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Finanzbehörde muss nicht eidesstattlich versichern

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Steuerrecht
10. September 2026

Worum geht es?

Wer bei einer Finanzbehörde Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten verlangt, kann nicht zusätzlich eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antwort fordern. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) nach der vorliegenden Pressemitteilung mit Urteil vom 30. Juni 2026 entschieden (Az. IX R 2/25). Die Pflicht der Behörde, inhaltlich zutreffend und vollständig Auskunft zu geben, bleibt davon unberührt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Kläger gegenüber einer Finanzbehörde sein Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend gemacht. Die Behörde erteilte eine Auskunft. Der Kläger hielt diese jedoch möglicherweise für unrichtig oder unvollständig und verlangte deshalb eine entsprechende Versicherung an Eides statt.

Die Finanzbehörde lehnte das ab. Auch die Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos. Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Welche konkreten Angaben der Kläger vermisste und worauf seine Zweifel beruhten, geht aus dem vorliegenden Quellenauszug nicht hervor.

Die rechtliche Einordnung

Artikel 15 DSGVO gibt betroffenen Personen ein Recht auf Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Im Mittelpunkt des hier geschilderten Verfahrens stand allerdings nicht der genaue Umfang einzelner Auskunftsbestandteile. Entscheidend war vielmehr die Frage, ob eine Finanzbehörde ihre bereits erteilte Antwort zusätzlich durch eine eidesstattliche Versicherung bekräftigen muss.

Nach der in der Pressemitteilung wiedergegebenen Begründung sieht die DSGVO eine solche Verpflichtung nicht vor. Auch aus den zivilrechtlichen Regelungen in § 259 Absatz 2 und § 260 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs leitete der BFH keinen entsprechenden Anspruch gegen die Finanzbehörde ab.

Dabei unterschied das Gericht zwischen einer grundsätzlichen Frage und der Entscheidung im konkreten Zusammenhang: Es äußerte bereits Zweifel, ob neben dem geschlossenen Regelungssystem der DSGVO ergänzend auf Vorschriften außerhalb der Verordnung zurückgegriffen werden könne. Für datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche gegenüber einer Finanzbehörde verneinte es jedenfalls die verlangte Pflicht. Daraus lässt sich auf Grundlage der Pressemitteilung keine abschließende Aussage über sämtliche denkbaren Auskunftsverhältnisse ableiten.

Wesentlich ist die Unterscheidung zwischen einer inhaltlich ordnungsgemäßen Auskunft und deren zusätzlicher formaler Bekräftigung. Die Behörde ist bereits gesetzlich zu einer vollständigen und richtigen Antwort verpflichtet. Gibt es Anhaltspunkte für mangelnde Sorgfalt, können Betroffene weiterhin eine entsprechend ordnungsgemäße Auskunft verlangen. Eine eidesstattliche Versicherung soll diese Pflicht nach der Begründung des BFH nicht ersetzen.

Einen vom Kläger geltend gemachten Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben sah der BFH nicht. Wegen der aus seiner Sicht eindeutigen Rechtslage hielt er auch eine Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht für erforderlich.

Was bedeutet das für Betroffene?

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Betroffene eine möglicherweise lückenhafte oder fehlerhafte Antwort einer Finanzbehörde hinnehmen müssen. Sie begrenzt vielmehr das Mittel, mit dem die Verlässlichkeit der Antwort zusätzlich abgesichert werden soll: Eine eidesstattliche Versicherung kann nach der dargestellten Entscheidung nicht verlangt werden.

Für die Auseinandersetzung über eine Auskunft kommt es deshalb auf deren Inhalt an. Welche Angaben fehlen möglicherweise? Welche Aussagen erscheinen widersprüchlich? Und welche konkreten Umstände sprechen dafür, dass die Behörde nicht sorgfältig Auskunft erteilt hat? Solche Fragen helfen, zwischen bloßen Zweifeln und nachvollziehbaren Einwänden zu unterscheiden.

Ob die Auskunft im entschiedenen Fall tatsächlich Fehler oder Lücken enthielt, lässt sich dem Auszug nicht entnehmen. Ebenso wenig enthält er ausreichende Angaben, um konkrete Verfahrensschritte oder Fristen für andere Fälle darzustellen. Diese hängen vom jeweiligen Sachverhalt ab.

Einordnung der Redaktion

Der BFH trennt hier zwei Dinge, die leicht verwechselt werden: den Anspruch auf eine richtige und vollständige Auskunft und den Wunsch nach einer zusätzlichen Versicherung ihrer Verlässlichkeit. Die Ablehnung des zweiten Begehrens beseitigt den ersten Anspruch nicht.

Für das Verständnis der Entscheidung ist diese Grenze zentral. Die Finanzbehörde erhält keinen Freibrief für unzureichende Antworten. Zugleich schafft ein Zweifel an ihrer Auskunft nicht automatisch einen Anspruch auf eine eidesstattliche Versicherung. Die vorliegende Pressemitteilung trägt diese Kernaussage; weitergehende Schlussfolgerungen zu anderen Verantwortlichen oder besonderen Fallgestaltungen wären ohne zusätzliche Grundlagen nicht belastbar.

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