Worum geht es?
Auch wer durch ein Vermächtnis Geld erhält, kann bei der Erbschaftsteuer die volle Erbfallkostenpauschale abziehen. Das gilt nach der vorliegenden Mitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) jedenfalls dann, wenn diese Person der einzige persönlich steuerpflichtige Erwerber ist und die Erwerbe der übrigen Beteiligten nicht der deutschen Besteuerung unterliegen. Entscheidend ist damit nicht allein, wer Erbe geworden ist.
Die Mitteilung vom 20. August 2026 betrifft das Urteil vom 17. Juni 2026 mit dem Aktenzeichen II R 25/23. Im Streitfall lebte die Erblasserin in Großbritannien. Ihr dort ebenfalls ansässiger Bruder wurde ihr Erbe. Eine in Deutschland lebende Frau erhielt dagegen ein Geldvermächtnis.
Die Vermächtnisnehmerin beantragte in ihrer Erbschaftsteuererklärung die seinerzeit geltende Erbfallkostenpauschale von 10.300 Euro. Tatsächlich waren ihr im Zusammenhang mit dem Erbfall lediglich 13,20 Euro an Kosten entstanden. Das Finanzamt berücksichtigte nur diesen tatsächlichen Aufwand und verweigerte den Pauschbetrag.
Das Finanzgericht ließ anschließend einen anteiligen Abzug zu. Es berechnete diesen nach dem Verhältnis zwischen dem Wert des Vermächtnisses und dem gesamten Nachlass. Den vollständigen Abzug hielt es für eine übermäßige Begünstigung. Der BFH folgte dieser Einschränkung nicht.
Die rechtliche Einordnung
Rechtsgrundlage ist § 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Die dort geregelte Erbfallkostenpauschale betrifft einen Abzug bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs. Sie ist keine Auszahlung an die begünstigte Person. Welche konkrete Steuerersparnis sich daraus ergibt, lässt sich der vorliegenden Mitteilung nicht entnehmen.
Nach der vom BFH dargestellten Auslegung steht die Pauschale nicht ausschließlich Erben offen. Auch Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte können sie beanspruchen. Der Unterschied zwischen einer Erbenstellung und einem Erwerb durch Vermächtnis schließt den Abzug somit nicht aus.
Allerdings wird die Pauschale für einen Erbfall insgesamt nur einmal gewährt. Mehrere Erwerber können deshalb nicht allein wegen ihrer jeweiligen Beteiligung jeweils einen vollständigen Pauschbetrag verlangen.
Im entschiedenen Fall ging es jedoch um eine andere Konstellation: Neben der in Deutschland steuerpflichtigen Vermächtnisnehmerin gab es einen Erben, dessen Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterlag. Nach Auffassung des BFH durfte dessen Beteiligung nicht dazu führen, dass die Klägerin nur einen Teil der Pauschale erhielt. Anderenfalls bliebe der gekürzte Anteil steuerlich ungenutzt. Eine solche Kürzung sieht das Gesetz nach der mitgeteilten Begründung nicht vor.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Vermächtnisnehmer zeigt die Entscheidung, dass geringe tatsächliche Aufwendungen den vollständigen Pauschalabzug in der beschriebenen Fallgestaltung nicht ausschließen. Die Klägerin war gerade nicht auf ihre Ausgaben von 13,20 Euro beschränkt.
Bei grenzüberschreitenden Erbfällen kommt es allerdings auf die steuerliche Einordnung der einzelnen Erwerbe an. Der Wohnort eines Beteiligten allein beantwortet nicht sämtliche Fragen zur deutschen Erbschaftsteuer. Maßgeblich war hier, dass die Klägerin als einzige Erwerberin persönlich steuerpflichtig war und der Erwerb des Erben nicht der deutschen Besteuerung unterlag.
Die Entscheidung lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres auf Fälle mit mehreren in Deutschland steuerpflichtigen Erwerbern übertragen. Wie die Pauschale zwischen solchen Beteiligten aufzuteilen ist, erläutert der vorliegende Quellenauszug nicht.
Auch der genannte Betrag von 10.300 Euro ist zeitlich einzuordnen: Die Mitteilung bezeichnet ihn ausdrücklich als den damals geltenden Pauschbetrag. Daraus folgt keine Aussage darüber, welcher Betrag für andere Erbfälle anzusetzen ist.
Einordnung der Redaktion
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Erbfallkostenpauschale nicht an die Erbenstellung allein gebunden ist. Zugleich unterscheidet der BFH zwischen der einmaligen Gewährung je Erbfall und einer Kürzung wegen weiterer Beteiligter, deren Erwerbe in Deutschland nicht besteuert werden.
Die Aussagekraft der verfügbaren Informationen hat jedoch Grenzen. Grundlage dieses Artikels ist eine Pressemitteilung, nicht der vollständige Urteilstext. Weitere Voraussetzungen des Abzugs und abweichende Fallgestaltungen lassen sich daraus nicht abschließend beurteilen. Als Kernaussage bleibt: In der geschilderten Konstellation steht der allein in Deutschland persönlich steuerpflichtigen Vermächtnisnehmerin die volle Pauschale zu.
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