Worum geht es?
Wer wirtschaftlich an einem GmbH-Anteil beteiligt ist, muss nicht selbst unmittelbar Gesellschafter der GmbH sein. Eine Beteiligung kann auch über einen Vertrag mit dem Anteilseigner ausgestaltet werden. Für eine solche Unterbeteiligung hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden: Die Besteuerungsgrundlagen sind nicht gesondert und einheitlich festzustellen. Nach der vorliegenden Pressemitteilung gilt dies unabhängig davon, ob die Unterbeteiligung als typisch oder atypisch einzuordnen ist.
Das Urteil vom 19. Mai 2026 trägt das Aktenzeichen VIII R 33/24. Ausgangspunkt war der geplante gemeinsame Vertrieb einer Software. Der später Beigeladene erwarb einen GmbH-Anteil und vereinbarte mit dem Sohn des Klägers eine Unterbeteiligung. Nach Darstellung des Klägers handelte sein Sohn dabei treuhänderisch für ihn.
Bei ihren Ausschüttungen behielt die GmbH Kapitalertragsteuer ein. Die entsprechenden Bescheinigungen stellte sie dem Beigeladenen und dessen Mitgesellschafterin aus. Der Kläger erhielt vom Beigeladenen eine Zahlung aus der Unterbeteiligung. Sein Wohnsitzfinanzamt ordnete ihm allerdings unmittelbar die Hälfte der gesamten GmbH-Ausschüttungen zu.
Der Kläger wollte die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf seine Einkommensteuer anrechnen lassen. Seine Klage gegen die GmbH auf Ausstellung entsprechender Steuerbescheinigungen blieb erfolglos. Daneben beantragte er beim Finanzamt eine gesonderte und einheitliche Feststellung für die Unterbeteiligungsgesellschaft. Auch diesen Weg konnte er weder im Einspruchsverfahren noch vor den Finanzgerichten durchsetzen.
Die rechtliche Einordnung
Eine gesonderte und einheitliche Feststellung dient dazu, Besteuerungsgrundlagen für mehrere Beteiligte in einem eigenen Verfahren verbindlich festzulegen. Sie ist jedoch nicht schon deshalb zulässig, weil mehrere Personen wirtschaftlich miteinander verbunden sind oder ein gemeinsames Verfahren praktisch wäre. Erforderlich ist eine gesetzliche Grundlage.
Der BFH verneinte nach der Pressemitteilung insbesondere gemeinschaftliche Einkünfte im Sinne des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung (AO). Dabei unterschied er zwischen zwei Gestaltungen:
Bei einer typischen Unterbeteiligung erzielen Haupt- und Unterbeteiligter steuerlich nicht dieselben Einkünfte. Die Einkünfte des Unterbeteiligten fallen nach der Entscheidung unter § 20 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Der Hauptbeteiligte erzielt dagegen Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 5 Satz 1 EStG.
Bei einer atypischen Unterbeteiligung ist der Unterbeteiligte nach der dargestellten rechtlichen Einordnung wirtschaftlicher Mitinhaber der GmbH-Beteiligung. Ihm werden deshalb selbst Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 5 Satz 2 EStG zugerechnet. Auch daraus ergeben sich nach Auffassung des BFH keine gemeinschaftlichen Einkünfte, die das begehrte Feststellungsverfahren tragen.
Weitere mögliche Grundlagen, insbesondere § 179 Abs. 2 Satz 3 AO sowie § 180 Abs. 2 AO zusammen mit der dazu ergangenen Verordnung, griffen ebenfalls nicht. Auch eine entsprechende Anwendung des § 179 Abs. 2 Satz 3 AO lehnte der BFH ab. Die mögliche Verfahrensvereinfachung ersetzt keine gesetzliche Ermächtigung.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Haupt- und Unterbeteiligte ist vor allem die Trennung zwischen Einkünftezurechnung und Feststellungsverfahren wichtig. Die Entscheidung besagt nicht, dass Erträge aus einer Unterbeteiligung steuerlich unbeachtlich wären. Sie betrifft vielmehr die Frage, ob die Besteuerungsgrundlagen in einem gemeinsamen, gesonderten Verfahren festgestellt werden können.
Ebenso wenig lässt sich aus der Pressemitteilung ableiten, dass die Unterscheidung zwischen typischer und atypischer Unterbeteiligung generell bedeutungslos wäre. Für die steuerliche Zuordnung der Kapitalerträge bleibt sie relevant. Lediglich für die hier streitige Zulässigkeit der gesonderten und einheitlichen Feststellung machte sie keinen Unterschied.
Der Fall zeigt außerdem, dass die Zurechnung von Ausschüttungen und die Ausstellung von Steuerbescheinigungen unterschiedliche Fragen aufwerfen können. Wie die Kapitalertragsteuer beim Kläger letztlich zu behandeln war, lässt sich dem vorliegenden Auszug nicht abschließend entnehmen. Eine allgemeine Aussage über einen Anrechnungsanspruch wäre deshalb nicht gerechtfertigt.
Einordnung der Redaktion
Die Entscheidung verdeutlicht eine verfahrensrechtliche Grenze: Ein steuerliches Feststellungsverfahren benötigt eine gesetzliche Grundlage, auch wenn es Streitfragen zwischen mehreren Beteiligten gebündelt klären könnte. Zweckmäßigkeit allein genügt nicht.
Die vorliegende Pressemitteilung erläutert diesen Kern nachvollziehbar, ersetzt aber nicht die vollständigen Urteilsgründe. Insbesondere erlaubt sie keine umfassende Bewertung der Vertragsgestaltung, des behaupteten Treuhandverhältnisses oder der abschließenden steuerlichen Belastung des Klägers. Für die Einordnung vergleichbarer Fälle müssen daher die konkrete Beteiligungsstruktur und die jeweils streitige Steuerfrage auseinandergehalten werden.
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