Worum geht es?
Eine Ausbildung kann zur Ausübung eines Berufs befähigen, ohne beim Kindergeld bereits als abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung zu gelten. Diese Unterscheidung steht im Mittelpunkt eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Ausbildung zum Rettungssanitäter. Nach der vorliegenden Pressemitteilung entschied das Gericht am 22. April 2026 unter dem Aktenzeichen III R 7/24, dass diese kurze Qualifizierung keine Erstausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) abschließt.
Im Streitfall ging es um das Kindergeld für die Monate Juni bis August 2023. Die damals 21-jährige Tochter des Klägers hatte nach dem Abitur und einem Bundesfreiwilligendienst von Februar bis Mai 2023 eine Rettungssanitäter-Ausbildung absolviert. Weil sie ihre ursprünglich vorgesehene Ausbildung noch nicht beginnen konnte, arbeitete sie anschließend in Vollzeit als Rettungssanitäterin.
Ab September 2023 gewährte die Familienkasse wegen der Ausbildung zur Notfallsanitäterin wieder Kindergeld. Für die drei vorhergehenden Monate lehnte sie die Zahlung hingegen ab. Der Vater klagte dagegen erfolgreich vor dem Finanzgericht. Der BFH bestätigte dessen Entscheidung im Ergebnis: Die Vollzeitarbeit stand dem Kindergeldanspruch in den streitigen Monaten nicht entgegen.
Die rechtliche Einordnung
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen der grundsätzlichen Berücksichtigung eines volljährigen Kindes und zusätzlichen Einschränkungen nach Abschluss einer Erstausbildung. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG regelt die hier maßgeblichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung. Die anschließenden Sätze enthalten Vorgaben zur Erwerbstätigkeit nach einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium.
Solange eine solche Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist, führt eine umfangreiche Erwerbstätigkeit neben einer berücksichtigungsfähigen Ausbildungsphase nicht allein zum Wegfall des Kindergeldes. Nach dem ersten Abschluss kann dagegen insbesondere eine regelmäßige Beschäftigung von mehr als 20 Wochenstunden anspruchsschädlich sein. Die bloße Feststellung, dass ein Kind Vollzeit arbeitet, reicht deshalb nicht aus: Zunächst muss geklärt werden, ob bereits eine erstmalige Berufsausbildung im gesetzlichen Sinne abgeschlossen wurde.
Nach der mitgeteilten Entscheidung verlangt der BFH dafür grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr. Die landesrechtlich geregelte Rettungssanitäter-Ausbildung umfasst 520 Stunden und dauert in Vollzeit etwa drei Monate. Sie unterschreitet diese zeitliche Schwelle, obwohl ihr Abschluss beruflich qualifiziert.
Davon zu unterscheiden ist die Ausbildung zum Notfallsanitäter. Diese dauert nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Notfallsanitätergesetz in Vollzeit drei Jahre. Die ähnlich klingenden Berufsbezeichnungen dürfen daher bei der kindergeldrechtlichen Prüfung nicht gleichgesetzt werden.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Familien mit volljährigen Kindern kann die Entscheidung vor allem dann relevant sein, wenn auf die Rettungssanitäter-Ausbildung zunächst eine Beschäftigung und später eine weitere Ausbildung folgen. Die Familienkasse darf aus dem berufsqualifizierenden Abschluss allein nicht ableiten, dass eine anschließende Vollzeittätigkeit den Kindergeldanspruch ausschließt.
Ein automatischer Anspruch entsteht dadurch allerdings nicht. Auch ohne abgeschlossene Erstausbildung müssen die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Aus dem Urteil lässt sich deshalb nicht folgern, dass für jedes volljährige Kind, das nach einer Rettungssanitäter-Ausbildung arbeitet, weiterhin Kindergeld gezahlt werden muss.
Für die Prüfung sind insbesondere Ausbildungsnachweise, Angaben zur Ausbildungsdauer und der zeitliche Ablauf bis zur weiteren Ausbildung von Bedeutung. Bei einer ablehnenden Entscheidung kommt es darauf an, auf welchen Grund die Familienkasse ihre Ablehnung stützt. Ob und wie dagegen vorgegangen werden kann, hängt vom jeweiligen Bescheid und den Umständen des Einzelfalls ab.
Einordnung der Redaktion
Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine berufliche Qualifikation und eine abgeschlossene Erstausbildung im Kindergeldrecht nicht dasselbe sind. Ausschlaggebend war hier die kurze Ausbildungsdauer, nicht die Frage, ob Rettungssanitäter einen qualifizierten Beruf ausüben.
Die vorliegende Grundlage ist eine Pressemitteilung, nicht der vollständige Urteilstext. Sie beschreibt das Ergebnis und die wesentliche Begründung, erlaubt aber keine abschließende Bewertung sämtlicher Einzelheiten oder anderer kurzer Ausbildungsgänge. Insbesondere bleibt im Auszug offen, welcher konkrete Berücksichtigungstatbestand für die drei Übergangsmonate maßgeblich war. Belastbar ist die Kernaussage: Der Abschluss der beschriebenen Rettungssanitäter-Ausbildung löst die Erwerbstätigkeitsbeschränkung nach einer Erstausbildung nicht aus.
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