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Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen

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Steuerrecht
7. Mai 2026

Worum geht es?

Corona-Sonderzahlungen können auch dann steuerfrei sein, wenn ein Arbeitgeber sie mit anderen freiwilligen Leistungen verrechnet. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) nach seiner Pressemitteilung vom 7. Mai 2026 mit Urteil vom 21. Januar 2026 entschieden (Az. VI R 25/24). Entscheidend ist dabei, dass die Zahlung der Abmilderung von Belastungen durch die Corona-Krise dienen soll. Eine persönlich nachgewiesene Belastung jedes einzelnen Beschäftigten ist nicht erforderlich.

Im entschiedenen Fall hatte eine Arbeitgeberin ihren Beschäftigten im Jahr 2020 freiwilliges Urlaubsgeld und einen freiwilligen Jahresbonus gezahlt. Solche Leistungen hatte es bereits in den Vorjahren gegeben. Im Streitjahr halbierte die Arbeitgeberin beide Zahlungen. Zum Ausgleich gewährte sie zwei separat ausgewiesene Corona-Sonderzahlungen in entsprechender Höhe, die sie steuerfrei behandelte. Zur Begründung verwies sie auf die besonderen Umstände der Pandemie. Unter dem Strich erhielten die Beschäftigten höhere Nettobeträge als zuvor.

Das Finanzamt hielt diese Vorgehensweise für unzulässig. Aus seiner Sicht war steuerpflichtiger Arbeitslohn lediglich umbenannt worden, um eine günstigere Besteuerung zu erreichen. Es verlangte deshalb eine Nachversteuerung. Der BFH teilte diese Bewertung nicht.

Die rechtliche Einordnung

Grundlage der Entscheidung ist § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Vorschrift stellte bestimmte Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers wegen der Corona-Krise bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei. Erfasst waren Zuschüsse und Sachbezüge, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurden.

Nach der mitgeteilten Entscheidung kommt es zunächst auf den Zweck der Leistung an: Der Arbeitgeber muss sie zur Abmilderung pandemiebedingter Belastungen gewähren. Das Gesetz verlangt dagegen nicht, dass für jeden begünstigten Arbeitnehmer eine konkrete individuelle Belastung festgestellt wird. Damit widersprach der BFH der engeren Sichtweise des Finanzamts.

Ein weiterer Schwerpunkt betrifft die Voraussetzung der Zusätzlichkeit. Im entschiedenen Fall gehörten das freiwillige Urlaubsgeld und der freiwillige Bonus nach der Bewertung des BFH nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Die Arbeitgeberin durfte deshalb die Corona-Sonderzahlungen auf diese freiwilligen Leistungen anrechnen beziehungsweise deren Zweck entsprechend ändern, ohne dadurch die Steuerbefreiung zu verlieren.

Daraus lässt sich jedoch keine allgemeine Erlaubnis ableiten, geschuldetes Gehalt als steuerfreie Corona-Unterstützung auszuweisen. Die Entscheidung betrifft ausdrücklich die Verrechnung mit freiwilligen Zusatzleistungen. Ob eine Zahlung tatsächlich freiwillig oder bereits geschuldet ist, bleibt daher eine wesentliche Frage.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Arbeitgeber und Beschäftigte kann das Urteil insbesondere bei der steuerlichen Beurteilung damaliger Zahlungen wichtig sein. Eine Verrechnung mit freiwilligem Urlaubsgeld oder einem freiwilligen Bonus schließt die Steuerfreiheit nach dieser Entscheidung nicht schon für sich genommen aus. Ebenso wenig ist ein individueller Nachweis besonderer persönlicher Corona-Belastungen erforderlich.

Für die Prüfung vergleichbarer Sachverhalte sind vor allem folgende Punkte bedeutsam:

  • Lag die Zahlung innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitraums?
  • Wurde der Betrag von 1.500 Euro als Grenze der Steuerbefreiung beachtet?
  • War die Unterstützung erkennbar auf die Abmilderung von Corona-Belastungen ausgerichtet?
  • Betraf die Verrechnung tatsächlich freiwillige Leistungen und nicht ohnehin geschuldeten Arbeitslohn?

Die damaligen Abrechnungen und Erklärungen zum Zahlungszweck können helfen, den Sachverhalt nachzuvollziehen. Im berichteten Fall waren die Corona-Sonderzahlungen gesondert ausgewiesen und mit den Umständen der Pandemie begründet worden.

Ob eine frühere steuerliche Behandlung heute noch geändert werden kann, ergibt sich aus den vorliegenden Quelldaten nicht. Ebenso wenig enthält die Pressemitteilung eine abschließende Antwort für sämtliche denkbaren Vergütungsvereinbarungen.

Einordnung der Redaktion

Das Urteil stellt klar, dass die Verrechnung verschiedener freiwilliger Arbeitgeberleistungen der Steuerfreiheit einer Corona-Sonderzahlung nicht automatisch entgegensteht. Zugleich bleibt die Zweckbindung zentral: Die Leistung muss als Unterstützung wegen der Corona-Krise gewährt worden sein.

Die Reichweite der Entscheidung sollte nicht überschätzt werden. Sie betrifft eine zeitlich begrenzte Steuerbefreiung und einen Fall mit freiwilligen Zusatzleistungen. Eine pauschale Übertragung auf andere Sonderzahlungen oder auf vertraglich geschuldetes Entgelt wäre daher nicht gerechtfertigt. Grundlage dieser Darstellung ist die Pressemitteilung des BFH; weitergehende Einzelheiten der Urteilsbegründung liegen in den bereitgestellten Quellen nicht vor.

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