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Arzt will mich nicht mehr behandeln: Rechtliche Grenzen der Behandlungsverweigerung

Wenn ein Arzt erklärt, einen Patienten künftig nicht mehr behandeln zu wollen, sind zwei Fragen zu unterscheiden: Darf die Praxis die Aufnahme oder Fortsetzung der Behandlung ablehnen, und welche Vorkehrungen sind zum Schutz der weiteren Versorgung erforderlich?

4.312 WörterStand: 17. September 2026Redaktionell geprüft

Das Wichtigste in Kürze

Wenn ein Arzt erklärt, einen Patienten künftig nicht mehr behandeln zu wollen, sind zwei Fragen zu unterscheiden: Darf die Praxis die Aufnahme oder Fortsetzung der Behandlung ablehnen, und welche Vorkehrungen sind zum Schutz der weiteren Versorgung erforderlich?

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Veröffentlicht: 17.9.2026 · Zuletzt aktualisiert: 17.9.2026

Wenn ein Arzt erklärt, einen Patienten künftig nicht mehr behandeln zu wollen, sind zwei Fragen zu unterscheiden: Darf die Praxis die Aufnahme oder Fortsetzung der Behandlung ablehnen, und welche Vorkehrungen sind zum Schutz der weiteren Versorgung erforderlich? Besonders folgenreich kann eine solche Entscheidung bei chronischen Erkrankungen, einer laufenden Medikamenteneinstellung oder nach einem operativen Eingriff sein. Auch eine rechtlich zulässige Beendigung kann erhebliche praktische Schwierigkeiten verursachen.

Nach deutschem Recht besteht weder ein uneingeschränktes Recht auf Behandlung durch einen bestimmten Arzt noch eine allgemeine Befugnis der Ärzteschaft, Patienten unabhängig von bestehenden Verpflichtungen und medizinischer Dringlichkeit abzuweisen. Maßgeblich sind insbesondere der Behandlungsbedarf, ein bereits bestehender Vertrag, die Organisationsform der Behandlung und die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.

Zu unterscheiden sind außerdem die Wirksamkeit einer Kündigung, die Verletzung vertraglicher oder berufsrechtlicher Pflichten und mögliche Schadensersatzansprüche. Eine pflichtwidrige Kündigung ist nicht zwangsläufig unwirksam. Umgekehrt beseitigt eine wirksame Vertragsbeendigung nicht automatisch sämtliche Schutz-, Informations- und Hilfeleistungspflichten.

Begriffsklärung: Welche Art von Ablehnung liegt vor?

Ablehnung eines neuen Patienten

Wer eine Praxis erstmals kontaktiert, hat dadurch nicht notwendig bereits einen Behandlungsvertrag geschlossen. Dieser kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Ob bereits eine Terminvereinbarung vertragliche Verpflichtungen begründet und welchen Umfang diese haben, hängt von den Umständen ab. Eine allgemeine Anfrage nach freien Terminen begründet regelmäßig noch keinen umfassenden Behandlungsvertrag.

Die Erklärung „Wir nehmen keine neuen Patienten auf“ betrifft daher häufig die vorgelagerte Frage, ob ein Vertrag abgeschlossen werden muss. Bei rein privatärztlicher Tätigkeit besitzt die Vertragsfreiheit erhebliches Gewicht. Bei Vertragsärzten kommen besondere Bindungen aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung hinzu. Auch gesetzliche Benachteiligungsverbote und Notfallpflichten können die Freiheit zur Ablehnung begrenzen.

Nicht jede Ablehnung eines bestimmten Termins ist eine Behandlungsverweigerung. Praxen dürfen ihre Abläufe organisieren und Patienten nach medizinischer Dringlichkeit einordnen. Erkennbare Anzeichen einer dringlichen Erkrankung dürfen allerdings nicht ohne angemessene Berücksichtigung dieser Dringlichkeit als bloßes Terminproblem behandelt werden.

Beendigung eines bestehenden Behandlungsverhältnisses

Besteht bereits ein Behandlungsvertrag, schuldet der Behandelnde nach § 630a Absatz 1 BGB die zugesagte medizinische Behandlung. Welchen Umfang diese Verpflichtung hat und wie lange sie besteht, ergibt sich aus dem Vertrag und den Umständen der übernommenen Behandlung.

Ein abgeschlossener Einzeltermin begründet nicht automatisch eine zeitlich unbegrenzte Betreuungspflicht. Bei laufender Diagnostik, vereinbarten Kontrollen oder einer fortdauernden Therapie kann dagegen ein noch bestehendes Vertragsverhältnis vorliegen. Auch bei chronischen Erkrankungen muss geprüft werden, ob eine fortlaufende Betreuung vereinbart wurde oder jeweils einzelne Behandlungsaufträge bestehen.

Erklärt die Praxis, künftig keine Leistungen mehr zu erbringen, kann darin eine Kündigung liegen. Entscheidend ist der erkennbare Erklärungsinhalt, nicht die verwendete Bezeichnung. Ein Schreiben über den „Verlust des Vertrauensverhältnisses“ kann deshalb eine Kündigung enthalten, muss aber hinsichtlich seines Umfangs und des Beendigungszeitpunkts ausgelegt werden.

Ablehnung einer bestimmten Maßnahme

Von einer vollständigen Behandlungsverweigerung ist die Ablehnung einzelner Untersuchungen, Verordnungen oder Eingriffe zu unterscheiden. Patienten haben nicht allein aufgrund ihres Wunsches Anspruch auf eine bestimmte ärztliche Maßnahme.

Nach § 630a Absatz 2 BGB muss die Behandlung grundsätzlich den zum Behandlungszeitpunkt bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards entsprechen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Möglichkeit einer abweichenden Vereinbarung erlaubt keine beliebige Missachtung medizinischer Sorgfaltspflichten.

Ein Arzt muss deshalb weder ein fachlich ungeeignetes Medikament verordnen noch eine inhaltlich unzutreffende Bescheinigung ausstellen. Andererseits sind nicht sämtliche Maßnahmen ohne kurative Indikation unzulässig; beispielsweise können bestimmte ästhetische Leistungen unter besonderen Voraussetzungen rechtmäßig vereinbart werden. Ein Anspruch auf ihre Durchführung durch einen bestimmten Arzt folgt daraus nicht.

Die Ablehnung eines gewünschten Antibiotikums oder einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besagt daher für sich genommen nicht, dass die Praxis den Patienten insgesamt nicht mehr behandeln will.

Rechtlicher Rahmen und einschlägige Normen

Behandlungsvertrag und Kündigungsrecht

Die §§ 630a bis 630h BGB regeln zentrale Rechte und Pflichten aus dem Behandlungsvertrag. Nach § 630b BGB gelten ergänzend die Vorschriften über das Dienstverhältnis, soweit die besonderen behandlungsvertraglichen Regelungen nichts anderes bestimmen.

Bei persönlich geprägten ärztlichen Behandlungsverhältnissen kommt insbesondere § 627 BGB in Betracht. Die Vorschrift betrifft Dienste höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden. Zu ihren Voraussetzungen gehört außerdem, dass kein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen im Sinne dieser Vorschrift besteht. Ob § 627 BGB anwendbar ist, muss anhand des konkreten Vertrags geprüft werden.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, ermöglicht § 627 Absatz 1 BGB grundsätzlich eine Kündigung ohne den in § 626 BGB vorausgesetzten wichtigen Grund. Daraus folgt jedoch keine uneingeschränkte Befugnis zum sofortigen Abbruch einer laufenden Versorgung.

Nach § 627 Absatz 2 BGB darf der Dienstverpflichtete grundsätzlich nur so kündigen, dass der andere Teil die erforderlichen Dienste anderweitig beschaffen kann. Eine Ausnahme besteht, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung zur Unzeit vorliegt. Ohne einen solchen Grund kann eine Kündigung zur Unzeit eine Schadensersatzpflicht auslösen.

Wichtig ist die rechtliche Unterscheidung: Ein Verstoß gegen § 627 Absatz 2 BGB macht die Kündigung nicht allein deshalb unwirksam. Die Vorschrift begründet daher auch nicht automatisch einen unbegrenzten Anspruch auf Weiterbehandlung. Weitere Behandlungspflichten können sich jedoch aus anderen vertraglichen Bindungen, besonderen Versorgungspflichten oder einer Notfallsituation ergeben.

Eine allgemeine, für sämtliche ärztlichen Behandlungsverhältnisse geltende Kündigungsfrist lässt sich aus § 627 BGB nicht ableiten.

Besondere Pflichten von Vertragsärzten

Vertragsärzte sind in das Versorgungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung eingebunden. Nach § 95 Absatz 3 SGB V bewirkt die Zulassung die Berechtigung und Verpflichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Der Umfang richtet sich nach dem jeweiligen Versorgungsauftrag.

Die freie Arztwahl nach § 76 SGB V ist nicht mit einem uneingeschränkten Anspruch auf Behandlung durch jede ausgewählte Praxis gleichzusetzen. Sie besteht innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen und unterliegt den dort vorgesehenen Einschränkungen.

Nach § 13 Bundesmantelvertrag-Ärzte, kurz BMV-Ä, dürfen Vertragsärzte die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen. Diese Bindung ist zusätzlich zum zivilrechtlichen Kündigungsrecht zu berücksichtigen.

Eine zivilrechtlich wirksame Vertragsbeendigung kann deshalb vertragsarztrechtlich dennoch pflichtwidrig sein. Umgekehrt verpflichtet der Versorgungsauftrag eine Praxis nicht dazu, unbegrenzt zusätzliche Patienten aufzunehmen oder Behandlungen außerhalb ihrer fachlichen und organisatorischen Möglichkeiten durchzuführen. Ob ein Ablehnungsgrund trägt, bedarf einer Prüfung der konkreten Versorgungssituation.

Ärztliches Berufsrecht

Ärzte unterliegen den für sie geltenden Berufsordnungen. Die Musterberufsordnung der Bundesärztekammer dient als Orientierung, ist aber nicht selbst die unmittelbar verbindliche Berufsordnung. Maßgeblich ist die jeweils zuständige Landesärztekammer beziehungsweise die dort geltende berufsrechtliche Regelung.

§ 7 Absatz 2 der Musterberufsordnung beschreibt die grundsätzliche Freiheit, eine Behandlung abzulehnen, nimmt hiervon aber Notfälle und besondere rechtliche Verpflichtungen aus. Solche Verpflichtungen können insbesondere aus der vertragsärztlichen Tätigkeit oder einem bestehenden Behandlungsvertrag folgen.

Berufsrechtlich bedeutsam sind außerdem gewissenhafte Berufsausübung, Patientenrechte und ein respektvoller Umgang. Eine herabwürdigende oder diskriminierende Behandlung kann daher unabhängig davon relevant sein, ob eine Vertragskündigung zivilrechtlich wirksam geworden ist. Die konkrete Bewertung richtet sich nach der verbindlichen Berufsordnung und dem festgestellten Sachverhalt.

Notfallhilfe und strafrechtliche Grenzen

In medizinischen Notfällen können besondere Hilfeleistungspflichten bestehen. § 323c Absatz 1 StGB erfasst das Unterlassen erforderlicher und zumutbarer Hilfe bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not. Auch eine akute gesundheitliche Krise kann unter die Vorschrift fallen; nicht jede Erkrankung erfüllt jedoch automatisch deren Voraussetzungen.

Welche Hilfe erforderlich und zumutbar ist, hängt unter anderem von den vorhandenen Kenntnissen, den verfügbaren Mitteln und entgegenstehenden wichtigen Pflichten ab. Ärztliche Fachkenntnisse können weitergehende Hilfsmöglichkeiten eröffnen als bei medizinischen Laien. Objektiv Unmögliches oder unzumutbare Eigengefährdung verlangt die Vorschrift nicht.

Bei bereits übernommener Behandlung kann zusätzlich eine besondere strafrechtliche Einstandspflicht bestehen. Dann kommen bei entsprechenden Folgen Körperverletzungs- oder Tötungsdelikte durch Unterlassen in Verbindung mit § 13 StGB in Betracht. Dafür müssen sämtliche Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere eine einschlägige Handlungspflicht, die Möglichkeit der Hilfe, der erforderliche Ursachenzusammenhang und Vorsatz oder strafbare Fahrlässigkeit. Eine Abweisung allein belegt dies nicht.

Wann kann eine Behandlungsverweigerung gerechtfertigt sein?

Erschöpfte Kapazitäten und fehlende Zuständigkeit

Tatsächlich ausgeschöpfte Kapazitäten können einen sachlichen Ablehnungsgrund bilden. Eine Praxis muss berücksichtigen, ob sie zusätzliche Patienten noch mit der erforderlichen Sorgfalt versorgen kann. Eine unbegrenzte Aufnahmepflicht wäre mit einer sicheren Behandlung nicht vereinbar.

Entscheidend ist jedoch die konkrete Lage. Die Ablehnung einer neuen Routineuntersuchung ist anders zu beurteilen als das sofortige Ende einer bereits übernommenen, dringlichen Behandlung. Auch eine pauschale Behauptung der Überlastung ersetzt nicht die Prüfung, ob die Ablehnung im jeweiligen Fall gerechtfertigt ist.

Fehlende Fachkenntnisse oder Ausstattung können ebenfalls gegen die Übernahme einer Behandlung sprechen. Eine Praxis muss nicht jede spezialisierte Leistung selbst erbringen. Daraus folgt allerdings nicht, dass sie bei dringlichem Hilfebedarf untätig bleiben darf. Je nach Situation können Erstmaßnahmen, die Information über geeignete Versorgungsangebote oder die Veranlassung weiterer Hilfe erforderlich sein.

Erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis

Massive Beleidigungen, Bedrohungen, körperliche Übergriffe oder wiederholte erhebliche Störungen des Praxisbetriebs können eine Ablehnung oder Beendigung rechtfertigen. Bei Vertragsärzten können solche Umstände einen begründeten Fall im Sinne der vertragsärztlichen Regeln darstellen.

Nicht jede Meinungsverschiedenheit besitzt dieses Gewicht. Kritische Nachfragen, eine sachliche Beschwerde oder die Einholung einer Zweitmeinung sind grundsätzlich legitime Formen der Wahrnehmung von Patientenrechten.

Die Bewertung hängt insbesondere von Art, Intensität und Wiederholung des Verhaltens sowie der konkreten Behandlungssituation ab. Eine Abmahnung oder ein klärendes Gespräch ist nicht ausnahmslos Voraussetzung jeder Kündigung. Ob eine vorherige Klärung rechtlich geboten oder für die Bewertung des Ablehnungsgrundes erheblich ist, bleibt einzelfallabhängig.

Bei konkreter Gewaltgefahr müssen Ärzte und Praxispersonal ihre eigene Sicherheit nicht aufgeben. Notwendige medizinische Hilfe kann gegebenenfalls unter Einschaltung des Rettungsdienstes und erforderlichenfalls der Polizei organisiert werden.

Fehlende Mitwirkung des Patienten

Nach § 630c Absatz 1 BGB sollen Behandelnder und Patient zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken. Wiederholte erhebliche Mitwirkungsprobleme können eine Behandlung erschweren oder medizinisch nicht mehr verantwortbar machen.

Gleichzeitig besitzt der Patient ein Selbstbestimmungsrecht. Nach § 630d BGB bedürfen medizinische Maßnahmen grundsätzlich einer wirksamen Einwilligung. Eine Einwilligung kann widerrufen werden. Gesetzliche Ausnahmen und besondere Situationen, etwa eine unaufschiebbare Maßnahme bei fehlender Einwilligungsfähigkeit, sind gesondert zu beurteilen.

Die Ablehnung einer empfohlenen Therapie ist deshalb nicht automatisch eine Pflichtverletzung des Patienten. Sie rechtfertigt auch nicht ohne Weiteres die Einstellung sämtlicher anderer Leistungen. Zu berücksichtigen sind die Gründe der Ablehnung, mögliche Alternativen und die verbleibenden Behandlungsmöglichkeiten.

Ein Arzt muss allerdings keine Behandlung unverändert fortführen, die ohne bestimmte Untersuchungen oder Kontrollen fachlich nicht zu verantworten ist. Die dadurch entstehenden Risiken und gegebenenfalls verfügbare Alternativen sind im Rahmen der bestehenden Informationspflichten zu erläutern.

Zahlungsstreitigkeiten

Offene privatärztliche Forderungen können für die weitere Zusammenarbeit erheblich sein. Ob sie eine Ablehnung zusätzlicher Leistungen oder eine Kündigung rechtfertigen, hängt von der vertraglichen Lage, der Berechtigung und Fälligkeit der Forderung sowie der Dringlichkeit der Behandlung ab.

Aus einem Zahlungsstreit folgt keine allgemeine Befugnis, eine gefährdungsträchtige Behandlung ohne Rücksicht auf die Folgen abzubrechen. Auch die bloße Beanstandung einer Rechnung durch den Patienten begründet nicht automatisch einen wichtigen Grund für eine sofortige Beendigung.

Notwendige vertragsärztliche Leistungen dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Versicherte zusätzlich freiwillige Selbstzahlerleistungen vereinbart. Davon zu unterscheiden sind Leistungen, die tatsächlich nicht zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung gehören und unter den maßgeblichen Voraussetzungen privat vereinbart werden können.

Typische Fallkonstellationen in der Praxis

Chronische Erkrankung und Dauermedikation

Bei langfristigen Erkrankungen kann eine Versorgungslücke besondere Risiken verursachen. Dies gilt vor allem, wenn regelmäßige Kontrollen erforderlich sind oder eine Therapieunterbrechung gesundheitliche Nachteile erwarten lässt.

Ein Anspruch auf unbegrenzt unveränderte Verordnungen folgt daraus nicht. Indikation, Dosierung, Wechselwirkungen und Kontrollbedarf müssen weiterhin ärztlich beurteilt werden. Insbesondere kann eine erneute Untersuchung erforderlich sein, bevor ein Medikament weiterverordnet wird.

Bei einer Beendigung sind erkennbare Risiken des Übergangs zu berücksichtigen. Je nach Sachverhalt kommen die zeitnahe Bereitstellung von Befunden, die Information über notwendige Kontrollen oder eine medizinisch und rechtlich zulässige Überbrückung in Betracht. Welche Maßnahmen tatsächlich geschuldet sind, lässt sich nicht ohne Kenntnis des Krankheitsbilds und der verfügbaren Anschlussversorgung bestimmen.

§ 627 Absatz 2 BGB begründet dabei keine starre Überbrückungsdauer. Ebenso wenig garantiert die Vorschrift, dass die bisherige Praxis unabhängig von ihrer eigenen Leistungsfähigkeit bis zur erfolgreichen Suche einer Ersatzpraxis weiterbehandeln muss.

Konflikt nach Beschwerde oder Zweitmeinung

Patienten dürfen eine Behandlung hinterfragen, sich beschweren und grundsätzlich eine weitere ärztliche Einschätzung einholen. Daraus folgt allerdings nicht, dass jede gewünschte Zweitmeinungsleistung von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden muss; hierfür können besondere Voraussetzungen gelten.

Eine sachliche Beschwerde ist für sich genommen kein vertragswidriges Verhalten. Erfolgt unmittelbar danach eine Kündigung, ist gleichwohl nicht allein wegen dieser zeitlichen Abfolge eine bestimmte Rechtsfolge gesichert. Zu prüfen sind die Kündigungsgrundlage, die besonderen Bindungen der Praxis und der tatsächliche Konfliktverlauf.

Auch nach einer Beendigung bleiben insbesondere Schweigepflicht, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten sowie bestehende Auskunftsansprüche relevant. Geschuldeter Zugang zu Patientenunterlagen darf nicht allein deshalb verweigert werden, weil der Patient Kritik geäußert oder eine Rechnung beanstandet hat.

Fehlender Versicherungsnachweis

Fehlt die elektronische Gesundheitskarte oder ein anderer geeigneter Versicherungsnachweis, sind die jeweils anwendbaren vertragsärztlichen Nachweis- und Abrechnungsregelungen zu beachten. Fehlende Unterlagen bedeuten nicht zwangsläufig fehlenden Versicherungsschutz.

Außerhalb eines Notfalls kann die Praxis die vorgesehenen Nachweise verlangen. Ob zunächst eine Behandlung erfolgt, ein Nachweis nachgereicht werden kann oder eine private Vergütung unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden darf, richtet sich nach den einschlägigen Regeln und dem konkreten Versicherungsverhältnis.

Ein medizinischer Notfall darf nicht allein wegen ungeklärter Abrechnung unbeachtet bleiben. Versicherungs- und Zahlungsfragen sind von der erforderlichen unmittelbaren Hilfe zu trennen.

Bei Nachweisproblemen kann die Krankenkasse klären, welcher Ersatznachweis möglich ist. Allgemeine Fristangaben ohne Berücksichtigung der konkreten Nachweisart und der geltenden Vertragsregelungen wären hier missverständlich.

Ablehnung wegen persönlicher Merkmale

Eine Benachteiligung aus rassistischen Gründen oder wegen ethnischer Herkunft kann gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. § 19 Absatz 2 AGG enthält insoweit einen weiterreichenden zivilrechtlichen Schutz als § 19 Absatz 1 AGG für bestimmte andere Merkmale.

Bei Benachteiligungen etwa wegen des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters, der Religion oder der sexuellen Identität kommt es für § 19 Absatz 1 AGG insbesondere darauf an, ob der Vertrag unter die dort erfassten Geschäftstypen fällt. Nicht jeder Vertrag im Gesundheitsbereich ist ohne weitere Prüfung entsprechend einzuordnen.

Zusätzlich ist § 19 Absatz 5 AGG zu beachten. Die Vorschrift nimmt Schuldverhältnisse aus, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Ob und inwieweit diese Ausnahme bei einer bestimmten medizinischen Leistung greift, ist auslegungs- und einzelfallabhängig. Der persönliche Charakter ärztlicher Tätigkeit erlaubt daher weder einen pauschalen Ausschluss des AGG noch eine unterschiedslose Anwendung sämtlicher Benachteiligungsverbote.

Unabhängig davon können berufsrechtliche und vertragsärztliche Grenzen bestehen. Eine medizinisch erforderliche Spezialisierung oder Weiterleitung ist von einer Ablehnung aufgrund bloßer Vorurteile zu unterscheiden.

Rechtsprechungslinien und ihre Bedeutung

Kein einheitlicher Maßstab für sämtliche Ablehnungen

Bei der rechtlichen Beurteilung sind mehrere Prüfungsbereiche auseinanderzuhalten. Zivilrechtlich geht es insbesondere um Vertragsinhalt, Kündigung und Ersatzansprüche. Vertragsarztrechtlich steht die Erfüllung des Versorgungsauftrags im Vordergrund. Berufsrechtliche Verfahren prüfen die berufsbezogenen Pflichten.

Deshalb sind die Aussagen „Ärzte dürfen Patienten jederzeit kündigen“ und „Ärzte müssen jeden Patienten behandeln“ gleichermaßen zu weitgehend. Ergebnisse zu einem privatärztlichen Einzelauftrag lassen sich nicht ohne Prüfung auf laufende vertragsärztliche Betreuung oder institutionelle Versorgungsformen übertragen.

Auch die mögliche Anwendbarkeit des § 627 BGB beantwortet nicht sämtliche Folgefragen. Gesondert zu prüfen bleiben die Voraussetzungen einer Kündigung zur Unzeit, mögliche Schäden und unabhängig fortbestehende Pflichten. Aus diesen rechtlichen Unterscheidungen lässt sich keine pauschale Zusage ableiten, dass ein Gericht eine bestimmte Praxis zur Weiterbehandlung verpflichten würde.

Patientenautonomie und fachliche Verantwortung

Selbstbestimmung und fachlicher Standard bilden unterschiedliche, miteinander verbundene Grenzen ärztlichen Handelns. Ein Arzt darf eine einwilligungsbedürftige Maßnahme grundsätzlich nicht gegen den wirksamen Willen des Patienten vornehmen.

Umgekehrt begründet die Einwilligung allein keinen Anspruch auf jede gewünschte Leistung. Der Arzt bleibt für die fachliche Vertretbarkeit der übernommenen Behandlung verantwortlich.

Bei Konflikten muss deshalb unterschieden werden, ob eine konkrete Maßnahme nicht durchgeführt werden darf oder muss, ob eine vertretbare Alternative besteht und ob darüber hinaus das gesamte Vertragsverhältnis beendet werden soll. Die rechtliche Zulässigkeit der Ablehnung einer einzelnen Therapie beantwortet nicht automatisch die Frage nach der Zulässigkeit eines vollständigen Versorgungsabbruchs.

Bedeutung des Aktenzugangs

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 26. Oktober 2023 – C-307/22 – den Anspruch auf eine grundsätzlich unentgeltliche erste Kopie personenbezogener Daten nach Artikel 15 DSGVO im Arzt-Patienten-Verhältnis konkretisiert. Ein Patient muss sein Begehren grundsätzlich nicht begründen. Der Anspruch kann auch geltend gemacht werden, um mögliche Haftungsansprüche zu prüfen.

Der Anspruch kann vollständige Kopien von Dokumenten aus der Patientenakte erfassen, soweit dies erforderlich ist, um die personenbezogenen Daten zu verstehen und ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen zu können. Er ist nicht mit einem Anspruch auf Herausgabe der Originalakte gleichzusetzen.

Die Entscheidung begründet keine allgemeine Weiterbehandlungspflicht. Sie erleichtert aber die Nachvollziehbarkeit der bisherigen Versorgung und die Vorbereitung eines Arztwechsels. Gesetzliche Grenzen, insbesondere der Schutz der Rechte anderer Personen, bleiben zu beachten.

Rechtsfolgen und Risiken einer unzulässigen Ablehnung

Schadensersatz und Schmerzensgeld

Bei Verletzung vertraglicher Pflichten können Ansprüche insbesondere nach § 280 Absatz 1 BGB entstehen. Bei einer Kündigung zur Unzeit enthält § 627 Absatz 2 BGB eine besondere Schadensersatzregelung.

Nicht jede pflichtwidrige Ablehnung führt zu einer Zahlung. Erforderlich sind insbesondere ein ersatzfähiger Schaden und dessen rechtlich zurechenbare Verursachung. Bei § 280 Absatz 1 BGB ist außerdem das Vertretenmüssen nach der dort geregelten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu berücksichtigen.

Bei einer zurechenbaren Verletzung von Körper oder Gesundheit kann nach § 253 Absatz 2 BGB Schmerzensgeld in Betracht kommen. Bloße Verärgerung über eine Absage genügt hierfür grundsätzlich nicht. Zusätzliche notwendige Behandlungskosten oder andere Vermögensnachteile können ersatzfähig sein, müssen aber jeweils nachgewiesen und rechtlich zugeordnet werden.

Beweisfragen und verbleibende Vergütung

Bei Gesundheitsschäden stellen sich häufig schwierige Fragen: War eine Behandlung dringend erforderlich? Welche Risiken waren für die Praxis erkennbar? Wäre eine rechtzeitige Anschlussversorgung möglich gewesen? Hätte pflichtgemäßes Verhalten den Schaden verhindert?

§ 630h BGB enthält besondere Beweisregeln für die Haftung wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern. Eine Beweiserleichterung folgt jedoch nicht schon daraus, dass die Zusammenarbeit im Streit beendet wurde. Die Voraussetzungen der jeweiligen Regel müssen erfüllt sein.

Bereits erbrachte Leistungen werden durch eine Kündigung nicht automatisch kostenlos. § 628 BGB regelt unter bestimmten Voraussetzungen Teilvergütung und Schadensersatz bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses. Dabei können unter anderem der Anlass der Kündigung und das Interesse des Patienten an den bisherigen Leistungen bedeutsam sein. Eine pauschale Rückforderung sämtlicher Honorare lässt sich daraus nicht ableiten.

Berufs-, vertragsarzt- und strafrechtliche Folgen

Eine unzulässige Ablehnung kann berufsrechtliche oder vertragsarztrechtliche Maßnahmen auslösen. Zuständigkeit, Verfahren und mögliche Folgen richten sich nach den jeweils einschlägigen Regelungen und der Schwere des Verstoßes.

Solche Verfahren ersetzen keinen zivilrechtlichen Schadensersatzprozess. Ebenso führt eine festgestellte Pflichtverletzung nicht notwendig dazu, dass die Behandlung durch dieselbe Person wieder aufgenommen wird.

Strafrechtliche Folgen kommen nur bei Erfüllung eines Straftatbestands in Betracht. Eine Strafanzeige sichert weder die medizinische Anschlussversorgung noch automatisch zivilrechtliche Ansprüche.

Verfahren und Fristen

Beschwerde bei Praxis, Ärztekammer und Kassenärztlicher Vereinigung

Zunächst ist festzustellen, ob tatsächlich das gesamte Behandlungsverhältnis beendet wurde oder lediglich ein Termin beziehungsweise eine einzelne Leistung abgelehnt wird. Mündliche Äußerungen können hinsichtlich ihrer Reichweite unklar sein.

Eine schriftliche Nachfrage kann klären, welche Leistungen betroffen sind, ab wann die Ablehnung gelten soll und wie mit laufenden Behandlungsabschnitten umgegangen wird. Ein allgemeiner Anspruch auf eine ausführliche schriftliche rechtliche Begründung besteht nicht für jede Ablehnung.

Für berufsrechtliche Beschwerden kommt die zuständige Landesärztekammer in Betracht. Bei Vertragsärzten kann zusätzlich die Kassenärztliche Vereinigung zuständig sein. Die Krankenkasse kann insbesondere bei Fragen des Leistungsanspruchs, des Versicherungsnachweises und der weiteren Versorgung unterstützen.

Eine Beschwerde bewirkt weder automatisch die Unwirksamkeit einer Kündigung noch einen Anspruch auf Schadensersatz. Bei akuten Versorgungsproblemen darf das Abwarten einer Beschwerdeentscheidung die medizinisch erforderliche Hilfe nicht verzögern.

Patientenakte und Auskunft

§ 630g BGB gewährt grundsätzlich unverzügliche Einsicht in die vollständige Patientenakte. Gesetzlich vorgesehene Einschränkungen können insbesondere bei erheblichen therapeutischen Gründen oder erheblichen Rechten Dritter bestehen. Eine Verweigerung der Einsicht ist nach dieser Vorschrift zu begründen.

Daneben vermittelt Artikel 15 DSGVO einen datenschutzrechtlichen Auskunfts- und Kopieanspruch. Für die erste Kopie gilt grundsätzlich Unentgeltlichkeit. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können insbesondere bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen Ausnahmen bestehen.

Nach Artikel 12 Absatz 3 DSGVO ist über die auf einen Antrag ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, jedenfalls grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang zu informieren. Bei entsprechender Komplexität oder Anzahl der Anträge ist eine Verlängerung um weitere zwei Monate möglich. Über eine solche Verlängerung und ihre Gründe muss innerhalb des ersten Monats informiert werden.

Die Monatsfrist ist keine allgemeine Erlaubnis, ohne sachlichen Grund abzuwarten. Dringlich benötigte Behandlungsinformationen können aufgrund anderer Pflichten schneller bereitzustellen sein. Für eine unmittelbare Übermittlung an die neue Praxis müssen außerdem Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht gewahrt werden; eine geeignete Einwilligung kann hierfür eine Grundlage bilden.

Verjährung und besondere Ausschlussfristen

Für viele zivilrechtliche Ansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Sie beginnt nach § 199 Absatz 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die maßgeblichen Umstände sowie die Person des Schuldners kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste.

Das bedeutet nicht, dass sämtliche Ansprüche unabhängig von weiteren Umständen genau drei Jahre nach einer Ablehnung verjähren. Besondere Verjährungsregeln und kenntnisunabhängige Höchstfristen können hinzukommen.

Ansprüche nach § 21 Absatz 1 und 2 AGG müssen grundsätzlich innerhalb der in § 21 Absatz 5 AGG vorgesehenen Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Das Gesetz enthält eine Ausnahme bei unverschuldeter Fristversäumung. Fristbeginn, Inhalt und Nachweis einer wirksamen Geltendmachung sind gegebenenfalls gesondert zu prüfen.

Eine bloße Beschwerde bei einer Praxis oder Kammer hemmt die zivilrechtliche Verjährung nicht automatisch. Ob beispielsweise Verhandlungen oder ein bestimmtes Streitbeilegungsverfahren eine Hemmung auslösen, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

Gerichtlicher Rechtsschutz

Für privatrechtliche Ansprüche gegen einen Behandelnden sind grundsätzlich die Zivilgerichte zuständig. Streitigkeiten über Leistungsansprüche gegen eine gesetzliche Krankenkasse gehören regelmäßig vor die Sozialgerichte.

In dringlichen Fällen kann vorläufiger Rechtsschutz in Betracht kommen, im Zivilprozess insbesondere nach §§ 935, 940 ZPO und im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 86b SGG. Dafür müssen ein entsprechender Anspruch und die jeweiligen Voraussetzungen der Dringlichkeit beziehungsweise des vorläufigen Rechtsschutzes vorliegen.

Die gerichtliche Durchsetzung einer persönlichen Weiterbehandlung kann erhebliche rechtliche und praktische Schwierigkeiten aufwerfen. Ein Verfahren gegen die Krankenkasse auf Sicherstellung einer geschuldeten Leistung ist zudem etwas anderes als ein Anspruch gegen einen bestimmten Arzt. Welche Vorgehensweise überhaupt in Betracht kommt, hängt vom Vertragsverhältnis und vom konkreten Versorgungsproblem ab.

Praktische Handlungsschritte für Betroffene

Medizinische Sicherheit zuerst

Bei akuter Lebensgefahr oder schweren Notfallsymptomen darf der Konflikt mit der Praxis die Hilfe nicht verzögern. Der Rettungsdienst ist unter 112 erreichbar.

Bei dringlichen, nicht lebensbedrohlichen Beschwerden, deren Behandlung nicht bis zur nächsten regulären Sprechstunde warten kann, ist insbesondere außerhalb der üblichen Sprechzeiten der ärztliche Bereitschaftsdienst unter 116117 eine Anlaufstelle. Über diese Rufnummer werden außerdem weitere Angebote der Kassenärztlichen Vereinigungen vermittelt. Sie ersetzt bei Lebensgefahr nicht den Notruf.

Außerhalb eines unmittelbaren Notfalls sollte medizinisch geklärt werden, welche Kontrollen, Verordnungen oder Behandlungen zeitkritisch sind. Medikamente sollten nicht allein wegen des Praxisstreits eigenständig abgesetzt oder verändert werden. Die medizinische Dringlichkeit lässt sich nicht allein aus der rechtlichen Bewertung der Kündigung ableiten.

Sachverhalt sichern und Übergang organisieren

Für die weitere Klärung kann ein geordnetes Vorgehen hilfreich sein:

  • Datum, Inhalt und Übermittlungsweg der Ablehnung festhalten.
  • Schriftliche Mitteilungen, Terminabsagen und eigene Nachfragen aufbewahren.
  • Nach Umfang und Zeitpunkt der Beendigung fragen.
  • Laufende Therapien und bekannte Risiken einer Unterbrechung konkret benennen.
  • Benötigte Befunde, Medikationsinformationen und Aktenkopien anfordern.
  • Parallel nach einer geeigneten Anschlussversorgung suchen.
  • Bei Bedarf Krankenkasse und Kassenärztliche Vereinigung einbeziehen.

Ein schriftliches Gedächtnisprotokoll ersetzt nicht jeden Beweis, kann aber die spätere Aufklärung erleichtern. Heimliche Tonaufnahmen nichtöffentlich gesprochener Worte können nach § 201 StGB strafbar sein. Aufzeichnungen sollten daher nicht ohne Prüfung ihrer Zulässigkeit angefertigt werden.

Rechtliche Prüfung gezielt vorbereiten

Für eine rechtliche Bewertung sind insbesondere Versicherungsstatus, Vertragspartner, Behandlungsumfang, Kündigungserklärung, Ablehnungsgrund und konkrete Folgen wesentlich. Ebenso bedeutsam ist, ob andere Behandlungsangebote tatsächlich rechtzeitig und zumutbar erreichbar waren.

Unterlagen über erfolglose Kontaktaufnahmen oder medizinisch notwendige Anschlusstermine können für diese Prüfung hilfreich sein. Dabei sollten nur tatsächlich feststellbare Abläufe dokumentiert und Vermutungen als solche bezeichnet werden.

Bei erheblichen Schäden, Diskriminierungsvorwürfen oder ungeklärten Fristen kann eine individuelle anwaltliche Prüfung erforderlich sein. Sie ersetzt jedoch nicht die ärztliche Einschätzung, welche Versorgung aus medizinischer Sicht sofort benötigt wird.

Offene Streitfragen und Abgrenzungsprobleme

Versorgungsknappheit und Verantwortung der einzelnen Praxis

Schwierig sind Fälle, in denen eine Praxis die Behandlung beenden möchte, aber keine geeignete Ersatzversorgung kurzfristig erreichbar ist. Nach § 75 SGB V haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen den dort geregelten Sicherstellungsauftrag für die vertragsärztliche Versorgung zu erfüllen.

Dieser systembezogene Auftrag begründet nicht ohne Weiteres eine unbegrenzte persönliche Behandlungspflicht jeder einzelnen Praxis. Die Verantwortung für einen regionalen Versorgungsengpass kann nicht pauschal einem bestimmten Arzt zugewiesen werden.

Andererseits ist die tatsächliche Möglichkeit einer Ersatzversorgung für § 627 Absatz 2 BGB wesentlich. Ob eine Kündigung zur Unzeit vorliegt, welche Schäden daraus entstehen und welche zusätzlichen Pflichten bestehen, hängt unter anderem von Dringlichkeit, Spezialisierung, zumutbaren Alternativen und dem Grund der Beendigung ab.

Eine feste gesetzliche Übergangsfrist für sämtliche Fälle besteht nicht. Ebenso wenig lässt sich ohne weitere Prüfung sagen, dass jede Versorgungslücke zwingend eine fortdauernde Vertragspflicht der bisherigen Praxis begründet.

Digitale Angebote und institutionelle Behandlung

Bei Videosprechstunden, medizinischen Versorgungszentren und Krankenhausambulanzen ist zunächst zu klären, wer Vertragspartner ist. Das kann ein einzelner Arzt, eine Gesellschaft oder ein Einrichtungsträger sein. Auch die Rolle einer digitalen Vermittlungsplattform muss anhand ihrer tatsächlichen und vertraglichen Aufgaben bestimmt werden.

Der Wunsch eines einzelnen angestellten Arztes, einen Patienten nicht mehr persönlich zu betreuen, beendet deshalb nicht notwendig die Verpflichtungen des Trägers. Umgekehrt besteht nicht bei jeder institutionellen Behandlung ein Anspruch auf eine bestimmte ärztliche Person.

Die Anwendbarkeit des § 627 BGB darf bei solchen Vertragsgestaltungen nicht vorausgesetzt werden. Leistungsumfang, Organisationsform und gegebenenfalls besondere sozialrechtliche Verpflichtungen können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Auch die Frage, ob eine andere ärztliche Person innerhalb derselben Einrichtung eingesetzt werden darf oder muss, ist gesondert zu prüfen.

Zusammenfassung

Ein Arzt muss nicht jeden Patienten unter allen Umständen behandeln. Er darf aber auch nicht unabhängig von Vertragsbindung, Versorgungsauftrag und medizinischer Dringlichkeit jede weitere Hilfe verweigern. Ausgangspunkt ist die Unterscheidung zwischen einer erstmaligen Aufnahme, der Ablehnung einzelner Maßnahmen und der Beendigung einer laufenden Behandlung.

Bei anwendbarem § 627 BGB kann eine Kündigung ohne wichtigen Grund möglich sein. § 627 Absatz 2 BGB begrenzt jedoch den zulässigen Kündigungszeitpunkt und sieht bei einer nicht gerechtfertigten Kündigung zur Unzeit Schadensersatz vor. Die Kündigung wird dadurch nicht automatisch unwirksam. Besondere vertragsärztliche, berufsrechtliche und notfallbezogene Verpflichtungen bleiben zusätzlich zu prüfen.

Kapazitätsgrenzen, fehlende Behandlungsmöglichkeiten oder schwere Störungen der Zusammenarbeit können eine Ablehnung rechtfertigen. Sachliche Kritik, die Wahrnehmung des Selbstbestimmungsrechts oder pauschale Vorurteile tragen eine solche Entscheidung dagegen nicht ohne weitere Prüfung.

Für Betroffene stehen die medizinische Sicherheit, eine nachvollziehbare Dokumentation und die Organisation der Anschlussversorgung im Vordergrund. Aktenzugang, Beschwerden und gegebenenfalls gerichtlicher Rechtsschutz können diese Schritte ergänzen. Ob Weiterbehandlung, Schadensersatz oder andere Rechtsfolgen verlangt werden können, hängt vom konkreten Sachverhalt ab.

Quellen

Prüfvermerk der Redaktion: Kündigungswirksamkeit und Pflichtverletzung getrennt; § 627 BGB, AGG-Ausnahmen, Aktenzugang und Fristen präzisiert. Pauschale Weiterbehandlungsansprüche relativiert. EuGH-Nachweis beibehalten; amtliche und institutionelle Quellen verwendet. Einzelfallabhängige Rechtsfolgen ausdrücklich gekennzeichnet.

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