Das Wichtigste in Kürze
Interviews ermöglichen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, rechtliche Entwicklungen einzuordnen, Verfahren zu erläutern und ihre fachliche Tätigkeit öffentlich sichtbar zu machen. Sie verbinden Wissensvermittlung mit Öffentlichkeitsarbeit.
Geprüft durch die Redaktion von Anwalt-Seiten.de
Veröffentlicht: 17.9.2026 · Zuletzt aktualisiert: 17.9.2026
Interviews ermöglichen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, rechtliche Entwicklungen einzuordnen, Verfahren zu erläutern und ihre fachliche Tätigkeit öffentlich sichtbar zu machen. Sie verbinden Wissensvermittlung mit Öffentlichkeitsarbeit. Gerade diese Doppelfunktion verlangt eine sorgfältige rechtliche Betrachtung: Ein redaktionelles Gespräch ist nicht automatisch eine Werbeanzeige, kann aber werbliche Wirkungen entfalten oder gezielt als Bestandteil einer Kommunikationsstrategie eingesetzt werden.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht, ob Anwälte Interviews geben dürfen. Zu klären ist vielmehr, unter welchen Voraussetzungen Inhalt, Anlass, Gestaltung und Weiterverbreitung zulässig sind. Maßgeblich sind insbesondere das anwaltliche Berufsrecht, das Wettbewerbsrecht, die Verschwiegenheitspflicht, der Datenschutz und die Persönlichkeitsrechte betroffener Personen. Bei Äußerungen zu laufenden Verfahren können zusätzliche strafrechtliche und verfahrensbezogene Grenzen hinzutreten.
Eine rechtlich abgesicherte Interviewstrategie muss diese Anforderungen bereits vor dem Gespräch berücksichtigen. Nachträgliche Korrekturen können die weitere Verbreitung begrenzen, beseitigen aber weder eine bereits erfolgte Offenbarung vertraulicher Informationen noch sämtliche Folgen einer rechtswidrigen Tatsachenbehauptung. Auch die Zustimmung eines Mandanten ersetzt nicht die Prüfung der Rechte anderer Beteiligter.
Begriffsklärung: Interviews zwischen Information und Öffentlichkeitsarbeit
Was eine Interviewstrategie ausmacht
Eine PR-Strategie bezeichnet die planmäßige Gestaltung öffentlicher Kommunikation. Bei einer Kanzlei kann sie darauf gerichtet sein, juristische Zusammenhänge verständlich zu erklären, bestimmte Tätigkeitsgebiete erkennbar zu machen oder zur öffentlichen Diskussion über rechtspolitische Fragen beizutragen. Interviews sind hierfür ein mögliches Format neben Fachbeiträgen, Pressemitteilungen und öffentlichen Vorträgen.
Strategisch wird ein Interview durch die Auswahl von Themen, Medien, Gesprächspartnern und Veröffentlichungswegen. Hinzu kommen organisatorische Entscheidungen: Wer spricht für die Kanzlei? Welche Aussagen werden vorbereitet? Welche Informationen bleiben ausgeschlossen? Wie wird mit verkürzten Überschriften, Nachfragen oder späteren Ausschnitten umgegangen?
Diese Planung ist als solche rechtlich grundsätzlich unbedenklich. Sie darf jedoch nicht dazu führen, dass eine kennzeichnungspflichtige Werbemaßnahme als vermeintlich unabhängiger redaktioneller Beitrag erscheint. Ebenso wenig darf die angestrebte öffentliche Sichtbarkeit Vorrang vor der beruflichen Unabhängigkeit oder dem Schutz vertraulicher Informationen erhalten.
Redaktionelles Interview, bezahlter Beitrag und eigene Veröffentlichung
Drei Konstellationen sind auseinanderzuhalten. Beim unabhängigen Medieninterview entscheidet die Redaktion grundsätzlich selbst über Anlass, Fragen und Veröffentlichung, soweit keine abweichenden wirksamen Vereinbarungen getroffen wurden. Beim bezahlten Interviewformat besteht eine wirtschaftliche Verbindung, die für die wettbewerbsrechtliche Einordnung und Kennzeichnung wesentlich ist. Ein Interview auf der Kanzleiwebsite ist schließlich eine eigene Veröffentlichung, deren Inhalt und Gestaltung die Kanzlei rechtlich prüfen muss.
Die Grenzen verlaufen nicht allein nach der äußeren Gestaltung. Auch ein Frage-Antwort-Text kann Werbung sein. Umgekehrt wird ein journalistisches Interview nicht allein deshalb zur kennzeichnungspflichtigen Anzeige, weil die befragte Person dadurch bekannter wird oder sich hiervon berufliche Vorteile erhofft.
Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände: Gegenleistungen, Einflussmöglichkeiten, Veröffentlichungszweck und Erkennbarkeit des kommerziellen Hintergrunds. Die spätere Nutzung eines zunächst redaktionellen Interviews in einer Kanzleikampagne ist eigenständig zu beurteilen. Insbesondere können für diese Zweitverwertung andere Nutzungsrechte, Einwilligungen und Kennzeichnungsanforderungen maßgeblich sein.
Rechtlicher Rahmen und einschlägige Normen
Berufsfreiheit, Meinungsfreiheit und anwaltliche Werbung
Anwaltliche Öffentlichkeitsarbeit steht unter dem Schutz der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Je nach Inhalt ist auch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG berührt. Die Pressefreiheit schützt die eigenständige Arbeit journalistischer Medien. Diese Gewährleistungen schließen gesetzliche Beschränkungen nicht aus, verlangen aber eine grundrechtsorientierte Auslegung und Anwendung.
Die zentrale berufsrechtliche Werbenorm ist § 43b BRAO. Danach ist Werbung erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Ergänzend enthält § 6 BORA berufsrechtliche Werberegeln. Bei Angaben zu Mandaten oder Mandanten ist insbesondere die dort vorgesehene ausdrückliche Einwilligung zu beachten. Diese ersetzt weder die datenschutzrechtliche Prüfung noch die Prüfung sonstiger Geheimhaltungsbindungen.
Sachlichkeit bedeutet nicht, dass Interviews sprachlich trocken oder ausschließlich abstrakt sein müssen. Verständliche Beispiele und eine erkennbare persönliche Position sind nicht schon deshalb unzulässig. Problematisch werden insbesondere irreführende Selbstdarstellungen, unangemessener Druck und die Ausnutzung konkreter Notlagen zur Mandatsgewinnung. Die Grenze zur unzulässigen Einzelfallwerbung ist unter Berücksichtigung der konkreten Ansprache und der geschützten Interessen zu bestimmen. Nicht jede Information an eine Person mit erkennbarem Beratungsbedarf ist schon aus diesem Grund verboten.
Unabhängig vom Werbecharakter kann außerdem § 43a Abs. 3 BRAO einschlägig sein. Die Vorschrift untersagt unsachliches Verhalten bei der Berufsausübung und nennt insbesondere die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten sowie bestimmte herabsetzende Äußerungen. Eine sachbezogene, auch deutliche Kritik ist davon zu unterscheiden.
Wettbewerbsrecht und erkennbare kommerzielle Zwecke
Soweit ein Interview oder seine Verbreitung eine geschäftliche Handlung darstellt, ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb anwendbar. § 5 UWG erfasst irreführende geschäftliche Handlungen. § 5a UWG betrifft unter anderem das Vorenthalten wesentlicher Informationen und die fehlende Kenntlichmachung eines kommerziellen Zwecks.
Für Kanzleien sind insbesondere unzutreffende Aussagen über Qualifikationen, Tätigkeitsumfang oder Erfolgsaussichten relevant. Werbliche Angaben über besondere Erfahrung müssen eine tragfähige tatsächliche Grundlage haben. Die Bezeichnung als Fachanwalt setzt die entsprechende Berechtigung voraus; § 43c BRAO bildet hierfür die gesetzliche Grundlage. Eine bloße Schwerpunktsetzung in der beruflichen Tätigkeit berechtigt nicht zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung.
Nach § 5a Abs. 4 UWG kann die fehlende Kenntlichmachung eines kommerziellen Zwecks unlauter sein, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei bezahlten redaktionell gestalteten Beiträgen ist außerdem Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zu beachten. Diese Regelung betrifft den vom Unternehmer finanzierten Einsatz redaktioneller Inhalte zur Verkaufsförderung, ohne dass der Zusammenhang für Verbraucher aus dem Inhalt oder der Darstellung eindeutig erkennbar wird.
Bezahlte Interviewformate dürfen deshalb nicht den unzutreffenden Eindruck einer unabhängigen redaktionellen Auswahl vermitteln. Zusätzlich können medienrechtliche Kennzeichnungsvorschriften einschlägig sein. Die eigene Verantwortung lässt sich nicht allein dadurch ausschließen, dass ein Verlag oder eine Agentur das Format gestaltet.
Verschwiegenheit und Schutz des Mandats
§ 43a Abs. 2 BRAO verpflichtet Rechtsanwälte zur Verschwiegenheit. Sie erfasst grundsätzlich alles, was ihnen in Ausübung ihres Berufs bekannt geworden ist. Die gesetzlichen Ausnahmen, insbesondere für offenkundige Tatsachen oder solche, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, sind auf die konkrete Information zu beziehen. Daneben stellt § 203 StGB die unbefugte Offenbarung bestimmter fremder Geheimnisse unter Strafe. Berufsrechtliche Verschwiegenheit und strafrechtlicher Geheimnisschutz sind nicht vollständig deckungsgleich.
Nicht nur Akteninhalte können geschützt sein. Bereits die Existenz eines Mandats, eine wirtschaftliche Schwierigkeit oder eine strategische Überlegung kann vertraulich sein. Auch die Bestätigung einer öffentlich verbreiteten Vermutung kann eine eigenständige Offenbarung darstellen. Aus einer Berichterstattung über einzelne Umstände folgt keine umfassende Freigabe sämtlicher anwaltlich erlangter Kenntnisse.
Eine wirksame Einwilligung beziehungsweise Entbindung von der Verschwiegenheit kann bestimmte Veröffentlichungen ermöglichen. Sie muss den Gegenstand der Offenbarung hinreichend bestimmt erfassen und von einer hierzu berechtigten Person stammen. Der eigene Mandant kann nicht ohne Weiteres über Geheimnisse Dritter verfügen. Ebenso wenig ersetzt eine pauschale Zustimmung zur Öffentlichkeitsarbeit die Prüfung konkreter Interviewaussagen.
Bei mehreren Beteiligten ist deshalb für jede Information zu klären, wessen geschützte Interessen betroffen sind. Eine Freigabe sollte außerdem zwischen dem gesprochenen Interview, bereitgestellten Unterlagen und späteren Werbeausschnitten unterscheiden.
Datenschutz, Bildnisse und Tonaufnahmen
Wer personenbezogene Daten im Rahmen der Kanzleikommunikation verarbeitet, muss grundsätzlich die Datenschutz-Grundverordnung beachten. Erforderlich ist insbesondere eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten gelten zusätzliche Anforderungen nach Art. 9 DSGVO; Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten unterliegen den besonderen Voraussetzungen des Art. 10 DSGVO. Eine einfache Interessenabwägung oder Zustimmung genügt daher nicht in jeder Konstellation.
Eine berufsrechtliche Entbindung von der Verschwiegenheit ist nicht automatisch eine datenschutzrechtlich wirksame Einwilligung. Wird die Datenverarbeitung auf eine Einwilligung gestützt, sind insbesondere deren Freiwilligkeit, Bestimmtheit, Informiertheit und die Anforderungen des Art. 7 DSGVO zu prüfen. Außerdem bleiben die allgemeinen Verarbeitungsgrundsätze, etwa Zweckbindung und Datenminimierung nach Art. 5 DSGVO, relevant.
Die Beauftragung einer Kommunikationsagentur beseitigt diese Anforderungen nicht. Abhängig von der tatsächlichen Aufgabenverteilung ist zu klären, ob eine Auftragsverarbeitung, eine eigene Verantwortlichkeit oder eine gemeinsame Verantwortlichkeit vorliegt. Die vertragliche Bezeichnung allein entscheidet darüber nicht.
Für die Verbreitung von Fotos und Videos sind außerdem das Recht am eigenen Bild und die §§ 22, 23 KUG relevant. Das Verhältnis dieser Vorschriften zum Datenschutzrecht hängt insbesondere von Verarbeitungssituation und Veröffentlichungszweck ab. Die Ausnahmen des § 23 KUG sind kein allgemeiner Freibrief für die werbliche Nutzung von Personenaufnahmen.
Die unbefugte Aufnahme eines nichtöffentlich gesprochenen Wortes kann § 201 StGB verletzen. Auch die unbefugte Verwendung oder Weitergabe einer solchen Aufnahme kann strafrechtlich erheblich sein. Aufnahme, Bearbeitung und spätere Veröffentlichung sollten deshalb getrennt und eindeutig geregelt werden.
Rechtsprechungslinien und ihre Bedeutung für Interviews
Keine pauschale Gleichsetzung von Aufmerksamkeit und Unsachlichkeit
Die verfassungsgerichtliche und fachgerichtliche Entwicklung des anwaltlichen Werberechts ist durch die stärkere Berücksichtigung der Berufsfreiheit geprägt. Einschränkungen benötigen einen tragfähigen Bezug zu geschützten Interessen, etwa zur Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, zur beruflichen Unabhängigkeit oder zum Schutz Rechtsuchender.
Daraus folgt kein Freibrief für jede aufmerksamkeitsstarke Darstellung. Wohl aber genügt es nicht, eine Werbeform allein wegen ihrer Abweichung von traditionellen Vorstellungen zurückhaltenden beruflichen Auftretens zu beanstanden. Für Interviews kommt es insbesondere auf Aussagegehalt und Gesamteindruck an. Eine anschauliche Darstellung kann sachlich sein; eine nüchtern formulierte Erfolgsgarantie kann dagegen irreführen.
Auch Hinweise auf juristische Handlungsmöglichkeiten sind von einer unzulässigen individuellen Bedrängung zu unterscheiden. Die rechtliche Bewertung kann sich verändern, wenn allgemeine Information in eine gezielte Ansprache unter Ausnutzung einer konkreten belastenden Situation übergeht. Maßgeblich bleiben die Umstände des Einzelfalls, nicht allein das verwendete Kommunikationsformat.
Tatsachenbehauptungen, Werturteile und Verdachtsäußerungen
Im Äußerungsrecht ist die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen zentral. Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich einer Überprüfung auf Wahrheit oder Unwahrheit zugänglich. Werturteile sind durch Stellungnahme und Bewertung geprägt. Gemischte Aussagen müssen im Zusammenhang ausgelegt werden; ihre einzelnen Bestandteile dürfen nicht ohne Rücksicht auf den Gesamtgehalt bewertet werden.
Die Formulierung, ein bestimmtes Verhalten sei „rechtswidrig“, kann eine rechtliche Bewertung enthalten. Werden dabei zugleich konkrete Geschehensabläufe behauptet, müssen diese tatsächlichen Grundlagen gesondert betrachtet werden. Der Zusatz „nach meiner Einschätzung“ verwandelt eine unwahre Tatsachenbehauptung nicht automatisch in eine geschützte Meinung.
Bei Verdachtsäußerungen sind insbesondere die Belastbarkeit der tatsächlichen Grundlage, die Darstellung des offenen Verfahrensstands und die Interessen der Betroffenen wichtig. Bei journalistischer Verdachtsberichterstattung können darüber hinaus etwa das öffentliche Informationsinteresse und die Gelegenheit zur Stellungnahme bedeutsam sein. Diese Anforderungen lassen sich jedoch nicht schematisch als Rechtfertigung für parteiliche Kanzleikommunikation übernehmen.
Auch wahre Tatsachen dürfen nicht ausnahmslos veröffentlicht werden. Insbesondere Angaben aus der Privat- oder Intimsphäre sowie Informationen über nicht öffentlich betroffene Dritte können trotz ihres Wahrheitsgehalts geschützt sein. Anwaltliche Verschwiegenheitspflichten bleiben zusätzlich bestehen.
Langfristige Auffindbarkeit und Persönlichkeitsrechte
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 6. November 2019, Az. 1 BvR 16/13, im Verfahren „Recht auf Vergessen I“ die Bedeutung zeitbezogener Abwägungen bei dauerhaft verfügbaren Onlineinhalten hervorgehoben. Die frühere Rechtmäßigkeit einer Veröffentlichung entscheidet nicht zwingend abschließend über jede spätere Form ihrer Bereitstellung und Auffindbarkeit.
Für Interviewarchive bedeutet dies: Zeitablauf, Suchmaschinenauffindbarkeit und fortwirkende Belastungen können eine erneute Prüfung erforderlich machen. Daraus folgt weder eine automatische Löschungspflicht nach einer festen Frist noch ein allgemeiner Anspruch, frühere rechtmäßige Berichterstattung vollständig zu beseitigen.
Maßgeblich bleibt die konkrete Abwägung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein Beitrag lediglich als historischer Archivinhalt vorgehalten oder durch neue Verlinkungen, Werbeanzeigen oder erneute Veröffentlichung wieder hervorgehoben wird. Die Entscheidung betrifft nicht jede spätere Kanzleiveröffentlichung unmittelbar; ihre Abwägungsgrundsätze können aber für den Umgang mit personenbezogenen Interviewarchiven Bedeutung haben.
Typische Fallkonstellationen
Allgemeines Experteninterview ohne Mandatsbezug
Eine Anwältin erläutert in einem Radiointerview die Voraussetzungen einer Kündigungsschutzklage. Wenn sie allgemeine Rechtsfragen zutreffend erklärt und keine vertraulichen Sachverhalte offenlegt, stehen Informationsvermittlung und fachliche Einordnung im Vordergrund. Berufsrechtliche und gegebenenfalls wettbewerbsrechtliche Anforderungen bleiben gleichwohl anwendbar.
Risiken entstehen durch unzulässige Verallgemeinerungen. Die Aussage „Eine Kündigung ist ohne vorherige Abmahnung immer unwirksam“ wäre in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Ob eine Abmahnung erforderlich ist, hängt insbesondere vom Kündigungsgrund und den weiteren Umständen ab. Auch pauschale Aussagen über Erfolgsaussichten sind problematisch.
Erkennbar bleiben müssen die Bedeutung des Einzelfalls, gesetzliche Ausnahmen und gegebenenfalls kurze Handlungsfristen. Werden Fristen genannt, sollten ihr Anwendungsbereich und die maßgeblichen Voraussetzungen nicht durch eine scheinbar einfache Formulierung verfälscht werden.
Ein allgemeines Interview begründet regelmäßig noch kein individuelles Mandatsverhältnis mit den Zuhörenden. Bei anschließenden persönlichen Kontakten ist gesondert zu prüfen, ob durch Erklärungen oder schlüssiges Verhalten ein Vertrag zustande kommt oder andere Pflichten entstehen. Allein ein allgemeiner Hinweis, das Interview ersetze keine Beratung, entscheidet darüber nicht.
Interview über ein laufendes Mandat
Berichtet ein Anwalt über ein laufendes Verfahren, überschneiden sich berufliche Kommunikation und Interessenvertretung. Eine Veröffentlichung kann im Interesse des Mandanten liegen, aber ebenso Vergleichsmöglichkeiten beeinträchtigen, vertrauliche Informationen preisgeben oder die Verfahrensstrategie erschweren.
Vorab sollte geklärt werden, welches konkrete Mandatsziel die öffentliche Äußerung verfolgt. Eine allgemeine Zustimmung des Mandanten genügt nicht als Ersatz für die Prüfung jeder Information. Zudem ist zu unterscheiden zwischen freigegebenen Tatsachen, anwaltlichen Bewertungen und Dokumenten, die Informationen über Dritte enthalten.
Die eigene Sicht darf als solche dargestellt werden. Ein noch ungeklärter Vorwurf sollte nicht als feststehende Tatsache erscheinen. Bei Strafverfahren kommt dem offenen Verfahrensstand besondere Bedeutung zu. Die Unschuldsvermutung ist insbesondere bei der persönlichkeitsrechtlichen Abwägung als wesentlicher Wertungsmaßstab zu berücksichtigen; private Kommunikation unterliegt dabei nicht in jeder Hinsicht denselben Bindungen wie staatliches Handeln.
Weder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens noch die Erhebung einer Anklage beweist die Schuld der betroffenen Person. Umgekehrt rechtfertigt die Vertretung eines Beschuldigten nicht ohne Weiteres öffentliche Angriffe auf Zeugen, Geschädigte oder andere Verfahrensbeteiligte.
Bezahltes Interview in einem Themenumfeld
Eine Kanzlei bezahlt für die Veröffentlichung eines Interviews in einem Sonderteil über Erbrecht. Das Format enthält Fragen, Antworten und ein Porträtfoto. Die journalistische Aufmachung beseitigt den kommerziellen Charakter nicht.
Die Kennzeichnung muss den rechtlich maßgeblichen Anforderungen entsprechen und den werblichen Hintergrund für das angesprochene Publikum erkennbar machen. Ob eine konkrete Gestaltung genügt, hängt unter anderem von Wortwahl, Platzierung, Layout und Nutzungssituation sowie den einschlägigen medienrechtlichen Vorgaben ab. Eine versteckte Erläuterung oder ein mehrdeutiger Hinweis kann unzureichend sein.
Zusätzlich ist zu prüfen, ob die Aussagen über die Kanzlei stimmen und verwendete Qualifikationen belegt werden können. Ranglisten, Auszeichnungen oder Empfehlungen dürfen nicht in einer Weise eingesetzt werden, die falsche Vorstellungen über Auswahlverfahren, Unabhängigkeit oder Aussagekraft erzeugt.
Eine Kennzeichnung als Werbung heilt keine irreführenden Inhalte. Ebenso wenig erlaubt die Finanzierung eines Beitrags die Veröffentlichung fremder Geheimnisse oder unzulässiger personenbezogener Angaben.
Wiederverwendung in sozialen Netzwerken
Ein ursprünglich ausgewogenes Interview kann durch einen kurzen Ausschnitt einen anderen Sinn erhalten. Die Aussage „Eine Klage kann unter bestimmten Voraussetzungen Aussicht auf Erfolg haben“ darf nicht durch Schnitt und Begleittext zu einer vermeintlichen Erfolgsgarantie verändert werden.
Die Kanzlei muss ihre eigene Weiterverbreitung grundsätzlich eigenständig prüfen. Dazu gehören Überschrift, Vorschaubild, Beschreibung und gegebenenfalls bezahlte Ausspielung. Eine journalistische Originalveröffentlichung ist kein pauschaler Rechtmäßigkeitsnachweis für eine veränderte Zweitverwertung.
Außerdem müssen Nutzungsrechte an Text, Bild, Ton und Video geklärt sein. Die Teilnahme am Interview überträgt der Kanzlei nicht automatisch sämtliche Rechte an der fertigen Produktion. Eine Verlinkung ist rechtlich anders zu beurteilen als das vollständige Hochladen einer fremden Aufnahme; auch sie ist jedoch nicht unter allen Umständen unbedenklich.
Ob eine gesetzliche Nutzungserlaubnis, etwa das Zitatrecht nach § 51 UrhG, eingreift, hängt von deren Voraussetzungen ab. Die bloße Quellenangabe genügt nicht, um beliebige Ausschnitte zu Werbezwecken zu verwenden.
Rechtsfolgen und Risiken
Berufsrechtliche und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen
Verstöße gegen Berufspflichten können berufsrechtliche Maßnahmen auslösen. Je nach Voraussetzungen kommen insbesondere eine Rüge nach § 74 BRAO oder ein anwaltsgerichtliches Verfahren in Betracht. Die Rüge setzt insbesondere voraus, dass die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Die Reaktion ist deshalb nicht frei austauschbar, sondern an gesetzliche Voraussetzungen gebunden.
Bei unlauteren geschäftlichen Handlungen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 8 UWG entstehen. Nicht jede beliebige Person ist hierfür anspruchsberechtigt. § 8 Abs. 3 UWG bestimmt den Kreis der Berechtigten und enthält nähere Anforderungen.
Eine Abmahnung kann auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gerichtet sein. Kostenersatz und weitere Ansprüche hängen von zusätzlichen Voraussetzungen ab. Aus einem Berufsrechtsverstoß folgt nicht automatisch ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch. Soweit § 3a UWG herangezogen wird, sind insbesondere der Marktverhaltensregelungscharakter der verletzten Norm und die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift zu prüfen.
Persönlichkeitsrecht, Strafrecht und Schadensersatz
Unzulässige Äußerungen können Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche auslösen, insbesondere auf Grundlage von § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB analog. Welche Abhilfemaßnahme verlangt werden kann, hängt von der Art der Verletzung und den Voraussetzungen des jeweiligen Anspruchs ab.
Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen kann eine Geldentschädigung in Betracht kommen. Sie ist keine automatische Folge jeder fehlerhaften Veröffentlichung. Von Bedeutung ist unter anderem, ob die Beeinträchtigung auf andere Weise angemessen ausgeglichen werden kann. Ein nachweisbarer Vermögensschaden ist von diesem Entschädigungsanspruch zu unterscheiden.
Strafrechtlich sind insbesondere § 203 StGB sowie bei ehrverletzenden Aussagen §§ 185 bis 187 StGB relevant. Nicht jede scharfe Kritik erfüllt diese Tatbestände; Inhalt, Kontext, Wahrheitsgehalt und mögliche Rechtfertigungsgründe müssen geprüft werden.
§ 353d Nr. 3 StGB kann die öffentliche Mitteilung der Anklageschrift oder anderer amtlicher Dokumente eines Strafverfahrens, Bußgeldverfahrens oder Disziplinarverfahrens im Wortlaut, ganz oder in wesentlichen Teilen, erfassen. Das gesetzliche Verbot gilt, bevor die Dokumente in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist. Nicht jede öffentliche Erörterung oder sinngemäße Zusammenfassung eines Verfahrens fällt darunter; andere rechtliche Grenzen bleiben jedoch bestehen.
Datenschutzverstöße können behördliche Maßnahmen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO nach sich ziehen. Ein bloßer Verstoß allein genügt für diesen Schadensersatzanspruch nicht. Erforderlich sind insbesondere ein materieller oder immaterieller Schaden und ein Ursachenzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden. Für immaterielle Schäden darf nicht zusätzlich eine allgemeine Erheblichkeitsschwelle verlangt werden.
Schäden innerhalb des Mandats
Neben Ansprüchen Außenstehender können Ansprüche des eigenen Mandanten entstehen. Verletzt eine öffentliche Äußerung vertragliche Pflichten und verursacht sie zurechenbar einen Schaden, ist insbesondere § 280 Abs. 1 BGB zu prüfen. Dabei kommt es auch auf das Vertretenmüssen an; die Vorschrift enthält hierzu eine gesetzliche Beweislastregel.
Eine Einwilligung in ein Interview schließt solche Ansprüche nicht umfassend aus. Entscheidend ist unter anderem, was freigegeben wurde, welche Risiken erläutert wurden und ob die tatsächliche Veröffentlichung innerhalb dieses Rahmens blieb.
Nicht jede ungünstige Reaktion auf ein Interview begründet einen ersatzfähigen Schaden oder eine anwaltliche Pflichtverletzung. Pflichtwidrigkeit, Schaden und Kausalität sind jeweils eigenständig zu untersuchen.
Verfahren und Fristen bei Konflikten
Sofortmaßnahmen und rechtliche Einordnung
Wird eine problematische Veröffentlichung bekannt, sollte zunächst der tatsächliche Inhalt gesichert werden. Dazu gehören möglichst vollständige Bildschirmaufnahmen, der feststellbare Veröffentlichungszeitpunkt, die Internetadresse, Begleittexte und rechtmäßig zugängliche Fassungen der Aufnahme. Einzelne Zitate ohne Zusammenhang reichen für eine belastbare Bewertung häufig nicht aus.
Anschließend sind Verantwortliche, Verbreitungswege und Anspruchsgrundlagen zu bestimmen. Eine eigene Veröffentlichung lässt sich regelmäßig unmittelbar bearbeiten. Bei fremden Medien können Berichtigung, Unterlassung oder andere Maßnahmen in Betracht kommen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Ein Gegendarstellungsanspruch ist von einer Berichtigung zu unterscheiden und folgt besonderen medienrechtlichen Regeln.
Unkoordinierte öffentliche Reaktionen können die beanstandete Aussage weiterverbreiten. Deshalb sollte einer ausführlichen Stellungnahme grundsätzlich eine rechtliche Prüfung vorausgehen. Bei fortdauernden Offenbarungen vertraulicher Informationen kann zugleich ein unverzügliches Vorgehen zur Begrenzung weiterer Schäden erforderlich sein.
Eine Löschung beseitigt nicht zwangsläufig sämtliche Ansprüche. Insbesondere entfällt eine für Unterlassungsansprüche relevante Wiederholungsgefahr nicht in jedem Fall schon durch die Entfernung des Beitrags.
Abmahnung und einstweiliger Rechtsschutz
Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sind insbesondere die Anforderungen des § 13 UWG zu beachten. Unterlassungserklärungen sollten nicht ungeprüft abgegeben werden. Sie können eine langfristige vertragliche Bindung und Vertragsstrafenrisiken begründen, deren Umfang über die ursprüngliche Veröffentlichung hinausreicht.
Einstweiliger Rechtsschutz richtet sich grundsätzlich nach §§ 935, 940 ZPO; für das Verfahren gilt ergänzend § 936 ZPO. Im Wettbewerbsrecht enthält § 12 Abs. 1 UWG eine Sonderregelung zur Sicherung gesetzlicher Unterlassungsansprüche. Diese erleichtert den vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich des Verfügungsgrundes, ersetzt aber nicht die Prüfung des geltend gemachten Anspruchs.
Bei persönlichkeitsrechtlichen Streitigkeiten sind Anspruch und besondere Eilbedürftigkeit nach den jeweils geltenden Maßstäben darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Für die Dringlichkeit gibt es keine für sämtliche Interviewkonflikte einheitliche gesetzliche Antragsfrist. Längeres Zuwarten kann jedoch nach der einschlägigen gerichtlichen Praxis nachteilig sein.
Für die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung ist grundsätzlich die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 936 ZPO zu beachten. Die Frist knüpft nach § 929 Abs. 2 ZPO an die Verkündung beziehungsweise die Zustellung an die antragstellende Partei an. Welcher Beginn und welche Vollziehungsmaßnahmen im konkreten Verfahren maßgeblich sind, bedarf gesonderter Prüfung.
Verjährung, Gegendarstellung und Datenschutzanfragen
Ansprüche nach § 8 UWG unterliegen grundsätzlich der sechsmonatigen Verjährung nach § 11 UWG. Ihr Beginn richtet sich nach den dort geregelten Voraussetzungen, insbesondere der Anspruchsentstehung und der erforderlichen Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässigen Unkenntnis. Bei fortdauernden Veröffentlichungen und erneuten Verbreitungshandlungen ist die zeitliche Einordnung gesondert zu prüfen.
Andere Ansprüche können anderen Verjährungsregeln unterfallen. Die regelmäßige Verjährung beträgt nach § 195 BGB drei Jahre; § 199 BGB regelt insbesondere ihren Beginn. Daraus lässt sich keine für sämtliche Ansprüche aus einem Interview einheitliche Frist ableiten. Verjährung und die für vorläufigen Rechtsschutz erforderliche Dringlichkeit sind zudem unterschiedliche Fragen.
Gegendarstellungsansprüche richten sich nach den einschlägigen landesrechtlichen Pressegesetzen beziehungsweise medienrechtlichen Vorschriften. Voraussetzungen, Form, Inhalt und Fristen sind anhand des konkreten Mediums zu prüfen. Eine bundesweit einheitliche Gegendarstellungsfrist darf nicht unterstellt werden.
Bei Betroffenenanträgen nach Art. 15 bis 22 DSGVO muss der Verantwortliche nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO grundsätzlich unverzüglich, jedenfalls innerhalb eines Monats nach Eingang, über die ergriffenen Maßnahmen informieren. Unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl der Anträge kann diese Frist erforderlichenfalls um weitere zwei Monate verlängert werden. Über die Verlängerung und ihre Gründe ist innerhalb eines Monats nach Eingang zu informieren. Wird der Verantwortliche nicht tätig, gelten die Informationspflichten des Art. 12 Abs. 4 DSGVO.
Diese Vorgaben ersetzen keine möglicherweise gebotene schnellere Reaktion auf eine fortdauernde Rechtsverletzung. Sie gelten zudem nicht unterschiedslos für jede beliebige datenschutzbezogene Anfrage.
Praktische Handlungsschritte für eine rechtssichere Interviewstrategie
Zuständigkeiten und Themen vorab festlegen
Eine Kanzlei sollte festlegen, wer Medienanfragen entgegennimmt, wer fachlich antwortet und wer rechtliche Grenzfälle prüft. Die sprechende Person benötigt nicht nur Sachkenntnis, sondern auch einen klaren Überblick über Informationen, die nicht veröffentlicht werden dürfen.
Für die Vorbereitung ist eine Themenordnung hilfreich:
- allgemeine Rechtsfragen ohne Bezug zu identifizierbaren Personen;
- anonymisierte Fallbeispiele mit geprüfter Wiedererkennungsgefahr;
- konkrete Mandatsinformationen mit gesondertem Prüfungsbedarf;
- Informationen, deren Veröffentlichung ausgeschlossen bleibt.
Anonymisierung darf nicht auf das Entfernen von Namen reduziert werden. Ort, Branche, Verfahrenszeitpunkt und ungewöhnliche Einzelheiten können gemeinsam eine Identifizierung ermöglichen. Maßgeblich ist nicht nur, ob ein beliebiges Mitglied der Öffentlichkeit den Fall erkennt. Auch das Wissen eines begrenzten betroffenen Umfelds kann relevant sein.
Pseudonymisierte Daten bleiben grundsätzlich personenbezogene Daten. Ob tatsächlich eine Anonymisierung erreicht ist, hängt von den verfügbaren Identifizierungsmöglichkeiten ab. Für die Verschwiegenheitsprüfung ist zusätzlich zu untersuchen, ob weiterhin geschützte Informationen einer Person oder einem Mandat zugeordnet werden können.
Format, Freigabe und Nutzungsrechte klären
Vor dem Gespräch sollten Medium, Veröffentlichungsform, Aufnahmeart und vorgesehene Weiterverwendung geklärt werden. Bei bezahlten Formaten gehören Kennzeichnung und tatsächliche Einflussmöglichkeiten ausdrücklich in die Vereinbarung. Bei unabhängiger Berichterstattung ist die redaktionelle Autonomie zu respektieren.
Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Autorisierung jedes Interviews besteht nicht. Wird eine Freigabe vereinbart, sollte deutlich sein, ob sie nur wörtliche Zitate, den gesamten Text oder auch Überschrift und Begleitmaterial umfasst. Ebenso wichtig sind Abläufe für Rückfragen und sachliche Korrekturen.
Das Fehlen eines Autorisierungsvorbehalts erlaubt allerdings keine beliebige Sinnentstellung oder Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Umgekehrt vermittelt die Teilnahme an einem Gespräch kein allgemeines Recht, eine zulässige, aber unerwünschte Berichterstattung nachträglich zu verhindern.
Die Nutzung für Werbung, Kurzvideos oder spätere Kampagnen sollte gesondert berücksichtigt werden. Das gilt für Rechte der Produzenten ebenso wie für Einwilligungen abgebildeter oder erwähnter Personen. Weit gefasste Vertragsklauseln ersetzen keine Prüfung zwingender rechtlicher Grenzen.
Kommunikationsagenturen kontrolliert einbinden
Externe Dienstleister dürfen nicht allein aus organisatorischer Bequemlichkeit vollständigen Zugang zu Mandatsakten erhalten. Maßgeblich sind insbesondere Erforderlichkeit, Zweckbindung und geeignete Schutzmaßnahmen. § 43e BRAO enthält besondere Anforderungen an die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, soweit dabei Zugang zu verschwiegenheitsgeschützten Tatsachen eröffnet wird.
Die Vorschrift ist keine allgemeine Erlaubnis, Mandatsinformationen für Öffentlichkeitsarbeit weiterzugeben. Zu prüfen sind insbesondere die Erforderlichkeit des Zugangs, die sorgfältige Auswahl und die vorgeschriebene vertragliche Verpflichtung des Dienstleisters. Bei Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen, ist zudem die besondere Einwilligungsanforderung des § 43e BRAO zu beachten.
Eine Vertraulichkeitsvereinbarung allein legitimiert nicht jede Weitergabe. Zusätzlich sind die datenschutzrechtliche Rollenverteilung und die Anforderungen des § 203 StGB zu berücksichtigen. Bei ausländischen Dienstleistern können die besonderen Anforderungen des § 43e BRAO und bei Drittlandübermittlungen die Vorschriften des Kapitels V der DSGVO hinzutreten.
Auch Freigaberechte sollten praktisch abgesichert sein. Ein Vertrag bietet keinen hinreichenden organisatorischen Schutz, wenn Beiträge ohne vereinbarte Kontrolle veröffentlicht werden oder Zuständigkeiten zwischen Kanzlei und Agentur ungeklärt bleiben.
Veröffentlichung und Nachkontrolle dokumentieren
Nach Veröffentlichung sollten Inhalt, Kennzeichnung und Kontext geprüft werden. Zu beachten sind insbesondere missverständliche Überschriften, abgeschnittene Einschränkungen und fehlerhafte Angaben zur Qualifikation. Abweichungen von verbindlichen Vereinbarungen sollten dokumentiert und gezielt beanstandet werden.
Für eigene digitale Angebote sind außerdem gesetzliche Informationspflichten zu beachten, insbesondere § 5 DDG. Bei anwaltlichen Angeboten betrifft dies auch berufsbezogene Angaben nach Maßgabe dieser Vorschrift.
§ 18 MStV enthält weitere Informationsanforderungen. Die Pflicht zur Benennung eines Verantwortlichen nach § 18 Abs. 2 MStV knüpft an journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote an. Davon zu unterscheiden sind die allgemeinen Angaben nach § 18 Abs. 1 MStV. Eine Website wird nicht allein durch jede einzelne Sachinformation zu einem journalistisch-redaktionellen Angebot; die Gesamtgestaltung ist zu prüfen.
Sinnvoll ist schließlich eine dokumentierte Archivprüfung. Ändert sich die Rechtslage oder wird ein dargestelltes Verfahren anders abgeschlossen, können Aktualisierungshinweise rechtlich erforderlich oder jedenfalls sachlich geboten sein. Eine allgemeine Pflicht, sämtliche historischen Beiträge laufend umzuschreiben, besteht ebenso wenig wie eine einheitliche gesetzliche Prüfungsfrist.
Offene Streitfragen und neue Entwicklungen
Journalistische Zwecke bei Kanzleiveröffentlichungen
Nicht durch ein einfaches Etikett lösbar ist die Frage, wann eigene Kanzleiveröffentlichungen journalistischen Zwecken dienen. Art. 85 DSGVO verlangt einen Ausgleich zwischen Datenschutz und Kommunikationsfreiheiten. Die konkrete Ausgestaltung ergibt sich aus den jeweils einschlägigen weiteren Rechtsvorschriften.
Ein informativer Stil begründet deshalb nicht automatisch sämtliche datenschutzrechtlichen Privilegierungen journalistischer Arbeit. Umgekehrt schließt ein wirtschaftlicher Hintergrund journalistische Zwecke nicht in jeder Konstellation aus. Inhalt, Tätigkeit und maßgebliches Umsetzungsrecht müssen zusammen betrachtet werden.
Selbst wenn datenschutzrechtliche Sonderregeln für journalistische Zwecke anwendbar sind, folgt daraus keine allgemeine Befreiung von anwaltlichen Berufspflichten. Verschwiegenheit, Unabhängigkeit und die Rechte anderer Personen bleiben eigenständig zu prüfen.
Vergleichbare Abgrenzungsfragen betreffen das Verhältnis von Datenschutzrecht und Bildnisschutz. Für Kanzleiveröffentlichungen ist daher eine pauschale Berufung auf vermeintliche Medienprivilegien nicht tragfähig. Erforderlich ist eine Prüfung der konkreten Veröffentlichung, ihrer Zwecke und der betroffenen Interessen.
Automatisierte Bearbeitung und künstliche Intelligenz
Automatische Transkriptionen und sprachliche Bearbeitungen können den Sinn einer Aussage verändern. Besonders kritisch sind ausgelassene Verneinungen, vertauschte Personen und entfernte Einschränkungen. Wer solche Ergebnisse als eigene Veröffentlichung übernimmt, muss sie vor der Nutzung angemessen kontrollieren. Der Einsatz eines technischen Systems beseitigt die Verantwortung für den veröffentlichten Inhalt nicht.
Werden Interviews oder Mandatsinformationen in externe KI-Dienste eingegeben, stellen sich erneut Fragen der Verschwiegenheit, der datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage und der Dienstleistereinbindung. Die technische Bezeichnung als Bearbeitungswerkzeug ändert nichts daran, dass Informationen an externe Stellen gelangen können.
Zu prüfen sind unter anderem Zugriffsrechte, Speicherbedingungen, mögliche Weiterverwendungen und Übermittlungswege. Eine Zusicherung, Eingaben nicht zum Training zu verwenden, beantwortet für sich genommen noch nicht sämtliche berufs- und datenschutzrechtlichen Fragen.
Synthetische Stimmen, künstlich erzeugte Bilder und nachträglich ergänzte Aussagen eröffnen zusätzliche persönlichkeitsrechtliche Risiken. Eine Zustimmung zur ursprünglichen Aufnahme deckt solche Verwendungen nicht selbstverständlich ab. Insbesondere darf einer Person nicht ohne tragfähige rechtliche Grundlage eine tatsächlich nicht abgegebene Aussage zugeschrieben werden. Welche zusätzlichen Transparenzpflichten eingreifen, hängt vom konkreten Einsatz und den zeitlich anwendbaren Vorschriften ab.
Zusammenfassung
Interviews sind ein grundsätzlich zulässiges Instrument anwaltlicher Öffentlichkeitsarbeit. Ihre rechtliche Bewertung richtet sich jedoch nicht allein nach dem Gesprächsinhalt. Maßgeblich sind ebenso Finanzierung, Veröffentlichungsumfeld, Mandatsbezug, Aufnahmeform und spätere Weiterverwendung.
Den rechtlichen Kern bilden § 43b BRAO, die anwaltliche Verschwiegenheit, das Wettbewerbsrecht sowie Datenschutz und Persönlichkeitsrecht. Hinzu kommen je nach Gestaltung weitere berufsrechtliche, medienrechtliche und urheberrechtliche Anforderungen. Bei laufenden Verfahren entstehen besondere Risiken durch Verdachtsäußerungen und die Veröffentlichung geschützter Informationen oder amtlicher Dokumente.
Eine tragfähige Strategie trennt allgemeine Rechtsinformation von konkreter Mandatskommunikation, macht kennzeichnungspflichtige kommerzielle Hintergründe erkennbar und beschränkt Datenweitergaben auf das rechtlich Zulässige. Die Zustimmung eines Mandanten, eine Werbekennzeichnung oder eine Vertraulichkeitsvereinbarung lösen jeweils nur einen Teil der rechtlichen Fragen.
Klare Zuständigkeiten, präzise Vereinbarungen und dokumentierte Nachkontrollen sind deshalb wesentlich. Kommt es zum Konflikt, müssen Anspruchsgrundlagen, Eilbedürftigkeit, Vollziehung und Verjährung getrennt geprüft werden. Öffentliche Sichtbarkeit entbindet weder von beruflicher Vertraulichkeit noch von der Verantwortung für richtige und angemessen eingeordnete Aussagen.
Quellen
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Bundesrechtsanwaltskammer: Berufsordnung für Rechtsanwälte
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
- Strafgesetzbuch
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Zivilprozessordnung
- Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
- Digitale-Dienste-Gesetz
- Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: Datenschutz-Grundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz, BfDI-Info 1
- Medienstaatsvertrag, insbesondere § 18
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13, Recht auf Vergessen I
Prüfvermerk der Redaktion: Normverweise, Entscheidung und Fristen geprüft; Werbekennzeichnung, Verschwiegenheit, Dienstleistereinbindung, Datenschutz und Dokumentenveröffentlichung präzisiert. Pauschale Rechtsfolgen eingeschränkt, Einzelfallabhängigkeit verdeutlicht und Quellen auf amtliche beziehungsweise institutionelle Nachweise ausgerichtet.
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