Das Wichtigste in Kürze
Gewinnspiele gehören zum Alltag kommerzieller Werbung. Unternehmen verlosen Produkte, Reisen oder Gutscheine, verbinden Aktionen mit einem Einkauf oder fordern auf sozialen Plattformen zur Teilnahme auf.
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Veröffentlicht: 18.9.2026 · Zuletzt aktualisiert: 18.9.2026
Gewinnspiele gehören zum Alltag kommerzieller Werbung. Unternehmen verlosen Produkte, Reisen oder Gutscheine, verbinden Aktionen mit einem Einkauf oder fordern auf sozialen Plattformen zur Teilnahme auf. Daneben stehen kostenpflichtige Angebote, bei denen die Aussicht auf einen Gewinn den eigentlichen Vertragszweck bildet. Rechtlich sind diese Erscheinungsformen nicht gleichzusetzen. Entscheidend sind insbesondere die Entgeltlichkeit der Teilnahme, die Bedeutung des Zufalls, die Gestaltung der Werbung und die Verarbeitung personenbezogener Daten.
Das deutsche Recht kennt kein einheitliches „Gewinnspielgesetz“. Maßgeblich sind vielmehr insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, der Glücksspielstaatsvertrag 2021 und das Datenschutzrecht. Je nach Durchführung kommen medienrechtliche, gewerberechtliche und strafrechtliche Vorschriften hinzu. Eine Aktion kann deshalb zivilrechtlich wirksame Teilnahmebedingungen aufweisen und dennoch wettbewerbswidrig beworben werden. Ebenso kann eine datenschutzrechtlich unwirksame Einwilligung vorliegen, ohne dass damit bereits sämtliche Rechtsfragen des Gewinnspiels entschieden wären.
Der folgende Beitrag erläutert die Abgrenzungen, die Anforderungen an Veranstalter und die Rechte der Teilnehmenden. Im Mittelpunkt stehen öffentlich angebotene Gewinnspiele gegenüber Verbrauchern. Besonderheiten einzelner Geschäftsmodelle sind anhand ihrer konkreten Ausgestaltung zu beurteilen. Insbesondere dürfen die Anforderungen an kostenlose Werbeverlosungen nicht unbesehen auf erlaubnispflichtige Glücksspiele übertragen werden.
Begriffsklärung: Gewinnspiel, Glücksspiel und Preisausschreiben
Gewinnspiel als rechtlich offener Oberbegriff
„Gewinnspiel“ bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch eine Veranstaltung, bei der Teilnehmende unter bestimmten Voraussetzungen einen Preis erhalten können. Der Begriff beantwortet noch nicht, welches Rechtsgebiet einschlägig ist. Die Auswahl kann durch Los, durch die Bewertung einer Leistung oder durch eine Kombination beider Verfahren erfolgen.
Eine kostenlose Produktverlosung ist regelmäßig anders einzuordnen als eine entgeltliche Zahlenlotterie. Bei einem Fotowettbewerb kann wiederum die schöpferische Leistung im Vordergrund stehen. Für die rechtliche Bewertung kommt es nicht auf die Bezeichnung des Angebots, sondern auf seine tatsächlichen Bedingungen an. Auch ein als „Spendenaktion“ oder „Wissensquiz“ bezeichnetes Modell kann glücksspielrechtliche Fragen auslösen.
Insbesondere ist zwischen der bloßen Aussicht auf einen Preis und einer Mitteilung zu unterscheiden, die einen bereits feststehenden Gewinn behauptet. An solche Gewinnmitteilungen können eigenständige wettbewerbsrechtliche Verbote und zivilrechtliche Ansprüche anknüpfen.
Glücksspiel nach dem Glücksspielstaatsvertrag
Nach § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021 liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Beide Merkmale müssen zusammenkommen.
Bei einer tatsächlich kostenlosen Zufallsverlosung fehlt grundsätzlich das erforderliche Entgelt. Umgekehrt ist nicht jedes kostenpflichtige Spiel Glücksspiel, wenn Können oder Geschicklichkeit das Ergebnis überwiegend bestimmen. Eine lediglich vorgeschaltete einfache Wissensfrage beseitigt den Zufallscharakter allerdings nicht notwendig, wenn anschließend unter den richtigen Antworten ausgelost wird.
Schwierig sind mittelbare Zahlungen, erhöhte Produktpreise oder kostenpflichtige Kommunikationswege. Ob hierin ein Entgelt für die Gewinnchance liegt, ist anhand des wirtschaftlichen Zusammenhangs und der einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu prüfen. Allgemeine Kosten der Internetnutzung sind nicht ohne Weiteres mit einem Spieleinsatz gleichzusetzen.
Der glücksspielrechtliche Entgeltbegriff und die Voraussetzungen der Strafbarkeit sind nicht schematisch gleichzusetzen. Aus einer verwaltungsrechtlichen Einordnung folgt deshalb nicht automatisch, dass auch sämtliche Merkmale eines strafbaren unerlaubten Glücksspiels erfüllt sind.
Auslobung und Preisausschreiben im Bürgerlichen Gesetzbuch
§ 657 BGB regelt die Auslobung. Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolgs, aussetzt, ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Leistung verpflichtet. Die Vorschrift setzt nicht voraus, dass die Handlung gerade im Vertrauen auf die Auslobung vorgenommen wurde.
Für Preisausschreiben enthält § 661 BGB besondere Vorschriften. Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstand hat, ist nach § 661 Abs. 1 BGB nur gültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird. Diese Vorgabe darf nicht ohne Prüfung auf jede beliebige Verlosung übertragen werden.
Je nach Ausgestaltung kommen insbesondere ein Teilnahmevertrag, eine Auslobung oder ein Preisausschreiben in Betracht. Die Einordnung beeinflusst, wann eine rechtliche Bindung entsteht, wer über die Preisvergabe entscheidet und unter welchen Voraussetzungen eine Leistung verlangt werden kann.
Rechtlicher Rahmen und einschlägige Normen
Wettbewerbsrechtliche Anforderungen
Geschäftliche Gewinnspiele unterliegen dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. § 3 UWG verbietet unlautere geschäftliche Handlungen. Irreführende Angaben über Preise, Gewinnchancen oder den Ablauf können gegen § 5 UWG verstoßen. Das Vorenthalten wesentlicher Informationen ist insbesondere nach § 5a UWG zu beurteilen; § 5b UWG enthält ergänzende Regelungen über wesentliche Informationen.
Wer mit einer Reise wirbt, muss beispielsweise berücksichtigen, welche Reisebestandteile die konkrete Darstellung erwarten lässt. Werden tatsächlich nur Übernachtungen gestellt und unvermeidbare zusätzliche Kosten verschwiegen, kann die Werbung irreführend sein. Vergleichbares gilt für vermeintliche Sachpreise, die sich bei näherem Hinsehen lediglich als Rabattgutscheine mit Mindestumsatz erweisen.
Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG erfasst außerdem Geschäftspraktiken, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind. Nummer 19 betrifft das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die angekündigten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden. Nummer 17 erfasst unter den dort beschriebenen Voraussetzungen unwahre oder irreführende Gewinneindrücke, insbesondere wenn die Inanspruchnahme des vermeintlichen Gewinns von einer Zahlung oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird.
Diese Verbote sind von der Frage zu unterscheiden, ob ein einzelner Teilnehmer bereits einen einklagbaren Anspruch auf einen bestimmten Preis erworben hat.
Digitale Werbung und Medienrecht
Für digitale kommerzielle Kommunikation enthält § 6 Abs. 1 Nr. 4 DDG eine besondere Transparenzanforderung. Preisausschreiben und Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar sein; ihre Teilnahmebedingungen müssen leicht zugänglich sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
Daraus folgt nicht, dass sämtliche Einzelheiten in jeder kurzen Werbeanzeige vollständig wiederholt werden müssen. Die Darstellung darf jedoch keinen falschen Gesamteindruck erzeugen. Ob ein Verweis auf ergänzende Bedingungen ausreicht, hängt unter anderem vom Kommunikationsmittel und von der Bedeutung der betreffenden Information ab. Wesentliche Einschränkungen dürfen nicht so verborgen werden, dass eine informierte Teilnahmeentscheidung verhindert wird.
Für Gewinnspiele im Rundfunk und bestimmte weitere Medienangebote bestehen zusätzliche medienrechtliche Anforderungen. Zuständig sind insoweit insbesondere die Landesmedienanstalten. Allgemeine Werbegewinnspiele auf Unternehmenswebseiten und kostenpflichtige Rundfunkgewinnspiele dürfen deshalb nicht schematisch gleichbehandelt werden.
Glücksspielrecht, Gewerberecht und Strafrecht
Das Veranstalten und Vermitteln öffentlichen Glücksspiels unterliegt nach § 4 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021 grundsätzlich einem Erlaubnisvorbehalt. Welche Erlaubnis in Betracht kommt und welche Behörde zuständig ist, richtet sich nach der Glücksspielart, dem Vertriebsweg und den einschlägigen Zuständigkeitsregelungen. Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder übernimmt insbesondere Aufgaben bei länderübergreifenden Glücksspielangeboten im Internet.
Unerlaubte Veranstaltungen können behördliche Untersagungen und weitere Aufsichtsmaßnahmen auslösen. Strafrechtlich sind insbesondere § 284 StGB für unerlaubtes öffentliches Glücksspiel und § 287 StGB für unerlaubte öffentliche Lotterien und Ausspielungen relevant. Strafbarkeit setzt die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich der subjektiven Merkmale voraus. Nicht jeder organisatorische Fehler erfüllt bereits einen Straftatbestand.
Für bestimmte gewerbliche Spielangebote können §§ 33c und 33d GewO einschlägig sein. Dabei sind die gesetzlichen Anwendungsgrenzen und Ausnahmen zu beachten. Gewerbe- und Glücksspielrecht eröffnen keine beliebig austauschbaren Zulassungswege.
Teilnahmebedingungen und zivilrechtliche Bindung
Notwendige Informationen
Teilnahmebedingungen sollen das Angebot so beschreiben, dass Interessierte ihre Teilnahmeentscheidung informiert treffen können. Welche Angaben rechtlich erforderlich sind, hängt von der Aktion und den jeweils einschlägigen Vorschriften ab. Regelmäßig klärungsbedürftig sind:
- Identität und Erreichbarkeit des Veranstalters;
- Teilnahmeberechtigung, insbesondere Alters- und Wohnsitzgrenzen;
- Beginn, Ende und Form der Teilnahme;
- Art, Umfang und wesentliche Einschränkungen der Preise;
- Auswahlverfahren und Benachrichtigung;
- etwaige Kosten, Ausschlussgründe und Abholbedingungen.
Unklarheiten entstehen häufig bei der Frage, ob eine Nachricht bis zum Teilnahmeschluss abgesendet oder bereits eingegangen sein muss. Ebenso sollte erkennbar sein, ob mehrere Teilnahmen zulässig sind und welche Folgen automatisierte Einsendungen haben.
Nachträglich eingeführte Einschränkungen können bereits begründete Rechte verletzen. Eine Änderung ist nicht allein deshalb zulässig, weil sich der Veranstalter in den Bedingungen allgemein Änderungen vorbehalten hat. Erforderlich ist eine Prüfung der konkreten Änderungsbefugnis und ihrer gesetzlichen Grenzen.
Kontrolle vorformulierter Bedingungen
Soweit Teilnahmebedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, gelten §§ 305 ff. BGB. Ihre wirksame Einbeziehung und ihre inhaltliche Zulässigkeit sind getrennt zu prüfen. Überraschende Klauseln können nach § 305c Abs. 1 BGB vom Vertragsinhalt ausgeschlossen sein. Auslegungszweifel gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Unangemessene Benachteiligungen und mangelnde Transparenz sind insbesondere an § 307 BGB zu messen.
Problematisch sind pauschale Vorbehalte, nach denen ein Veranstalter Preise jederzeit austauschen, Gewinner ohne sachlichen Grund ausschließen oder die gesamte Aktion nach Belieben abbrechen darf. Sachlich begrenzte Regelungen für technische Störungen oder nachgewiesene Manipulationen sind davon zu unterscheiden. Ihre Wirksamkeit hängt gleichwohl von Inhalt und Reichweite ab.
Haftungsausschlüsse müssen ebenfalls die gesetzlichen Grenzen beachten. In Verbraucherbedingungen ist insbesondere § 309 Nr. 7 BGB zu berücksichtigen. Eine vorformulierte Aussage, der Veranstalter hafte „unter keinen Umständen“, lässt sich mit diesen Vorgaben regelmäßig nicht vereinbaren.
Bedeutung des Rechtswegausschlusses
Die Formel „Der Rechtsweg ist ausgeschlossen“ verhindert nicht schon als solche, dass ein staatliches Gericht angerufen wird. Welche Bedeutung eine solche Erklärung überhaupt haben kann, ist durch Auslegung und gegebenenfalls anhand der AGB-Kontrolle zu bestimmen.
Bei einem Preisausschreiben sieht § 661 Abs. 2 BGB eine besondere Bindungswirkung der Entscheidung der dafür bestimmten Person vor. Diese betrifft insbesondere die Bewertung, ob eine Bewerbung der Auslobung entspricht und welcher Bewerbung der Vorzug gebührt. Daraus folgt keine freie gerichtliche Neubewertung der Wettbewerbsleistungen.
Umgekehrt besteht keine allgemeine Immunität gegenüber gerichtlicher Kontrolle. Ob eine wirksame Auslobung vorliegt, die zuständige Stelle entschieden hat, maßgebliche Verfahrensvorgaben eingehalten wurden oder zwingendes Recht entgegensteht, kann rechtlich überprüfbar sein. Der Umfang der Kontrolle hängt vom Streitgegenstand und der konkreten Gestaltung ab.
Rechtsprechungslinien
Keine generelle Unzulässigkeit der Einkaufskopplung
Eine zentrale Entwicklung betrifft Gewinnspiele, deren Teilnahme an den Erwerb einer Ware oder Dienstleistung gebunden ist. Der Europäische Gerichtshof entschied mit Urteil vom 14. Januar 2010, C-304/08, dass ein grundsätzliches Verbot solcher Kopplungen ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nicht vereinbar ist.
Die Entscheidung betraf die damalige deutsche Regelung zur Kopplung von Gewinnspielteilnahme und Waren- oder Dienstleistungsbezug. Aus einer Einkaufskopplung allein lässt sich heute keine Wettbewerbswidrigkeit ableiten. Weiterhin zu prüfen sind insbesondere Irreführung, aggressive geschäftliche Handlungen und die besonderen Schutzbedürfnisse angesprochener Personengruppen.
Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ersetzt zudem nicht die glücksspielrechtliche Prüfung. Wird wirtschaftlich ein Entgelt für eine überwiegend zufallsabhängige Gewinnchance verlangt, kann ein erlaubnispflichtiges Angebot vorliegen. Die Aussage „Kopplung ist erlaubt“ wäre daher als uneingeschränkte Freigabe unzutreffend.
Kosten bei der Inanspruchnahme eines angekündigten Gewinns
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 18. Oktober 2012, C-428/11, die unionsrechtlichen Grenzen kostenpflichtiger Gewinninanspruchnahmen konkretisiert. Unzulässig ist danach insbesondere die Erweckung des falschen Eindrucks eines bereits gewonnenen Preises, wenn eine Handlung zur Inanspruchnahme des Preises Kosten verursacht.
Für die vom Gericht behandelte Geschäftspraxis kommt es weder darauf an, dass die Kosten im Verhältnis zum Preis gering sind, noch darauf, ob sie dem Veranstalter wirtschaftlich zugutekommen. Auch gewöhnliche Kommunikationskosten können von Bedeutung sein. Eine angebotene kostenlose Möglichkeit beseitigt nicht ohne Weiteres die Unzulässigkeit daneben beworbener kostenpflichtiger Inanspruchnahmewege.
Davon zu unterscheiden ist die transparent dargestellte Teilnahme an einem rechtlich zulässigen entgeltlichen Spiel, bei dem gerade noch kein Gewinn feststeht. Die Entscheidung begründet kein allgemeines Verbot sämtlicher Teilnahmeentgelte, sondern betrifft die näher bestimmten irreführenden Gewinnpraktiken.
Aktive Einwilligung statt voreingestellter Zustimmung
Für digitale Gewinnspiele ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Oktober 2019, C-673/17, „Planet49“, bedeutsam. Das Verfahren betraf unter anderem eine voreingestellte Zustimmung zum Speichern von Informationen beziehungsweise zum Zugriff auf Informationen im Endgerät im Zusammenhang mit einem Onlinegewinnspiel.
Der Bundesgerichtshof setzte die unionsrechtlichen Vorgaben mit Urteil vom 28. Mai 2020, I ZR 7/16, um. Für einwilligungsbedürftige Cookies reicht eine vorausgewählte Zustimmung nicht aus.
Die heutige deutsche Regelung zum Speichern von Informationen in Endeinrichtungen und zum Zugriff auf dort gespeicherte Informationen findet sich in § 25 TDDDG. Sie enthält auch gesetzliche Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis. Eine gegebenenfalls anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten ist zusätzlich nach der DSGVO zu beurteilen. Nicht jedes Cookie bedarf daher einer Einwilligung; ebenso wenig erlaubt eine Gewinnspielteilnahme automatisch einwilligungsbedürftiges Tracking.
Datenschutz und Werbeeinwilligung
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Die Durchführung eines Gewinnspiels erfordert häufig personenbezogene Daten. Dafür muss eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO bestehen. Soweit Daten objektiv zur Erfüllung eines Teilnahmevertrags erforderlich sind, kommt Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO in Betracht. Andere Verarbeitungen können insbesondere auf eine wirksame Einwilligung oder, nach entsprechender Prüfung und Interessenabwägung, auf berechtigte Interessen gestützt werden.
Erforderlichkeit bedeutet nicht bloße Nützlichkeit. Auch die Aufnahme einer Datenverwendung in Teilnahmebedingungen macht sie nicht automatisch zur notwendigen Vertragsabwicklung. Für eine Verlosung genügt zunächst häufig eine Kontaktmöglichkeit. Eine Versandadresse kann gegebenenfalls erst bei der ausgewählten Person erhoben werden.
Art. 5 DSGVO verlangt insbesondere Zweckbindung, Datenminimierung und Speicherbegrenzung. Die Informationen nach Art. 13 DSGVO sind grundsätzlich bei der Erhebung der Daten bei der betroffenen Person bereitzustellen. Dazu gehören insbesondere Verantwortlicher, Zwecke, Rechtsgrundlagen, Empfänger oder Empfängerkategorien, Speicherdauer beziehungsweise deren Kriterien sowie Betroffenenrechte. Bei anderweitiger Datenerhebung ist zusätzlich Art. 14 DSGVO zu beachten.
Einwilligung in Werbung
Die Teilnahme allein erlaubt nicht automatisch den Versand von Werbenachrichten. Für Werbung mittels elektronischer Post verlangt § 7 UWG grundsätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung, sofern keine gesetzliche Ausnahme eingreift. Die Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG für bestimmte Bestandskundenwerbung setzt mehrere kumulative Bedingungen voraus. Eine Gewinnspielteilnahme allein erfüllt diese nicht.
Eine Einwilligung muss hinreichend erkennen lassen, wer für welche Angebote über welche Kommunikationswege werben darf. Pauschale Hinweise auf unbestimmte „Partnerunternehmen“ können die erforderliche Bestimmtheit verfehlen. Der Verantwortliche muss nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO nachweisen können, dass eine datenschutzrechtliche Einwilligung erteilt wurde.
Ein gesondertes Bestätigungsverfahren kann zur Dokumentation beitragen. Es ersetzt jedoch weder einen verständlichen Einwilligungstext noch die Prüfung der konkreten Reichweite und der Zuordnung der Erklärung. Insbesondere belegt die Bestätigung einer E-Mail-Adresse nicht ohne Weiteres eine Einwilligung in Werbung an eine zusätzlich angegebene Telefonnummer.
Kopplung, Widerruf und Veröffentlichung
Art. 7 Abs. 4 DSGVO verlangt bei der Beurteilung der Freiwilligkeit besondere Aufmerksamkeit, wenn eine Leistung von einer Einwilligung in nicht erforderliche Datenverarbeitungen abhängig gemacht wird. Daraus lässt sich keine pauschale Freigabe werbefinanzierter Gewinnspielmodelle ableiten. Ebenso bedarf die Annahme eines ausnahmslosen Verbots jeder Verbindung von Teilnahme und Werbeeinwilligung einer differenzierten Prüfung.
Entscheidend sind unter anderem Transparenz, Umfang der Datenverarbeitung, tatsächliche Wahlmöglichkeiten und Nachteile bei verweigerter Zustimmung. Eine Einwilligung muss nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich sein. Der Widerruf muss so einfach wie die Erteilung sein. Die Rechtmäßigkeit der bis dahin auf Grundlage der Einwilligung erfolgten Verarbeitung bleibt unberührt.
Ob ein Widerruf Auswirkungen auf die Teilnahme haben darf, ist gesondert zu beurteilen. Ein unangemessener Nachteil kann bereits die Freiwilligkeit der ursprünglichen Einwilligung infrage stellen.
Auch die Veröffentlichung von Gewinnernamen oder Fotos benötigt eine tragfähige Rechtsgrundlage. Bei Fotos ist zusätzlich das Recht am eigenen Bild zu berücksichtigen, insbesondere soweit §§ 22 und 23 KunstUrhG im jeweiligen Zusammenhang Anwendung finden. Die Teilnahme umfasst nicht selbstverständlich eine umfassende werbliche Nutzung der Person.
Typische Fallkonstellationen
Gewinnspiele auf sozialen Plattformen
Bei Gewinnspielen auf sozialen Plattformen bleibt das veranstaltende Unternehmen grundsätzlich für die rechtliche Gestaltung seiner Aktion verantwortlich. Technische Funktionen der Plattform ersetzen keine erforderlichen Teilnahmebedingungen. Auch muss erkennbar sein, wer die Verlosung tatsächlich veranstaltet.
Aufforderungen zum Kommentieren, Teilen oder Markieren anderer Personen werfen unterschiedliche Fragen auf. Zu prüfen sind Plattformbedingungen, Werbetransparenz, mögliche Belästigungen und die Verarbeitung von Daten Dritter. Ein Verstoß gegen Plattformbedingungen ist dabei nicht automatisch ein Gesetzesverstoß; er kann jedoch eigene vertragliche oder technische Folgen haben.
Bei Kooperationen mit reichweitenstarken Personen kommt die Erkennbarkeit des kommerziellen Zwecks hinzu. Maßgeblich ist insbesondere § 5a Abs. 4 UWG. Ob und wie eine Kennzeichnung erforderlich ist, hängt von der konkreten Kommunikation, ihrem wirtschaftlichen Hintergrund und der Erkennbarkeit des Werbezwecks ab.
Verlosung unter Käufern
Verlost ein Händler unter Käufern eines regulär bepreisten Produkts einen Sachpreis, ist die wirtschaftliche Gestaltung zu untersuchen. Ein normaler Warenkauf ist nicht automatisch ein glücksspielrechtliches Entgelt für die Gewinnchance. Anders kann es liegen, wenn der Warenwert nur vorgeschoben ist oder ein gesonderter beziehungsweise verdeckter Preisbestandteil dem Erwerb von Gewinnchancen dient.
Wettbewerbsrechtlich müssen wesentliche Einschränkungen rechtzeitig erkennbar sein. Dazu kann gehören, dass nur bestimmte Produkte, Verkaufsstellen oder Kaufzeiträume berücksichtigt werden. Auch darf die Werbung keine Gewinnwahrscheinlichkeit vermitteln, die mit dem tatsächlichen Auswahlverfahren unvereinbar ist.
Aus der allgemeinen Pflicht zur wahrheitsgemäßen Werbung folgt allerdings nicht, dass bei jeder kostenlosen Verlosung eine mathematisch genaue Gewinnwahrscheinlichkeit angegeben werden müsste. Ob zusätzliche Angaben erforderlich sind, richtet sich nach dem jeweiligen Angebot und den einschlägigen Sonderregelungen.
Minderjährige und besonders schutzbedürftige Personen
Bei Minderjährigen greifen mehrere Schutzebenen. Zivilrechtlich sind insbesondere §§ 104 ff. BGB zur Geschäftsfähigkeit relevant. Ob die Teilnahme lediglich rechtlich vorteilhaft ist oder einer Zustimmung bedarf, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Dass kein Geld gezahlt werden muss, beantwortet diese Frage nicht abschließend. Vertragliche Pflichten und die gesonderte Wirksamkeit datenschutzrechtlicher Erklärungen sind zu unterscheiden.
§ 4 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag 2021 untersagt die Teilnahme Minderjähriger an öffentlichem Glücksspiel. Kostenlose Werbegewinnspiele sind davon zu unterscheiden. Für diese besteht nicht allein wegen der Bezeichnung als Gewinnspiel eine allgemeine gesetzliche Teilnahmegrenze von 18 Jahren. Veranstalter können jedoch im rechtlich zulässigen Rahmen eigene Altersbedingungen festlegen.
Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verbietet unmittelbare Kaufaufforderungen an Kinder sowie unmittelbare Aufforderungen, Eltern oder andere Erwachsene zum Erwerb zu veranlassen.
Art. 8 DSGVO betrifft bestimmte einwilligungsbasierte Angebote von Diensten der Informationsgesellschaft unmittelbar an Kinder. Die Vorschrift ist keine allgemeine Altersregel für sämtliche Datenverarbeitungen oder Gewinnspielteilnahmen.
Gemeinnützige und private Veranstaltungen
Ein gemeinnütziger Zweck nimmt eine entgeltliche Zufallsverlosung nicht automatisch vom Glücksspielrecht aus. Für kleinere Lotterien und Ausspielungen können landesrechtliche Regelungen und allgemeine Erlaubnisse bedeutsam sein. Deren Voraussetzungen, etwaige Anzeigepflichten und organisatorische Grenzen sind konkret zu prüfen.
Auch die Bezeichnung „privat“ entscheidet nicht über die Öffentlichkeit. Nach § 3 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag 2021 kommt es insbesondere darauf an, ob ein größerer, nicht geschlossener Personenkreis teilnehmen kann. Die Vorschrift erfasst außerdem gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften.
Eine Vereinsmitgliedschaft oder persönliche Einladung schließt die Anwendung des Glücksspielrechts daher nicht notwendig aus. Umgekehrt ist nicht jede einmalige Verlosung im eng begrenzten persönlichen Umfeld ein öffentliches Glücksspiel.
Rechtsfolgen und Risiken
Gewinnansprüche und irreführende Gewinnzusagen
Ein Anspruch auf einen Preis kann sich aus der rechtlichen Gestaltung der Aktion und den wirksamen Teilnahmebedingungen ergeben. Voraussetzungen können insbesondere eine rechtzeitige und wirksame Teilnahme sowie die Auswahl nach dem angekündigten Verfahren sein. Die bloße Teilnahme an einer Zufallsverlosung begründet regelmäßig noch keinen Anspruch auf den Hauptpreis.
Eine besondere Anspruchsgrundlage enthält § 661a BGB. Sendet ein Unternehmer einem Verbraucher eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung, die durch ihre Gestaltung den Eindruck erweckt, der Verbraucher habe einen Preis gewonnen, ist der Unternehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Leistung dieses Preises verpflichtet.
Entscheidend ist der objektive Eindruck der konkreten Mitteilung. Eine eindeutig nur eröffnete Gewinnchance ist nicht mit der Behauptung eines bereits erzielten Gewinns gleichzusetzen. Kleingedruckte Relativierungen beseitigen einen durch die Gesamtgestaltung vermittelten Gewinneindruck nicht zwangsläufig.
Anspruchsgegner, Inhalt der Zusage und Beweisbarkeit müssen gleichwohl bestimmt werden. Eine betrügerische Nachricht kann außerdem die praktische Schwierigkeit begründen, dass der tatsächliche Absender nicht feststellbar oder ein Anspruch wirtschaftlich nicht durchsetzbar ist.
Glücksspielverluste und unwirksame Verträge
§ 762 Abs. 1 BGB ordnet grundsätzlich an, dass durch Spiel oder Wette keine Verbindlichkeit begründet wird. Bereits Geleistetes kann nicht allein deshalb zurückverlangt werden, weil eine solche Verbindlichkeit nicht bestanden hat. Für staatlich genehmigte Lotterie- und Ausspielverträge enthält § 763 BGB eine besondere Regelung.
Diese Vorschriften sind nicht pauschal auf sämtliche kostenlosen Werbeverlosungen oder Leistungswettbewerbe zu übertragen. Zunächst ist die jeweilige rechtliche Konstruktion zu bestimmen.
Bei unerlaubtem Glücksspiel können zusätzlich die Nichtigkeit nach § 134 BGB und Rückforderungsansprüche nach §§ 812 ff. BGB zu prüfen sein. Dabei können insbesondere § 817 Satz 2 BGB, die Kenntnis der Beteiligten sowie unionsrechtliche Fragen Bedeutung gewinnen. Die Rechtsprechung hängt teilweise von Angebotsart, Zeitraum und konkreter Verbotslage ab.
Die Behauptung, sämtliche Glücksspielverluste seien stets rückforderbar oder ausnahmslos endgültig, wäre daher unzutreffend. Auch eine aufsichtsrechtliche Erlaubnisfrage entscheidet nicht ohne weitere Prüfung über jeden zivilrechtlichen Rückzahlungsanspruch.
Unterlassung, Schadensersatz und behördliche Maßnahmen
Wettbewerbsverstöße können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 8 UWG auslösen. Anspruchsberechtigt sind die dort unter näheren Voraussetzungen genannten Mitbewerber, Verbände, qualifizierten Einrichtungen und weiteren Stellen. Verbraucher haben nicht schon aufgrund ihrer Betroffenheit einen eigenen Unterlassungsanspruch aus dieser Vorschrift.
§ 9 Abs. 2 UWG eröffnet innerhalb seines Anwendungsbereichs einen Schadensersatzanspruch für Verbraucher. Erforderlich sind unter anderem eine vorsätzliche oder fahrlässige unzulässige geschäftliche Handlung, eine dadurch veranlasste geschäftliche Entscheidung und ein daraus entstandener Schaden. Die gesetzlichen Ausnahmen vom Anwendungsbereich sind zu beachten.
Datenschutzverstöße können Aufsichtsmaßnahmen, Bußgelder und bei Vorliegen der Voraussetzungen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO begründen. Der Verstoß allein ersetzt nicht den Nachweis eines materiellen oder immateriellen Schadens und des ursächlichen Zusammenhangs. Für einen immateriellen Schaden verlangt die DSGVO allerdings keine besondere Erheblichkeitsschwelle.
Verfahren und Fristen
Anspruchssicherung und außergerichtliches Vorgehen
Wer einen Preis verlangt, sollte die ursprüngliche Werbung, Teilnahmebedingungen, Teilnahmebestätigung und Gewinnnachricht sichern. Bildschirmabbildungen sollten möglichst Datum, Internetadresse und den relevanten Zusammenhang erkennen lassen. Bei veränderlichen Webseiten ist eine bloße Verlinkung häufig unzureichend.
Anschließend kann der Veranstalter unter genauer Bezeichnung des Anspruchs zur Leistung aufgefordert werden. Ob und wann eine Mahnung erforderlich ist oder Verzug eintritt, richtet sich insbesondere nach § 286 BGB. Eine Zahlungs- oder Leistungsaufforderung ersetzt weder die Fälligkeit noch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen.
Eine zusätzliche Fristsetzung kann für bestimmte weitere Ansprüche erforderlich oder zweckmäßig sein. Es gibt aber keine einheitliche gesetzliche Reaktionsfrist, die bei allen Gewinnansprüchen gleichermaßen gelten würde.
Fordert ein angeblicher Veranstalter vor Auszahlung eine Bearbeitungsgebühr oder sensible Zugangsdaten, sollte die Echtheit der Nachricht überprüft werden. Passwörter und Freigabecodes für Bankgeschäfte sind für die gewöhnliche Übergabe eines Sachpreises nicht erforderlich.
Verjährung und interne Ausschlussfristen
Für viele zivilrechtliche Ansprüche gilt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt sie grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die gesetzlichen Kenntnisvoraussetzungen vorliegen. Erfasst wird auch grob fahrlässige Unkenntnis. Abweichende Regelungen und kenntnisunabhängige Höchstfristen können hinzukommen.
Eine Teilnahmefrist oder Rückmeldefrist nach einer Gewinnbenachrichtigung ist davon zu unterscheiden. Sie kann die Voraussetzungen des Gewinnanspruchs oder dessen Erhaltung betreffen, ohne die gesetzliche Verjährungsfrist zu sein. Vorformulierte Ausschlussregelungen müssen insbesondere transparent und inhaltlich zulässig sein. Eine verspätete Rückmeldung führt deshalb nicht unabhängig von der konkreten Regelung automatisch zum Verlust jedes Anspruchs.
Eine gewöhnliche Zahlungsaufforderung oder Behördenbeschwerde hemmt die Verjährung nicht automatisch. § 204 BGB nennt verfahrensbezogene Hemmungstatbestände. Verhandlungen können unter den Voraussetzungen des § 203 BGB eine Hemmung bewirken. Für wettbewerbsrechtliche Ansprüche sind außerdem die besonderen Regelungen des § 11 UWG zu prüfen.
Zuständige Stellen
Zivilrechtliche Gewinnansprüche werden grundsätzlich vor den Zivilgerichten verfolgt. Zuständigkeit und Verfahrensart hängen insbesondere vom Anspruch, vom Streitwert und von den einschlägigen Gerichtsstandsregeln ab. Bei ausländischen Veranstaltern können internationale Zuständigkeit, anwendbares Recht, Zustellung und Vollstreckung zusätzliche Fragen aufwerfen.
Nach Art. 77 DSGVO können betroffene Personen eine Datenschutzbeschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einreichen, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes.
Glücksspielrechtliche Hinweise gehören zur zuständigen Glücksspielaufsicht, medienrechtliche Beschwerden gegebenenfalls zur Landesmedienanstalt. Bei konkreten Anhaltspunkten für Straftaten kommt eine Strafanzeige in Betracht. Diese Verfahren führen nicht automatisch zur Auszahlung eines individuellen Gewinnanspruchs und ersetzen dessen zivilrechtliche Durchsetzung nicht.
Praktische Handlungsschritte
Für Veranstalter
Eine rechtliche Prüfung sollte vor der Veröffentlichung stattfinden. Ausgangspunkt ist die Einordnung als kostenlose Werbeaktion, Leistungswettbewerb oder möglicherweise erlaubnispflichtiges Glücksspiel. Erst danach lassen sich passende Bedingungen und ein zulässiges Datenverarbeitungskonzept entwickeln.
Zweckmäßig ist folgende Reihenfolge:
- Finanzierung, Teilnahmehandlungen und Auswahlmechanismus festlegen.
- Glücksspielrechtliche Einordnung und erforderliche Erlaubnisse prüfen.
- Preise, Einschränkungen und etwaige Kosten vollständig und zutreffend beschreiben.
- Teilnahmebedingungen und Werbung widerspruchsfrei gestalten.
- Erforderliche Datenverarbeitung von zusätzlicher Werbung und Tracking unterscheiden.
- Auswahl, Benachrichtigung und Preisübergabe nachvollziehbar dokumentieren.
Die Einschaltung von Dienstleistern beseitigt die eigene Verantwortung nicht automatisch. Datenschutzrechtlich ist zunächst die jeweilige Rolle zu bestimmen. Bei Auftragsverarbeitung ist Art. 28 DSGVO zu beachten; bei gemeinsamer Verantwortlichkeit kann Art. 26 DSGVO einschlägig sein. Erforderliche technische und organisatorische Schutzmaßnahmen richten sich insbesondere nach Art. 32 DSGVO.
Für Teilnehmende
Teilnehmende sollten vor allem Veranstalter, Preisbeschreibung, Teilnahmevoraussetzungen und mögliche Folgekosten prüfen. Auffällig sind widersprüchliche Angaben, erheblicher Zeitdruck und die Forderung, einen angeblich bereits gewonnenen Preis zunächst kostenpflichtig freizuschalten.
Bei einer Gewinnbenachrichtigung sollten deren Echtheit, wirksame Rückmeldefristen und erforderliche Nachweise geprüft werden. Die Preisabwicklung sollte nicht zum Anlass genommen werden, unverhältnismäßig viele zusätzliche Daten anzufordern.
Wer keine weitere Werbung wünscht, kann eine entsprechende Einwilligung widerrufen. Gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten für Direktwerbung besteht zudem das Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 2 und 3 DSGVO. Dieses ist von einer allgemeinen Interessenabwägung beim Widerspruch gegen andere Verarbeitungszwecke zu unterscheiden.
Ein Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO ist gesondert zu beurteilen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder die erforderliche Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen können einer sofortigen vollständigen Löschung entgegenstehen. Das rechtfertigt jedoch keine unbegrenzte Speicherung sämtlicher Gewinnspieldaten.
Offene Streitfragen und besondere Bewertungsprobleme
Wirtschaftlicher Einsatz und Daten als Teilnahmebedingung
Digitale Geschäftsmodelle können die Grenze zwischen kostenloser Teilnahme und wirtschaftlicher Gegenleistung verwischen. Personenbezogene Daten können wirtschaftlich verwertbar sein. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass ihre Bereitstellung ein glücksspielrechtliches Entgelt darstellt.
Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit eines Geschäftsmodells und der glücksspielrechtliche Entgeltbegriff sind eigenständig zu prüfen. Die werbliche Bezeichnung als „kostenlos“ beantwortet weder die eine noch die andere Frage abschließend.
Auch bei Mitgliedschaften, Abonnements und Produktpaketen ist zu klären, ob eine Zahlung einer eigenständigen Leistung oder tatsächlich dem Erwerb von Gewinnchancen zuzuordnen ist. Bedeutung können insbesondere Preisgestaltung, Leistungsumfang, Teilnahmemöglichkeiten und wirtschaftlicher Schwerpunkt des Angebots haben. Eine rein formale Aufteilung in mehrere Verträge verhindert keine rechtliche Gesamtbetrachtung.
Nachweis der ordnungsgemäßen Auswahl
Bei digitalen Ziehungen ist für Außenstehende häufig schwer erkennbar, ob alle berechtigten Teilnahmen berücksichtigt wurden. Eine Dokumentation des Auswahlverfahrens kann deshalb der Beweissicherung dienen. Welche Einzelheiten im Streitfall vorzutragen oder nachzuweisen sind, hängt vom geltend gemachten Anspruch und den allgemeinen Beweisregeln ab.
Ein allgemeines gesetzliches Gebot, jede private Werbeverlosung notariell überwachen zu lassen, besteht nicht. Besondere Erlaubnisauflagen oder verbindliche Zusagen des Veranstalters können jedoch zusätzliche Anforderungen begründen.
Ebenso folgt aus der Teilnahme kein unbegrenzter Anspruch auf Offenlegung sämtlicher Daten anderer Personen. Auch Art. 15 DSGVO vermittelt kein allgemeines Recht zur Kontrolle aller internen Geschäftsvorgänge. Mögliche Auskunftsrechte sind unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Gegenstands sowie der Rechte Dritter zu prüfen.
Steuerliche Einordnung von Gewinnen
Ein privater Zufallsgewinn ist nicht allein deshalb einkommensteuerpflichtig, weil er das Vermögen vermehrt. Entscheidend ist, ob er einer Einkunftsart nach § 2 Abs. 1 EStG zugeordnet werden kann.
Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn der Preis mit einer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit, einer steuerbaren Leistung oder einer gewerblichen Spieltätigkeit zusammenhängt. Ob Geld- oder Sachpreis, ist für die Frage der grundsätzlichen Steuerbarkeit nicht allein entscheidend.
Spätere Erträge aus dem gewonnenen Vermögen können eigenständig steuerpflichtig sein. Die Aussage, sämtliche Gewinnspielpreise und alle daraus entstehenden Vorteile seien stets steuerfrei, ist daher unzutreffend. Außerdem sind mögliche steuerliche Pflichten des Veranstalters von der einkommensteuerlichen Behandlung beim Gewinner zu unterscheiden.
Zusammenfassung
Gewinnspiele in Deutschland unterliegen einem mehrschichtigen Rechtsrahmen. Zunächst ist zwischen kostenloser Werbeverlosung, Leistungswettbewerb und entgeltlichem Glücksspiel zu unterscheiden. Besonders wichtig sind das Entgelt für die Gewinnchance und die Bedeutung des Zufalls. Für Erlaubnisfragen kommt zusätzlich die Öffentlichkeit des Angebots hinzu.
Kommerzielle Aktionen müssen insbesondere die wettbewerbsrechtlichen Verbote irreführender Geschäftspraktiken beachten. Für digitale Gewinnspiele mit Werbecharakter verlangt § 6 Abs. 1 Nr. 4 DDG erkennbare Werbung sowie leicht zugängliche, klare und unzweideutige Teilnahmebedingungen. Einkaufskopplungen sind nicht generell verboten, bleiben aber im konkreten Zusammenhang prüfungsbedürftig.
Datenschutzrechtlich legitimiert die Teilnahme weder beliebige Datenerhebungen noch automatisch spätere Werbung oder Tracking. Rechtsgrundlagen, Informationspflichten, Einwilligungen und Widerspruchsmöglichkeiten müssen nach ihrem jeweiligen Zweck unterschieden werden.
Teilnehmende können unter bestimmten Voraussetzungen den zugesagten Preis verlangen. § 661a BGB enthält einen besonderen Anspruch bei unternehmerischen Mitteilungen, die den Eindruck eines bereits erzielten Gewinns erwecken. Rechtsverstöße können daneben Unterlassungsansprüche, Aufsichtsmaßnahmen und unter zusätzlichen Voraussetzungen Schadensersatz oder strafrechtliche Folgen auslösen.
Für beide Seiten sind nachvollziehbare Bedingungen und gesicherte Nachweise wichtig. Bei der Anspruchsdurchsetzung müssen Teilnahmefristen, Rückmeldefristen, Verjährung und behördliche Beschwerdewege auseinandergehalten werden. Die rechtliche Bewertung folgt der tatsächlichen Gestaltung, nicht allein der Bezeichnung der Aktion.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Glücksspielstaatsvertrag 2021, insbesondere §§ 3 und 4
- Datenschutz-Grundverordnung, Verordnung (EU) 2016/679, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14. Januar 2010, C-304/08
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 18. Oktober 2012, C-428/11
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 1. Oktober 2019, C-673/17
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Mai 2020, I ZR 7/16
- Einkommensteuergesetz (EStG)
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