Das Wichtigste in Kürze
Eine Infrarotkabine für eine Person dient der räumlich begrenzten Wärmeanwendung. Wer ein solches Produkt anschafft, beschäftigt sich zunächst mit Abmessungen, elektrischer Leistungsaufnahme, Strahlertechnik und Bedienung.
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Veröffentlicht: 18.9.2026 · Zuletzt aktualisiert: 18.9.2026
Eine Infrarotkabine für eine Person dient der räumlich begrenzten Wärmeanwendung. Wer ein solches Produkt anschafft, beschäftigt sich zunächst mit Abmessungen, elektrischer Leistungsaufnahme, Strahlertechnik und Bedienung. Rechtlich stellen sich weitere Fragen: Welche Sicherheitsanforderungen gelten? Wann werden Aussagen über Entspannung zu überprüfbaren Gesundheitsversprechen? Welche Rechte bestehen, wenn die Kabine nicht die geschuldeten Eigenschaften besitzt oder sich am vorgesehenen Standort nicht sicher betreiben lässt?
Das Thema berührt insbesondere das Kaufrecht, das Produktsicherheitsrecht, das Wettbewerbsrecht und das Haftungsrecht. Je nach Aufstellung und Nutzung können mietrechtliche, baurechtliche oder betriebsbezogene Anforderungen hinzukommen. Zu unterscheiden sind eine privat verwendete Wärmekabine, ein gewerbliches Wellnessangebot und ein Produkt mit medizinischer Zweckbestimmung. Diese Einordnungen beantworten unterschiedliche Rechtsfragen und dürfen nicht gleichgesetzt werden.
Der folgende Beitrag erläutert den rechtlichen Rahmen für Einpersonen-Infrarotkabinen. Eine bestimmte gesundheitliche Wirkung wird dabei nicht vorausgesetzt. Welche Pflichten und Ansprüche tatsächlich bestehen, hängt insbesondere von der Produktgestaltung, der Zweckbestimmung, den Werbeaussagen, dem Vertrag und den konkreten Nutzungsbedingungen ab.
Begriffsklärung: Wärmeanwendung, Wellness und medizinische Zweckbestimmung
Was eine Einpersonen-Infrarotkabine rechtlich kennzeichnet
Eine Infrarotkabine nutzt Strahlungsquellen zur Wärmeanwendung. Abhängig von der Konstruktion erwärmen sich dabei auch Oberflächen und Umgebungsluft. Die Bezeichnung „für eine Person“ beschreibt zunächst die vorgesehene Nutzungskapazität. Sie bildet keine eigenständige gesetzliche Produktkategorie mit einem abgeschlossenen Sonderrecht.
Rechtlich bedeutsam sind vielmehr die elektrische Ausstattung, die erreichbaren Temperaturen, die Strahlungseigenschaften sowie die bestimmungsgemäße und vorhersehbare Verwendung. Eine kompakte Bauform begründet weder automatisch eine geringere Gefährlichkeit noch eine Befreiung von Sicherheitsvorschriften. Auch ein Haushaltsgerät muss die für seine Bereitstellung auf dem Markt und seinen sicheren Betrieb einschlägigen Anforderungen erfüllen.
Für die Vertragsauslegung können Angaben wie „Einpersonenmodell“, „für Innenräume“, „anschlussfertig“ oder „für gewerbliche Nutzung geeignet“ erheblich sein. Sie können Eigenschaften bezeichnen, die der Verkäufer schuldet. Was „anschlussfertig“ bedeutet, ist anhand der vollständigen Produktbeschreibung und der erkennbaren Anschlussbedingungen zu bestimmen. Daraus folgt insbesondere nicht zwingend, dass jede vorhandene Steckdose oder jeder beliebige Aufstellort geeignet ist.
Entspannung ist nicht gleich Behandlung
Die Formulierung „Wärme für Körper und Geist“ kann eine allgemeine Beschreibung subjektiven Wohlbefindens sein. Für sich genommen belegt sie keine medizinische Wirkung. Eine angenehm empfundene Anwendung erlaubt insbesondere nicht ohne Weiteres den Schluss, dass bestimmte Krankheiten behandelt oder gesundheitliche Beschwerden dauerhaft vermindert werden.
Die rechtliche Bewertung kann sich verändern, wenn Hersteller oder Anbieter konkrete therapeutische Zwecke nennen. Aussagen zur Behandlung einer Erkrankung sind anders zu beurteilen als Hinweise auf eine behagliche Atmosphäre. Entscheidend ist der Gesamteindruck aus Produktbeschreibung, Gebrauchsanweisung, Bildern und sonstiger Vermarktung.
Eine Infrarotkabine ist nicht bereits aufgrund ihrer Wärmewirkung ein Medizinprodukt. Umgekehrt verhindert die Bezeichnung „Wellnessprodukt“ eine medizinprodukterechtliche Einordnung nicht, wenn die maßgebliche Zweckbestimmung und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für ein Medizinprodukt vorliegen. Die Eigenbezeichnung des Anbieters ist daher nicht allein ausschlaggebend.
Grenzen gesundheitlicher Aussagen
Die gesundheitliche Eignung ist keine bloße Komfortfrage. Bei bestehenden Erkrankungen, eingeschränkter Wärmeempfindung oder Unsicherheit über individuelle Risiken kann eine ärztliche Abklärung angezeigt sein. Eine allgemeine Unbedenklichkeitszusage des Anbieters ersetzt keine individuelle medizinische Beurteilung.
Hersteller müssen die nach den anwendbaren Vorschriften erforderlichen Informationen für eine sichere Verwendung bereitstellen. Hierzu können Warnhinweise, Anwendungshinweise und Angaben zu Nutzungsgrenzen gehören. Welche Informationen erforderlich sind, richtet sich nach dem konkreten Produkt und seinen Risiken.
Warnhinweise ersetzen allerdings nicht ohne Weiteres eine sicherheitsgerechte Konstruktion. Ein vermeidbares konstruktives Risiko wird nicht schon dadurch rechtlich unbedenklich, dass die Anleitung auf mögliche Schäden hinweist. Umgekehrt lässt sich aus einem Warnhinweis allein noch nicht auf einen Produktfehler schließen.
Rechtlicher Rahmen: Sicherheit, Kennzeichnung und Werbung
Europäisches Produktsicherheitsrecht und deutsches Produktsicherheitsgesetz
Für Verbraucherprodukte ist die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit von zentraler Bedeutung. Sie gilt grundsätzlich seit dem 13. Dezember 2024. Für zuvor in Verkehr gebrachte Produkte enthält sie eine Übergangsregelung. Ihre Anwendung lässt sich deshalb nicht allein anhand des Zeitpunkts eines späteren Verkaufs beurteilen.
Das Verhältnis zu speziellen unionsrechtlichen Produktvorschriften ist zu beachten. Soweit besondere Vorschriften dieselben Sicherheitsaspekte und Risiken regeln, ist die allgemeine Produktsicherheitsverordnung nicht uneingeschränkt zusätzlich anwendbar. Für harmonisierte Produkte bestehen darüber hinaus besondere Abgrenzungen zwischen den jeweiligen Regelungssystemen.
Das deutsche Produktsicherheitsgesetz ist im Zusammenhang mit den einschlägigen europäischen und nationalen Vorschriften zu berücksichtigen. Bei elektrischen Betriebsmitteln kann insbesondere die Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz einschlägig sein. Ob sie ein konkretes Gerät erfasst, hängt von ihrem Anwendungsbereich ab. Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln betrifft insbesondere elektromagnetische Störungen und die Störfestigkeit.
Hersteller, Einführer und Händler haben unterschiedliche Pflichten. Diese können die Produktsicherheit, Identifizierbarkeit, Dokumentation, Verbraucherinformation und Reaktion auf erkannte Gefahren betreffen. Bei Fernabsatzangeboten können bereits im Onlineangebot bestimmte Identifikations- und Sicherheitsinformationen erforderlich sein. Wer Produkte aus Drittstaaten gewerblich einführt oder unter eigenem Namen vertreibt, muss seine rechtliche Rolle gesondert prüfen.
Was eine CE-Kennzeichnung aussagt
Soweit die einschlägigen europäischen Vorschriften eine CE-Kennzeichnung verlangen, bringt der Hersteller damit zum Ausdruck, dass das Produkt den maßgeblichen Anforderungen entspricht. Die Kennzeichnung ist kein allgemeines Qualitätssiegel und grundsätzlich keine behördliche Einzelzulassung.
Aus dem Zeichen allein folgt nicht, dass eine unabhängige Prüfstelle jede Kabine oder auch nur das betreffende Modell geprüft hat. Ob eine externe Stelle einzubeziehen ist, richtet sich nach dem vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren. Die allgemeine Produktsicherheitsverordnung begründet für sich genommen keine allgemeine CE-Kennzeichnungspflicht.
Für Käufer sind deshalb weitere Informationen wichtig: Wer ist der Hersteller? Welches Modell wird geliefert? Welche Anschlussbedingungen gelten? Sind die erforderlichen Sicherheits- und Gebrauchsinformationen vorhanden und verständlich? Widersprüche zwischen Kennzeichnung, Produktbeschreibung und Anleitung können weiteren Klärungsbedarf begründen.
Medizinprodukterecht bei therapeutischer Zweckbestimmung
Bei einer medizinischen Zweckbestimmung kann die Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte maßgeblich werden. Nach Artikel 2 dieser Verordnung kommt es insbesondere auf die vom Hersteller festgelegte Zweckbestimmung an. Diese kann sich aus Kennzeichnung, Gebrauchsanweisung sowie Werbe- und Verkaufsmaterialien ergeben.
Der Aufstellort allein entscheidet nicht über die Produkteinordnung. Eine Kabine wird nicht automatisch dadurch zum Medizinprodukt, dass sie in einer ärztlichen Praxis steht. Umgekehrt beseitigt eine Verwendung im privaten Haushalt eine bestehende medizinische Zweckbestimmung nicht.
Eine nachträgliche Änderung der Zweckbestimmung durch andere Marktteilnehmer kann zusätzliche regulatorische Pflichten auslösen. Artikel 16 der Verordnung enthält hierzu besondere Regelungen. Ob eine konkrete Werbeaussage bereits eine solche Änderung darstellt, muss anhand der tatsächlichen Umstände geprüft werden.
Auch die Risikoklasse eines Produkts lässt sich nicht aus dem Begriff „Infrarotkabine“ ableiten. Erforderlich sind eine Prüfung der Zweckbestimmung, der Funktionsweise und der einschlägigen Klassifizierungsregeln.
Irreführungsverbot und Heilmittelwerbung
Nach § 5 UWG können irreführende Angaben über wesentliche Produkteigenschaften unzulässig sein. Das betrifft beispielsweise Leistung, Energieverbrauch, Materialqualität, Sicherheit und behauptete Wirkungen. Das Vorenthalten wesentlicher Informationen kann nach §§ 5a, 5b UWG ebenfalls wettbewerbsrechtlich erheblich sein.
Gesundheitsbezogene Werbung unterliegt hohen Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und wissenschaftliche Absicherung. Nicht jede Aussage verlangt dieselbe Art von Nachweis. Maßgeblich sind insbesondere der Inhalt des Versprechens, das Verständnis der angesprochenen Personen und der einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisstand.
Eine Untersuchung zu einer bestimmten Wärmeanwendung belegt nicht automatisch die Wirksamkeit jedes Kabinenmodells für sämtliche beworbenen Zwecke. Unterschiede bei Strahlungsquellen, Anwendung und untersuchten Personengruppen können die Übertragbarkeit begrenzen.
Soweit der Anwendungsbereich nach § 1 HWG eröffnet ist, verbietet § 3 HWG irreführende Werbung. Das kann Aussagen betreffen, die eine nicht vorhandene therapeutische Wirksamkeit behaupten oder fälschlich einen sicheren Erfolg erwarten lassen. Das Heilmittelwerbegesetz kann auch bei anderen Mitteln, Gegenständen oder Verfahren als Arzneimitteln und Medizinprodukten einschlägig sein, wenn entsprechend krankheitsbezogen geworben wird.
Kaufvertrag und Verbraucherrechte
Welche Eigenschaften der Verkäufer schuldet
Nach § 433 BGB muss der Verkäufer die Sache übergeben, das Eigentum verschaffen und sie frei von Sach- und Rechtsmängeln leisten. Ob eine Infrarotkabine einen Sachmangel aufweist, beurteilt sich grundsätzlich nach § 434 BGB.
Bedeutsam sind die vereinbarte Beschaffenheit und die vertraglich vorausgesetzte Verwendung. Daneben stehen die objektiven Anforderungen, insbesondere die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung und eine Beschaffenheit, die bei vergleichbaren Sachen üblich ist und erwartet werden kann. Öffentliche Aussagen des Verkäufers oder Herstellers können die berechtigten Erwartungen beeinflussen; hierfür sieht das Gesetz Ausnahmen vor.
Eine Kabine kann beispielsweise mangelhaft sein, wenn ihre Maße von den vereinbarten Abmessungen abweichen, die Steuerung fehlerhaft arbeitet oder eine geschuldete Anschlussmöglichkeit fehlt. Nicht jede enttäuschte Erwartung an das persönliche Wohlbefinden begründet hingegen einen Sachmangel.
Beim Verbrauchsgüterkauf genügt eine beiläufige Einschränkung in allgemeinen Vertragsbedingungen nicht ohne Weiteres, um von objektiven Anforderungen abzuweichen. § 476 BGB verlangt hierfür besondere Information und eine ausdrückliche, gesonderte Vereinbarung. Eine pauschale Aussage, der Käufer übernehme sämtliche Risiken, beseitigt die gesetzlichen Anforderungen nicht.
Montage, Anschluss und Standort
Bei einer vom Verkäufer geschuldeten Montage müssen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Montage erfüllt sein. Auch Fehler einer Montageanleitung können nach § 434 BGB einen Sachmangel begründen. Die rechtliche Bewertung hängt unter anderem davon ab, wer die Montage übernommen hat und worauf ein Montagefehler beruht.
Kaufrecht und Werkvertragsrecht sind nach dem Vertragsinhalt abzugrenzen. Nicht jede Lieferung mit Aufbau ist ein Werkvertrag. Auch für die Lieferung einer erst herzustellenden beweglichen Sache verweist § 650 BGB grundsätzlich auf das Kaufrecht. Eine individuelle Anfertigung allein führt daher nicht zur Anwendung des Werkvertragsrechts.
Bei umfassenden baulichen Einbauleistungen kann die Einordnung anders ausfallen. Sie kann insbesondere für Abnahme, Vergütung und Mängelrechte bedeutsam sein. Entscheidend ist der konkrete Vertragsgegenstand, nicht lediglich die Bezeichnung des Vertrags.
Die Standorteignung sollte vor Vertragsschluss geklärt werden. Dazu gehören Aufstellmaße, Sicherheitsabstände, Lüftung, Bodenbelastbarkeit und elektrische Versorgung. Hat der Anbieter die Prüfung eines bestimmten Standorts übernommen, kann dies für seine vertraglichen Pflichten wesentlich sein.
Widerruf beim Onlinekauf
Bei einem Fernabsatzvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB. Die reguläre Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Ihr Beginn richtet sich bei Waren insbesondere nach § 356 BGB und setzt grundsätzlich den gesetzlich bestimmten Warenempfang sowie eine ordnungsgemäße Belehrung voraus. Bei mehreren Waren oder Teilsendungen können besondere Regeln gelten.
Eine sperrige Lieferung ist nicht allein wegen ihrer Größe vom Widerruf ausgeschlossen. Ebenso wenig beseitigt die bloße Montage automatisch das Widerrufsrecht. Für einen möglichen Wertersatz nach § 357a BGB kommt es darauf an, ob ein Wertverlust auf einen Umgang zurückgeht, der zur Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Außerdem müssen die gesetzlichen Belehrungsvoraussetzungen erfüllt sein.
Die Ausnahme für bestimmte nach Kundenspezifikation hergestellte oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnittene Waren gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB verlangt eine genaue Prüfung. Nicht jede Auswahl einer angebotenen Farbe oder Ausstattung rechtfertigt ohne Weiteres den Ausschluss des Widerrufsrechts.
Bei nicht normal per Post rücksendbarer Ware sind Informationen zu den Rücksendekosten besonders wichtig. Im Fernabsatz muss der Unternehmer die gesetzlich vorgeschriebenen Kosteninformationen erteilen. Eine Kostenbelastung des Verbrauchers lässt sich nicht allein mit einer nachträglich genannten Speditionspauschale begründen.
Der Widerruf ist gegenüber dem Unternehmer zu erklären. Die kommentarlos verweigerte Annahme oder bloße Rücksendung ersetzt eine eindeutige Widerrufserklärung nicht zuverlässig.
Gewährleistung und Garantie unterscheiden
Eine Garantie nach § 443 BGB ist eine zusätzlich übernommene Verpflichtung des jeweiligen Garantiegebers. Sie kann vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten stammen. Ihre Leistungen richten sich nach der Garantieerklärung und den rechtlich erheblichen Werbeaussagen.
Die Garantie ersetzt die gesetzlichen Mängelrechte gegen den Verkäufer nicht. Garantiebedingungen können zwar Wartungsvorgaben oder bestimmte Meldewege enthalten. Daraus folgt aber keine automatische Einschränkung der gesetzlichen Mängelhaftung.
Beim Verbrauchsgüterkauf sind nachteilige Abweichungen nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen zulässig. Eine Zurückweisung mit dem pauschalen Hinweis, der Käufer müsse ausschließlich den Hersteller kontaktieren, genügt deshalb nicht, wenn Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen.
Zu prüfen sind insbesondere die erfassten Bauteile, Ausschlüsse, Laufzeit, Transportkosten und der zuständige Ansprechpartner. Die rechtliche Bezeichnung „Garantie“ allein sagt noch nichts über den praktischen Umfang der zugesagten Leistung aus.
Rechtsprechungslinien und ihre Bedeutung
Gesundheitswerbung verlangt belastbare Grundlagen
Die Rechtsprechung beurteilt gesundheitsbezogene Werbeaussagen streng, weil unzutreffende Angaben gesundheitliche Entscheidungen beeinflussen können. Entscheidend ist nicht allein die Absicht des Werbenden, sondern das Verständnis der angesprochenen Personen.
Für Infrarotkabinen bedeutet dies: Eine Beschreibung allgemeinen Wohlbefindens ist von der Behauptung abzugrenzen, eine Erkrankung wirksam zu behandeln. Je konkreter das Wirkungsversprechen, desto genauer müssen Inhalt und Reichweite seiner wissenschaftlichen Grundlage untersucht werden.
Einzelne Erfahrungsberichte ersetzen keinen belastbaren Nachweis einer allgemein behaupteten therapeutischen Wirkung. Auch die Bezeichnung einer Aussage als „Kundenerfahrung“ schließt eine Verantwortung des Werbenden nicht aus, wenn er sie in seine Werbung einbindet. Welche Nachweise erforderlich sind, bleibt vom konkreten Aussagegehalt abhängig.
Widerrufsausnahmen werden nicht beliebig erweitert
Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 3. Juli 2019 – VIII ZR 194/16 – zum Widerruf beim Onlinekauf einer Matratze nach Entfernung der Schutzfolie. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die gesetzliche Hygieneausnahme nicht bereits deshalb eingreift, weil eine Ware bestimmungsgemäß mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommt.
Eine Matratze ist keine Infrarotkabine. Die Entscheidung lässt sich deshalb nicht unmittelbar als Urteil über Wärmekabinen behandeln. Sie zeigt jedoch, dass die Voraussetzungen einer Widerrufsausnahme konkret geprüft werden müssen und nicht durch pauschale Hygieneerwägungen ersetzt werden dürfen.
Ob eine bestimmte Kabine unter eine gesetzliche Ausnahme fällt, ist hiervon getrennt zu untersuchen. Ebenso eigenständig ist die Frage eines möglichen Wertersatzes wegen eines über die erforderliche Prüfung hinausgehenden Umgangs mit der Ware.
Keine pauschale Übertragung von Einzelfällen
Entscheidungen zu Heizgeräten, Saunen oder Medizinprodukten können Orientierung bieten. Ihre Ergebnisse lassen sich aber nicht ohne Prüfung übertragen. Unterschiede bei Strahlungsquellen, Anschlussbedingungen, Vertragsmodellen und Werbeaussagen können rechtlich entscheidend sein.
Für einen Rechtsstreit ist deshalb die Dokumentation der konkreten Produktbeschreibung und Nutzungssituation wesentlich. Ein nur äußerlich ähnliches Gerät kann anderen Vorschriften unterliegen oder unter abweichenden vertraglichen Voraussetzungen verkauft worden sein.
Auch aus dem Fehlen einer veröffentlichten Entscheidung zu einem bestimmten Kabinenmodell folgt weder dessen rechtliche Unbedenklichkeit noch eine Vermutung seiner Fehlerhaftigkeit.
Typische Fallkonstellationen
Die Kabine passt nicht an den vorgesehenen Platz
Hat der Käufer selbst falsch gemessen und entsprechen die gelieferten Abmessungen dem Vertrag, liegt allein wegen des ungeeigneten Aufstellorts regelmäßig kein Sachmangel vor. Ein bestehendes Widerrufsrecht kann gleichwohl unabhängig von einem Mangel ausgeübt werden.
Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn falsche Maße angegeben wurden oder der Anbieter die Eignung für einen bestimmten Raum verbindlich zugesagt hat. Auch unzureichende Informationen über notwendige Sicherheitsabstände können erheblich sein.
Dabei ist zu unterscheiden, ob lediglich ein unverbindlicher Aufstellwunsch mitgeteilt oder eine bestimmte Verwendung Vertragsbestandteil geworden ist. Eine umfassende Pflicht des Verkäufers zur Besichtigung der Wohnung besteht nicht automatisch.
Die Wärmewirkung bleibt hinter der Werbung zurück
Dass eine Anwendung subjektiv wenig entspannend wirkt, genügt regelmäßig nicht für Mängelansprüche. Anders kann es sein, wenn geschuldete Leistungsdaten nicht erreicht werden oder die Kabine für eine vertraglich vorausgesetzte Nutzung ungeeignet ist.
Bei behaupteten Gesundheitswirkungen ist zu prüfen, ob eine Beschaffenheitsvereinbarung, eine sonstige rechtlich erhebliche Produkteigenschaft, eine irreführende Werbung oder lediglich eine subjektive Wertung vorliegt. Diese Kategorien haben unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
Eine wettbewerbswidrige Werbeaussage führt nicht automatisch zur Rückabwicklung jedes Kaufvertrags. Umgekehrt kann ein Sachmangel vorliegen, ohne dass dem Verkäufer eine vorsätzliche Irreführung nachgewiesen werden muss.
Überhitzung oder elektrischer Defekt
Arbeitet die Abschaltung nicht zuverlässig, entstehen ungewöhnliche Gerüche oder zeigen sich andere Gefahrenanzeichen, sollte die Kabine bis zur sicheren Klärung nicht weiter betrieben werden. Weitere Erprobungen können Personen gefährden und Folgeschäden verursachen.
Der Verkäufer sollte informiert und der Zustand möglichst ohne zusätzliche Gefährdung dokumentiert werden. Eigenmächtige Reparaturen können die Beweislage verschlechtern und neue Risiken schaffen. Sie führen allerdings nicht pauschal zum Verlust sämtlicher gesetzlicher Rechte; entscheidend sind Ursache, Umfang und rechtliche Bedeutung des Eingriffs.
Bei konkretem Sicherheitsverdacht kommen eine Meldung an die zuständige Marktüberwachungsbehörde und die Prüfung amtlicher oder herstellerseitiger Rückrufinformationen in Betracht. Ein behördliches Verfahren ersetzt die individuelle Geltendmachung kaufrechtlicher Ansprüche nicht.
Aufstellung in der Mietwohnung
Ein frei aufgestelltes Gerät, das ohne bauliche Eingriffe sicher betrieben werden kann, ist anders zu beurteilen als ein dauerhafter Einbau. Ob eine Zustimmung des Vermieters erforderlich ist, hängt insbesondere von den Maßnahmen, dem Mietvertrag und den Auswirkungen auf die Mietsache ab.
Änderungen an der Elektroinstallation, Eingriffe in die Bausubstanz oder besondere Belastungen können eine Zustimmung erforderlich machen. Aus dem bloßen Erwerb einer Kabine folgt keine Befugnis, bauliche Veränderungen eigenmächtig vorzunehmen.
Mieter müssen auf die Wohnung und andere Bewohner Rücksicht nehmen. Bei Wohnungseigentum können zusätzlich das Wohnungseigentumsgesetz und die Gemeinschaftsordnung maßgeblich sein. Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum sind nicht allein deshalb zulässig, weil sie dem Gebrauch innerhalb einer einzelnen Wohnung dienen.
Nutzung im Studio oder in einer Praxis
Eine für Haushalte angebotene Kabine ist nicht automatisch für einen dauernden Kundenbetrieb geeignet. Gewerbliche Betreiber müssen den vorgesehenen Einsatz, die Herstellerangaben und die erforderliche Sicherheitsorganisation prüfen.
Je nach Betriebsform können Hygieneanforderungen, Arbeitsschutzrecht, Bauordnungsrecht und vertragliche Vorgaben des Versicherers hinzukommen. Die gewerbliche Nutzung eines Raums kann zudem eine baurechtlich relevante Nutzungsänderung darstellen; eine Genehmigungspflicht ist nach dem jeweiligen Landesrecht und den konkreten Umständen zu beurteilen.
Wer Krankheiten feststellen, heilen oder lindern will, muss außerdem die berufs- und heilkunderechtlichen Grenzen beachten. § 1 Heilpraktikergesetz enthält hierfür eine wesentliche Erlaubnisregelung. Nicht jede Wellnessanwendung ist Heilkunde; die Anschaffung eines Geräts vermittelt aber keine Befugnis zu erlaubnispflichtigen Behandlungen.
Rechtsfolgen und Haftungsrisiken
Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung
Bei einem Sachmangel stehen dem Käufer unter den jeweiligen Voraussetzungen die Rechte aus § 437 BGB zu. Ausgangspunkt ist regelmäßig die Nacherfüllung nach § 439 BGB, also die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Das Wahlrecht des Käufers wird insbesondere durch gesetzliche Verweigerungsrechte begrenzt.
Die erforderlichen Nacherfüllungsaufwendungen trägt grundsätzlich der Verkäufer. Bei einer schweren Kabine können Transport, Arbeitskosten und Zugang zum Aufstellort erheblich sein. Der Käufer muss die Sache nach § 439 Abs. 5 BGB zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung stellen. Daraus folgt jedoch keine ausnahmslose Pflicht, eine sperrige Kabine auf eigene Kosten zum Verkäufer zu transportieren.
Unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB können erforderliche Ausbau- und Einbauaufwendungen zu ersetzen sein. Nicht jeder Aufbau einer frei stehenden Kabine erfüllt automatisch sämtliche Voraussetzungen dieser Regelung.
Rücktritt und Minderung setzen die jeweils einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Für Verbrauchsgüterkäufe enthält § 475d BGB besondere Regelungen, unter anderem zur Entbehrlichkeit einer Fristsetzung. Ein Rücktritt ist bei einer unerheblichen Pflichtverletzung grundsätzlich ausgeschlossen; eine Minderung kann dennoch möglich sein.
Schadensersatz und deliktische Haftung
Verursacht ein Defekt weitere Schäden, kommen vertragliche Schadensersatzansprüche und Ansprüche nach § 823 BGB in Betracht. Die einzelnen Anspruchsgrundlagen unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich Pflichtverletzung, Verschulden, Beweislast und ersatzfähigen Schäden.
Ein Sachmangel begründet daher nicht automatisch einen Schadensersatzanspruch in beliebiger Höhe. Erforderlich sind ein ersatzfähiger Schaden und der rechtlich notwendige Zusammenhang mit dem haftungsbegründenden Verhalten.
Zu unterscheiden sind Schäden an der Kabine selbst und Folgeschäden an anderen Gegenständen oder an der Gesundheit. Auch eine fehlerhafte Installation kann eine eigenständige Haftungsgrundlage bilden. Wer dafür einzustehen hat, hängt von Vertragsbeziehungen und tatsächlicher Verantwortlichkeit ab.
Ein Mitverschulden nach § 254 BGB kann den Anspruch mindern, etwa bei zurechenbarer Missachtung klarer Sicherheitsanweisungen. Es entlastet Hersteller oder Verkäufer jedoch nicht automatisch vollständig.
Produkthaftung des Herstellers
Das Produkthaftungsgesetz begründet unter seinen Voraussetzungen eine verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte. Ein Produktfehler im Sinne dieses Gesetzes ist nicht mit jedem kaufrechtlichen Sachmangel gleichzusetzen. Maßgeblich ist nach § 3 ProdHaftG insbesondere die berechtigterweise zu erwartende Sicherheit.
Erfasst werden Personenschäden und bestimmte Sachschäden. Bei Sachschäden muss grundsätzlich eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt worden sein. Diese andere Sache muss ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt und vom Geschädigten hauptsächlich entsprechend verwendet worden sein.
Nach § 11 ProdHaftG hat der Geschädigte bei Sachschäden einen Betrag von 500 Euro selbst zu tragen. Diese Selbstbeteiligung betrifft die dort geregelte Produkthaftung und ist keine allgemeine Kürzung sämtlicher vertraglicher oder deliktischer Ansprüche.
Der Schaden am fehlerhaften Produkt selbst wird von dieser Sachschadenshaftung nicht erfasst. Dafür bleiben insbesondere die kaufrechtlichen Ansprüche gegen den Verkäufer bedeutsam. Bei Änderungen des Produkthaftungsrechts ist zusätzlich das jeweils anwendbare Übergangsrecht zu berücksichtigen.
Behördliche und wettbewerbsrechtliche Folgen
Unsichere Produkte können marktaufsichtliche Maßnahmen auslösen. Je nach Rechtsgrundlage und Sachlage kommen Vertriebsbeschränkungen, Rücknahmen oder Rückrufe in Betracht.
Ein Rückruf führt nicht automatisch zur Rückabwicklung jedes Vertrags. Allerdings enthält Artikel 37 der Verordnung (EU) 2023/988 für die von ihm erfassten Produktsicherheitsrückrufe eigenständige Abhilferegelungen. Danach sind grundsätzlich wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfen anzubieten. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen gehören hierzu Reparatur, Ersatz oder angemessene Erstattung. Reichweite und Auswahlmöglichkeiten sind im Einzelfall zu prüfen.
Irreführende Werbung kann Unterlassungsansprüche nach § 8 UWG und weitere Ansprüche auslösen. Anspruchsberechtigt sind die gesetzlich bestimmten Personen und Einrichtungen, nicht beliebige Marktbeobachter.
Verbraucher können unter den besonderen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 UWG eigene Schadensersatzansprüche haben. Dazu gehören insbesondere eine erfasste schuldhafte unlautere Handlung, eine dadurch veranlasste geschäftliche Entscheidung und ein daraus entstandener Schaden.
Verfahren, Beweisfragen und Fristen
Den Mangel nachvollziehbar anzeigen
Eine zweckmäßige Mängelanzeige bezeichnet den Vertrag, das Modell und den Lieferzeitpunkt, beschreibt die Beanstandung und verlangt Nacherfüllung. Fotos, Videos und gespeicherte Fehlermeldungen können die Darstellung unterstützen. Sicherheitsrisiken dürfen durch die Dokumentation nicht vergrößert werden.
Eine ausdrückliche Fristsetzung ist beim Verbrauchsgüterkauf nicht in jeder Konstellation Voraussetzung weiterer Rechte. Eine angemessene, eindeutig formulierte Frist kann die Abwicklung dennoch erleichtern. Ihre Angemessenheit hängt von der Ware, der Art des Defekts und den konkreten Umständen ab. Eine allgemeingültige Reparaturfrist für sämtliche Infrarotkabinen besteht nicht.
Der Verkäufer muss grundsätzlich Gelegenheit erhalten, die Beanstandung zu untersuchen und die geschuldete Nacherfüllung vorzunehmen. Der Käufer muss dafür keine gefährliche Nutzung fortsetzen. Transport, Demontage und Zugang zum Gerät sollten vorab geklärt und dokumentiert werden.
Verjährung und Beweislast
Kaufrechtliche Mängelansprüche verjähren bei beweglichen Sachen grundsätzlich in zwei Jahren ab Ablieferung, § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB. Die zweijährige Frist ist weder eine Haltbarkeitsgarantie noch ein Versprechen, dass jeder später auftretende Defekt vom Verkäufer zu verantworten ist.
Bei Bauwerksbezug, Arglist oder anderen gesetzlich geregelten Besonderheiten können abweichende Regeln gelten. Die bloße Aufstellung einer Kabine in einem Gebäude begründet noch keine längere bauwerksbezogene Verjährungsfrist. Für gebrauchte Waren können im Verbrauchsgüterkauf unter den besonderen Voraussetzungen des § 476 BGB Verkürzungen vereinbart werden.
§ 477 BGB enthält beim Verbrauchsgüterkauf eine Beweislastregel: Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den maßgeblichen Anforderungen abweichender Zustand, wird grundsätzlich vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Vermutung mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar ist. Für bestimmte digitale Elemente gelten ergänzende Regeln.
§ 475e Abs. 3 BGB bestimmt, dass bei einem innerhalb der Verjährungsfrist aufgetretenen Mangel die betroffenen Ansprüche nicht vor Ablauf von vier Monaten nach dessen erstmaligem Auftreten verjähren. Zusätzlich kann nach § 475e Abs. 4 BGB bei Übergabe der Ware zur Nacherfüllung oder Garantieabwicklung eine weitere Ablaufhemmung eingreifen. Diese Vorschriften begründen keinen allgemeinen Neubeginn sämtlicher Mängelfristen.
Widerruf und Verjährung nicht verwechseln
Die Widerrufsfrist betrifft die Möglichkeit, sich ohne Mangelbegründung vom Vertrag zu lösen. Verjährung betrifft dagegen die Durchsetzbarkeit eines bestehenden Anspruchs. Ein abgelaufenes Widerrufsrecht schließt Mängelansprüche deshalb nicht aus.
Bei fehlender ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung kann sich die Widerrufsmöglichkeit verlängern. Nach § 356 Abs. 3 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei den hier behandelten Warenkäufen grundsätzlich spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem gesetzlich maßgeblichen Ausgangszeitpunkt. Bei gewöhnlichen Warenlieferungen knüpft dieser an den nach § 356 Abs. 2 BGB bestimmten Warenempfang an. Die Frist darf daher nicht pauschal ab Vertragsschluss berechnet werden.
Eine Reklamation allein hemmt die Verjährung nicht automatisch. Verhandlungen können nach § 203 BGB eine Hemmung bewirken. Ob tatsächlich Verhandlungen vorliegen und wann sie enden, ist anhand des Verlaufs zu beurteilen.
Außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung
Vor einem Gerichtsverfahren kann eine strukturierte schriftliche Anspruchsbegründung zweckmäßig sein. Eine Verbraucherschlichtung kommt in Betracht, wenn eine zuständige Stelle vorhanden ist und die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit erfüllt sind. Eine allgemeine Teilnahmeverpflichtung jedes Händlers besteht nicht.
Bei technisch umstrittenen Defekten kann sachverständige Begutachtung erforderlich werden. Ein privat eingeholtes Gutachten und ein gerichtliches Sachverständigengutachten haben dabei unterschiedliche prozessuale Funktionen.
Unter den Voraussetzungen der §§ 485 ff. ZPO ermöglicht das selbständige Beweisverfahren eine gerichtliche Beweissicherung. Ob dieser Weg geeignet ist, hängt unter anderem von der Beweisfrage und dem bestehenden Sicherungs- oder Klärungsinteresse ab.
Ein Mahnverfahren dient der Durchsetzung bestimmter Geldforderungen. Es klärt keine streitigen technischen Fragen. Bei einem Widerspruch kann zur weiteren Durchsetzung ein streitiges Gerichtsverfahren erforderlich werden.
Praktische Handlungsschritte
Vor Bestellung und Aufstellung
Eine rechtlich belastbare Entscheidung setzt nachvollziehbare Produkt- und Vertragsinformationen voraus. Sinnvoll sind insbesondere folgende Schritte:
- Aufstellmaße, Sicherheitsabstände und Anschlussbedingungen anhand der Unterlagen prüfen.
- Hersteller, Verkäufer und gegebenenfalls Einführer identifizieren.
- Produktbeschreibung, Leistungsangaben und konkrete Gesundheitsversprechen sichern.
- Lieferung, Aufbau und elektrischen Anschluss vertraglich voneinander abgrenzen.
- Widerrufsbelehrung, Rücksendekosten und Garantiebedingungen lesen.
- Erforderliche Zustimmungen für bauliche oder elektrische Änderungen klären.
Angaben zur elektrischen Anschlussleistung sind nicht mit dem tatsächlichen Energieverbrauch jeder Anwendung gleichzusetzen. Dieser hängt unter anderem von Betriebsdauer und Regelung ab. Konkrete Verbrauchsversprechen müssen daher in ihrem jeweiligen Bezugsrahmen betrachtet werden.
Arbeiten an der festen Elektroinstallation sollten nicht eigenmächtig vorgenommen werden. Ob eine vorhandene Installation ausreicht und wer Änderungen durchführen darf, richtet sich nach den technischen und rechtlichen Anforderungen. Die Baugröße der Kabine erlaubt hierzu keine verlässliche Aussage.
Bei Lieferung und Nutzung
Sichtbare Transportschäden sollten dokumentiert und zeitnah gemeldet werden. Verbraucher trifft jedoch keine allgemeine kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB. Fehlende Sofortkontrolle führt deshalb nicht allein zum Verlust der gesetzlichen Mängelrechte.
Beim gewöhnlichen Verbrauchsgüterkauf trägt der Verkäufer grundsätzlich das Versandrisiko bis zur Übergabe an den Verbraucher. Für eine vom Verbraucher eigenständig und unabhängig vom Angebot des Unternehmers veranlasste Beförderung enthält § 475 Abs. 2 BGB eine Ausnahme.
Vor der Nutzung sind Anleitung und Warnhinweise zu beachten. Veränderungen an Strahlern, Steuerung oder Schutzvorrichtungen können neue Gefahren verursachen und die Zuordnung späterer Schäden erschweren.
Für die Entsorgung können die Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes gelten. Ob ein Händler zur Rücknahme oder Abholung verpflichtet ist, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Eine kostenlose Abholung ist nicht unterschiedslos bei jedem Anbieter geschuldet.
Offene Streitfragen und Entwicklungen
Die Grenze zwischen Wohlfühlversprechen und überprüfbarer Wirkung
Die Bewertung emotional formulierter Werbung bleibt kontextabhängig. Begriffe wie „Regeneration“, „Vitalität“ oder „mentale Balance“ können allgemeine Anpreisungen oder konkrete gesundheitsbezogene Aussagen darstellen.
Entscheidend ist der Gesamteindruck. Bilder, Erfahrungsberichte oder der Einsatz medizinischer Autorität können den Aussagegehalt konkretisieren. Ein wenig auffälliger einschränkender Hinweis beseitigt eine hervorgehobene irreführende Aussage nicht notwendigerweise.
Auch scheinbar unverbindliche Formulierungen können überprüfbare Erwartungen wecken. Umgekehrt ist nicht jede positive Beschreibung des subjektiven Erlebens bereits ein therapeutisches Versprechen. Eine abstrakte Wortliste ersetzt deshalb keine rechtliche Bewertung der vollständigen Werbung.
Vernetzte Kabinen und digitale Funktionen
Bei appgesteuerten Modellen können die Vorschriften über Waren mit digitalen Elementen eingreifen. Maßgeblich ist insbesondere die in § 327a Abs. 3 BGB beschriebene Verbindung zwischen Ware und digitalem Produkt. Eine nur zusätzlich angebotene Anwendung muss nicht dieselbe rechtliche Einordnung haben wie eine für die Warenfunktion notwendige Software.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf können Aktualisierungspflichten nach §§ 475b ff. BGB entstehen. Dazu können sicherheitsbezogene Aktualisierungen gehören. Dauer und Umfang richten sich nach den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen, nicht nach einer allgemeingültigen festen Frist für sämtliche Geräte.
Nicht jede elektronische Steuerung begründet automatisch alle Pflichten eines vernetzten Produkts. Zu prüfen sind Funktionsumfang, Vertragsinhalt und digitale Abhängigkeiten. Werden personenbezogene Nutzungsdaten verarbeitet, sind zusätzlich die einschlägigen datenschutzrechtlichen Anforderungen zu beachten.
Technische Normen und individuelle Sicherheit
Technische Normen können Sicherheitsanforderungen konkretisieren und für die Beurteilung eines Produktfehlers bedeutsam sein. Sie sind jedoch nicht ohne Weiteres mit gesetzlichen Vorschriften gleichzusetzen.
Bestimmte harmonisierte Normen können unter den jeweils geregelten Voraussetzungen eine Vermutungswirkung für die von ihnen abgedeckten Anforderungen entfalten. Diese Wirkung hängt unter anderem vom einschlägigen Rechtsakt und der maßgeblichen Veröffentlichung der Norm ab.
Die Einhaltung einer Norm beantwortet nicht zwingend jede Haftungsfrage. Umgekehrt macht nicht jede Normabweichung ein Produkt automatisch rechtswidrig, sofern das betreffende Regelungssystem andere Nachweise zulässt und die verbindlichen Anforderungen tatsächlich erfüllt sind. Maßgeblich bleibt das erforderliche Sicherheitsniveau unter den konkreten Verwendungsbedingungen.
Zusammenfassung
Eine Infrarotkabine für eine Person berührt verschiedene Rechtsgebiete. Elektrische Sicherheit, nachvollziehbare Produktinformationen und zutreffende Werbung sind für ihren rechtmäßigen Vertrieb wesentlich. Medizinische Zweckbestimmungen und konkrete therapeutische Aussagen können zusätzliche Anforderungen auslösen.
Für Käufer stehen die geschuldete Beschaffenheit, die Standorteignung sowie Mängelrechte und Widerruf im Mittelpunkt. Garantie, CE-Kennzeichnung und subjektiv empfundener Nutzen sind hiervon zu unterscheiden. Bei Schäden können neben kaufrechtlichen Ansprüchen auch vertragliche Schadensersatzansprüche, deliktische Haftung und Produkthaftung relevant werden.
Verjährungsfristen, Beweislastregeln und Widerrufsfristen verfolgen unterschiedliche Zwecke. Ihre Voraussetzungen dürfen nicht miteinander vermischt werden. Auch ein Produktrückruf ist gesondert zu betrachten: Neben kaufrechtlichen Ansprüchen können besondere gesetzliche Abhilferechte bestehen.
Eine sorgfältige Vertragsgestaltung und die Sicherung von Produktbeschreibung, Anleitung und Korrespondenz erleichtern die spätere Klärung. Bei gesundheitlichen oder technischen Gefahren hat die Vermeidung weiterer Schäden Vorrang. Die abschließende rechtliche Bewertung bleibt an das konkrete Modell, seine Vermarktung, den Vertrag und die tatsächlichen Einsatzbedingungen gebunden.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz – HWG)
- Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG)
- Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel – 1. ProdSV)
- Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
- Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz – ProdHaftG)
- Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. L 135 vom 23. Mai 2023, S. 1
- Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte, ABl. L 117 vom 5. Mai 2017, S. 1
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. Juli 2019 – VIII ZR 194/16, Widerrufsrecht beim Onlinekauf einer Matratze
Prüfvermerk der Redaktion: Normen, Fristen, Beträge und das angeführte Urteil auf belastbare Aussagen begrenzt. Widerruf, Vertragsart, Produktsicherheit, Rückrufrechte und Verjährung präzisiert; pauschale Gesundheits- und Haftungsaussagen eingeschränkt. Quellen auf amtliche Gesetzestexte und Gerichtsveröffentlichungen ausgerichtet.
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