruflichen Zusammenhang der Rechtsverfolgungskosten nicht automatisch aus.

Mehrere geltend gemachte Ansprüche können unterschiedliche steuerliche Bezüge aufweisen. Eine Klage auf ausstehenden Arbeitslohn und ein daneben verfolgter persönlichkeitsrechtlicher Anspruch sollten deshalb nicht ungeprüft als einheitlicher Kostenblock behandelt werden. Umgekehrt darf ein beruflicher Zusammenhang nicht allein wegen des persönlichkeitsrechtlichen Streitgegenstands verneint werden.

Selbständige, Unternehmen und Vermieter

Betriebliche Beratung und Forderungsdurchsetzung

Bei Selbständigen können Anwaltskosten etwa für die Gestaltung betrieblicher Verträge, die Durchsetzung von Honorarforderungen oder die Abwehr betrieblicher Haftungsansprüche Betriebsausgaben darstellen.

Auch vorbeugende Rechtsberatung kann abzugsfähig sein. Ein bereits entstandener Streit ist nicht erforderlich. Die betriebliche Veranlassung sollte aus dem Mandatsgegenstand, der Rechnung oder ergänzenden Unterlagen erkennbar werden. Für einen Sofortabzug müssen außerdem etwaige Aktivierungspflichten und besondere Abzugsbeschränkungen ausgeschlossen sein.

Betrifft die Beratung zugleich private Interessen des Unternehmers, ist eine Aufteilung zu prüfen. Die Bezahlung vom Geschäftskonto ersetzt diese sachliche Abgrenzung nicht. Ebenso macht die Aufnahme einer Rechnung in die Buchführung einen privaten Aufwand nicht betrieblich. Maßgeblich bleibt, welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden und wodurch sie veranlasst waren.

Streitigkeiten aus der Vermietung

Anwaltskosten aus einem vermietungsbezogenen Konflikt können Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein. Typische Fälle sind die Durchsetzung von Mietzahlungen, Streit über Betriebskosten oder die Abwehr vermietungsbezogener Ansprüche eines Mieters.

Bei Räumungsverfahren ist der konkrete Anlass besonders wichtig. Dient die Räumung der Fortsetzung einer auf Einkünfteerzielung gerichteten Vermietung, liegt der Zusammenhang mit der Einkunftsquelle häufig nahe. Steht dagegen die anschließende private Selbstnutzung im Vordergrund, darf die Abziehbarkeit nicht pauschal unterstellt werden. Unterschiedliche Bestandteile eines Verfahrens können dabei getrennt zu beurteilen sein.

Auch Aufwendungen vor Beginn oder nach Ende der Vermietung können steuerlich relevant sein. Voraussetzung bleibt ein ausreichend enger Zusammenhang mit der Einkunftsquelle. Die bloße frühere Vermietung einer Immobilie macht nicht sämtliche späteren Rechtsberatungskosten zu nachträglichen Werbungskosten.

Anschaffungs- und Herstellungskosten statt Sofortabzug

Nicht jede betrieblich oder vermietungsbezogen veranlasste Anwaltsrechnung ist sofort abzugsfähig. Besteht ein hinreichender Zusammenhang mit dem Erwerb eines Wirtschaftsguts, können Anschaffungsnebenkosten vorliegen. Auch eine Zuordnung zu Herstellungskosten kann nach dem konkreten Leistungsinhalt zu prüfen sein.

Das kommt beispielsweise bei anwaltlicher Begleitung eines Erwerbsvorgangs in Betracht. Bei Grundstücken muss außerdem zwischen dem grundsätzlich nicht abnutzbaren Grund und Boden und einem gegebenenfalls abschreibbaren Gebäude unterschieden werden. Dem Grund und Boden zugeordnete Kosten führen nicht zu einer laufenden Gebäudeabschreibung.

Ob Kosten sofort abzugsfähig oder einem Wirtschaftsgut zuzuordnen sind, richtet sich nach dem tatsächlichen Zusammenhang. Eine spätere Zahlung oder die Bezeichnung als „Beratungskosten“ entscheidet diese Frage nicht. Auch bei gescheiterten Erwerbsvorgängen ist eine gesonderte Prüfung erforderlich; aus der Erfolglosigkeit folgt weder automatisch ein Sofortabzug noch automatisch dessen Ausschluss.

Private Streitigkeiten und besondere Problembereiche

Scheidung, Unterhalt und Vermögensauseinandersetzung

Anwaltskosten einer Scheidung sind grundsätzlich privat veranlasst und unterliegen beim Abzug nach § 33 EStG dem Prozesskostenverbot. Auch Aufwendungen für familienrechtliche Folgestreitigkeiten sind nicht allein wegen ihrer Verbindung zur Scheidung steuerlich begünstigt.

Besondere Vorsicht ist bei Streitigkeiten über Vermögenswerte oder Unterhaltszahlungen geboten. Dass das Verfahren Geld betrifft, schafft noch keinen Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen. Ebenso ergibt sich aus der steuerlichen Behandlung einer Unterhaltszahlung nicht automatisch eine entsprechende Abziehbarkeit der zugehörigen Rechtsverfolgungskosten.

Soweit innerhalb einer familienrechtlichen Auseinandersetzung eigenständige Fragen einer Einkunftsquelle behandelt werden, ist deren steuerliche Zuordnung gesondert zu untersuchen. Die bloße Einbeziehung eines vermieteten Grundstücks oder eines Unternehmens in die Vermögensauseinandersetzung reicht dafür jedoch nicht ohne Weiteres aus. Ein pauschaler Abzug der gesamten familienrechtlichen Rechnung lässt sich daraus nicht ableiten.

Erbschaft und selbst genutztes Wohneigentum

Kosten eines Erbstreits dienen häufig der Erlangung oder Sicherung privaten Vermögens. Sie sind deshalb regelmäßig keine Werbungskosten bei der Einkommensteuer. Dass zum Nachlass auch ertragbringende Gegenstände gehören, begründet für sich genommen noch keinen Werbungskostenabzug für die Durchsetzung der Erbenstellung.

Eine erbschaftsteuerliche Berücksichtigung kann nach eigenen Regeln zu prüfen sein. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG erfasst unter anderem bestimmte unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses beziehungsweise der Erlangung des Erwerbs zusammenhängende Kosten. Ob konkrete Rechtsverfolgungskosten darunter fallen, hängt vom jeweiligen Gegenstand ab.

Nachbarschaftsstreitigkeiten oder Baumängelverfahren an einem ausschließlich selbst genutzten Wohnhaus betreffen demgegenüber regelmäßig die private Lebensführung. Die wirtschaftliche oder emotionale Bedeutung der Immobilie begründet weder eine Einkunftsquelle noch automatisch eine Ausnahme vom Prozesskostenverbot. Ein Abzug nach § 33 EStG setzt die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen voraus.

Kapitalanlagen und der Ausschluss tatsächlicher Werbungskosten

Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 20 Abs. 9 EStG zu beachten. Danach ist der Abzug tatsächlicher Werbungskosten grundsätzlich ausgeschlossen; an ihre Stelle tritt der Sparer-Pauschbetrag.

Anwaltskosten wegen einer privaten Kapitalanlage lassen sich deshalb nicht allein mit dem Argument abziehen, sie dienten der Sicherung von Kapitalerträgen. Die wirtschaftliche Veranlassung reicht wegen der gesetzlichen Sonderregelung nicht aus. Auch eine Besteuerung der Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz eröffnet nicht in jedem Fall den Abzug tatsächlicher Werbungskosten.

Davon zu unterscheiden sind gesetzliche Sonderkonstellationen und Kosten, die unmittelbar einem steuerlich relevanten Veräußerungsvorgang zuzuordnen sind. Ebenso können bei einer Anlage im Betriebsvermögen andere Regeln maßgeblich sein. Diese Fälle verlangen eine gesonderte Prüfung; der Werbungskostenausschluss darf weder übergangen noch unterschiedslos auf sämtliche Anlagevorgänge übertragen werden.

Strafverteidigung und steuerrechtliche Beratung

Strafverteidigungskosten können beruflich oder betrieblich veranlasst sein, wenn der Tatvorwurf einen hinreichend engen Zusammenhang mit der konkreten Erwerbstätigkeit aufweist. Dass die berufliche Stellung lediglich die Gelegenheit für die vorgeworfene Handlung geschaffen hat, genügt nicht ohne Weiteres. Weder eine Verurteilung noch ein Freispruch entscheidet allein über den steuerlichen Abzug.

Geldstrafen und andere Sanktionen unterliegen eigenen Abzugsverboten, insbesondere nach § 12 Nr. 4 EStG oder § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG. Welche Vorschrift einschlägig ist, hängt von der Art der Sanktion ab. Deren Behandlung darf nicht ungeprüft auf Verteidigerhonorare übertragen werden. Umgekehrt folgt aus der gesonderten Behandlung der Honorare keine allgemeine Abziehbarkeit.

Bei anwaltlicher Hilfe in Steuersachen ist nach dem Beratungsgegenstand zu unterscheiden. Die Ermittlung betrieblicher Gewinne oder steuerpflichtiger Vermietungseinkünfte kann einen abzugsfähigen Zusammenhang aufweisen. Beratung zur privaten Einkommensteuerveranlagung ist hingegen nicht schon deshalb abzugsfähig, weil sie gegenüber dem Finanzamt erfolgt. Umfasst ein Mandat beide Bereiche, ist eine nachvollziehbare Trennung zu prüfen.

Rechtsfolgen und Risiken der steuerlichen Einordnung

Gemischte Mandate und Aufteilung

Ein Mandat kann mehrere steuerlich unterschiedlich zu behandelnde Gegenstände umfassen. Beispielsweise kann eine Kanzlei zugleich einen betrieblichen Vertrag und eine private Vermögensfrage bearbeiten.

Soweit objektive Aufteilungsmaßstäbe bestehen, ist eine sachgerechte Trennung der Kosten möglich beziehungsweise erforderlich. Geeignet können dokumentierte Bearbeitungszeiten, gesonderte Rechnungspositionen oder eine an den abgerechneten Gegenständen orientierte Zuordnung sein. Bei einer Aufteilung nach Gegenstandswerten müssen die konkrete Gebührenberechnung und mögliche Überschneidungen berücksichtigt werden. Eine einfache Verhältnisrechnung ist nicht in jedem Fall sachgerecht.

Eine frei gewählte prozentuale Aufteilung ohne tatsächliche Grundlage genügt nicht. Fehlt eine belastbare Trennung, besteht das Risiko, dass der beanspruchte Abzug ganz oder teilweise nicht anerkannt wird. Eine Schätzung kommt nur in Betracht, wenn dafür hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Zeitnahe Aufzeichnungen erleichtern daher regelmäßig die steuerliche Zuordnung.

Erstattungen und Rechtsschutzversicherung

Erstattungen dürfen bei der steuerlichen Behandlung nicht unberücksichtigt bleiben. Übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten unmittelbar, besteht regelmäßig kein darüber hinausgehender eigener Aufwand, der zusätzlich steuermindernd angesetzt werden könnte.

Ein selbst getragener Selbstbehalt kann dagegen entsprechend dem Anlass des Rechtsstreits abzugsfähig sein. Erstattet die Gegenseite bereits bezahlte Kosten, ist auch diese Zahlung steuerlich zu berücksichtigen. Die Tatsache, dass die ursprüngliche Rechnung auf den Steuerpflichtigen ausgestellt wurde, rechtfertigt keine dauerhafte Berücksichtigung ohne Einbeziehung der Erstattung.

Bei Zahlungen und Erstattungen in unterschiedlichen Jahren können zeitliche Zuordnungsfragen entstehen. Bei Werbungskosten und Betriebsausgaben kann eine spätere Erstattung insbesondere als Einnahme oder nach den maßgeblichen Gewinnermittlungsregeln als Aufwandskorrektur zu erfassen sein. Eine Verrechnung sämtlicher Beträge ausschließlich im ursprünglichen Zahlungsjahr ist deshalb nicht stets richtig.

Bei außergewöhnlichen Belastungen gelten eigene Anforderungen an die endgültige wirtschaftliche Belastung. Hier können bereits bestehende Ersatzansprüche und spätere Erstattungen eine andere Behandlung oder eine Korrektur erforderlich machen. Jede Erstattung sollte daher dokumentiert und dem ursprünglichen Vorgang zugeordnet werden.

Umsatzsteuer und unrichtige Angaben

Ob die in einer Anwaltsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer wirtschaftlich beim Rechnungsempfänger verbleibt, hängt insbesondere vom Vorsteuerabzugsrecht nach § 15 UStG ab. Ein solches Recht besteht nicht schon deshalb, weil der Rechnungsempfänger Unternehmer ist. Erforderlich sind die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.

Bei bestehendem Vorsteuerabzugsrecht gehört die abziehbare Vorsteuer nach § 9b EStG grundsätzlich nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bei einer Einnahmenüberschussrechnung kann gezahlte Vorsteuer dagegen zunächst als Betriebsausgabe zu erfassen sein; Umsatzsteuererstattungen und Verrechnungen sind entsprechend einzubeziehen. Eine pauschale Aussage, abziehbare Vorsteuer dürfe niemals als Betriebsausgabe erscheinen, wäre deshalb unzutreffend.

Ohne Vorsteuerabzugsrecht kann grundsätzlich der getragene Bruttobetrag maßgeblich sein. Bei nur teilweisem Vorsteuerabzug ist entsprechend zu unterscheiden. In jedem Fall muss eine doppelte Berücksichtigung vermieden werden.

Unvollständige Angaben zu Erstattungen oder eine nicht belegbare berufliche Zuordnung können Nachfragen und Änderungen des Steuerbescheids auslösen. Erkennt ein Steuerpflichtiger vor Ablauf der Festsetzungsfrist nachträglich, dass eine abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dadurch eine Steuerverkürzung eintreten kann oder eingetreten ist, besteht unter den Voraussetzungen des § 153 AO grundsätzlich eine Pflicht zur unverzüglichen Anzeige und Richtigstellung.

Verfahren und Fristen: Vom Zahlungsnachweis zum Einspruch

In welchem Jahr werden Anwaltskosten berücksichtigt?

Für sofort abzugsfähige Werbungskosten und für außergewöhnliche Belastungen ist grundsätzlich das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG maßgeblich. Entscheidend ist regelmäßig das Jahr der Zahlung, nicht das Datum des Prozessbeginns, der Rechnung oder des Urteils. Gesetzliche Ausnahmen bleiben zu beachten.

Bei einer Einnahmenüberschussrechnung gilt grundsätzlich ebenfalls eine zahlungsbezogene Betrachtung. Bei bilanzierenden Unternehmen richtet sich die zeitliche Erfassung hingegen nach den maßgeblichen Bilanzierungsregeln. Dort kann eine wirtschaftlich zugehörige Verbindlichkeit bereits vor ihrer Bezahlung Bedeutung haben.

Vorschüsse, Raten und spätere Schlussabrechnungen sind sorgfältig zuzuordnen. Ein bereits berücksichtigter Vorschuss darf bei der Erfassung der Schlussrechnung nicht nochmals abgezogen werden. Rückzahlungen nicht verbrauchter Vorschüsse sind ebenfalls einzubeziehen. Aufwendungen, die zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören, folgen zudem nicht allein aufgrund ihrer Zahlung den Regeln des sofortigen Kostenabzugs.

Erklärung und Belege

Die Zuordnung in der Steuererklärung folgt der jeweiligen Kategorie: berufliche Werbungskosten, Betriebsausgaben, vermietungsbezogene Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen. Die Bezeichnung als „Anwaltskosten“ allein erklärt den steuerlichen Zusammenhang noch nicht.

Als Nachweise kommen insbesondere in Betracht:

  • anwaltliche Vergütungsberechnungen und Zahlungsbelege,
  • Mandatsunterlagen mit erkennbarem Beratungs- oder Streitgegenstand,
  • Klageschriften, Vergleiche oder Entscheidungen, soweit sie steuerlich erheblich sind,
  • Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Erstattungsabrechnungen,
  • nachvollziehbare Unterlagen zur Aufteilung gemischter Kosten.

Nach § 90 AO bestehen Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren. Die Unterlagen sollten insbesondere erkennen lassen, wer die Kosten getragen hat, welchen Gegenstand das Mandat betraf und in welchem Umfang Erstattungen erfolgt sind.

Es ist nicht stets erforderlich, die gesamte Prozessakte vorzulegen. Bei Nachfragen müssen die entscheidungserheblichen Tatsachen jedoch ausreichend erläutert und gegebenenfalls belegt werden. Die Auswahl der Unterlagen sollte sich deshalb an ihrer steuerlichen Erforderlichkeit orientieren.

Abgabefristen und Einspruch

Die Abgabefrist hängt davon ab, ob eine Erklärungspflicht besteht und ob eine nach den gesetzlichen Voraussetzungen beratene Steuererklärung vorliegt. § 149 AO enthält die allgemeinen Regelungen. Für einzelne Besteuerungszeiträume können Übergangs- oder Sonderregelungen maßgeblich sein; auch eine zulässige Vorabanforderung kann Bedeutung haben.

Bei einer freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung steht für den Antrag regelmäßig eine vierjährige Festsetzungsfrist zur Verfügung. Maßgeblich sind insbesondere § 169 AO und § 170 AO. Diese Aussage lässt sich nicht uneingeschränkt auf Pflichtveranlagungen übertragen, weil der Fristbeginn abweichen kann. Die Festsetzungsfrist darf außerdem nicht mit der gesetzlichen Abgabefrist einer verpflichtend einzureichenden Steuererklärung verwechselt werden.

Lehnt das Finanzamt den Abzug ab, ist gegen den Steuerbescheid grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einzulegen, § 355 AO. Maßgeblich ist die rechtliche Bekanntgabe, nicht allein das aufgedruckte Bescheiddatum. Besonderheiten können beispielsweise bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung bestehen.

Bei unverschuldeter Fristversäumnis kann unter den Voraussetzungen des § 110 AO Wiedereinsetzung in Betracht kommen. Sie setzt weitere Anforderungen voraus und ersetzt kein rechtzeitiges Handeln. Ein Einspruch sollte den angegriffenen Bescheid eindeutig erkennen lassen sowie die betroffene Kostenposition und die begehrte steuerliche Einordnung erläutern.

Praktische Handlungsschritte und offene Streitfragen

Ein systematisches Vorgehen

Für eine belastbare steuerliche Behandlung bietet sich folgende Reihenfolge an:

  • Mandatsgegenstand bestimmen: Welche Ansprüche oder Rechtsfragen hat die Kanzlei tatsächlich bearbeitet?
  • Veranlassung prüfen: Besteht ein Zusammenhang mit Arbeit, Betrieb, Vermietung oder einer anderen Einkunftsquelle?
  • Sonderregeln beachten: Greifen Werbungskostenausschlüsse, sonstige Abzugsverbote oder eine Zuordnung zu Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten?
  • Gemischte Kosten trennen: Lassen sich unterschiedliche Tätigkeiten anhand objektiver Kriterien aufteilen?
  • Zahlungen und Erstattungen erfassen: Welche Beträge wurden wann gezahlt, übernommen oder zurückerstattet?
  • Zeitliche Zuordnung bestimmen: Sind das Abflussprinzip, Bilanzierungsregeln oder Vorschriften über Abschreibungen maßgeblich?
  • Einordnung erläutern: Bei Zweifelsfällen sollte die Erklärung eine kurze, sachliche Darstellung des steuerlich erheblichen Sachverhalts enthalten.

Eine verständliche Erläuterung des tatsächlichen Geschehens ist häufig hilfreicher als eine umfangreiche Sammlung abstrakter Rechtsprechungszitate. Die beanspruchte steuerliche Kategorie muss aus den Tatsachen folgen und darf nicht lediglich behauptet werden.

Außergerichtliche Beratung und Prozessvorbereitung

Die Abgrenzung zwischen eigenständiger außergerichtlicher Beratung und Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits lässt sich nicht allein anhand der Rechnungsüberschrift vornehmen.

Reine Beratungskosten sind nicht schon deshalb Prozesskosten, weil ein späterer Streit denkbar war. Andererseits kann eine Leistung funktional so eng mit einem gerichtlichen Verfahren zusammenhängen, dass ihre gesonderte Abrechnung keine eigenständige steuerliche Behandlung rechtfertigt. Entscheidend sind Inhalt und Zusammenhang der konkreten Tätigkeit.

Selbst wenn das besondere Prozesskostenverbot nicht eingreift, sind private Beratungskosten nicht automatisch außergewöhnliche Belastungen. Die allgemeinen Voraussetzungen des § 33 EStG bleiben bestehen. Insbesondere müssen Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit festgestellt werden. Das Fehlen eines besonderen Abzugsverbots ersetzt keinen positiven gesetzlichen Abzugstatbestand.

Einzelfallabhängige Grenzbereiche

Besonders prüfungsbedürftig sind existenzgefährdende private Verfahren, beruflich geprägte Persönlichkeitsstreitigkeiten und die Abgrenzung laufender Aufwendungen von Anschaffungsnebenkosten.

Auch die steuerliche Behandlung eines Vergleichs verlangt Aufmerksamkeit. Ein einheitlicher Vergleichsbetrag oder eine gemeinsame Kostenregelung kann mehrere Ansprüche mit unterschiedlicher steuerlicher Bedeutung betreffen. Der Vergleich beendet zwar den Rechtsstreit, legt aber nicht allein durch seine Formulierung die einkommensteuerliche Einordnung sämtlicher Kosten verbindlich fest.

Solche Fragen sind nicht notwendig insgesamt rechtlich ungeklärt. Häufig liegt die Unsicherheit vielmehr in der Würdigung des konkreten Sachverhalts oder in fehlenden Nachweisen. Pauschale Aussagen wie „alle Arbeitsrechtskosten sind absetzbar“ oder „private Anwaltskosten sind niemals absetzbar“ werden dieser Differenzierung nicht gerecht.

Zusammenfassung

Anwaltskosten können steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie einen gesetzlichen Abzugstatbestand erfüllen. Bei beruflicher Veranlassung kommen Werbungskosten nach § 9 EStG in Betracht, bei betrieblicher Veranlassung Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG. Ein sofortiger Abzug kann allerdings durch besondere gesetzliche Beschränkungen oder eine Zuordnung zu Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten ausgeschlossen sein.

Private Prozesskosten sind nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Die Ausnahme für eine Gefährdung der materiellen Existenzgrundlage ist eng. Scheidungskosten werden daher regelmäßig nicht berücksichtigt. Außergerichtliche private Beratung ist ebenfalls nicht ohne Weiteres steuerlich abziehbar.

Praktisch entscheidend sind eine nachvollziehbare Zuordnung des Mandats, die sachgerechte Trennung gemischter Leistungen sowie vollständige Zahlungs- und Erstattungsnachweise. Zahlungsjahr, Gewinnermittlungsmethode und verfahrensrechtliche Fristen müssen zusätzlich beachtet werden. Bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen ist außerdem zwischen endgültigem Kostenbestandteil und der jeweiligen Erfassung von Vorsteuer und Erstattungen zu unterscheiden.

Nicht die Bezeichnung der Rechnung, sondern der tatsächliche wirtschaftliche Zusammenhang bestimmt die steuerliche Behandlung. Der Ausgang des Rechtsstreits ist dafür regelmäßig nicht allein ausschlaggebend.

Quellen

Prüfvermerk der Redaktion: Normen, Entscheidungen und Fristaussagen überprüft; Umsatzsteuerbehandlung bei Einnahmenüberschussrechnung korrigiert. Erstattungen, Kostenaufteilung, Unterhaltsstreitigkeiten und Verfahrensfristen präzisiert. Pauschale Abzugsaussagen eingeschränkt; amtliche Quellen ergänzt.

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