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Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Hotelzimmermieten bei einem Veranstalter für Konferenzen, Events und Reisen

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Steuerrecht
7. Mai 2026

Worum geht es?

Wer für Konferenzen, Veranstaltungen oder Reisen Hotelzimmer anmietet, muss diese Ausgaben nicht automatisch gewerbesteuerlich hinzurechnen. Entscheidend ist vielmehr, welche Funktion die angemieteten Räume im konkreten Geschäftsbetrieb haben. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15. Januar 2026 im Verfahren III R 28/24 verdeutlicht. Die dazugehörige Pressemitteilung wurde am 7. Mai 2026 veröffentlicht.

Im Streitfall organisierte eine GmbH insbesondere Konferenzen, Events und Reisen. Dafür buchte sie in eigenem Namen unter anderem Hotelzimmer, Veranstaltungsräume, Technik und weitere Leistungen. Auftraggeber waren die Veranstalter der Konferenzen. Ihnen stellte die GmbH die gebuchten Positionen in Rechnung.

Das Finanzamt nahm eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Mietaufwendungen vor. Dagegen klagte das Unternehmen zunächst erfolgreich: Das Finanzgericht sah die angemieteten Räume nicht als sogenanntes fiktives Anlagevermögen an. Der BFH beanstandete jedoch die rechtliche Beurteilung und hob das Urteil auf. Ob die streitigen Aufwendungen tatsächlich hinzuzurechnen sind, ist damit noch nicht abschließend entschieden. Das Finanzgericht muss den Sachverhalt weiter aufklären.

Die rechtliche Einordnung

Gegenstand der Entscheidung ist § 8 Nr. 1 Buchstabe e des Gewerbesteuergesetzes in der für den Erhebungszeitraum 2011 geltenden Fassung. Für die hier behandelte Hinzurechnung kommt es darauf an, ob die gemieteten Hotelzimmer dem fiktiven Anlagevermögen des Unternehmens zuzuordnen wären.

Vereinfacht geht es um die Frage, ob die Räume bei unterstelltem Eigentum ihrer betrieblichen Funktion nach zum Anlagevermögen gehören würden. Der BFH knüpft dabei an den Gedanken des § 247 Abs. 2 Handelsgesetzbuch an: Maßgeblich ist eine auf Dauer angelegte Zweckbestimmung für den Geschäftsbetrieb.

Dafür müssen die Räume nach den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen sowohl objektiv als auch subjektiv dauerhaft dem Unternehmen dienen sollen. Sie müssen weder unmittelbar für den Betrieb eingesetzt werden noch unverzichtbar sein oder dessen Kerngeschäft betreffen. Umgekehrt lässt sich die erforderliche Dauerhaftigkeit nicht allein aus dem Produkt oder der Leistung ableiten, die das Unternehmen seinen Kunden anbietet.

Besonders wichtig ist diese Abgrenzung bei wiederholten, jeweils kurzen Anmietungen. Hier genügt die Wiederholung für sich genommen nicht. Nach der Pressemitteilung kommt eine Hinzurechnung nur in Betracht, wenn das konkrete Geschäftskonzept verlangt, entsprechende Immobilien ständig für betriebliche Zwecke vorzuhalten. Zusätzlich muss es sich entweder wiederholt um dieselben Unterkünfte handeln oder um Räume, die auch hinsichtlich ihrer Lage untereinander austauschbar sind.

Der BFH entschied zeitgleich auch in den Verfahren III R 39/22 und III R 3/23 zu diesem Problemkreis. In allen drei Fällen verwies er die Sache wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen an das Finanzgericht zurück.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Unternehmen der Veranstaltungsbranche lässt sich aus dem Urteil weder eine allgemeine Entlastung noch eine pauschale Hinzurechnungspflicht ableiten. Ausschlaggebend bleiben das Geschäftsmodell und die tatsächliche Nutzung der angemieteten Räume.

Für die steuerliche Prüfung sind insbesondere Dauer und Häufigkeit der Buchungen, die wiederkehrende Nutzung bestimmter Unterkünfte sowie deren Austauschbarkeit einschließlich des Standorts von Bedeutung. Auch die Frage, ob entsprechende Räume nach dem Geschäftskonzept laufend verfügbar sein müssen, gehört zur Einzelfallprüfung. Eine kurze Mietdauer allein schließt die Zuordnung zum fiktiven Anlagevermögen daher nicht aus.

Die Entscheidung kann nach Angaben des BFH außerdem Unternehmen betreffen, die Unterkünfte für auswärts eingesetzte Beschäftigte anmieten. Auch dort ist keine schematische Übertragung möglich: Die besonderen betrieblichen Verhältnisse müssen betrachtet werden.

Einordnung der Redaktion

Der BFH präzisiert die Maßstäbe für eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung, entscheidet die konkreten Steuerstreitigkeiten aber noch nicht endgültig. Die erfolgreichen Revisionen des Finanzamts bedeuten deshalb nicht, dass die Hinzurechnungen bereits abschließend bestätigt wären.

Die vorliegende Pressemitteilung erläutert die wesentlichen Kriterien, enthält jedoch nicht sämtliche Einzelheiten der Verfahren. Zudem betrifft die ausdrücklich genannte Gesetzesfassung den Erhebungszeitraum 2011. Aussagen zu anderen Zeiträumen oder abweichenden Vertragsgestaltungen erfordern deshalb eine gesonderte Prüfung. Als zentrale Orientierung bleibt: Nicht die Bezeichnung „Hotelzimmermiete“, sondern die tatsächliche betriebliche Funktion der Unterkunft ist entscheidend.

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