Worum geht es?
Wer während eines Insolvenzverfahrens selbständig weiterarbeitet, kann zu Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse verpflichtet sein. Diese Zahlungen mindern jedoch nicht als Betriebsausgaben die Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 3. März 2026 entschieden (Az. VIII R 12/24). Die Entscheidung wurde in einer Pressemitteilung vom 15. Mai 2026 vorgestellt.
Im entschiedenen Fall befand sich ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater im Jahr 2017 in einem Regelinsolvenzverfahren. Seine bisherige berufliche Tätigkeit setzte er eigenverantwortlich fort. Der Insolvenzverwalter hatte diese selbständige Tätigkeit freigegeben.
Damit verbunden war die Verpflichtung, die Insolvenzmasse wirtschaftlich so zu stellen, wie sie bei einer angemessenen abhängigen Beschäftigung des Schuldners gestanden hätte. Maßgeblich war dabei dessen berufliche Qualifikation. Der Kläger zahlte deshalb monatliche Ausgleichsbeträge, deren Berechnung sich an durchschnittlichen Gehältern angestellter Steuerberater orientierte.
Diese Zahlungen wollte er steuerlich als Betriebsausgaben berücksichtigen lassen. Zusätzlich begehrte er einen Abzug für Aufwand aus dem Ansatz einer Verbindlichkeit beziehungsweise einer Rückstellung. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der BFH bestätigte dieses Ergebnis.
Die rechtliche Einordnung
Der Fall betrifft das Zusammenspiel von Insolvenzrecht und Einkommensteuerrecht. Die Ausgleichspflicht beruhte auf § 35 Absatz 2 und § 295 Absatz 2 der Insolvenzordnung in der für das Streitjahr geltenden Fassung. Die Pressemitteilung verweist für die heutige Regelung auf § 295a InsO.
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen der Erwirtschaftung von Einkommen und seiner anschließenden Verwendung. Dass eine Zahlung mit der Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zusammenhängt, reicht nach der dargestellten Entscheidung nicht aus, um sie als betrieblich veranlassten Aufwand anzuerkennen.
Der BFH stützt seine Beurteilung auf zwei Gesichtspunkte. Zum einen waren die Zahlungen auf das Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse nach seiner rechtlichen Bewertung nicht aus dem Vermögen des Klägers abgeflossen. Bei dem als Einzelunternehmer tätigen Kläger handelte es sich vielmehr um eine Vermögensverschiebung innerhalb derselben Vermögenssphäre. Die Beträge unterlagen anschließend einer insolvenzrechtlichen Bindung.
Dass der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das betroffene Vermögen erhält, ändert nach Auffassung des Gerichts nichts an dessen materieller einkommensteuerrechtlicher Behandlung.
Zum anderen fehlte es an einer betrieblichen Veranlassung. Auch wenn man die Zahlungen als Aufwand ansehen würde, wäre damit noch kein Betriebsausgabenabzug gerechtfertigt. Aus Sicht des Klägers sollten sie ermöglichen, über die Erträge seiner selbständigen Arbeit überhaupt oder in größerem Umfang ohne Insolvenzbeschlag zu verfügen. Das betrifft nach der Entscheidung die Verwendung des Einkommens, nicht dessen Erzielung.
Auch die unmittelbare Verursachung durch das Insolvenzverfahren genügte nicht. Die Ausgleichszahlungen sollten verhindern, dass Selbständige im Insolvenzverfahren gegenüber abhängig Beschäftigten bessergestellt werden. Einen zusätzlichen Aufwandsabzug im Zusammenhang mit den Ausgleichspflichten ließ der BFH ebenfalls nicht zu.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Selbständige in einer vergleichbaren Situation ist vor allem wichtig: Eine insolvenzrechtlich erforderliche Zahlung führt nicht automatisch zu einer steuerlichen Gewinnminderung. Die Ausgleichspflicht und die Frage nach dem Betriebsausgabenabzug sind getrennt zu beurteilen.
Bei der finanziellen Planung sollte deshalb nicht vorausgesetzt werden, dass solche Zahlungen die steuerpflichtigen Einkünfte reduzieren. Die wirtschaftliche Einschränkung durch die Bindung von Geldmitteln und ihre steuerliche Behandlung können auseinanderfallen.
Auch der bilanzielle Ansatz einer Verpflichtung bietet nach dem mitgeteilten Entscheidungsergebnis keinen eigenständigen Weg, die betreffenden Ausgleichszahlungen gewinnmindernd zu berücksichtigen. Welche konkreten Fragen sich daraus für Buchführung, Steuererklärung und Insolvenzabwicklung ergeben, hängt allerdings von den Umständen des jeweiligen Falls ab.
Einordnung der Redaktion
Die Entscheidung verdeutlicht, dass insolvenzrechtliche Verfügungsbeschränkungen nicht mit steuerlich abziehbaren Betriebsausgaben gleichgesetzt werden dürfen. Im Mittelpunkt steht nicht allein, ob Geld für den Schuldner praktisch noch verfügbar ist, sondern wie die Zahlung steuerrechtlich zuzuordnen ist.
Die vorliegenden Informationen stammen aus einer Pressemitteilung und betreffen einen bestimmten Sachverhalt im Streitjahr 2017. Sie erlauben keine pauschalen Aussagen über sämtliche Kosten eines Insolvenzverfahrens oder andere Zahlungsarten. Belastbar ist die dargestellte Kernaussage: Die hier behandelten Ausgleichszahlungen für eine freigegebene selbständige Tätigkeit begründeten keinen Betriebsausgabenabzug.
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