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Urkundenfälschung: Strafe, Voraussetzungen und rechtliche Folgen nach deutschem Recht

Eine nachgeahmte Unterschrift, ein verändertes Arbeitszeugnis oder eine manipulierte Bescheinigung können strafrechtliche Folgen haben. Allerdings ist nicht jede falsche schriftliche Angabe eine Urkundenfälschung.

4.899 WörterStand: 17. September 2026Redaktionell geprüft

Das Wichtigste in Kürze

Eine nachgeahmte Unterschrift, ein verändertes Arbeitszeugnis oder eine manipulierte Bescheinigung können strafrechtliche Folgen haben. Allerdings ist nicht jede falsche schriftliche Angabe eine Urkundenfälschung.

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Veröffentlicht: 17.9.2026 · Zuletzt aktualisiert: 17.9.2026

Eine nachgeahmte Unterschrift, ein verändertes Arbeitszeugnis oder eine manipulierte Bescheinigung können strafrechtliche Folgen haben. Allerdings ist nicht jede falsche schriftliche Angabe eine Urkundenfälschung. Entscheidend ist vor allem, ob ein Dokument über die Identität seines Ausstellers täuscht oder nachträglich unbefugt so verändert wurde, dass sein Inhalt weiterhin als Erklärung des ursprünglichen Ausstellers erscheint.

Die Frage nach der Strafe für Urkundenfälschung lässt sich deshalb nicht allein durch einen Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen beantworten. Zunächst müssen die Urkundeneigenschaft, die konkrete Handlung und die subjektiven Voraussetzungen geprüft werden. Erst anschließend lässt sich einordnen, welche Sanktionen in Betracht kommen. Hinzu treten mögliche Begleitdelikte, außerstrafrechtliche Folgen und Fragen des Strafverfahrens.

Der folgende Beitrag erläutert die Rechtslage in Deutschland anhand von § 267 Strafgesetzbuch (StGB) und benachbarten Vorschriften. Er unterscheidet zwischen gesetzlichen Vorgaben, rechtlichen Auslegungsgrundsätzen und Fragen, deren Beantwortung von den Einzelheiten des Falles abhängt.

Begriffsklärung: Was bedeutet Urkundenfälschung?

Der strafrechtliche Urkundenbegriff

Eine Urkunde ist im strafrechtlichen Sinne eine verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Diese Voraussetzungen erfüllen unterschiedliche Funktionen: Die Erklärung muss hinreichend dauerhaft festgelegt sein, Beweiszwecken dienen und einer Person oder Stelle zugerechnet werden können.

Typische Beispiele sind unterschriebene Verträge, Arbeitszeugnisse, bestimmte Bescheinigungen und Ausweispapiere. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Auch ein privatschriftlicher Kaufvertrag kann eine Urkunde sein. Umgekehrt wird nicht jeder beschriebene Zettel allein dadurch zur strafrechtlich geschützten Urkunde, dass er eine schriftliche Mitteilung enthält.

Der Aussteller muss nicht zwingend mit vollständigem Namen genannt werden. Es genügt, wenn er sich aus der Erklärung und ihrem Zusammenhang hinreichend bestimmen lässt. Bei Unternehmen oder Behörden kommt es auf die erkennbare Zuordnung zur verantwortlichen Stelle an. Eine eigenhändige Unterschrift ist daher zwar häufig ein wichtiges Zuordnungsmerkmal, aber kein ausnahmslos notwendiges Merkmal jeder Urkunde.

Auch die Beweisbestimmung ist eigenständig zu prüfen. Sie kann sich aus der ursprünglichen Zwecksetzung oder aus einer späteren rechtlich erheblichen Verwendung ergeben. Ein rein privater Entwurf und eine abschließend abgegebene Vertragserklärung sind deshalb nicht ohne Weiteres gleichzusetzen.

Echtheit und Wahrheit sind unterschiedliche Fragen

§ 267 StGB schützt die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden, insbesondere das Vertrauen in deren Echtheit. Die Vorschrift gewährleistet dagegen nicht allgemein die Wahrheit sämtlicher schriftlich festgehaltener Angaben. Eine Urkunde ist unecht, wenn der aus ihr erkennbare Aussteller und der tatsächliche Aussteller auseinanderfallen.

Wer unter eigenem Namen einen unterschriebenen Brief mit unwahren Behauptungen verfasst, stellt deshalb nicht automatisch eine unechte Urkunde her. Der Brief kann echt, aber inhaltlich falsch sein. Je nach Zusammenhang kommen andere Straftatbestände in Betracht, etwa Betrug nach § 263 StGB oder besondere Vorschriften über falsche Beurkundungen und Gesundheitszeugnisse.

Wer dagegen ohne entsprechende Befugnis die Unterschrift einer anderen Person unter einen Vertrag setzt und dadurch deren Erklärung vortäuscht, kann eine unechte Urkunde herstellen. Die Unterscheidung zwischen einer Täuschung über die Ausstelleridentität und einer bloßen schriftlichen Lüge ist für die strafrechtliche Einordnung grundlegend.

Umgekehrt kann eine unechte Urkunde inhaltlich zutreffende Angaben enthalten. Die sachliche Richtigkeit der beschriebenen Tatsachen beseitigt die Täuschung über den Aussteller nicht.

Wer gilt als Aussteller?

Aussteller ist nicht notwendig die Person, die ein Dokument körperlich geschrieben, unterschrieben oder ausgedruckt hat. Maßgeblich ist vielmehr, wem die darin enthaltene Erklärung geistig zugerechnet wird. Die technische Herstellung und die rechtliche Zuordnung der Erklärung können auseinanderfallen.

Deshalb kann eine autorisierte Unterzeichnung für eine andere Person grundsätzlich anders zu beurteilen sein als eine eigenmächtige Unterschriftsnachahmung. Dabei sind Umfang und Grenzen der Ermächtigung sowie gegebenenfalls Anforderungen an eine höchstpersönliche Erklärung zu beachten. Nicht jede zivilrechtliche Unwirksamkeit führt automatisch zur strafrechtlichen Unechtheit; umgekehrt ersetzt eine bloß vermutete Zustimmung keine tatsächlich bestehende Befugnis.

Eine erst nach der Herstellung erklärte Billigung beseitigt eine bereits vollendete Straftat nicht ohne Weiteres rückwirkend. Sie kann allerdings für die Beweiswürdigung hinsichtlich einer zuvor bestehenden Ermächtigung oder für die Bewertung der Tatfolgen Bedeutung haben.

Rechtlicher Rahmen: § 267 StGB und benachbarte Vorschriften

Die drei Tatvarianten

§ 267 Absatz 1 StGB erfasst drei Handlungen:

  • das Herstellen einer unechten Urkunde,
  • das Verfälschen einer echten Urkunde,
  • das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde.

Beim Herstellen entsteht eine Urkunde, die einen anderen als ihren tatsächlichen Aussteller erkennen lässt. Beim Verfälschen wird der gedankliche Inhalt einer zunächst echten Urkunde unbefugt verändert. Dadurch erscheint die geänderte Erklärung weiterhin als vom ursprünglichen Aussteller stammend.

Ein Gebrauchen liegt vor, wenn die unechte oder verfälschte Urkunde dem zu Täuschenden so zugänglich gemacht wird, dass dieser sie wahrnehmen kann. Eine tatsächlich erfolgreiche Täuschung ist nicht erforderlich. Der Adressat muss das Dokument insbesondere nicht vollständig gelesen oder seine Entscheidung bereits darauf gestützt haben.

Nicht jede Bearbeitung ist ein Verfälschen. Eine als solche erkennbare und befugte Korrektur ist anders zu beurteilen als eine verdeckte Änderung von Betrag, Datum oder Leistungsinhalt. Entscheidend sind die Befugnis zur Änderung und die Frage, welchen Erklärungsinhalt das Dokument welchem Aussteller zuschreibt.

Die Herstellung einer unechten Urkunde kann bereits für sich eine vollendete Tat darstellen. Eine anschließende Vorlage ist dafür nicht notwendig, sofern bei der Herstellung auch die erforderlichen subjektiven Voraussetzungen vorliegen.

Vorsatz und Täuschung im Rechtsverkehr

Urkundenfälschung setzt Vorsatz voraus. Hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale genügt grundsätzlich bedingter Vorsatz. Der Handelnde muss die maßgeblichen Umstände also zumindest für möglich halten und ihre Verwirklichung billigend in Kauf nehmen. Eine fahrlässige Urkundenfälschung stellt § 267 StGB nicht unter Strafe.

Zusätzlich verlangt die Vorschrift ein Handeln „zur Täuschung im Rechtsverkehr“. Erforderlich ist eine besondere Ausrichtung auf eine Täuschung über die Echtheit: Der Täter muss einen entsprechenden rechtserheblichen Einsatz der Urkunde bezwecken oder sicher voraussehen. Bloßer bedingter Vorsatz hinsichtlich dieser Täuschung genügt nach der anerkannten Auslegung nicht.

Die beabsichtigte oder sicher vorausgesehene Täuschung muss rechtlich erhebliches Verhalten beeinflussen sollen. Ein Vermögensschaden, eine persönliche Bereicherung oder ein tatsächlicher Täuschungserfolg sind dagegen nicht erforderlich.

Wer einen als solchen erkennbaren fiktiven Nachweis ausschließlich als Theaterrequisit erstellt, verwirklicht deshalb nicht allein wegen der äußeren Ähnlichkeit mit einem echten Dokument § 267 StGB. Anders kann es liegen, wenn ein hinreichend echt wirkendes Dokument später gezielt als echter Nachweis eingesetzt werden soll. Maßgeblich sind Gestaltung, Zweck und Verwendungskontext.

Versuch und weitere Urkundendelikte

Nach § 267 Absatz 2 StGB ist bereits der Versuch strafbar. Die Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitung und Versuch richtet sich nach § 22 StGB. Erforderlich ist, dass der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt. Nicht jede Materialbeschaffung oder vorbereitende Bearbeitung genügt.

Bei elektronischen Sachverhalten kann § 269 StGB einschlägig sein. Die Vorschrift betrifft die Fälschung beweiserheblicher Daten. § 270 StGB stellt die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr der Täuschung im Rechtsverkehr gleich; die Vorschrift enthält keinen eigenständigen Strafrahmen.

Weitere Urkundendelikte haben andere Voraussetzungen. § 274 Absatz 1 Nummer 1 StGB erfasst unter anderem das Vernichten, Beschädigen oder Unterdrücken einer Urkunde, die dem Täter nicht oder nicht ausschließlich gehört, sofern er in der Absicht handelt, einem anderen Nachteil zuzufügen. Mit dem „Gehören“ ist hier nicht allein das Eigentum am Papier gemeint. Entscheidend ist insbesondere das Recht, die Urkunde als Beweismittel zu benutzen.

§ 281 StGB betrifft den Missbrauch von Ausweispapieren. Die Verwendung eines fremden echten Ausweises ist daher von der Herstellung oder Veränderung eines unechten Ausweisdokuments zu unterscheiden.

Welche Strafe droht bei Urkundenfälschung?

Der Grundtatbestand

Für eine Urkundenfälschung nach § 267 Absatz 1 StGB sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Dieser Rahmen beschreibt die gesetzlich vorgesehenen Sanktionen, nicht die voraussichtliche Strafe im konkreten Verfahren.

Eine Geldstrafe wird nach § 40 StGB grundsätzlich in Tagessätzen festgesetzt. Die Anzahl der Tagessätze bemisst sich nach den strafzumessungsrechtlichen Umständen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen; dabei ist insbesondere das durchschnittliche tägliche Nettoeinkommen maßgeblich, das der Täter hat oder haben könnte. Die gesetzlichen Vorgaben zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts sind zu berücksichtigen.

Die Aussage, eine gefälschte Unterschrift koste stets einen bestimmten Betrag, ist deshalb rechtlich nicht belastbar. Selbst äußerlich ähnliche Manipulationen können unterschiedlich schwer wiegen, etwa weil die betroffenen Dokumente verschiedene Bedeutung haben oder in unterschiedlicher Weise eingesetzt werden.

Auch die fehlende Vorbestrafung gewährleistet keine Geldstrafe. Sie ist ein relevanter Gesichtspunkt, ersetzt aber nicht die Bewertung von Schuld und Tatgewicht.

Besonders schwere Fälle

In besonders schweren Fällen beträgt der Strafrahmen nach § 267 Absatz 3 StGB sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Das Gesetz nennt hierfür Regelbeispiele. Dazu gehören insbesondere gewerbsmäßiges Handeln oder eine näher bestimmte bandenbezogene Begehung, die Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes und der Missbrauch von Befugnissen oder der Stellung als Amtsträger.

Ein weiteres Regelbeispiel betrifft die erhebliche Gefährdung der Sicherheit des Rechtsverkehrs durch eine große Zahl unechter oder verfälschter Urkunden. Die bloße Mehrzahl von Dokumenten erfüllt diese Voraussetzung nicht automatisch. Die erhebliche Gefährdung muss eigenständig festgestellt werden.

Regelbeispiele sind keine schematische Rechenanweisung. Ist ein Regelbeispiel erfüllt, spricht dies grundsätzlich für einen besonders schweren Fall. Eine Gesamtwürdigung kann jedoch ausnahmsweise zu einem anderen Ergebnis führen. Auch ein nicht ausdrücklich benannter besonders schwerer Fall ist rechtlich möglich, verlangt aber entsprechend gewichtige Umstände.

Die allgemeine Beeinträchtigung des Vertrauens in Urkunden genügt für sich genommen nicht, um den erhöhten Strafrahmen zu begründen. Dieser Unrechtsgehalt ist bereits im Grundtatbestand berücksichtigt.

Gewerbsmäßige bandenbezogene Begehung

§ 267 Absatz 4 StGB enthält eine qualifizierte Tatbestandsform. Sie setzt voraus, dass die Urkundenfälschung gewerbsmäßig als Mitglied einer Bande begangen wird, die sich zur fortgesetzten Begehung der dort bezeichneten Straftaten verbunden hat.

Der Strafrahmen reicht von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Für minder schwere Fälle sieht die Vorschrift sechs Monate bis fünf Jahre vor. Gewerbsmäßigkeit bedeutet nicht lediglich, dass für eine einzelne Handlung Geld gezahlt wurde. Erforderlich ist die Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Bei einer entsprechenden Zielsetzung kann bereits die erste Tat gewerbsmäßig sein.

Auch das Zusammenwirken mehrerer Personen begründet nicht automatisch eine Bande. Erforderlich ist nach dem strafrechtlichen Bandenbegriff ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit einer auf fortgesetzte Deliktsbegehung gerichteten Abrede. Ob die konkrete Tat der Bandenverbindung zuzurechnen ist, muss zusätzlich geprüft werden.

Der Unterschied zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ist bedeutsam: Gewerbsmäßigkeit oder eine bandenbezogene Begehung können ein Regelbeispiel begründen; die Qualifikation verlangt die gesetzlich näher bestimmte Verbindung beider Merkmale.

Strafzumessung, Bewährung und Jugendstrafrecht

Welche Umstände beeinflussen die konkrete Sanktion?

Grundlage der Strafzumessung ist nach § 46 StGB die Schuld des Täters. Berücksichtigt werden insbesondere Beweggründe, Ziele, Tatausführung, Folgen der Tat, Vorleben, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat.

Bei Urkundenfälschung können die Bedeutung des Dokuments, die Art der Manipulation, die geplante Reichweite seiner Verwendung und der Zusammenhang mit weiteren Straftaten erheblich sein. Auch einschlägige Vorstrafen und die Anzahl selbstständiger Taten können die Bewertung verändern.

Ein Geständnis, ernsthafte Aufklärungsbemühungen oder Schadenswiedergutmachung können sich günstig auswirken. Daraus folgt weder eine feste Ermäßigung noch ein Anspruch auf eine bestimmte Sanktion. Die strafmildernde Bedeutung eines Geständnisses hängt beispielsweise von seinem Zeitpunkt, seiner Aussagekraft und den weiteren Umständen ab.

Umstände, die bereits Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind, dürfen nach § 46 Absatz 3 StGB nicht nochmals als solche strafschärfend berücksichtigt werden. Unzulässig wäre zudem, die bloße Ausübung des Schweigerechts als Strafschärfungsgrund zu behandeln.

Wann kommt Bewährung in Betracht?

Eine Freiheitsstrafe bedeutet nicht zwangsläufig sofortigen Strafvollzug. Die Strafaussetzung zur Bewährung richtet sich nach § 56 StGB. Bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr setzt sie insbesondere eine günstige Prognose voraus: Es muss zu erwarten sein, dass der Verurteilte künftig auch ohne Strafvollzug keine Straftaten mehr begehen wird.

Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren verlangt das Gesetz zusätzlich besondere Umstände, die sich aus der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit ergeben. Bei Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten darf außerdem die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung nicht gebieten.

Eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren kann nicht nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Umgekehrt garantiert eine kürzere Strafe keine Bewährung. Eine ausgesetzte Freiheitsstrafe bleibt zudem eine strafrechtliche Verurteilung; sie entfällt nicht durch die Aussetzung ihrer Vollstreckung.

Für Freiheitsstrafen unter sechs Monaten enthält § 47 StGB besondere Einschränkungen. Sie sind nur unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig. Aus dem allgemeinen Strafrahmen lässt sich daher keine verlässliche Prognose für einen einzelnen Ersttäterfall ableiten.

Besonderheiten bei jungen Beschuldigten

Bei Jugendlichen gelten die Regeln des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Jugendlicher ist nach § 1 Absatz 2 JGG, wer bei der Tat mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Nach § 3 JGG setzt die strafrechtliche Verantwortlichkeit zusätzlich die erforderliche sittliche und geistige Reife voraus. Kinder unter 14 Jahren sind nach § 19 StGB schuldunfähig.

Für Heranwachsende, also Personen zwischen 18 und unter 21 Jahren zur Tatzeit, kann unter den Voraussetzungen des § 105 JGG ebenfalls Jugendstrafrecht anzuwenden sein. Entscheidend sind insbesondere der Entwicklungsstand oder die Einordnung als Jugendverfehlung.

Bei Anwendung von Jugendstrafrecht stehen der Erziehungsgedanke und die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen im Vordergrund. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts lassen sich nicht schlicht übertragen. Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe haben jeweils eigene Voraussetzungen. Auch hier verbieten sich pauschale Aussagen allein anhand der Dokumentart oder des Alters.

Rechtsprechungslinien: Wie Gerichte den Tatbestand abgrenzen

Identitätstäuschung statt allgemeiner Wahrheitskontrolle

Ein zentraler Auslegungsgrundsatz trennt unechte Urkunden von echten Urkunden mit unwahrem Inhalt. Der Blick richtet sich darauf, wer als Aussteller erscheint und wem die Erklärung tatsächlich zuzurechnen ist.

Daraus folgen differenzierte Ergebnisse bei Vertretungsfällen, Namensabweichungen und Erklärungen unter fremdem Namen. Nicht jede Verwendung eines unrichtigen Namens täuscht im rechtlich relevanten Sinne über die Identität. Eine bloße Namenstäuschung kann anders zu beurteilen sein als das Vortäuschen einer anderen Person als Erklärungsträger.

Entscheidend sind der Erklärungszusammenhang und die Bedeutung der Identität für den jeweiligen Rechtsverkehr. Daraus folgt jedoch kein allgemeines Recht, Verträge unter beliebigen fremden Namen zu unterzeichnen. Die Abgrenzung verlangt eine genaue Untersuchung des konkreten Dokuments.

Diese Betrachtung verhindert eine Ausdehnung des § 267 StGB auf jede schriftliche Unwahrheit. Andere Delikte können gleichwohl eingreifen, wenn ihre zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Kopien, Abbildungen und zusammengesetzte Urkunden

Bei Fotokopien ist zu unterscheiden, ob sie erkennbar lediglich eine Reproduktion wiedergeben oder nach ihrer Gestaltung als Originalurkunde erscheinen. Eine offen erkennbare einfache Kopie besitzt regelmäßig nicht selbst die Urkundenqualität des abgebildeten Originals.

Das bedeutet nicht, dass Manipulationen im Zusammenhang mit Kopien stets straflos wären. Die Vorlage einer Kopie kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Gebrauchmachen von einer tatsächlich vorhandenen unechten oder verfälschten Originalurkunde vermitteln. Anders zu prüfen ist ein Fall, in dem ausschließlich eine erkennbare Kopie manipuliert wurde und ein entsprechendes Original niemals existierte. Dann können insbesondere andere Straftatbestände Bedeutung gewinnen.

Bei sogenannten zusammengesetzten Urkunden ergibt sich der Beweisinhalt aus der festen Verbindung einer Erklärung mit einem Bezugsobjekt. Ein typisches Beispiel ist das ordnungsgemäß gesiegelte und an einem Fahrzeug angebrachte amtliche Kennzeichen. Es verkörpert in dieser Verbindung eine beweiserhebliche Zuordnung.

Nicht jedes Schild und nicht jede Beschriftung wird dadurch zur zusammengesetzten Urkunde, dass sie an einem Gegenstand angebracht ist. Erforderlich bleiben eine hinreichende Verbindung, ein bestimmbarer Aussteller und ein rechtlich erheblicher Beweisinhalt.

Gefälschte Impfausweise und historische Rechtslage

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. November 2022, Aktenzeichen 5 StR 283/22, entschieden, dass § 277 StGB in der damaligen Fassung keine allgemeine Sperrwirkung gegenüber § 267 StGB entfaltete. Die frühere Sonderregelung über Gesundheitszeugnisse schloss eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung somit nicht grundsätzlich aus.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Spezialvorschriften und allgemeine Urkundendelikte anhand ihres konkreten Regelungsgehalts voneinander abzugrenzen sind. Aus der Existenz eines besonderen Tatbestands lässt sich weder dessen ausnahmsloser Vorrang noch eine allgemeine Straflosigkeit außerhalb seines Anwendungsbereichs ableiten.

Bei Gesundheitszeugnissen ist die zeitliche Rechtslage besonders wichtig, weil die einschlägigen Vorschriften geändert wurden. Ältere Entscheidungen dürfen nicht unbesehen auf spätere Sachverhalte übertragen werden. Für zurückliegende Taten ist insbesondere § 2 StGB zu beachten. Wird das Gesetz zwischen Tatbeendigung und Entscheidung geändert, ist nach § 2 Absatz 3 StGB grundsätzlich das mildeste Gesetz anzuwenden.

Typische Fallkonstellationen

Fremde Unterschriften auf Verträgen

Wird die Unterschrift eines Vertragspartners ohne entsprechende Ermächtigung nachgeahmt, kann eine unechte Urkunde entstehen. Der Vertrag erscheint dann als Erklärung einer Person, die ihn tatsächlich nicht abgegeben hat und der die Erklärung auch nicht aufgrund einer wirksamen Autorisierung zuzurechnen ist.

Eine familiäre Beziehung, ein gemeinsames Konto oder ein wirtschaftliches Interesse begründet für sich genommen keine umfassende Unterzeichnungsbefugnis. Besteht eine Ermächtigung, muss deren Reichweite geprüft werden. Ebenso ist zu unterscheiden, ob offen als Vertreter gehandelt oder eine höchstpersönliche Erklärung vorgetäuscht wurde.

Die zivilrechtliche Wirksamkeit des Geschäfts ist eine zusätzliche Frage. Strafrechtliche und zivilrechtliche Bewertung sind nicht deckungsgleich. Eine mögliche Genehmigung des Rechtsgeschäfts beantwortet insbesondere nicht automatisch die Frage, ob zuvor bereits eine strafbare Urkundenfälschung vollendet worden war.

Manipulierte Zeugnisse und Bewerbungsunterlagen

Ein selbst erstelltes Arbeitszeugnis, das scheinbar von einem früheren Arbeitgeber stammt, kann eine unechte Urkunde sein. Wird ein echtes Zeugnis nachträglich durch bessere Bewertungen oder andere Beschäftigungszeiten verändert, kommt ein Verfälschen in Betracht. Bei ausschließlich elektronisch bearbeiteten Unterlagen sind die Voraussetzungen des § 269 StGB gesondert zu prüfen.

Bei Bewerbungen kann außerdem Betrug nach § 263 StGB relevant werden. Dafür müssen dessen zusätzliche Voraussetzungen vorliegen, insbesondere eine täuschungsbedingte Vermögensverfügung, ein Vermögensschaden und die erforderliche Bereicherungsabsicht. Ein Irrtum über die Qualifikation eines Bewerbers begründet nicht automatisch einen Vermögensschaden.

Arbeitsrechtlich können Anfechtung, Kündigung und Schadensersatz in Betracht kommen. Ob eine bestimmte Unrichtigkeit hierfür genügt, hängt unter anderem von ihrer rechtlichen Relevanz, ihrer Bedeutung für den Vertragsschluss und den weiteren Umständen ab. Auch arbeitsrechtliche Fristen und Verfahrensanforderungen sind eigenständig zu beachten.

Rechnungen, Quittungen und Leistungsnachweise

Eine unter fremdem Unternehmensnamen erstellte Scheinrechnung kann über die Ausstelleridentität täuschen. Eine unter eigenem Namen ausgestellte Rechnung über tatsächlich nicht erbrachte Leistungen ist dagegen nicht allein wegen ihres falschen Inhalts eine unechte Urkunde.

Wer auf einer bereits ausgestellten Quittung unbefugt den Betrag verändert und dadurch den geänderten Inhalt als Erklärung des ursprünglichen Ausstellers erscheinen lässt, kann eine echte Urkunde verfälschen. Daneben können Betrugs- oder Steuerstraftatbestände berührt sein.

Gerade bei Rechnungen muss daher genau gefragt werden: Wird ein anderer Aussteller vorgetäuscht, wurde eine bestehende Erklärung unbefugt verändert oder ist lediglich die behauptete Leistung unwahr? Die Antworten führen zu unterschiedlichen rechtlichen Prüfungen. Bei elektronischen Rechnungen kommt zusätzlich die Abgrenzung zwischen Urkunden und beweiserheblichen Daten hinzu.

Ausweise und Bescheinigungen

Das unbefugte Verändern eines Geburtsdatums oder Lichtbildes in einem Ausweisdokument kann § 267 StGB erfüllen. Die Verwendung eines echten, unveränderten Ausweises einer anderen Person ist demgegenüber insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Ausweismissbrauchs nach § 281 StGB zu prüfen.

Bei ärztlichen Bescheinigungen und sonstigen Gesundheitszeugnissen kommen zusätzlich §§ 277 bis 279 StGB in Betracht. Diese unterscheiden unter anderem zwischen dem unbefugten Ausstellen von Gesundheitszeugnissen, dem Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse durch entsprechend qualifizierte Personen und dem Gebrauch solcher Zeugnisse.

Welche Vorschrift eingreift und wie mehrere Tatbestände zueinander stehen, hängt von Aussteller, Inhalt, Form, Verwendung und Tatzeit ab. Nicht jede medizinisch unzutreffende Aussage ist zugleich eine Täuschung über die Echtheit des Dokuments.

Digitale Dokumente und automatisierte Prüfungen

Warum eine PDF-Datei nicht einfach eine Papierurkunde ist

Der klassische Urkundenbegriff verlangt eine verkörperte Erklärung. Rein elektronisch gespeicherte Daten sind grundsätzlich nicht schon deshalb Urkunden im Sinne des § 267 StGB, weil sie auf einem Bildschirm wie ein unterschriebenes Schriftstück aussehen. Ihre Speicherung auf einem körperlichen Datenträger ersetzt nicht ohne Weiteres die erforderliche unmittelbar wahrnehmbare Verkörperung der Erklärung.

§ 269 StGB erfasst deshalb das Speichern oder Verändern beweiserheblicher Daten in einer Weise, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, sowie den Gebrauch solcher Daten. Auch hier ist ein Handeln zur Täuschung im Rechtsverkehr erforderlich.

Nicht jede inhaltliche Unwahrheit in einer Datei erfüllt diesen Tatbestand. Die hypothetische Urkundenprüfung verlangt insbesondere eine entsprechende Täuschung über die Ausstellerzuordnung oder eine relevante Verfälschung.

Manipulierte digitale Vertragsunterlagen, elektronische Nachweise oder veränderte Absenderzuordnungen können daher strafrechtlich relevant sein. Ob § 267 StGB, § 269 StGB oder ein anderer Tatbestand eingreift, hängt von der technischen Gestaltung und der konkreten Beweisfunktion ab.

Ausdrucke, Scans und Signaturen

Beim Ausdrucken einer Datei oder Versenden eines Scans können mehrere rechtliche Ebenen zusammentreffen. Ein Ausdruck ist nicht automatisch eine Originalurkunde; ein Scan ist nicht automatisch strafrechtlich bedeutungslos.

Zu prüfen sind insbesondere der erkennbare Aussteller, ein behaupteter Originalcharakter, vorhandene Signaturen und die Art der Verwendung. Ein bloß abgebildeter Namenszug und eine technisch überprüfbare elektronische Signatur sind dabei nicht gleichzusetzen. Auch eine elektronisch signierte Erklärung verlangt eine eigenständige strafrechtliche Einordnung.

Die zivilrechtliche Anerkennung einer elektronischen Form ersetzt die Tatbestandsprüfung nicht. Wer manipulierte Nachweise ausschließlich einer automatisierten Kontrolle zuführt, kann sich außerdem nicht allein darauf berufen, dass kein Mensch getäuscht werde. § 270 StGB berücksichtigt ausdrücklich die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr.

Weitere Rechtsfolgen und praktische Risiken

Zusammentreffen mit Betrug und anderen Straftaten

Urkundenfälschung kann mit Betrug, Steuerhinterziehung oder weiteren Delikten zusammentreffen. Ob Tateinheit nach § 52 StGB oder Tatmehrheit nach § 53 StGB vorliegt, beeinflusst die Strafbildung.

Herstellung und spätere Verwendung derselben gefälschten Urkunde sind nicht stets mehrere selbstständige Urkundenfälschungen. Besteht bereits bei der Herstellung ein hinreichend konkreter Plan für den späteren Gebrauch, können die Handlungen eine tatbestandliche Einheit bilden. Auch mehrere Verwendungen können je nach ursprünglichem Tatplan zusammengehören; zusätzliche Tatentschlüsse können hingegen eine andere Beurteilung erfordern.

Bei mehreren selbstständigen Straftaten wird eine Gesamtstrafe nach den gesetzlichen Regeln gebildet. Sie ergibt sich nicht durch eine bloße Addition sämtlicher gesetzlicher Höchststrafen. Ebenso wenig lässt sich allein aus der Zahl vorgelegter Dokumente unmittelbar die Zahl rechtlich selbstständiger Taten ableiten.

Register, Führungszeugnis und berufliche Folgen

Rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen Erwachsener werden grundsätzlich nach Maßgabe des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) in das Bundeszentralregister eingetragen. Davon ist zu unterscheiden, welche Eintragungen in einem Führungszeugnis erscheinen.

Nach § 32 Absatz 2 Nummer 5 BZRG werden unter den dort genannten Voraussetzungen unter anderem Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Besondere gesetzliche Ausnahmen und die jeweilige Art des Führungszeugnisses sind zusätzlich zu beachten.

Die verkürzte Aussage, bis zu dieser Grenze bleibe eine Verurteilung „unsichtbar“, ist falsch. Die Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis bedeutet insbesondere nicht, dass kein Registereintrag existiert oder Gerichte und bestimmte Behörden davon keine Kenntnis erhalten könnten.

Berufsrechtliche Maßnahmen, beamtenrechtliche Folgen und Auswirkungen auf erlaubnispflichtige Tätigkeiten richten sich nach zusätzlichen Vorschriften. Aufenthaltsrechtliche Nachteile sind ebenfalls möglich, folgen aber nicht automatisch aus jeder Verurteilung wegen Urkundenfälschung. Maßgeblich sind unter anderem Art und Gewicht der Straftat sowie die jeweils einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen.

Schadensersatz und Einziehung

Geschädigte können unter den jeweiligen Voraussetzungen zivilrechtliche Ansprüche verfolgen. Ersatzfähig können insbesondere schuldhaft und zurechenbar verursachte Vermögensschäden sein. Anspruchsgrundlage, Schaden und Ursachenzusammenhang müssen jeweils geprüft werden. Nicht jede behauptete Folgewirkung ist automatisch ersatzfähig.

Daneben kommt die strafrechtliche Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB in Betracht. Sie ist von Geldstrafe und Schadensersatz zu unterscheiden. Voraussetzung ist insbesondere, dass etwas durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt wurde.

Tatmittel und Tatprodukte können nach den dafür geltenden Vorschriften, insbesondere §§ 74 ff. StGB, eingezogen werden. Eine solche Maßnahme betrifft nicht automatisch jeden Gegenstand, der im Ermittlungsverfahren als Beweismittel sichergestellt wurde. Sicherstellung, Beschlagnahme und endgültige Einziehung haben unterschiedliche Voraussetzungen und Funktionen.

Verfahren und Fristen

Ermittlungsverfahren und Beschuldigtenrechte

Urkundenfälschung ist ein Offizialdelikt. Die Strafverfolgung setzt keinen Strafantrag des Geschädigten voraus. Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vor, sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich zum Einschreiten verpflichtet. Maßgeblich ist insbesondere das Legalitätsprinzip nach § 152 Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO).

Typische Beweismittel sind Originaldokumente, Vergleichsunterschriften, Kommunikationsverläufe, Dateiversionen, Metadaten und Zeugenaussagen. Bei Bedarf können sachverständige Untersuchungen erfolgen. Die Staatsanwaltschaft muss nach § 160 Absatz 2 StPO auch entlastende Umstände ermitteln.

Beschuldigte haben insbesondere das Recht, zur Sache zu schweigen und einen Verteidiger zu konsultieren. Verteidiger können nach Maßgabe des § 147 StPO Akteneinsicht erhalten. Auch nicht verteidigte Beschuldigte haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein eigenes Akteneinsichtsrecht.

Bei Vorladungen ist zu unterscheiden, welche Stelle die Ladung erlässt und in welcher Rolle die Person geladen wird. Eine gewöhnliche polizeiliche Beschuldigtenvorladung begründet grundsätzlich keine Pflicht zum Erscheinen. Für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Ladungen gelten andere Regeln. Das Schweigerecht zur Sache bleibt davon zu unterscheiden.

Einstellung, Strafbefehl und Hauptverhandlung

Besteht kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Absatz 2 StPO ein. Bei Vergehen kommen unter weiteren Voraussetzungen auch Einstellungen nach §§ 153 oder 153a StPO in Betracht. Fehlende Vorstrafen begründen für sich genommen keinen Anspruch darauf.

Der Grundtatbestand des § 267 Absatz 1 StGB ist ein Vergehen. Die Qualifikation des § 267 Absatz 4 StGB ist wegen ihrer gesetzlichen Mindeststrafe dagegen ein Verbrechen; die Sonderregelung für minder schwere Fälle ändert diese Einordnung nach § 12 Absatz 3 StGB nicht. Diese Unterscheidung ist auch für die verfügbaren Verfahrensarten relevant.

Bei geeigneten Vergehen kann ein Strafbefehl nach §§ 407 ff. StPO beantragt und erlassen werden. Gegen einen zugestellten Strafbefehl ist nach § 410 StPO grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch möglich. Dieser ist beim Gericht einzulegen, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle.

Soweit nicht rechtzeitig Einspruch erhoben wird, steht der Strafbefehl nach § 410 Absatz 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleich. Für andere gerichtliche Entscheidungen gelten eigene Rechtsbehelfe und Fristen. Die Zweiwochenfrist lässt sich deshalb nicht verallgemeinern.

Verjährung

Für den Grundtatbestand des § 267 Absatz 1 StGB beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist nach § 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB grundsätzlich fünf Jahre. Auch ein besonders schwerer Fall nach § 267 Absatz 3 StGB ändert daran nichts, weil Strafschärfungen für besonders schwere Fälle bei der Bestimmung dieser Frist nach § 78 Absatz 4 StGB unberücksichtigt bleiben.

Bei der Qualifikation des § 267 Absatz 4 StGB beträgt die Verjährungsfrist aufgrund der höheren Strafdrohung grundsätzlich zehn Jahre. Auch der dort vorgesehene minder schwere Fall verkürzt die Frist wegen § 78 Absatz 4 StGB nicht.

Nach § 78a StGB beginnt die Verjährung grundsätzlich mit der Beendigung der Tat. Bei zusammengehörenden Herstellungs- und Gebrauchshandlungen können spätere Verwendungen für den Beendigungszeitpunkt erheblich sein.

Ruhen und Unterbrechung richten sich insbesondere nach §§ 78b und 78c StGB. Bestimmte Ermittlungsmaßnahmen können einen Neubeginn der Frist bewirken. Die Verjährung lässt sich daher weder allein vom aufgedruckten Dokumentdatum noch durch schlichtes Abzählen von Kalenderjahren zuverlässig bestimmen.

Praktische Handlungsschritte

Bei einem strafrechtlichen Vorwurf

Für die Einordnung eines Vorwurfs ist zunächst der konkrete Gegenstand maßgeblich: Welches Dokument soll wann, durch wen und zu welchem Zweck hergestellt, verändert oder verwendet worden sein? Ebenso wichtig ist, ob eine Ermächtigung bestand und welche Beweise dies bestätigen oder widerlegen können.

Zur geordneten Sachverhaltsklärung gehören insbesondere:

  • das Aufbewahren behördlicher Schreiben und der zugehörigen Zustellungsnachweise,
  • die Sicherung möglicherweise entlastender Vollmachten und Kommunikationsverläufe,
  • die unveränderte Erhaltung relevanter Originale und Dateien,
  • die Prüfung von Verfahrensstand und laufenden Fristen.

Spontane Erklärungen ohne ausreichende Kenntnis des Vorwurfs können Missverständnisse schaffen. Das Schweigerecht ermöglicht es Beschuldigten, zunächst von einer Einlassung zur Sache abzusehen.

Das nachträgliche Verändern oder Vernichten von Unterlagen kann Beweismöglichkeiten beeinträchtigen und weitere rechtliche Risiken auslösen. Ob dabei ein zusätzlicher Straftatbestand erfüllt wird, hängt allerdings von dessen eigenen Voraussetzungen ab; nicht jede Beseitigung eines belastenden Gegenstands ist automatisch eine eigenständige Straftat.

Bei Verdacht auf eine fremde Fälschung

Für Betroffene kann es wichtig sein, nachvollziehbar festzuhalten, wann und auf welchem Weg sie das Dokument erhalten haben. Originaldateien, Umschläge und begleitende Nachrichten können Hinweise auf Herkunft und Bearbeitungsstand enthalten. Eigene Markierungen auf einem Original können spätere Untersuchungen erschweren; zur Dokumentation eignen sich deshalb eher gesonderte Notizen und Kopien.

Eine Strafanzeige sollte überprüfbare Tatsachen von Vermutungen trennen. Eine auffällige Unterschrift oder ein ungewöhnliches Dateidatum beweist für sich allein noch keine Urkundenfälschung.

Daneben können zivilrechtliche Schritte erforderlich sein, etwa wenn aus einem möglicherweise manipulierten Vertrag Forderungen erhoben werden. Ein Strafverfahren ersetzt die Abwehr solcher Forderungen nicht automatisch. Eine Strafanzeige hemmt grundsätzlich auch nicht die zivilrechtliche Verjährung. Strafrechtliche Aufklärung und privatrechtliche Anspruchssicherung sind daher getrennt zu betrachten.

Offene Streitfragen und Abgrenzungsprobleme

Neue Technik, bestehende Kategorien

Digitale Signaturprozesse, automatisch erzeugte Bescheinigungen und bildbearbeitete Dokumente führen zu schwierigen Anwendungsfragen. Nicht jede technische Authentifizierungsfunktion entspricht einer strafrechtlich relevanten Ausstellerzuordnung. Umgekehrt kann auch ohne aufwendige Signaturtechnik eine hinreichende Zuordnung einer Erklärung bestehen.

Besonders genau zu untersuchen sind Fälle, in denen unterschiedliche Systeme verschiedene Versionen desselben Nachweises anzeigen oder ein Dokument zwischen Papierform und elektronischer Darstellung wechselt. Entscheidend sind die tatsächliche Funktionsweise, die rechtliche Beweisbestimmung und der konkrete Erklärungsgehalt.

Die technische Möglichkeit, einen Nachweis täuschend echt zu verändern, beantwortet weder die Frage nach dem einschlägigen Tatbestand noch die nach dessen Vollendung. Auch die bloße Erkennbarkeit einzelner Manipulationsspuren schließt eine Strafbarkeit nicht automatisch aus. Maßgeblich bleibt, ob die gesetzlichen Merkmale erfüllt sind.

Befugnisse und mehrere Verwendungsakte

Weitere Grenzfälle betreffen interne Unternehmensbefugnisse, widerrufene Vollmachten und Änderungen bereits ausgegebener Dokumente. Eigentum am Papier bedeutet nicht automatisch die Befugnis, dessen Beweisgehalt nachträglich zu verändern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sogar der ursprüngliche Aussteller eine echte Urkunde verfälschen, wenn er seine alleinige Verfügungsbefugnis über den Beweisinhalt verloren hat.

Umgekehrt macht nicht jeder Verstoß gegen eine interne Arbeitsanweisung ein Dokument unecht. Es ist zu klären, ob die Erklärung dem erkennbaren Aussteller trotz dieses Verstoßes zuzurechnen bleibt oder ob gerade über die Ausstelleridentität getäuscht wird.

Die Bewertung mehrerer Herstellungsschritte und Verwendungsakte bleibt ebenfalls einzelfallabhängig. Relevant sind insbesondere Tatplan, Identität der Urkunde und Zusammenhang der Handlungen. Ein enger zeitlicher Abstand allein genügt nicht, um mehrere Vorgänge stets als eine Tat zu behandeln. Diese Abgrenzung beeinflusst Schuldspruch, Strafzumessung und Verjährung.

Zusammenfassung

Urkundenfälschung nach § 267 Absatz 1 StGB wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. Besonders schwere Fälle nach Absatz 3 und die gewerbsmäßige bandenbezogene Qualifikation nach Absatz 4 sehen erhöhte Strafrahmen vor.

Entscheidend sind die Echtheit der Urkunde, eine tatbestandsmäßige Handlung und die erforderliche Ausrichtung auf eine Täuschung im Rechtsverkehr. Eine bloße schriftliche Unwahrheit genügt grundsätzlich nicht. Herstellen, Verfälschen und Gebrauchen sind eigenständig zu prüfen; auch der Versuch ist strafbar. Bei elektronischen Nachweisen ist insbesondere § 269 StGB zu berücksichtigen, ergänzt durch die Gleichstellungsregelung des § 270 StGB.

Die konkrete Sanktion hängt von Schuld, Tatgewicht, Folgen und persönlichen Umständen ab. Daneben sind Registereinträge, berufliche Folgen, zivilrechtliche Ansprüche und Einziehungsmaßnahmen möglich. Im Verfahren verdienen Beweissicherung, Beschuldigtenrechte und Rechtsbehelfsfristen besondere Aufmerksamkeit. Pauschale Strafangaben für einzelne Dokumentarten oder vermeintlich typische Ersttäterfälle werden dieser Rechtslage nicht gerecht.

Quellen

Prüfvermerk der Redaktion: Tatbestand, Strafrahmen, Fristen und Fundstellen überprüft; Täuschungsvorsatz, Urkundenunterdrückung, Bewährung, Registerfolgen und Verjährung präzisiert. Digitale Dokumente, Vertretung und Konkurrenzfragen differenziert. Einzelfallabhängige Folgen entsprechend gekennzeichnet.

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