Das Wichtigste in Kürze
Eine „Über uns“-Seite erläutert, wer hinter einem Internetangebot steht, welche Ziele es verfolgt und nach welchen Grundsätzen es arbeitet.
Geprüft durch die Redaktion von Anwalt-Seiten.de
Veröffentlicht: 18.9.2026 · Zuletzt aktualisiert: 18.9.2026
Eine „Über uns“-Seite erläutert, wer hinter einem Internetangebot steht, welche Ziele es verfolgt und nach welchen Grundsätzen es arbeitet. Für ein Anwaltsverzeichnis ist sie besonders bedeutsam: Nutzerinnen und Nutzer suchen dort Orientierung in rechtlichen Angelegenheiten und müssen einschätzen können, ob sie redaktionelle Informationen, Werbung, eine Vermittlungsleistung oder individuelle Rechtsberatung erhalten. Aussagen über Unabhängigkeit, Qualifikation und Auswahlverfahren beeinflussen diese Einschätzung.
Das deutsche Recht kennt keine allgemeine Pflicht, eine Internetseite mit der Überschrift „Über uns“ einzurichten. Gleichwohl ist ihr Inhalt rechtlich nicht beliebig. Maßgeblich können insbesondere das Digitale-Dienste-Gesetz, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das anwaltliche Berufsrecht, das Datenschutzrecht sowie das Urheber- und Persönlichkeitsrecht sein. Je nach Geschäftsmodell treten medienrechtliche Informationspflichten, europäische Vorschriften für Vermittlungsdienste und verbraucherschützende Vertragsvorschriften hinzu.
Der folgende Beitrag untersucht die „Über uns“-Seite als rechtlich relevante Unternehmens- und Organisationsdarstellung. Im Mittelpunkt stehen Anwaltsverzeichnisse und vergleichbare Informationsportale. Dabei ist zwischen gesetzlich vorgeschriebenen Angaben, freiwilligen Selbstauskünften und vertraglich erheblichen Leistungsbeschreibungen zu unterscheiden. Welche Pflichten tatsächlich bestehen, lässt sich nur anhand der konkreten Organisation und Funktionsweise des Angebots bestimmen.
Begriffsklärung und rechtliche Funktionen
Selbstdarstellung ohne eigenständigen gesetzlichen Status
„Über uns“ ist eine gebräuchliche Bezeichnung für Informationen über Betreiber, Redaktion, Beschäftigte, Arbeitsweise und Finanzierung eines Angebots. Der Begriff bezeichnet jedoch keine eigenständige Rechtskategorie. Welche rechtlichen Anforderungen gelten, richtet sich nach dem konkreten Inhalt und seiner Funktion.
Eine knappe Darstellung der Unternehmensgeschichte kann überwiegend informativ sein. Die Aussage, ein Verzeichnis erfasse ausschließlich besonders geprüfte Fachleute, enthält dagegen einen überprüfbaren Tatsachenkern. Die Zusicherung, sämtliche Bewertungen seien authentisch, betrifft die Verlässlichkeit des Angebots. Werden bestimmte Leistungen zugesagt, können entsprechende Erklärungen außerdem für die Auslegung späterer Verträge Bedeutung gewinnen.
Entscheidend ist deshalb nicht die Seitenüberschrift, sondern der Aussagegehalt aus Sicht der angesprochenen Personen. Einzelne Formulierungen dürfen dabei nicht isoliert betrachtet werden. Bilder, Siegel, Verlinkungen und die räumliche Zuordnung von Angaben können den Gesamteindruck mitbestimmen.
Abgrenzung zu Impressum und Datenschutzerklärung
Das Impressum dient vor allem der Identifizierbarkeit des Diensteanbieters. Die Datenschutzerklärung informiert über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Eine „Über uns“-Seite verfolgt demgegenüber regelmäßig einen erläuternden und vertrauensbildenden Zweck.
Diese Funktionen können sich überschneiden. Eine Selbstdarstellung ersetzt jedoch nicht schon aufgrund ihrer Bezeichnung die Anbieterkennzeichnung oder die erforderlichen Datenschutzinformationen. Umgekehrt erläutert ein vollständiges Impressum nicht notwendig, wie ein Verzeichnis finanziert wird oder nach welchen Kriterien Einträge erscheinen.
Eine gemeinsame Darstellung ist nicht generell ausgeschlossen. Sie muss aber sämtliche jeweils geltenden Anforderungen an Inhalt, Erreichbarkeit, Verständlichkeit und Bereitstellungszeitpunkt erfüllen. Datenschutzinformationen müssen insbesondere der betroffenen Person in der rechtlich erforderlichen Weise zugänglich gemacht werden; ihre bloße Existenz auf irgendeiner Unterseite genügt nicht in jeder Konstellation.
Praktisch erleichtern klar bezeichnete und miteinander verknüpfte Informationsbereiche die Orientierung. Diese Gestaltungsempfehlung ist von der rechtlichen Frage zu unterscheiden, ob eine bestimmte Zusammenfassung im Einzelfall ausreicht.
Besonderheiten eines Anwaltsverzeichnisses
Ein Anwaltsverzeichnis kann Informationsangebot und wirtschaftliche Vermittlung miteinander verbinden. Es kann Kontaktdaten zusammentragen, redaktionelle Beiträge veröffentlichen, kostenpflichtige Profile anbieten, Bewertungen speichern oder Kontaktanfragen weiterleiten. Diese Funktionen sind rechtlich getrennt zu betrachten.
Insbesondere folgt aus der Aufnahme einer Kanzlei nicht ohne Weiteres eine Empfehlung, Qualitätsprüfung oder Beauftragung. Erweckt die Selbstdarstellung einen solchen Eindruck, muss dafür eine tragfähige tatsächliche Grundlage bestehen. Eine verständliche Rollenbeschreibung sollte deshalb erläutern, welche Leistungen der Betreiber selbst erbringt und welche ausschließlich bei den gelisteten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten liegen.
Auch die Weiterleitung einer Anfrage bedeutet nicht in jedem Fall, dass bereits ein Mandatsvertrag zustande kommt. Maßgeblich sind die abgegebenen Erklärungen und die konkrete Ausgestaltung des Kontakt- oder Buchungsprozesses. Ein allgemeiner Hinweis auf der „Über uns“-Seite kann eine widersprüchlich gestaltete Benutzerführung nicht zuverlässig ausgleichen.
Rechtlicher Rahmen und einschlägige Normen
Anbieterkennzeichnung nach dem Digitale-Dienste-Gesetz
§ 5 DDG verpflichtet Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener digitaler Dienste zu bestimmten Informationen. Auch ein für Besucher kostenloses, durch Werbung oder kostenpflichtige Einträge finanziertes Verzeichnis kann darunter fallen. Kostenlosigkeit auf Nutzerseite bedeutet nicht automatisch, dass die Vorschrift unanwendbar wäre.
Zu den erforderlichen Angaben gehören insbesondere Name und Anschrift des Anbieters sowie Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse. Bei juristischen Personen sind unter anderem Rechtsform und Vertretungsberechtigung anzugeben. Registerangaben und weitere Pflichtinformationen kommen abhängig von Organisationsform und Tätigkeit hinzu. Die Aufzählung ist deshalb nicht als vollständige Checkliste für jedes Geschäftsmodell zu verstehen.
Für Angebote im Rahmen reglementierter Berufe sieht § 5 DDG zusätzliche Angaben vor. Ob diese den Verzeichnisbetreiber selbst treffen, richtet sich nach dessen eigener Tätigkeit und Stellung. Ein Unternehmen wird nicht allein dadurch zum anwaltlichen Berufsträger, dass es Kanzleiprofile veröffentlicht.
Die Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Eine ausführliche Unternehmensbeschreibung kann diese Anforderungen unterstützen, ersetzt aber keine eindeutig auffindbare Anbieterkennzeichnung.
Medienrechtliche Verantwortlichkeit
Neben dem DDG kann § 18 MStV einschlägig sein. Für Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, enthält die Vorschrift Informationsanforderungen. Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten kann zusätzlich die Benennung einer verantwortlichen Person mit Namen und Anschrift erforderlich sein. Für diese Person gelten weitere gesetzliche Voraussetzungen.
Nicht jede Sammlung von Kanzleidaten ist journalistisch-redaktionell gestaltet. Werden jedoch Nachrichten eingeordnet, rechtspolitische Entwicklungen kommentiert oder eigenständig recherchierte Beiträge veröffentlicht, ist eine entsprechende Prüfung angezeigt. Maßgeblich ist die tatsächliche Gestaltung des Angebots, nicht allein die Verwendung des Begriffs „Redaktion“.
Die Angabe „Redaktion“ oder „wissenschaftliche Redaktion“ ersetzt die gesetzlich erforderliche Benennung einer verantwortlichen Person nicht. Ebenso sind die medienrechtlich verantwortliche Person, die Geschäftsführung und die datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle begrifflich auseinanderzuhalten. Diese Rollen können zusammenfallen, müssen es aber nicht.
Wettbewerbsrechtliche Wahrheit und Vollständigkeit
§ 5 UWG verbietet irreführende geschäftliche Handlungen unter den dort genannten Voraussetzungen. Erfasst werden insbesondere unwahre oder sonst zur Täuschung geeignete Angaben, wenn sie geeignet sind, eine geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen. Auf einer „Über uns“-Seite betrifft dies beispielsweise Aussagen über redaktionelle Unabhängigkeit, fachliche Prüfungen, Qualifikationen oder institutionelle Anerkennungen.
§ 5a UWG betrifft unter anderem die Irreführung durch das Vorenthalten wesentlicher Informationen. Nicht jedes betriebliche Detail muss offengelegt werden. Entscheidend ist insbesondere, ob die angesprochene Person die betreffende Information für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt und ob das Vorenthalten geeignet ist, diese Entscheidung zu beeinflussen. Bei geschäftlichen Handlungen ist außerdem die gesetzlich gebotene Erkennbarkeit ihres kommerziellen Zwecks zu beachten.
§ 5b UWG enthält besondere Informationsanforderungen. Für bestimmte Suchangebote betrifft dies die Hauptparameter eines Rankings und deren relative Gewichtung. Die Vorschrift enthält hierfür eigene Voraussetzungen und Ausnahmen; nicht jede alphabetische Kanzleiliste löst sämtliche rankingbezogenen Pflichten aus.
Wer Verbraucherbewertungen zu Waren oder Dienstleistungen zugänglich macht, muss nach Maßgabe von § 5b Abs. 3 UWG darüber informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die betreffende Leistung tatsächlich genutzt oder erworben haben. Daraus folgt keine ausnahmslose Pflicht, jede Bewertung vorab auf Echtheit zu überprüfen. Unzutreffende Behauptungen über erfolgte Prüfungen bleiben jedoch rechtlich problematisch.
Anwaltliches Berufsrecht und Rechtsdienstleistungsgesetz
Für anwaltliche Werbung ist insbesondere § 43b BRAO maßgeblich. Die Vorschrift lässt Werbung zu, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Ihre Anwendung muss die verfassungs- und unionsrechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigen; der Wortlaut darf insbesondere nicht zu einem pauschalen Verbot jeder gezielten Ansprache verkürzt werden. Ergänzende Vorgaben enthält § 6 BORA.
Ein eigenständiger Verzeichnisbetreiber unterliegt diesen Berufspflichten nicht allein wegen seines Themengebiets. Anwältinnen und Anwälte können jedoch für berufswidrige Werbung verantwortlich sein, die sie veranlassen oder die ihnen nach den maßgeblichen Umständen zurechenbar ist.
Bei entgeltlicher Vermittlung ist außerdem § 49b Abs. 3 BRAO zu beachten. Die Vorschrift untersagt insbesondere Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen. Ob ein Entgelt eine zulässige Werbe- oder Plattformleistung vergütet oder eine unzulässige Vermittlungsvergütung darstellt, hängt von der tatsächlichen Vereinbarung und ihrer Durchführung ab. Nicht jedes kostenpflichtige Profil ist deshalb unzulässig.
Die Abgrenzung zur Rechtsdienstleistung richtet sich insbesondere nach § 2 Abs. 1 RDG. Danach kommt es auf eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten an, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Allgemeine Rechtsinformationen und die bloße Bereitstellung von Kontaktdaten erfüllen diese Voraussetzungen für sich genommen regelmäßig nicht. Für selbstständige außergerichtliche Rechtsdienstleistungen ist § 3 RDG zu beachten. Ein bloßer Hinweis, keine Rechtsberatung anzubieten, ändert nichts an der Einordnung einer tatsächlich erbrachten Leistung.
Inhaltliche Anforderungen an eine belastbare Selbstdarstellung
Betreiber, Team und Qualifikation
Die Darstellung sollte erkennen lassen, wer das Angebot betreibt und welche Personen welche Aufgaben übernehmen. Begriffe wie „Redaktion“, „Beirat“, „Expertennetzwerk“ und „Partner“ beschreiben unterschiedliche Beziehungen und sollten nicht so verwendet werden, dass ein falscher Gesamteindruck entsteht. Eine allgemeine Pflicht, sämtliche Beschäftigten öffentlich aufzuführen, besteht dagegen nicht.
Besonders prüfungsbedürftig sind Berufs- und Qualifikationsangaben. Wer als Rechtsanwalt, Fachanwältin oder mit einem akademischen Grad vorgestellt wird, muss die entsprechende Bezeichnung berechtigt führen dürfen. Bei ausländischen Berufsbezeichnungen und akademischen Graden sind die jeweils geltenden Führungsvoraussetzungen zu berücksichtigen.
Die Veröffentlichung eines Gastbeitrags rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Darstellung als dauerhaftes Redaktionsmitglied. Auch zutreffende Einzelangaben können in ihrer Kombination irreführen. Ein prominent präsentiertes juristisches Team darf beispielsweise nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, sämtliche Beiträge würden von diesen Personen verfasst oder fachlich geprüft.
Unabhängigkeit und Finanzierung
„Unabhängig“ ist keine rechtlich bedeutungslose Selbstbeschreibung. Welche Erwartungen der Begriff auslöst, hängt vom Zusammenhang ab. Gemeint sein können gesellschaftsrechtliche Unabhängigkeit, redaktionelle Entscheidungsfreiheit oder fehlender Einfluss zahlender Kanzleien auf Suchergebnisse.
Eine entgeltliche Finanzierung schließt redaktionelle Unabhängigkeit nicht notwendig aus. Problematisch wird die Aussage, wenn wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten dem vermittelten Verständnis widersprechen. Werden bevorzugte Platzierungen verkauft, darf die Darstellung nicht gleichzeitig den Eindruck einer ausschließlich fachlichen Rangfolge erwecken.
Eine präzise Erläuterung kann daher sinnvoll sein: Welche Leistungen sind kostenpflichtig? Beeinflussen Zahlungen die Sichtbarkeit? Wer entscheidet über redaktionelle Veröffentlichungen? Bestehen organisatorische Trennungen zwischen Anzeigenverkauf und Redaktion?
Nicht jede dieser Angaben ist unabhängig vom Geschäftsmodell gesetzlich vorgeschrieben. Wer jedoch weitreichende Unabhängigkeitsbehauptungen verwendet, muss damit rechnen, dass deren Aussagegehalt anhand der tatsächlichen wirtschaftlichen und organisatorischen Verhältnisse beurteilt wird.
Auswahl, Prüfung und Aktualisierung
Die Aussage, Profile würden „geprüft“, kann eine Erläuterung des Prüfungsgegenstands erfordern, wenn andernfalls falsche Qualitätsvorstellungen entstehen. Eine Kontrolle von Kontaktdaten ist etwas anderes als die Überprüfung einer Berufszulassung oder die Bewertung anwaltlicher Fähigkeiten.
Dasselbe gilt für redaktionelle Qualitätssicherung. Eine sprachliche Überarbeitung darf nicht als umfassende juristische Prüfung dargestellt werden. Auch die bloße Verwendung juristischer Quellen belegt noch keine fachliche Prüfung durch einen entsprechend qualifizierten Menschen.
Wer besondere Aktualität zusagt, muss diese Aussage durch geeignete tatsächliche Abläufe tragen können. Eine allgemeine Pflicht zur täglichen Kontrolle sämtlicher Inhalte folgt daraus nicht. Prüfungsumfang und Aktualisierungsbedarf hängen unter anderem von Inhalt, Risiko, konkreten Hinweisen und übernommenen Zusagen ab.
Bei selbst erstellten Inhalten und fremden Nutzerinhalten können unterschiedliche rechtliche Maßstäbe gelten. Eine allgemeine Selbstdarstellung sollte diese Unterschiede nicht durch eine unbegrenzte Zusicherung vollständiger Kontrolle verwischen.
Rechtsprechungslinien und ihre Bedeutung
Erreichbarkeit der Anbieterinformationen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. Juli 2006, Az. I ZR 228/03, zur Erreichbarkeit einer Anbieterkennzeichnung Stellung genommen. Die Entscheidung betraf die damalige Rechtslage und eine konkrete Verlinkungsgestaltung. Sie wird insbesondere dafür herangezogen, dass Pflichtinformationen nicht notwendig unmittelbar auf der Startseite stehen müssen, sondern unter geeigneten Umständen über verlinkte Zwischenschritte erreichbar sein können.
Daraus folgt keine universelle Regel, wonach jede Gestaltung mit zwei Klicks zulässig wäre. Maßgeblich bleiben die gesetzlichen Anforderungen an leichte Erkennbarkeit, unmittelbare Erreichbarkeit und ständige Verfügbarkeit. Versteckte Verlinkungen, unverständliche Bezeichnungen oder technische Zugangshürden können diesen Anforderungen entgegenstehen.
Für eine „Über uns“-Seite bedeutet dies: Sie kann Bestandteil einer transparenten Informationsarchitektur sein. Pflichtangaben dürfen aber nicht in einer unübersichtlichen Selbstdarstellung so untergehen, dass ihre gesetzlich erforderliche Auffindbarkeit beeinträchtigt wird.
Prüfpflichten bei beanstandeten Bewertungen
Mit Urteil vom 1. März 2016, Az. VI ZR 34/15, hat der Bundesgerichtshof Prüfpflichten eines Ärztebewertungsportals bei einer beanstandeten Bewertung behandelt. Die Entscheidung betrifft insbesondere die Reaktion auf die Beanstandung, der behaupteten Bewertung liege kein tatsächlicher Behandlungskontakt zugrunde.
Eine schematische Übertragung sämtlicher Einzelheiten auf Anwaltsverzeichnisse wäre verfehlt. Vergleichbar ist jedoch die grundlegende Konfliktlage: Informationsinteressen und Äußerungsfreiheit stehen dem Schutz der bewerteten Person gegenüber. Welche Nachfragen und Nachweise erforderlich sind, hängt von der konkreten Beanstandung und dem jeweiligen Inhalt ab.
Zusätzlich ist der heutige europäische Rechtsrahmen zu berücksichtigen. Soweit ein Verzeichnis Hostingdienste im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065, des Digital Services Act, erbringt, können insbesondere die Art. 6 und 16 dieser Verordnung relevant sein. Die rechtlichen Anforderungen unterscheiden sich von der Verantwortung für eigene redaktionelle Inhalte. Art. 8 der Verordnung schließt allgemeine Überwachungspflichten für erfasste Vermittlungsdienste aus; konkrete Handlungspflichten werden dadurch nicht insgesamt beseitigt.
Wer ein Beschwerde- oder Prüfverfahren beschreibt, sollte dieses tatsächlich durchführen können. Die Behauptung umfassender Kontrolle ersetzt keine angemessene Reaktion auf hinreichend substantiierte Hinweise.
Neutralität und Geschäftsmodell
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2018, Az. VI ZR 30/17, betrifft ein Ärztebewertungsportal und dessen damalige konkrete Gestaltung. Für die rechtliche Abwägung war erheblich, wie zahlende und nichtzahlende Ärzte dargestellt wurden und welche Vorteile zahlende Kunden dadurch erhielten.
Die Entscheidung begründet kein allgemeines Verbot kostenpflichtiger Profile. Sie zeigt vielmehr, dass die konkrete Verbindung von Datenveröffentlichung, Werbung und wirtschaftlicher Bevorzugung rechtlich bedeutsam sein kann. Eine Selbstdarstellung als neutrale Informationsplattform ist deshalb im Zusammenhang mit den tatsächlich angebotenen Funktionen zu beurteilen.
Das Urteil erging noch zur datenschutzrechtlichen Rechtslage vor der Anwendbarkeit der DSGVO. Seine Erwägungen dürfen daher nicht ohne Prüfung auf heutige Verarbeitungsvorgänge übertragen werden. Insbesondere lässt sich daraus weder eine ausnahmslose Löschungspflicht für nicht freiwillig angelegte Profile noch eine allgemeine Zulässigkeit jedes werbefinanzierten Verzeichnisses ableiten.
Datenschutz, Persönlichkeitsrechte und Nutzungsrechte
Personenbezogene Daten auf der „Über uns“-Seite
Namen, Porträtbilder, berufliche Lebensläufe und Kontaktdaten sind personenbezogene Daten, soweit sie sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen. Ihre Veröffentlichung benötigt grundsätzlich eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Besondere gesetzliche Regelungen und Ausnahmen, etwa für bestimmte journalistische Verarbeitungen, sind gegebenenfalls gesondert zu prüfen.
Eine Einwilligung kann in Betracht kommen, ist aber nicht für jede Veröffentlichung zwingend. Bei Beschäftigten sind zusätzlich die Besonderheiten des Beschäftigtendatenschutzes, insbesondere § 26 BDSG im jeweiligen Anwendungsbereich, sowie die Freiwilligkeit einer Einwilligung zu berücksichtigen. Ein Arbeitsverhältnis erlaubt nicht automatisch jede öffentliche Präsentation.
Die Informationspflichten aus Art. 13 oder Art. 14 DSGVO sind je nach Erhebungsweg zu prüfen. Dabei bestehen gesetzliche Ausnahmen, deren Voraussetzungen jedoch tatsächlich vorliegen müssen. Die bloße Erwähnung einer Person im Teamprofil ersetzt die erforderlichen Datenschutzinformationen nicht.
Öffentlich zugängliche Kanzleidaten
Dass Daten bereits auf einer Kanzleiwebsite oder in einem öffentlichen Verzeichnis stehen, macht ihre Weiterverarbeitung nicht voraussetzungslos zulässig. Auch öffentlich zugängliche personenbezogene Daten unterliegen grundsätzlich der DSGVO. Reine Angaben über eine juristische Person sind davon zu unterscheiden; enthalten sie zugleich Informationen über identifizierbare natürliche Personen, kann die DSGVO insoweit dennoch anwendbar sein.
Ein Verzeichnis kann sich je nach Konstellation auf berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO stützen. Erforderlich sind ein berechtigtes Interesse, die Erforderlichkeit der Verarbeitung und eine Abwägung mit den entgegenstehenden Interessen und Grundrechten der betroffenen Person.
Veröffentlichungsumfang, Suchmaschinenauffindbarkeit, Verknüpfung mit Bewertungen und vernünftige Erwartungen der Betroffenen können dabei Bedeutung gewinnen. Auch die gesetzlichen Grundsätze der Richtigkeit und Datenminimierung sind zu beachten.
Die „Über uns“-Seite kann Datenquellen verständlich erläutern. Eine pauschale Behauptung, sämtliche Daten seien öffentlich und deshalb frei verwendbar, wäre dagegen unzutreffend.
Fotografien, Texte und eingebundene Inhalte
Bei Teamfotos sind Datenschutz, Recht am eigenen Bild und Urheberrecht zu unterscheiden. Die Einwilligung einer abgebildeten Person ersetzt nicht die erforderlichen Nutzungsrechte an der Fotografie. Umgekehrt erlaubt eine Lizenz des Fotografen nicht automatisch jede Veröffentlichung des Bildnisses.
Das Verhältnis der §§ 22 und 23 KUG zur DSGVO hängt insbesondere vom Veröffentlichungszweck und den einschlägigen Sonderregelungen ab. Eine unterschiedslose Anwendung der bildnisrechtlichen Ausnahmen auf sämtliche Unternehmensfotos wäre deshalb nicht sachgerecht. Gerade bei gewöhnlichen Teamdarstellungen ist die datenschutzrechtliche Grundlage eigenständig zu prüfen.
Für geschützte Texte, Grafiken und Fotografien ist außerdem der Umfang eingeräumter Nutzungsrechte, insbesondere nach § 31 UrhG, relevant. Die Bezahlung einer Aufnahme bedeutet nicht notwendig, dass sämtliche Onlineverwendungen, Bearbeitungen oder Weitergaben gestattet sind.
Externe Videos, Karten und Analysewerkzeuge können zusätzliche Datenverarbeitungen auslösen. Bei Speicherung von Informationen auf Endgeräten oder entsprechendem Zugriff ist § 25 TDDDG zu prüfen. Diese Vorschrift gilt nicht nur für personenbezogene Informationen. Ob eine Einwilligung erforderlich ist oder eine gesetzliche Ausnahme greift, hängt von der konkreten technischen Funktion ab.
Typische Fallkonstellationen
Bezahlte Sichtbarkeit als vermeintliche Qualitätsauswahl
Ein Verzeichnis erklärt, seine hervorgehobenen Kanzleien seien nach fachlichen Kriterien ausgewählt. Tatsächlich beruht die Hervorhebung allein auf einem kostenpflichtigen Zusatzpaket. Hier liegt ein erhebliches Irreführungsrisiko nahe, weil eine wirtschaftliche Buchungsentscheidung als Qualitätsurteil erscheint.
Eine allgemeine Finanzierungsangabe an entfernter Stelle beseitigt dieses Risiko nicht zwingend. Ob ein Hinweis genügt, richtet sich danach, ob er den falschen Eindruck rechtzeitig, verständlich und hinreichend deutlich verhindert oder korrigiert.
Die erforderliche Transparenz muss gegebenenfalls unmittelbar an der Ergebnisdarstellung hergestellt werden. Die „Über uns“-Seite kann eine situationsbezogene Kennzeichnung ergänzen, aber nicht stets ersetzen. Umgekehrt lässt eine Werbekennzeichnung nicht jede danebenstehende unzutreffende Qualitätsbehauptung rechtmäßig werden.
Redaktion und Kanzlei werden verwechselt
Ein Portal beschreibt sich als „unser Anwaltsteam“, obwohl die genannten Personen lediglich selbstständige Berufsträger mit gebuchten Profilen sind. Nutzer könnten daraus eine gemeinsame Organisation, eine fachliche Gesamtverantwortung oder ein unmittelbares Beratungsangebot ableiten.
Die rechtliche Bewertung hängt vom Gesamteindruck ab. Denkbar sind wettbewerbsrechtliche Fragen und Unklarheiten über Vertragspartner. Werden individuelle Sachverhalte durch den Betreiber rechtlich bewertet, kann zusätzlich das Rechtsdienstleistungsrecht berührt sein.
Eine eindeutige Darstellung der Beziehungen verringert diese Risiken: Betreiber, Beschäftigte, externe Autorinnen und Autoren sowie gelistete Berufsträger sollten ihrer tatsächlichen Funktion entsprechend bezeichnet werden. Auch ein Kontaktformular sollte erkennen lassen, an wen eine Anfrage gerichtet wird und welche Rolle der Betreiber dabei übernimmt.
Veraltete Teamangaben und unbelegte Prüfsiegel
Nach dem Ausscheiden einer Person bleiben deren Foto und Qualifikation als Bestandteil des aktuellen Teams veröffentlicht. Oder ein selbst gestaltetes Zeichen vermittelt den Eindruck einer unabhängigen Zertifizierung. Beide Konstellationen können rechtliche Risiken begründen.
Bei ausgeschiedenen Beschäftigten ist zu prüfen, ob Veröffentlichungszweck und Rechtsgrundlage fortbestehen. Eine zutreffend gekennzeichnete historische Autorenangabe kann anders zu bewerten sein als ein aktuelles Teamprofil. Eine pauschale Pflicht zur Löschung jeder früheren Erwähnung besteht deshalb nicht.
Bei Prüfzeichen kommt es auf ihren Aussagegehalt, die tatsächlichen Kriterien und mögliche Rechte Dritter an. Ein interner Prüfprozess darf beschrieben werden. Er sollte jedoch keinen unzutreffenden Eindruck staatlicher Anerkennung, externer Zertifizierung oder umfassender fachlicher Gewährleistung erzeugen.
Rechtsfolgen und Risiken
Unterlassung, Beseitigung und Kosten
Irreführende geschäftliche Darstellungen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 8 UWG auslösen. Anspruchsberechtigt ist nicht jede beliebige Person. Das Gesetz bestimmt, welche Mitbewerber, Verbände und weiteren Stellen vorgehen dürfen.
Unterlassungsansprüche setzen nicht notwendig einen bereits eingetretenen Vermögensschaden voraus. Für ihre Durchsetzung sind insbesondere eine bestehende Wiederholungsgefahr oder die Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassung relevant. Bei sonstigen Rechtsverstößen folgt ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch nicht automatisch daraus, dass irgendeine Vorschrift verletzt wurde. Hier können zusätzliche Voraussetzungen, etwa nach § 3a UWG, maßgeblich sein.
Abmahnungen und gerichtliche Verfahren können Kosten verursachen. § 13 UWG enthält Anforderungen an Abmahnungen und Einschränkungen der Kostenerstattung in bestimmten Konstellationen. Die Aussage, jeder Impressumsfehler führe automatisch zu erstattungsfähigen Abmahnkosten, wäre deshalb falsch.
Schadensersatz und vertragliche Bedeutung
Schadensersatz verlangt zusätzliche Voraussetzungen, die von der jeweiligen Anspruchsgrundlage abhängen. Häufig sind insbesondere Verschulden, ein ersatzfähiger Schaden und ein ursächlicher Zusammenhang nachzuweisen. Enttäuschtes Vertrauen allein begründet nicht stets einen Zahlungsanspruch.
Aussagen auf der „Über uns“-Seite können bei der Auslegung eines Vertrags nach §§ 133 und 157 BGB berücksichtigt werden. Das gilt besonders, wenn kostenpflichtige Leistungen unter Hinweis auf bestimmte Prüfungen, Reichweitenmerkmale oder Betreuungsleistungen gebucht werden.
Ob eine Aussage tatsächlich Vertragsinhalt wurde, hängt von ihrer Bestimmtheit, ihrer Einbeziehung und den Umständen des Vertragsschlusses ab. Allgemeine Selbstdarstellungen sind anders zu bewerten als konkrete Leistungsversprechen. Auch vorvertragliche Pflichten können im Einzelfall berührt sein. Pauschale Haftungsausschlüsse beseitigen verbindliche Zusagen oder gesetzliche Verantwortlichkeit nicht ohne Weiteres.
Datenschutzrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Folgen
Personenbezogene Veröffentlichungen können Berichtigungs-, Löschungs- oder Einschränkungsansprüche auslösen. Art. 16, Art. 17 und Art. 18 DSGVO enthalten hierfür unterschiedliche Voraussetzungen. Art. 21 DSGVO kann bei Verarbeitungen auf Grundlage berechtigter Interessen zusätzlich ein Widerspruchsrecht eröffnen. Nicht jede Beanstandung führt automatisch zur vollständigen Entfernung eines Profils.
Daneben kommen aufsichtsbehördliche Maßnahmen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen Geldbußen in Betracht. Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO setzt insbesondere einen materiellen oder immateriellen Schaden und einen ursächlichen Zusammenhang mit einem Verstoß voraus; der Verstoß allein genügt nicht. Für immaterielle Schäden besteht allerdings keine allgemeine Erheblichkeitsschwelle.
Rechtswidrige Eingriffe in Persönlichkeitsrechte können weitere Abwehransprüche begründen. Bei unzulässiger Verwendung geschützter Fotos oder Texte kommen urheberrechtliche Ansprüche hinzu. Die parallele Anwendbarkeit mehrerer Rechtsgebiete erlaubt jedoch keine mehrfache Entschädigung desselben Schadens.
Verfahren und Fristen
Beschwerden und außergerichtliche Klärung
Ein geeignetes Beschwerdeverfahren beginnt mit einer erreichbaren Kontaktstelle. Hinweise sollten nach ihrem Gegenstand eingeordnet werden: Geht es um falsche Tatsachen, personenbezogene Daten, eine Bewertung, eine fehlende Werbekennzeichnung oder fremde Nutzungsrechte?
Anschließend sind die beanstandete Veröffentlichung, ihre Grundlage und gegebenenfalls die Stellungnahmen weiterer Beteiligter zu prüfen. Eine vorläufige Einschränkung der Sichtbarkeit kann angemessen sein, ist aber nicht in jeder Konstellation zwingend. Umgekehrt darf eine gebotene schnelle Reaktion nicht durch unnötige interne Abläufe verzögert werden.
Soweit Art. 16 der Verordnung (EU) 2022/2065 anwendbar ist, gelten besondere Anforderungen an Melde- und Abhilfeverfahren für rechtswidrige Inhalte. Ein gewöhnliches Kontaktformular erfüllt diese Anforderungen nicht automatisch.
Betreiber sollten weder jede Beschwerde ungeprüft zurückweisen noch allein wegen einer Beanstandung sämtliche Inhalte entfernen. Maßgeblich sind die konkrete Rechtsgrundlage, die Qualität des Hinweises und gegebenenfalls gegenläufige Informations- und Äußerungsinteressen.
Datenschutzrechtliche Antwortfristen
Für Anträge auf Ausübung der Betroffenenrechte nach Art. 15 bis Art. 22 DSGVO bestimmt Art. 12 Abs. 3 DSGVO grundsätzlich eine Information über ergriffene Maßnahmen unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ist eine Verlängerung um zwei weitere Monate möglich. Dabei sind insbesondere Komplexität und Anzahl der Anträge zu berücksichtigen.
Über eine Verlängerung und ihre Gründe ist innerhalb des ersten Monats zu informieren. Wird der Verantwortliche nicht tätig, enthält Art. 12 Abs. 4 DSGVO eigene Informationspflichten, insbesondere zu Gründen und Rechtsschutzmöglichkeiten.
Diese Regeln sind keine allgemeine Erlaubnis, eindeutig rechtswidrige Inhalte einen Monat lang unverändert bereitzuhalten. Die materiellen Pflichten, etwa zur unverzüglichen Berichtigung oder Löschung unter den jeweiligen Voraussetzungen, sind daneben zu beachten.
Bei begründeten Zweifeln an der Identität können nach Art. 12 Abs. 6 DSGVO zusätzliche erforderliche Informationen verlangt werden. Eine routinemäßige Forderung nach vollständigen Ausweiskopien lässt sich daraus nicht ableiten.
Abmahnung, gerichtlicher Rechtsschutz und Verjährung
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann langfristige Verpflichtungen und Vertragsstrafenrisiken begründen. Ihre rechtliche Wirkung hängt vom konkreten Inhalt ab. Ebenso wenig ist jede in einer Abmahnung genannte Frist allein deshalb verbindlich, weil die abmahnende Seite sie gesetzt hat. Ihre Bedeutung ist anhand des Anspruchs und der Umstände zu beurteilen.
Im einstweiligen Rechtsschutz gelten besondere Anforderungen an Anspruch und Dringlichkeit. Eine bundesweit einheitliche Reaktionsfrist für sämtliche Fallarten besteht nicht. Gerichtliche Zustellungen und darin enthaltene Fristen sind von außergerichtlich gesetzten Fristen zu unterscheiden.
Auch die Verjährung ist anspruchsabhängig. Für Ansprüche nach § 8 UWG sieht § 11 UWG grundsätzlich eine Verjährungsfrist von sechs Monaten vor; für den Fristbeginn müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Die regelmäßige zivilrechtliche Verjährung beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Ihr Beginn richtet sich grundsätzlich nach § 199 BGB und liegt bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen am Jahresende. Sonderregelungen, Hemmung und Neubeginn bleiben zu berücksichtigen.
Praktische Handlungsschritte für die Redaktion
Aussagen erfassen und Belege zuordnen
Eine belastbare Selbstdarstellung setzt eine Bestandsaufnahme voraus. Für überprüfbare Tatsachenbehauptungen sollte intern nachvollziehbar sein, worauf sie beruhen. Dies ist eine organisatorische Empfehlung; daraus folgt keine allgemeine gesetzliche Pflicht, für jede Formulierung eine besondere Belegakte anzulegen.
Besonders relevant sind:
- Identität und Organisationsform des Betreibers;
- tatsächliche Funktionen genannter Teammitglieder;
- Berechtigung zur Führung beruflicher und akademischer Bezeichnungen;
- Kriterien für Aufnahme, Prüfung und Hervorhebung von Profilen;
- wirtschaftliche Verbindungen und bezahlte Platzierungen;
- Umfang redaktioneller Prüfungen und Aktualisierungen;
- Grundlage veröffentlichter Reichweiten- oder Bestandsangaben.
Nicht jeder interne Nachweis muss veröffentlicht werden. Die öffentliche Aussage muss jedoch durch die tatsächlichen Verhältnisse gedeckt sein. Bei Zahlen sollten Bezugszeitpunkt, Berechnungsmethode und Aussagegrenzen hinreichend klar sein, soweit andernfalls ein irreführender Eindruck entsteht.
Pflichtinformationen und Erläuterungen abstimmen
Impressum, Datenschutzerklärung, Leistungsbeschreibung und „Über uns“-Seite sollten widerspruchsfrei sein. Unterschiedliche Betreiberangaben, veraltete Rechtsformen oder abweichende Beschreibungen der Datenverarbeitung sind typische Fehlerquellen.
Ebenso wichtig ist die Verknüpfung mit konkreten Funktionen. Informationen über bezahlte Rankings gehören gegebenenfalls unmittelbar an die Ergebnisdarstellung. Datenschutzinformationen müssen zu den tatsächlichen Kontaktformularen und technischen Einbindungen passen. Eine abstrakte Beschreibung genügt nicht, wenn entscheidende Verarbeitungsvorgänge unerwähnt bleiben.
Wenn Verbraucher kostenpflichtige Onlineleistungen buchen können, sind vertragsbezogene Informationspflichten zusätzlich zu prüfen. Je nach Vertrag können insbesondere §§ 312c ff. BGB, Art. 246a § 1 EGBGB und § 312j BGB einschlägig sein. Dabei sind die gesetzlichen Anwendungsbereiche und Ausnahmen zu beachten. Für ausschließlich an unternehmerisch handelnde Kanzleien gerichtete Angebote gelten diese verbraucherschützenden Regeln nicht allein deshalb, weil der Vertrag online geschlossen wird.
Zuständigkeiten und Änderungsanlässe festlegen
Rechtliche Qualität hängt nicht nur vom erstmaligen Textentwurf ab. Klare Zuständigkeiten für Aktualisierung, Beschwerden und Freigaben können verhindern, dass zutreffende Angaben später unrichtig werden. Änderungen der Geschäftsführung, neue Finanzierungsmodelle, personelle Wechsel und veränderte Auswahlkriterien sind typische Überprüfungsanlässe.
Die Bearbeitung kann nach Inhaltstypen organisiert werden: Betreiberangaben werden organisatorisch geprüft, Berufsbezeichnungen anhand geeigneter Nachweise, Bildrechte anhand der Vereinbarungen und technische Beschreibungen anhand ihrer tatsächlichen Umsetzung.
Eine dokumentierte Fassungshistorie kann später die Klärung erleichtern, welche Angaben zu welchem Zeitpunkt veröffentlicht waren. Dabei sind Datenschutz und angemessene Aufbewahrungsgrenzen auch für interne Unterlagen zu beachten. Eine unbegrenzte Speicherung sämtlicher personenbezogener Nachweise ist nicht schon deshalb zulässig, weil sie möglicherweise einmal nützlich sein könnte.
Offene Streitfragen und Entwicklungslinien
Grenzen zwischen Redaktion, Werbung und Vermittlung
Digitale Verzeichnisse verbinden redaktionelle Inhalte, Suchfunktionen, Kontaktvermittlung und bezahlte Sichtbarkeit. Die rechtliche Einordnung kann deshalb nicht allein aus der Selbstbezeichnung als „Informationsportal“ abgeleitet werden.
Einzelfallabhängig bleibt häufig, welche Information an welcher Stelle erforderlich ist und welchen Einfluss einzelne Gestaltungselemente auf den Gesamteindruck haben. Auch besondere Plattformpflichten lassen sich nicht unterschiedslos auf jedes Verzeichnis übertragen. Entscheidend sind unter anderem die technische Funktion, die Speicherung fremder Inhalte und die Beteiligung an Vertragsschlüssen.
Der Digital Services Act unterscheidet verschiedene Arten von Vermittlungsdiensten und knüpft daran unterschiedliche Pflichten. Ein Verzeichnis mit eigenen redaktionellen Beiträgen, fremden Profilen und Nutzerbewertungen kann deshalb für unterschiedliche Bestandteile verschiedenen Maßstäben unterliegen. Gesetzliche Ausnahmen und größenabhängige Erleichterungen sind gesondert zu prüfen.
Für die Redaktion folgt daraus ein funktionaler Ansatz: Jede angebotene Leistung ist eigenständig einzuordnen, bevor sie in einer gemeinsamen Selbstdarstellung beschrieben wird.
Automatisierung und wissenschaftlicher Anspruch
Automatisierte Textproduktion und algorithmische Sortierung verändern Arbeitsabläufe. Wird eine persönliche fachliche Prüfung behauptet, muss eine solche Prüfung tatsächlich stattgefunden haben. Der Einsatz technischer Hilfsmittel rechtfertigt keine unzutreffende Darstellung menschlicher Mitwirkung.
Nicht jede interne Werkzeugnutzung muss unterschiedslos offengelegt werden. Besondere Transparenzpflichten können jedoch hinzutreten. Sie sind anhand des konkreten Systems, der Rolle des Betreibers, des Verwendungszwecks und des jeweiligen Geltungszeitpunkts zu beurteilen. Aus dem bloßen Einsatz automatisierter Werkzeuge folgt weder eine allgemeine Rechtmäßigkeit noch eine allgemeine Unzulässigkeit der veröffentlichten Inhalte.
Auch „wissenschaftlich“ ist keine rechtsfreie Qualitätsbehauptung. Der Begriff kann Erwartungen an nachvollziehbare Quellen, methodische Sorgfalt und die Kennzeichnung unsicherer Aussagen begründen. Welche rechtliche Bedeutung diese Erwartungen erhalten, hängt vom Kontext ab. Eine bestimmte Zitierweise allein beweist weder fachliche Richtigkeit noch eine tatsächlich erfolgte juristische Prüfung.
Zusammenfassung
Eine „Über uns“-Seite ist gesetzlich nicht generell vorgeschrieben, kann aber zahlreiche rechtlich erhebliche Aussagen enthalten. Für Anwaltsverzeichnisse stehen die klare Identität des Betreibers, die Abgrenzung zur anwaltlichen Beratung und die zutreffende Beschreibung von Finanzierung, Auswahl und Prüfung im Vordergrund.
Die Seite ersetzt nicht allein aufgrund ihrer Bezeichnung Impressum, Datenschutzerklärung oder situationsbezogene Werbekennzeichnungen. Ihre Angaben müssen mit den tatsächlichen Abläufen vereinbar sein. Qualifikationen, Unabhängigkeit und Qualitätskontrollen dürfen nicht weitergehend dargestellt werden, als sie nachweisbar bestehen.
Rechtsfolgen reichen je nach Verstoß von Berichtigung und Löschung über Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bis zu Schadensersatz oder aufsichtsbehördlichen Maßnahmen. Keine dieser Folgen tritt für jeden Fehler automatisch ein; maßgeblich sind die Voraussetzungen der jeweiligen Anspruchs- oder Eingriffsnorm.
Ein belastbares Konzept verbindet deshalb präzise Formulierungen mit nachvollziehbaren Grundlagen, klaren Zuständigkeiten und einem angemessenen Beschwerdeverfahren. Rechtliche Transparenz entsteht nicht durch die Überschrift „Über uns“, sondern durch die Übereinstimmung von Darstellung und Wirklichkeit.
Quellen
- Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Kunsturhebergesetz (KunstUrhG)
- Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)
- Medienstaatsvertrag (MStV), insbesondere § 18, amtliche Veröffentlichungen der Länder
- Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: Datenschutz-Grundverordnung, Verordnung (EU) 2016/679
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Juli 2006 – I ZR 228/03, Anbieterkennzeichnung im Internet
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, Prüfpflichten eines Ärztebewertungsportals
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Februar 2018 – VI ZR 30/17, Ausgestaltung eines Ärztebewertungsportals
Prüfvermerk der Redaktion: Normbezüge, Fristen und Urteilsreichweite präzisiert; ältere Rechtsprechung zeitlich eingeordnet. Pauschale Aussagen zu Werbung, Bewertungen, Datenschutz und Haftung eingeschränkt. DSA und Vermittlungsvergütung ergänzt, Quellen vervollständigt. Betreiberbezogene Tatsachen werden nicht behauptet.
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