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Handgeldzahlungen im Profisport

Redaktionell geprüfter Artikel auf Grundlage einer transparent ausgewiesenen Quelle.

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Steuerrecht
23. April 2026

Worum geht es?

Handgelder gehören zu den Zahlungen, die ein Fußballclub mit einem Profispieler beim Abschluss eines Arbeitsvertrags vereinbaren kann. Steuerlich stellt sich dabei die Frage: Darf der Club die Zahlung sofort als Betriebsausgabe abziehen, oder muss er sie in der Bilanz berücksichtigen, statt sie unmittelbar vollständig als Aufwand geltend zu machen?

Mit dieser Abgrenzung hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 3. März 2026 befasst (Az. IX R 33/23). Die Entscheidung wurde nach der vorliegenden Pressemitteilung am 23. April 2026 veröffentlicht. Danach kann ein Handgeld bei einem ablösepflichtigen Spielerwechsel zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten der sogenannten Spielerlaubnis gehören. Für ablösefreie Wechsel und Vertragsverlängerungen gelten dagegen andere Maßstäbe.

Im Streitfall hatte ein Profi-Fußballclub seinen Spielern Handgelder bei Abschluss ihrer Arbeitsverträge zugesagt. Auch bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung mussten die Spieler diese Zahlungen nicht zurückzahlen. Der Club behandelte die Handgelder als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Das Finanzamt bildete hingegen aktive Rechnungsabgrenzungsposten und verteilte die Ausgaben damit auf die jeweilige Vertragslaufzeit.

Die rechtliche Einordnung

Das Finanzgericht gab zunächst dem Club recht. Nach seiner Beurteilung erhielten die Spieler das Handgeld allein für die Vertragsunterzeichnung. Es fehlte deshalb an einer auf einen bestimmten Zeitraum bezogenen Gegenleistung, die einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten rechtfertigen könnte.

Der BFH hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies den Fall zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Entscheidend ist, dass zwei unterschiedliche Bilanzierungsfragen auseinanderzuhalten sind: Einerseits geht es um die zeitliche Abgrenzung einer Zahlung, andererseits um ihre mögliche Zuordnung zu den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts.

Als immaterielles Wirtschaftsgut betrachtet der BFH hier die dem Club vorbehaltene Möglichkeit, den Spieler aufgrund der Spielerlaubnis im Lizenzspielbetrieb einzusetzen. Gemeint ist also nicht der Spieler als Person, sondern die entsprechende Einsatzberechtigung.

Zahlt ein Club eine Ablöse an den bisherigen Verein, um an dessen Stelle diese Berechtigung von der Deutschen Fußball-Liga e.V. (DFL) zu erhalten, liegt darin nach der Entscheidung ein Entgelt für den Erwerb des Wirtschaftsguts. Ein zusätzlich an den Spieler gezahltes Handgeld kann dessen Anschaffungsnebenkosten zuzurechnen sein. Voraussetzung ist, dass nach den maßgeblichen DFL-Statuten der Arbeitsvertrag, für dessen Abschluss das Handgeld geleistet wird, für die Erteilung der Spielerlaubnis erforderlich ist.

Anders beurteilt der BFH die Zahlung bei einem ablösefreien Wechsel oder einer Vertragsverlängerung. In diesen Konstellationen darf das Handgeld nach den mitgeteilten Grundsätzen nicht als Anschaffungskosten der Spielerlaubnis aktiviert werden. Auch ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten scheidet aus, wenn der Spieler als Gegenleistung lediglich den Arbeitsvertrag unterzeichnet.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für bilanzierende Fußballclubs lässt sich die steuerliche Behandlung nicht allein aus der Bezeichnung „Handgeld“ oder „Signing Fee“ ableiten. Maßgeblich sind vielmehr der Zusammenhang der Zahlung mit dem Spielerwechsel und die vereinbarte Gegenleistung.

Bei der Prüfung sind insbesondere drei Fragen zu unterscheiden: Fällt für den Wechsel eine Ablöse an? Welche Bedeutung hat der Arbeitsvertrag nach den Verbandsregeln für die Spielerlaubnis? Und erhält der Spieler die Zahlung ausschließlich für seine Unterschrift oder für eine darüber hinausgehende, zeitbezogene Leistung?

Dass keine Rückzahlung bei vorzeitigem Vertragsende vorgesehen ist, beantwortet die Bilanzierungsfrage für sich genommen nicht. Ebenso bedeutet die Zurückverweisung nicht, dass sämtliche im Streitfall gezahlten Handgelder aktiviert werden müssen. Das Finanzgericht muss die maßgeblichen Umstände erst noch anhand der Vorgaben des BFH beurteilen.

Die Entscheidung betrifft nach dem vorliegenden Material die steuerliche Behandlung beim Club. Aussagen zur persönlichen Besteuerung der Spieler lassen sich daraus nicht ableiten.

Einordnung der Redaktion

Der BFH verlangt eine differenzierte Betrachtung statt einer pauschalen Einordnung aller Handgelder. Besonders wichtig ist die Trennung zwischen Anschaffungskosten der Spielerlaubnis und aktiver Rechnungsabgrenzung: Scheidet die eine Bilanzierung aus, ist damit die andere Frage noch nicht automatisch beantwortet.

Grundlage dieses Artikels ist ausschließlich die vorliegende Pressemitteilung. Sie enthält weder sämtliche Vertragsdetails noch die noch ausstehenden Feststellungen des Finanzgerichts. Eine abschließende Bewertung des konkreten Streitfalls ist daher nicht möglich. Auch eine pauschale Übertragung auf andere Sportarten wäre auf dieser Grundlage nicht belastbar.

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